Retention of title and good-faith acquisition of an automobile

BGE 33 II 270Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIJan 31, 1907Partially Granted

Summary

The appellant sold an automobile to Kaufmann Cie. with a retained-title clause. Kaufmann Cie. later dealt with the respondents, who received the vehicle only after the appellant had notified them of its ownership claim. The Federal Court held that title had validly been reserved and that the respondents were not protected as good-faith acquirers, since decisive acquisition occurred only upon delivery in November 1904, when they already knew of the reservation. The bad-faith/arglist objection failed. The appeal was therefore upheld in principle, and the case was sent back to the cantonal court to determine the amount of the value claim, including possible set-offs.

Regest

Art. 205 OR; good-faith acquisition from a non-owner and retention of title; the relevant moment for good faith is the actual acquisition of ownership/possession, not a prior contractual arrangement. Where the seller validly reserves title in a manner recognizable to the buyer, ownership remains with the seller until delivery and cannot be displaced by a later acquisition based on a mere preparatory contract. Constitutum possessorium requires a transferor’s will to transfer ownership without delivery and a legal relationship allowing continued possession; absent such intent, no indirect transfer occurs. An arglist objection fails where the seller merely knows of a contemplated resale and does not intentionally withhold notice in circumstances creating a duty to warn third parties.

Full text

  1. Arteil vom 4. Mai 1907 in Sachen Antomobilgesellschaft Waldkirch in Liquidation, Kl. u. Ber. Kl., gegen 1. Aktiengesellschaft A. B. Heine Cie.,
  2. Arnold B. Heine, Bekl. u. Ber. Bekl. Vindikation; Eigentumsvorbehalt. Tat- und Rechtsfrage; Bundesrecht und kantonales Prozessrecht. Gutgläubiger Erwerb vom Nicht eigentümer, Art. 205 OR. Arglist des Vindikanten? A. Durch Urteil vom 31. Januar 1907 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfragen:
  3. Ist der Eigentumsanspruch der Appellantin an dem von Kaufmann Cie. in Tägerwilen Mitte November 1904 an die Appellatschaft übergebenen Automobilomnibus rechtlich begründet und die Appellatschaft daher pflichtig, denselben im gleichen Zu stande wie zur Zeit der Tradition an die Appellantin herauszu geben, eventuell
  4. Ist die Appellatschaft pflichtig, an die Appellantin den Be trag von 5290 Fr. 44 Ets. nebst Zins zu 5 % seit 22. No vember 1904 zu bezahlen? erkannt: Seien die Rechtsfragen verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An trag: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Haupturteils, sowie des vorausgegangenen Beweisurteils vom 26. Januar 1906, die Klage gemäß den vor den kantonalen Gerichten gestellten Rechts fragen gutzuheißen, d. h. die Forderung von 5290 Fr. 44 Cts. samt Zinsen zu 5 % seit 22. November 1904 im Sinne des Anhanges gerichtlich zu schützen; eventuell sei die Klage grund sätzlich gutzuheißen und die Streitsache zur quantitativen Fest setzung der Forderung der Berufungklägerin an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen. Anhang: Da der streitige Automobilomnibus (Streitwert über 4000 Fr.) während der Pendenz dieses Prozesses beim Be rufungsbeklagten verbrannt ist, und der letztere durch die Feuer versicherungsgesellschaft für den erlittenen Verlust mit 8000 Fr. entschädigt wurde, so hat nur noch der gemäß Rechtsfrage 2 vor den kantonalen Gerichten geltend gemachte Forderungsanspruch praktische Bedeutung. C. An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin seinen prinzipiellen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Beru fung angetragen und eventuell Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Am 16. August 1904 verkaufte die Klägerin der Gesell schaft Kaufmann Cie. in Tägerwilen ihren seinerzeit von dieser letztern bezogenen Motor Omnibus samt Zubehör um den Preis von 6000 Fr., zahlbar 2000 Fr. am 6. September, der Rest am
  6. Oktober 1904. Litt. III des schriftlichen Vertrages - von der Generalversammlung der Klägerin am 18. August 1904 genehmigt wurde bestimmte: Verkäufer behält sich ausdrück lich das Recht vor, gemäß Art. 264 des schweizerischen Obliga tionenrechts. Schon am 12. August 1904 hatte der Beklagte Arnold B. Heine mit Kaufmann Cie. einen Lieferungsver trag abgeschlossen. Außer der Bestellung eines Motorwagens Modell 1904 war in diesem Vertrag, 6, folgende Bestimmung die den von Kaufmann Cie. von der Klägerin gekauften Wagen betrifft, enthalten: Des Weitern kauft Herr Arnold B. Heine von Herrn Kaufmann Cie. den in Arbon bereits probierten, früher auf der Linie Waldkirch Heiligkreuz gelaufenen Motor wagen Modell 1902. Es ist Sache der Herren Kaufmann, den Wagen auf ihre Rechnung anzukaufen, ihn analog dem Modell 1903 komplet auszubauen und in richtigen Betriebszu stand zu versetzen. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte: (folgt Aufzählung) ... Lieferung 4 Wochen nach Bestellung. Der Preis für beide Wagen inklusiv allen Zutaten und Spesen war auf 25,000 Fr., franko Lokal Arbon, festgesetzt, zahlbar ½ nach Ankauf des alten Wagens, bis 20,000 Fr. nach Abliefe rung des neuen Wagens, 5000 Fr. zwei Monate nach Abliefe heute noch einzig im Streit stehende Auto rung". Das

