- Arteil vom 23. Mai 1907
in Sachen F., Bekl. u. Ber. Kl., gegen F., Kl. u. Ber. Bekl.
Berufungsverfahren: Unstatthaftigkeit der Ersetzung des mündlichen
Verfahrens durch das schriftliche.
Ehescheidungsbegehren des
Ehemannes, gestützt auf die Behauptung, seine Ehefrau sei vor
der Ehe von einem Dritten geschwängert worden. Art. 47 ZEG.
Bedeutung der Eintragung des Kindes als eines ehelichen;
Art. 11 ZEG; Verhältnis zu den kantonalen Prozessnormen.
Wirkung der Berichtigung des Zivilstandsregisters. Verhältnis
der Scheidungsklage zur Ehenichtigkeitsklage (Art. 26 28 ZEG).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 12. März 1907 hat das Kantonsgericht
des Kantons Schwyz erkannt:
Die zwischen den Litiganten am 21. April 1906 abge
schlossene Ehe ist gemäß Art. 47 ZEG gänzlich geschieden.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungs
antrage, es sei das Scheidungsbegehren des Klägers abzuweisen.
C. Mit nachträglicher Eingabe hat die Berufungsklägerin, unter
Verzicht auf die mündliche Verhandlung, ihren Rechtsstandpunkt
schriftlich begründet.
Der Berufungsbeklagte hat mit telegraphischer Erklärung eben
falls auf den Vorstand vor Bundesgericht verzichtet und dabei
gegen eine allfällige schriftliche Prozeßbegründung der Gegenpartei
protestiert;
in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung fällt in Betracht: Die Litiganten
Josef Marie F., von Alpthal, geb. 1879, und Karolina Sch.
von Groß, Einsiedeln, geb. 1882, verehelichten sich am 21. April
Zivil
1906 vor Zivilstandsamt Alpthal. Nach vollzogener
trauung begaben sie sich zum kirchlichen Brautunterricht . Da
bei machte der Pfarrer den Ehemann darauf aufmerksam, daß in
Alpthal das Gerücht gehe, seine Frau sei schwanger. Die Frau
stellte diesen Zustand in Abrede und ließ sich, auf Wunsch des
Mannes, am folgenden Tage, 22. April, durch Bezirksarzt Dr.
L. in Einsiedeln untersuchen. Dieser konstatterte eine zirka drei
monatliche Schwangerschaft, Hierauf treunte sich F. sofort von
seiner Frau und war nicht mehr zur Wiedervereinigung zu be
wegen, trotzdem ihm die Frau zwei Tage später, am 24. April
1906, schrieb, daß nichts an der Sache sein könne, indem ihr
das Blut wieder gelaufen sei. Am 26. August 1906 gebar Frau F.
einen Knaben, dessen Zeugung vom Arzte auf Mitte November
oder Anfangs Dezember 1905 datiert wurde. Der Neugeborene
wurde vom Zivilstandsamt Alpthal als ehelicher Sohn der Liti
gannten in das Zivilstandsregister eingetragen. Am 31. Oktober
1906 starb er. Inzwischen hatte F. gegen seine Frau vor Be
zirksgericht Schwyz Klage auf Nichtigerklärung eventuell Schei
dung der Ehe nach Maßgabe der Art. 46 litt. b, eventuell 47 ZEG
eingeleitet, ließ jedoch in der Folge das Nichtigkeitsbegehren fallen.
Die Scheidungsklage, auf deren Abweisung die Beklagte antrug,
wurde von den beiden kantonalen Instanzen vom Kantons
gericht durch das in Fakt. A oben erwähnte Urteil in An
wendung des Art. 47 ZEG gutgeheißen.
- Die von der Beklagten eingereichte schriftliche Berufungs
begründung kann in dem für die Ehescheidungsstreitsachen maß
gebenden mündlichen Berufungsverfahren nach feststehender Praxis
nicht berücksichtigt werden; dagegen hat immerhin der Verzicht
auf die mündliche Verhandlung auch für die Berufungsklägerin,
gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 74 Abs. 3 OG.
keinen Rechtsnachteil zur Folge.
