- Arteil vom 20. Juni 1907 in Sachen
Storz, Kl. u. Ber. Kl., gegen Maag Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Verjährung des Haftpflichtanspruchs, Art. 12 FHG. Unterbrechung
Massgebend sind die Bestimmungen des OR, speziell Art. 154.
Art. 154 Ziff. 1: Anerkennung.
A. Durch Urteil vom 15. März 1907 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagten seien für ein und allemal von der Einlassung
auf die Klage entbunden und es sei diese abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die peremptorische
Einrede der Verjährung der Klageforderung abzuweisen und dem
nach die Beklagte verhalten, sich auf die Klage einzulassen.
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger erlitt am 27. Oktober 1904 als Arbeiter der
Beklagten, deren Betrieb der Fabrikhaftpflicht untersteht, einen
Unfall, indem er sich an einer Kehlmaschine den Daumen verletzte.
Er war bis zum 22. November 1904 in der Behandlung des
Arztes Dr. Baumli in Hochdorf und nahm am 24. November
die Arbeit bei der Beklagten wieder auf, um dann bald darauf
deren Dienst zu verlassen. Die Beklagte bezahlte dem Kläger den
Lohn für die Zeit vom 27. Oktober bis 23. November 1904.
Die im Zahltagbuch unter der Bezeichnung Unfall gebuchten
Zahlungen erfolgten am 29. Oktober, 12. und 26. November.
Überdies berichtigte sie am 6. Dezember 1904 die Arztrechnung
von Dr. Baumli mit 25 Fr. 50 Cts. Am 27. Dezember 1904
erstattete die Beklagte dem Gemeindeammannamt Hochdorf die
Ausgangsanzeige (nach Formular B) über den Unfall des Klä
gers. Nach seinem Dienstaustritt ließ sich der Kläger von Dr.
Steiger in Luzern ärztlich behandeln. Dieser Arzt stellte ihm am
- Oktober 1905 ein Schlußgutachten aus, das eine bleibende
Invalidität von 8 10% konstatierte. Am 7. November 1905
betrieb der Kläger die Beklagte für eine Haftpflichtentschädigung
von 4000 Fr. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Am 28./29.
März 1906 reichte der Kläger dem Bezirksgericht Hochdorf Klage
ein, womit er die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschä
digung von 2460 Fr. nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 1904
belangte.
Die Beklagte erhob die Verjährungseinrede und weigerte sich,
sich im übrigen auf die Klage einzulassen. Durch Urteil des Be
zirksgerichts Hochdorf vom 17. Dezember 1906 wurde die Ver
jährungseinrede der Beklagten verworfen und die Beklagte ver
halten, sich auf die Klage einzulassen. Das Bezirksgericht nahm
an, daß die Verjährung dadurch unterbrochen worden sei, daß
die Beklagte dem Kläger den Lohn und die Rechnung des Dr.
Baumli bezahlt habe. Das Obergericht Luzern dagegen hief
dem aus Fakt. A ersichtlichen Urteil die Verjährungseinrede
wird
Beklagten gut und wies die Klage ab. Zur Begründung
ausgeführt: Der Anspruch aus vorübergehender Invalidität stelle
etwas für sich bestehendes, von demjenigen aus dauernder Inva
lidität verschiedenes dar. Daher könne die Befriedigung des erstern
nicht ohne weiteres als Teilzahlung an letztern angesehen werden.
Deshalb liege auch in den Leistungen der Beklagten noch keine
Anerkennung der klägerischen Haftpflichtansprache durch Abschlags
zahlung im Sinne des Art. 151 Ziff. 1 des OR. Vielmehr
müsse angenommen werden, daß die Beklagte mit ihren Zah
lungen den Kläger für seine damalige Ansprache vollständig be
friedigen und sich von ihrer Haftpflicht gegenüber demselben be
reien wollte.