mobil Modell 1902 wurde von Arbon, wo es seit 16. Juni 1904 eingestellt gewesen war, am 17. August 1904 zu Kauf mann Cie. nach Tägerwilen gebracht und dort umgebaut. Am gleichen Tage zahlten die Beklagten an Kaufmann Cie. 8000 Fr.; Kaufmann Cie. zahlten jedoch nur 800 Fr. an den von ihnen der Klägerin geschuldeten Kaufpreis. Als die Klägerin von Kaufmann Cie. keine Vollzahlung erhielt, teilte sie der Beklagten durch Schreiben vom 2. November 1904 mit, sie habe erfahren, daß die Beklagte mit Kaufmann Cie. in Unterhandlung stehe bezüglich Kaufes dieses Automobils; der Wagen sei nun noch ihr, der Klägerin, Eigentum, und laut Ver trag nur in den Gewahrsam des Käufers übergegangen, er könne ohne Zustimmung der Klägerin nicht rechtsgültig verkauft werden. Hierauf antwortete die Beklagte am 3. November, sie habe vom Inhalt des Schreibens gebührend Notiz genommen . Am 16. oder 17. November 1904 wurde der Wagen von Kaufmann Cie. an die Beklagte abgeliefert. Am 22. November 1904 wurde über Kaufmann Cie. der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete in diesem ihre Kaufpreisrestanzforderung zuzüglich Zinsen, zu sammen 5290 Fr. 44 Cts., an, und wahrte ferner alle ihr am Automobil laut Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte. Die be klagte Aktiengesellschaft fragte die Klägerin am 25. November 1904 an, ob sie auf ihrem Eigentumsanspruch beharre, damit sie wisse, woran sie sei, worauf die Klägerin am gleichen Tage antwortete, sie verzichte auf alle und jegliche Rechte, wenn die Beklagte ihr die 5000 Fr. sicherstelle; gegen eine sachgemäße Benützung des Wagens habe sie nichts einzuwenden. Am 25. Fe bruar 1905 hat hierauf die Klägerin die Klage mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren eingeleitet; zu beachten ist dabei (s. Anhang zum Berufungsantrag), daß der Wagen in zwischen bei der Beklagten verbrannt ist. 2. Die kantonalen Instanzen haben zunächst (mit Zwischen urteil vom 13. April und, zweitinstanzlich, 2. September 1905) den Vorstandsmitgliedern der Klägerin, Präsident Krapf und Albert Egger, das Ergänzungshandgelübde aufgelegt für den Be weissatz, es sei wahr, daß sie beim Verkauf des Automobils an Kaufmann Cie. im Einverständnis des Käufers das Eigen tum an dem Automobil vorbehalten haben bis zur Abzahlung des Kaufpreises". Dieser Beweisbeschluß beruht darauf, die Klä gerin habe den Eigentumsvorbehalt wahrscheinlich gemacht. Trotz Leistung des Gelübdes hat dann die I. Instanz die Klage erst mals mit Urteil vom 25. Oktober 1905 abgewiesen, indem sie davon ausging, der Standpunkt der Beklagten, sie sei durch con stitutum possessorium Eigentümer geworden, sei richtig, da Kauf mann Cie. den Wagen am 16./18. August für die Beklagte erworben hatten. Auf Appellation der Klägerin hin hat das Obergericht mit Zwischenentscheid vom 26. Januar 1906 dem Beklagten Arnold B. Heine das Schiedshandgelübde aufgelegt da für, es sei nicht wahr, daß er beim Vertragsabschluß (12. resp. 16./17. August 1904) Kenntnis gehabt habe, daß zu Gunsten der Appellantin Eigentumsvorbehalt am streitigen Automobil omnibus bestand . Die II. Instanz stellt sich in diesem Entscheide grundsätzlich auf den gleichen Standpunkt wie die I.; nach Leistung des Handgelübdes durch den Beklagten Arnold B. Heine haben beide Instanzen, die II. mit dem heute vorab angefochtenen Haupt urteil vom 31. Januar 1907, die Klage wiederum abgewiesen. 3. Das zweite Rechtsbegehren der Klägerin, welches heute, nachdem das erste Rechtsbegehren infolge Unterganges des vindi zierten Objektes gegenstandslos geworden ist, einzig noch aufrecht gehalten bleibt, kann nicht als Kaufpreisforderung, Forderung aus Kauf, aufgefaßt werden; denn mit der Beklagten steht ja die Klägerin in keinem vertraglichen Verhältnis hinsichtlich des streitigen Automobils. Vielmehr kann das zweite Rechtsbegehren rechtlich begründet sein nur vom Gesichtspunkte des Eigentums der Klägerin an fraglichem Automobil aus: Die Klägerin ver langt von der Beklagten den Ersatz des Wertes des unterge gangenen Objektes, da Rückerstattung in natura nicht mehr mög lich ist. Von diesem Standpunkte aus ist aber die Frage des Eigentums der Klägerin und des behaupteten Eigentumserwerbs der Beklagten am Automobil grundsätzlich präjudiziell auch für das Schicksal des zweiten Rechtsbegehrens, und es ist daher auf diese Frage einzutreten. 4. Fragt es sich demnach, ob die Klägerin sich zur Begründung dieser Eigentumsklage mit Recht auf ihr Eigentum am vindizier