- Die vorliegende Scheidungsklage stützt sich auf die Be
hauptung, der Kläger habe die Ehe mit der Beklagten im
Glauben abgeschlossen, eine unberührte bezw. nicht schwangere
Jungfrau zu heiraten; erst nach dem Eheabschluß habe er von
der bereits durch einen Dritten verursachten Schwängerung jener
erfahren, es könne ihm deshalb die Aufrechterhaltung der Ehe
nach Maßgabe des Art. 47 ZEG
welcher heute, zufolge
Nichtanfechtung des kantonalen Scheidungsdispositivs seitens des
Klägers allein noch in Frage kommt nicht zugemutet werden,
und zwar falle diese sofortige tiefe Zerrüttung des ehelichen Ver
hältnisses der Beklagten zur Last, da diese dem Kläger ihren
schwangeren Zustand vor erfolgtem Eheabschlusse verheimlicht habe.
Demgegenüber bestreitet die Beklagte, daß ihre Schwängerung von
einem Dritten verursacht und dem Kläger zur Zeit des Ehe
abschlusses nicht bekannt gewesen sei. Dabei beruft sie sich auf
einen vom Kläger beigebrachten Auszug aus dem Zivilstands
register über die Eintragung des von ihr geborenen Kindes als
öffentliche Urkunde, deren Bescheinigung der ehelichen Geburt des
Kindes durch den vom Kläger hiegegen versuchten Zeugenbeweis
gemäß 129 schwyz. ZPO überhaupt nicht entkräftet werden
könne. Nun geht allerdings die erwähnte kantonale Prozeßvor
schrift dahin, daß öffentliche Urkunden, deren Echtheit nicht be
stritten ist, vollen Beweis schaffen, und daß bezüglich der Nichtig
keit ihres Inhalts der im allgemeinen gestattete Gegenbeweis
speziell durch Zeugen grundsätzlich
hier nicht in Betracht
fallende Ausnahmen vorbehalten nicht zulässig sei. Und das
Kantonsgericht hat in der Tat auf Grund dieser Bestimmung
den fraglichen, von der ersten Instanz abgenommenen Zeugen
beweis als unstatthaft erklärt, ist jedoch zur Gutheißung der
Scheidungsklage gelangt, von der Erwägung ausgehend, daß der
Kläger nur den Nachweis für das Bestehen der von der Be
klagten damals geleugneten Schwangerschaft im Zeitpunkt des
Eheabschlusses zu erbringen und tatsächlich erbracht habe. Allein
dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Zur Klage
begründung ist nach der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme
der Parteien selbstverständlich der Nachweis erforderlich, daß die
Beklagte vor dem Eheabschlusse von einem Dritten geschwängert
worden sei und ihre Schwangerschaft dem Kläger verheimlicht
habe. Für diesen Nachweis aber ist die allgemeine Norm des
129 der schwyz. ZPO nicht maßgebend. Denn die prozeßrecht
liche Bedeutung der in Frage stehenden Zivilstandsurkunde bestimmt
sich speziell nach Art. 11 ZEG, welcher lautet: Die Zivilstands
register und die vom Zivilstandsbeamten ausgestellten und als
richtig beglaubigten Auszüge gelten als öffentliche Urkunden,
welchen volle Beweiskraft zukommt, so lange nicht der Nachweis
der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Fest
stellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat,
erbracht ist. Da nun hier der Nachweis inhaltlicher Unrichtig
keit der Zivilstandsurkunden vorbehaltlos zugelassen wird, so
kann zufolge der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegen
über dem kantonalen Recht (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen
zur BV) eine im kantonalen Prozeßrecht aufgestellte Beschrän
kung der Beweismittel gegenüber Urkunden, wie 129 der
schwyz. 3PO eine solche enthält, mit Bezug auf jene bundes
rechtlichen Urkunden keine Geltung haben. Es dürfen daher
gegebenenfalls zur Widerlegung der durch den streitigen Geburts
schein geschaffenen Rechtsvermutung, daß das von der Beklagten
geborene Kind ehelichen Standes sei, also den Kläger zum Vater
habe, auch die in den Akten verurkundeten Zeugenaussagen in
Betracht gezogen werden. Danach aber ist der dem Kläger ob
liegende Beweis ohne weiteres als geleistet zu erachten. (Wird des
nähern auf Grund der Zeugenaussagen ausgeführt.) Durch diese
Zeugenaussagen, deren Glaubwürdigkeit zu bemängeln nach den
Akten kein Grund vorliegt, wird ein zweifellos ernsthaftes außer
gerichtliches Geständnis der Beklagten, des Inhalts, daß der
Kläger nicht der Vater ihres Kindes sei, dargetan. Daß die Be
klagte ihre Schwangerschaft ernstlich nicht auf den Kläger zurück
führte, ergibt sich zudem auch aus ihrem sonstigen unbestrittenen
Verhalten: sie machte, soviel die Akten erkennen lassen, vor dem
Prozeßbeginn dem Kläger gegenüber niemals geltend, daß er zur
Trennung von ihr nicht berechtigt sei, weil er selbst sie geschwängert
habe, sondern beschränkte sich, wie namentlich ihr Schreiben vom
24. April 1906 zeigt, darauf, die Tatsache ihrer Schwangerschaft
in Abrede zu stellen. Der weitere Tatumstand der faktischen Un
kenntnis des Klägers von dieser Schwangerschaft zur Zeit des
Eheabschlusses aber erhellt überzeugend aus der Deposition des
Pfarrers v. E., laut welcher der Kläger das ihm bei seinem
Erscheinen zum Brautunterricht vom Zeugen mitgeteilte Gerücht
von der Schwangerschaft seiner Frau zuerst nicht glauben wollte,
indem er auf deren gegenteilige Versicherungen verwies. Übrigens
kann die Beklagte den Einwand, daß der Kläger damals um ihre
Schwangerschaft gewußt habe, gewiß in guten Treuen überhaupt
nicht vorbringen, nachdem sie selbst diese Schwangerschaft ihm
gegenüber bis nach dem Eheabschlusse stets geleugnet und diesen
Standpunkt, gemäß dem erwähnten Briefe vom 24. April 1906,
sogar noch angesichts der gegenteiligen ärztlichen Feststellung auf
recht zu erhalten versucht hat.
4. Erscheint nach dem gesagten der Beweis tatsächlich un
richtiger Eintragung des Zivilstandes des von der Beklagten ge
borenen Kindes als erbracht, so hat dieses Beweisergebnis immerhin
naturgemäß direkt nur Bedeutung für das vorliegende Prozeß
verfahren, d. h. die fragliche Tatsache kann als festgestellt nur
gelten für das Verhältnis der Litiganten als Parteien des Schei
dungsprozesses unter sich, nicht aber absolut, mit allgemeiner
Wirksamkeit, derart, daß der Kläger gestützt hierauf unmittelbar
die Berichtigung des Zivilstandsregisters verlangen könnte. Dies
wäre vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, gemäß
Art. 9 ZEG nur möglich nach Durchführung eines weiteren,
speziell hierauf gerichteten Verfahrens, auf Grund eines besonderen
die Berichtigung anordnenden Urteilsdispositivs.
