- Arteil vom 11. Jannar 1907 in Sachen
Spar und Leihkasse Außersihl-Wiedikon, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Hypothekarbank Winterthur, Kl. u. Ber. Bekl.
Rechte der Hypothekargläubiger an den Früchten u. Erträgnissen
der Liegenschaft, Art. 102 SchKG ; eidgenössisches und kanto
nales Recht. Gültigkeit des zürcherischen Gesetzes betr. Abände
rung des 45 des Einführungsgesetzes zum SchKG, vom 27. No
vember 1904 (sogenannte Hypothekarnovelle). Unzulässigkeit der
Berufung, Art. 58 u. 57 0G.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. In einer im Sommer 1905 von der Berufungsbeklagten
gegen ihre Hypothekarschuldnerin Witwe Gohl für zwei verfallene
Hypothekarzinse von zusammen 4200 Fr. eingeleiteten Betreibung
auf Pfändung war auf Verlangen der Gläubigerin die verpfän
dete Liegenschaft selber gepfändet worden. Dieser Pfändung hatte
sich die Berufungsklägerin angeschlossen. Am 19. Juni stellte die
Berufungsbeklagte das Verwertungsbegehren, und im September
wurde ihr die Liegenschaft an II. Gant mit Antritt auf 1. Ok
tober unter dem Betrage ihrer Hypothekarforderung zugeschlagen,
wobei die bis zum 1. Oktober erlaufenen Mietzinse, welche nach
den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien 2024 Fr. be
trugen, vorbehalten wurden. In der Folge entstand Streit darüber,
wem die vom 19. Juni bis 1. Oktober erlaufenen Mietzinse zu
zuteilen seien. Die Berufungsbeklagte beanspruchte dieselben in
ihrer Eigenschaft als Pfandgläubigerin, gestützt auf die zürcherische
Novelle zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuld
betreibung und Konkurs, vom 27. November 1904, während die
Berufungsklägerin die Auffassung vertrat, es seien dieselben unter
die Pfändungsgläubiger zu verteilen. Das Betreibungsamt wollte
zuerst einfach im letzteren Sinne vorgehen, wurde aber durch
Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bun
desgerichts vom 26. Mai 1906 angewiesen, das in Art. 106 f.
AS 32 I No 64 S. 407 ff. Sep.-Ausg. 9 Nr. 29 S. 177 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
vorgesehene Widerspruchsverfahren einzuleiten. Nachdem dies ge
schehen war, wurde die vorliegende Klage auf Anerkennung des
Vorzugsrechts der Klägerin an den vom 26. Juni bis 1. Ok
tober 1905 erlaufenen Mietzinsen eingeleitet.
B. Durch Urteil vom 20. Oktober 1906 hat das Obergericht
des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) die Klage zweitin
stanzlich gutgeheißen, indem es dabei auf die erwähnte Novelle
(Gesetz betreffend Abänderung von 45 des Einführungsgesetzes
zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz) vom 27. November
1904 abstellte. Nach diesem Gesetze hat der Hypothekargläubiger
ein Vorrecht auf Befriedigung nicht uur aus dem Erlös der
hängenden und stehenden Früchte, sondern auch aus den Miet
und Pachtzinsen, welche von der Stellung seines Verwertungsbe
gehrens an erlaufen sind. Die Einrede der Beklagten, es bestehe
ein Pfandrecht des Hypothekargläubigers an den Mietzinsen nur
dann, wenn er Betreibung auf Pfandverwertung (nicht auf
Pfändung) angehoben habe, wurde abgewiesen; auf die Einrede,
es sei die Novelle vom 27. November 1904, weil ins Gebiet des
Bundesrechts übergreifend, überhaupt ungültig, wurde nicht ein
getreten, da eine solche Ungültigkeit nur auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht werden könne.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage. Die Berufungsbeklagte hat Abweisung der Berufung be
antragt;
in Erwägung:
- Da der kantonale Richter die den Gegenstand des Prozesses
bildende Frage, ob die vom 19. Juni bis 1. Oktober 1905 er
laufenen Mietzinse zur Deckung der Pfändungsgläubigerin
verwenden seien, auf Grund der zürcherischen Hypothekarnovelle
vom 27. November 1904, also auf Grund des kantonalen Rechts
entschieden hat, so wäre das Bundesgericht nach Art. 56 und
57 OG zur Anhandnahme der Berufung nur dann kompetent,
wenn jenes kantonale Recht zu Unrecht statt eidgenössischen Rechts
angewendet worden wäre. Dies behauptet die Berufungsklägerin,
indem sie in erster Linie geltend macht, jene Hypothekarnovelle sei,
weil ins Gebiet des eidgenössischen Rechts übergreifend, überhaput
ungültig, und in zweiter Linie: die mehrerwähnte Hypothekarnovelle
sei doch jedenfalls insoweit ungültig, als auf Grund derselben ein
Recht des Hypothekargläubigers auf die Mietzinse auch aus der
Stellung des Verwertungsbegehrens im Pfändungsverfahren, nicht
nur aus der Stellung desselben im Pfandbetreibungsverfahren,
hergeleitet werde.