- Nach Art. 12 FHG verjähren die Haftpflichtansprüche in
einem Jahr seit dem Unfall. Für die Unterbrechung dieser Ver
jährung gelten, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen
hat (siehe z. B. AS 23 S. 940 Erw. 3), die allgemeinen Be
stimmungen des OR, speziell Art. 154. Von dieser Praxis ab
zugehen, liegt um so weniger Veranlassung vor, als im neuen
EHG vom 28. März 1905 (Art. 14 Abs. 2) ausdrücklich statu
iert ist, daß für den Stillstand, die Hinderung und die Unter
brechung der Verjährung von Eisenbahnhaftpflichtansprüchen die
Vorschriften des OR maßgebend sind. Nun war seit dem Unfall
des Klägers (27. Oktober 1904) bis zur Betreibung der Beklag
ten durch den Kläger (7. November 1905) mehr als ein Jahr
verflossen. Der Klageanspruch war daher zur Zeit der Betreibung
bereits verjährt, falls die Verjährung nicht, wie der Kläger der
Verjährungseinrede entgegenhält, dadurch unterbrochen worden ist
daß die Beklagte ihm den Lohn vom 27. Oktober bis 23. Novem
ber 1904 und die Arztrechnung des Dr. Baumli bezahlt hat.
Dies muß jedoch mit der Vorinstanz aus folgenden Gründen
verneint werden:
Unter Anerkennung im Sinne des Art. 154 Ziff. 1 OR kann
nur ein solches Verhalten verstanden werden, das klar und un
zweideutig in einer dem Gläubiger erkennbaren Weise das Be
wußtsein des Schuldners von der Existenz der Schuld bezeugt.
Nun mag die Zahlung des Lohnes an einen verunfallten Arbeiter
während der Zeit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und von Hei
lungskosten im allgemeinen und falls nicht Anhaltspunkte für die
Annahme einer Liberalität vorliegen, darauf beruhen, daß der
Arbeitgeber sich hiezu rechtlich verpflichtet hält, und die Zahlung
mag dies auch zum Ausdruck bringen. Allein das Bewußtsein
dieser Verpflichtung braucht sich keineswegs auf die Gesamtheit
aller Ansprüche, die aus dem Unfall möglicherweise in Zukunft
entstehen, zu erstrecken, sondern wird sich aller Regel nach auf
den Ersatz des damals erkennbar vorhandenen oder zu erwarten
den Schadens beschränken. Die vorbehaltlose Zahlung des Lohns
und der Arztrechnung hat denn auch nicht die Bedeutung einer
Abschlagszahlung an einen künftigen Gesamthaftpflichtanspruch,
sondern sie soll einen bereits vorhandenen und geltendgemachten
Anspruch tilgen. Sie bildet daher keine grundsätzliche Anerkennung
aller Forderungen aus dem Unfall überhaupt, sondern eine An
erkennung nur jenes bestimmten Anspruchs, sowie etwa noch der
Ersatzpflicht in Bezug auf allfällige weitere Schadensfolgen des
Unfalls, die zur Zeit der Zahlung bereits dem Arbeitgeber
erkennbar vorlagen oder zu erwarten waren. Damit eine solche
Zahlung den Lauf der Verjährung sonstiger Ansprüche, nament
lich des Anspruches wegen dauernder Invalidität, unterbricht, muß
somit feststehen, daß zur Zeit der Zahlung weitere Folgen des
Unfalls nicht mehr ungewiß waren, sondern bereits objektiv vor
lagen oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und daß dies
dem Arbeitgeber bekannt war oder hätte bekannt sein sollen. Und
die Beweislast hiefür trifft den Haftpflichtkläger, der die Unter
brechung der Verjährung geltend macht. Nun hat der Kläger in
keiner Weise behauptet, daß zur Zeit, da der Beklagte ihm den
Lohn und die Arztrechnung bezahlt hat (29. Oktober, 12. und
26. November, 6. Dezember 1904), mit einer dauernden Invali
dität oder nur mit längerer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
gerechnet wurde und auch den Akten ist nichts für eine solche
Annahme zu entnehmen; der Umstand, daß der Kläger die Arbeit
am 24. November wieder aufgenommen hat, spricht viel eher für
das Gegenteil. Die Verjährung des mit der Klage geforderten
Teils der Haftpflichtentschädigung, die mit dem Unfall begonnen
hat, ist daher durch jene Zahlungen nicht unterbrochen worden
und war mithin zur Zeit der Betreibung bereits vollendet. (Siehe
AS 17 S. 747 Erw. 4; 23 S. 940 Erw. 3. Vergl. auch für
das deutsche Haftpflichtrecht die Urteile des Reichsgerichts bei
Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen 2 Nr. 43 und 18 Nr. 143;
ferner für das französische Recht die Urteile des Kassationshofs
bei Dalloz, 1904 S. 162, 166, 514.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 15. März 1907 bestätigt.