ten Automobil stütze, so löst sich diese Frage dahin auf, ob sie sich beim Verkauf an Kaufmann Cie., am 16. August 1904, in dem Käufer erkennbarer Weise das Eigentum am verkauften Objekte vorbehalten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Eigentumsvorbehalt schon im Kaufvertrag selbst genügend nieder gelegt sei, durch den in Ziffer III enthaltenen Hinweis auf Art. 264 OR; denn die Frage des Eigentumsvorbehaltes ist in concreto entschieden durch die auf dem Ergänzungshandgelübde zweier Vorstandsmitglieder der Klägerin beruhende Feststellung der Vorinstanz, daß diese bei Abschluß des Kaufvertrages mit Kaufmann Cie. sich ausdrücklich das Eigentum vorbehalten haben. Wenn auch die Erforschung des Parteiwillens nach der seit 1900 feststehenden neuern Praxis des Bundesgerichts (s. Ge schäftsbericht des Bundesgerichts pro 1900 S. 6 f., auch BBl. 1900 II S. 98 f.) Rechts und nicht Tatfrage ist, das Bundes gericht daher in ihrer Überprüfung frei und nicht an eine Be weiswürdigung der Vorinstanz darüber gebunden ist, so ist doch das immer als Tatfrage, Feststellung tatsächlicher Verhältnisse im Sinne des Art. 81 Abs. 1 OG, anerkannt worden, was die Par teien wirklich gesprochen und gehandelt haben. Das kann aber, je nach Gestaltung der kantonalen Prozeßordnung, ebensowohl durch Handgelübde (Eid) wie durch ein anderes passendes Beweismittel bewiesen werden. Im vorliegenden Falle nun ist das durch Zwi schenurteil der II. Instanz vom 2. September 1905 rechtskräftig auferlegte Ergänzungshandgelübde in einer Weise abgefaßt, die keinen Zweifel darüber läßt, daß die das Gelübde ablegenden Vor standsmitglieder ausgesagt haben, sie hätten sich durch Worte in dem Käufer Kaufmann Cie. erkennbarer Weise das Eigentums recht vorbehalten. Das aber konnte, nach dem gesagten, in der Tat Sache tatsächlicher Feststellung sein. Damit ist dann einer Auslegung der Parteierklärungen jeder Boden entzogen und es ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Eigentumsvorbehalt stipuliert worden ist, und zwar gegenüber Kaufmann Cie. in diesen erkennbarer Weise. 5. Wird somit das Eigentum der Klägerin am vindizierten Objekte bejaht, so fragt es sich hinsichtlich der Begründetheit der Vindikation nur, ob die Beklagten gutgläubige Erwerber im Sinne des Art. 205 OR sind, sodaß sie Eigentümer wurden, obschon ihr Veräußerer Kaufmann Cie. nicht Eigentümer war. Durch die Vorinstanz ist allerdings auf Grund der Ablegung des Hand gelübdes des Beklagten Heine festgestellt, daß die Beklagten jeden falls bis zum 18. August 1904 keine Kenntnis vom Nichteigen tum des Veräußerers hatten, und an diese Feststellung tatsächlicher Natur ist das Bundesgericht gebunden. Allein die Vorinstanz irrt nun darin, daß sie dieses Datum des 16./17. August 1904 als entscheidend für die Frage des guten Glaubens ansieht. Die Be klagten haben nämlich nicht schon in jenem Zeitpunkte das Auto mobil erworben, sind Besitzer geworden, sondern erst im November 1904, nach der Übergabe an sie, und nach Kenntnisgabe des Eigentumsvorbehaltes durch die Klägerin. Denn: Zunächst kann jedenfalls von einem direkten Besitzerwerb seitens der Beklagten vom Veräußerer durch Vermittlung von Kaufmann Cie. keine Rede sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob mit der neueren Dok trin angenommen werden könnte, zu einem direkten Erwerb des Vertretenen gehöre nur der Wille des Vertreters, für den Ver tretenen direkt zu erwerben und das Fehlen einer entgegengesetzten Erklärung des Tradenten, der Wille des Tradenten, an einen ihm bekannten Vertretenen zu tradieren, also nicht vorzuliegen brauche (s. Hafners Kommentar, 2. Aufl. Anm. 3 zu Art. 44 und S. 248): Hier fehlt sowohl der Wille des angeblichen Ver treters Kaufmann Cie., den Beklagten direkt das Eigentum zu verschaffen, als auch liegt im Eigentumsvorbehalt der Klägerin eine Erklärung des Tradenten, daß er nicht an einen Dritten tradieren wolle. Kaufmann Cie. traten nicht als Kommissionäre der Beklagten auf, sondern sie hatten, wenn sie überhaupt dem Eigentumsvorbehalt entgegenhandeln wollten, höchstens den Willen, für sich zu erwerben, um die Sache dann nach ihrer Umgestal tung an die Beklagten zu tradieren. Diese Erwägung schließt aber auch die Annahme eines constitutum possessorium aus, und die Frage braucht daher nicht entschieden zu werden, ob überhaupt ein gutgläubiger Eigentumserwerb von einem Nichteigentümer durch constitutum possessorium möglich sei. Da die Klägerin, wie es in ihrem Vertrage mit Kaufmann Cie. zum Ausdruck tam, Eigentümerin blieb, müßte zur Annahme eines constitutum