5. Frägt es sich nun weiter, ob der vorstehend festgestellte Tat
bestand die streitige Scheidung der Ehe der Litiganten nach Maß
gabe des Art. 47 ZEG zu rechtfertigen vermöge, so fällt in
Betracht: Der Natur der Sache nach müssen allerdings die eine
Ehescheidung zu begründen geeigneten Tatumstände der Zeit nach
erfolgtem Eheabschlusse angehören, da die rechtliche Pflicht der
Ehegatten zu der dem ehelichen Verhältnis entsprechenden Lebens
führung ja erst durch den Rechtsakt der Eheschließung begründet
wird. Hierin unterscheiden sich die Ehescheidungsgründe prinzipiell
von den Ehenichtigkeitsgründen (Art. 50 ZEG), welche begrifflich
notwendig einen im Zeitpunkte des Eheabschlusses bereits vor
handenen Tatbestand voraussetzen. Allein jenes Begriffsmerkmal
der Ehescheidungsgründe schließt mit Bezug auf den generellen
Scheidungsgrund des Art. 47 ZEG (tiefe Zerrüttung des ehe
lichen Verhältnisses) die Berücksichtigung von Tatsachen, deren Ein
tritt schon vor dem Eheabschluß erfolgt ist, nicht schlechterdings
aus. Solche Tatsachen sind vielmehr richtigerweise zu berücksichtigen,
sofern ihre Wirkung, auf welche es beim fraglichen Scheidungs
grunde wesentlich ankommt, erst in die Zeit nach Eingehung der
Ehe fällt, während zugleich die Tatsachen selbst ein Erfordernis
der Ehenichtigkeit nicht erfüllen. Diese Voraussetzungen aber
treffen hier zu. Die in Frage stehende Tatsache der vorehelichen
Schwängerung der Beklagten seitens eines Dritten konnte ihre
Wirkung auf das Verhältnis der Litiganten zu einander erst von
dem Momente an ausüben, da sie zur Kenntnis des Klägers
gelangte, somit, wie festgestellt, erst nach erfolgtem Eheabschlusse.
Und der danach im Zeitpunkte der Eheschließung bestehende Irr
tum des Klägers über den körperlichen Zustand der Beklagten
kann kaum unter einen der gesetzlichen Ehenichtigkeitstatbestände
(Art. 26 28 ZEG) subsumiert werden. Denn der hiefür allein
in Betracht fallende Irrtum in der Person des andern Ehe
gatten, welcher die freie Einwilligung zur Ehe ausschließt (Art. 26),
umfaßt, nach der herrschenden Auslegung des für diese Bestimmung
des schweizerischen Gesetzes vorbildlichen Art. la des Code
Napoléon, außer dem Irrtum über die physische Person höchstens
noch denjenigen über den Zivilstand, nicht aber über anderweitige,
ihr selbst inhärente Eigenschaften der Person des andern Teils
(vgl. Barazetti: Das Eherecht nach dem Code Napoléon und
dem Badischen Landrecht, S. 149 ff., und die dort in den An
merkungen 9 und 10 auf S. 151 ff. zitierte Rechtssprechung
nd Literatur). Materiell aber erscheint der Umstand, daß ein
Ehemann Kenntnis erhält von einer vorehelichen, ihm beim Ehe
abschluß verheimlichten Schwängerung seiner Frau durch einen
Dritten, als an sich sehr wohl geeignet, eine tiefe Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses herbeizuführen. Denn das dadurch enthüllte
Verhalten der Ehefrau kann von ihm gewiß als schwere Ent
täuschung über ihr persönliches Wesen oder als Mißachtung seiner
eigenen Persönlichkeit empfunden werden, welche seine bisherige
eheliche Zuneigung in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht
völlig zerstört (vgl. über die französische Praxis, die in solchem
Verhalten teilweise sogar den speziellen Scheidungsgrund der
schweren Ehrenkränkung injure grave erblickt: Réper-
toire général alphabéthique du droit français, von Fuzier
rmann, Stichwort Divorce et Séparation de corps, Nr. 119 ff).
Und daß das fragliche Verhalten der Ehefrau speziell im vor
liegenden Falle tatsächlich in diesem Sinne gewirkt hat, ergiebt
sich überzeugend aus den Akten, indem der Kläger von der Be
klagten unbestrittenermaßen sofort nach erfolgter ärztlicher Fest
stellung ihrer Schwangerschaft nichts mehr wissen wollte und
seither zum ehelichen Zusammenleben mit ihr nicht mehr zu be
wegen war. Demnach ist die Ehe, in Bestätigung des Dispositivs
des angefochtenen kantonalen Urteils, auf Grund des Art. 47 ZEG,
und zwar wegen ausschließlichen Verschuldens der Beklagten, gänz
lich zu scheiden;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des schwyzerischen Kantonsgerichts vom 12. März 1907
in allen Teilen bestätigt.