possessorium angenommen werden, Kaufmann Cie. hätten das ihnen anvertraute, nicht zu eigen überlassene Objekt sich zuerst angeeignet und dann durch constituium an die Beklagten tradiert. Für einen solchen Aneignungswillen von Kaufmann Cie. liegt aber nichts vor; namentlich spricht dafür nicht ihr Vertrag mit den Beklagten. Aus diesem geht vielmehr hervor, daß die Zahlung der Beklagten (von 8000 Fr.) nach Ankauf des alten Jagens durch Kaufmann Cie. erfolgen sollte, also diesen die Mittel verschaffen sollte, die Klägerin zu bezahlen; behielten nun Kaufmann Cie. dieses zum Erwerb des Wagens bestimmte Geld für sich, und ließen sie sich den Eigentumsvorbehalt der Klägerin gefallen, so kann auch nicht gesagt werden, sie hätten den Willen gehabt, den Wagen für sich oder die Beklagten zu erwerben, ohne Zahlung. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nötigte Kaufmann Cie. nur zur zukünftigen Eigentumsver schaffung, nach der Umgestaltung. Und diese Umgestaltung sollte nicht, wie die Vorinstanzen annehmen, kraft eines Rechtsverhält nisses geschehen, das die Beklagten zum selbständigen oder mittel baren und Kaufmann Cie. zum unselbständigen oder unmittel baren Besitzer zu machen geeignet war. Nicht kraft eines Werk vertrages hatten Kaufmann Cie. die Sache der Beklagten zu bearbeiten, sondern sie hatten zuerst das Kaufobjekt, das sie für sich erwarben, so herzurichten, daß es dem Kaufvertrag mit den Beklagten entsprach und von diesen abgenommen werden mußte. Das ergibt sich aus dem ganzen Inhalt dieses Kaufvertrages, namentlich aus der Preisbestimmung, die nicht zwischen dem An kaufspreis des alten Wagens und dem Werklohn für die Um änderungen unterscheidet, auch den Preis für beide Wagen unter schiedslos zusammenfaßt, und ebenso aus der Bestimmung über die Ablieferungszeit. Ganz abgesehen hievon würde es sich übri gens auch mit dem Vorhandensein eines Werkvertrages gut ver tragen, daß der Werkunternehmer die Arbeit an einem ihm noch zu eigen gehörenden Objekt vornimmt. Aus dieser Sachlage er gibt sich deutlich, daß es nicht der Wille von Kaufmann Cie. war, die Beklagten vor der Ablieferung zum Eigentümer zu ma chen, und es fehlt auch an einem besondern Rechtsverhältnis kraft dessen die Sache noch in ihrem Gewahrsam zu bleiben hatte; dieser Gewahrsam läßt sich vielmehr nur aus ihrem bis zur Ab lieferung bestehenden Eigentum erklären. (Hafner, Kommentar, 2. Aufl. Anm. 3 zu Art. 202 S. 89.) Gegen diese Auffassung spricht nicht etwa die Anzahlung von 8000 Fr., die die Beklagte am 17. August 1904 leistete. Darin lag lediglich eine Voraus zahlung des Käufers, die allerdings Kaufmann Cie. ermögli chen sollte, die Klägerin zu bezahlen; diese Vorauszahlung er folgte unterschiedslos auf beide Kaufsobjekte, und es ist klar, daß beim neuen Wagen ein Eigentumserwerb erst nach der Ablieferung eintreten konnte; die Vorauszahlung beweist also nichts für ein constitutum possessorium. 6. Zu erörtern bleibt in grundsätzlicher Beziehung endlich noch die der Klägerin entgegengehaltene Einrede der Arglist. Sie stützt sich darauf, daß die Klägerin beim Verkauf an Kaufmann Cie. gewußt habe, daß diese den Wagen an die Beklagte weiterver kaufe, und daß die Klägerin absichtlich vom 16. August bis 2. No vember mit der Anzeige von ihrem Eigentumsvorbehalt gewartet habe. Diese vor der Vorinstanz geltend gemachten Anbringen stellen sich allerdings rechtlich als Einrede der Arglist dar, und es kann daher nicht gesagt werden, die Beklagten erheben damit eine neue und somit vor Bundesgericht (Art. a OG) unzulässige Einrede. Aus dem Briefe von Ingenieur Stellmacher an das Verwaltungsmitglied der Klägerin, Krapf, vom 13. August 1904 ergibt sich nun allerdings, daß die Klägerin wußte, Heine kaufe das Automobil, statt direkt von der Klägerin, von Kaufmann Cie., repariert. Allein die Klägerin konnte daraus nicht entnehmen, daß die Beklagten das Automobil schon vorher (vor dem Ankauf durch Kaufmann Cie.) gekauft hatten und daß sie es vor der Fertig stellung und Ablieferung zahlen wollten. Sie konnte daher auch eine Benachteiligung der Beklagten aus der Verschweigung des Eigentumsvorbehalts nicht voraussetzen, und es kann daher von einer Entschädigungspflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten die sie einredeweise geltend machen könnten, keine Rede sein, ganz abgesehen von der Frage, ob die Klägerin überhaupt eine Pflicht hatte, Dritten Mitteilung von ihrem Eigentumsvorbehalt zu ma chen. Ganz unerfindlich ist schließlich, worauf die Beklagten ein Miteigentum gründen wollen. AS 33 II 1907

  1. Ist somit die Klage, im Sinne des heute einzig noch auf recht erhaltenen zweiten Rechtsbegehrens, grundsätzlich gutzuheißen, so hat für die ziffermäßige Begründetheit der Klage eine Rück weisung an die Vorinstanz zu erfolgen. Denn die Beklagten er heben Ansprüche auf Abzüge, die sie verrechnungsweise geltend machen. Über diese Abzüge ist jedoch vor der Vorinstanz gar nicht verhandelt worden, und das Bundesgericht kann daher dar über heute nicht entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Januar 1907 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils, an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Keywords

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