- Was zunächst den ersten dieser beiden Standpunkte der Be
rufungsklägerin betrifft, so soll nach ihrer Auffassung die zürche
rische Hypothekarnovelle deshalb ins Gebiet des eidgenössischen
Rechts übergreifen, weil sie die Entstehung des Rechts des Hypo
thekargläubigers auf die Früchte an die Stellung eines Verwer
tungsbegehrens, also an eine Betreibungshandlung, knüpfe, jenes
Recht daher mit der Betreibung stehe und falle, woraus folge,
daß es sich dabei nicht um ein eigentliches Pfandrecht, sondern
um ein betreibungsrechtliches Vorzugsrecht handle.
Diese Argumentation ist schon deshalb unstichhaltig, weil
(vergl. die Ausführungen des Kreisschreibens des eidgenössischen
Justiz und Polizeidepartements, vom 17. Februar 1891, B. Bl.
1891 I S. 373) nach Art. 102 SchKG die Kantone be
fugt sind, dem Hypothekargläubiger ein an keine weitere Be
dingung geknüpftes Vorzugsrecht auf die Früchte und sonstigen
Erträgnisse der Liegenschaft zu gewähren. Sind sie dies aber, so
sind sie selbstverständlich auch befugt, dem Hypothekargläubiger
ein Vorzugsrecht zu gewähren, dessen Geltendmachung durch die
Stellung des Verwertungsbegehrens bedingt ist. Dabei wäre es
an sich durchaus gleichgültig, ob dieses Vorzugsrecht als Pfand
recht oder als betreibungsrechtliches Vorzugsrecht zu qualisizieren
wäre; denn Art. 102 SchKG behält nicht nur ein allfälliges
Pfandrecht des Hypothekargläubigers an den Früchten vor,
sondern schlechthin die dem Hypothekargläubiger nach der Kanto
nalgesetzgebung an den Früchten und sonstigen Erträgnissen der
Liegenschaft zustehenden Rechte . Es ist nun aber außerdem
gar nicht richtig, daß es sich bei der Zürcher Hypothekarnovelle
deshalb nicht um ein Pfandrecht, sondern nur um ein betreibungs
rechtliches Vorzugsrecht handeln könne, weil die Entstehung des
fraglichen Rechts an eine Betreibungshandlung geknüpft sei und
dasselbe daher mit der Betreibung stehe und falle, was bei einem
Pfandrecht undenkbar sei. Nicht die Entstehung jenes Rechts wird
ja von einer Betreibungshandlung abhängig gemacht, sondern es
wird bloß die Geltendmachung desselben auf den Fall beschränkt,
wo der Hypothekargläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat,
seine Forderung also fällig ist.
Daß dieses Vorzugsrecht für den Hypothekargläubiger nur
dann zur Geltung gelangt, wenn er für seine Forderung Betrei
bung angehoben hat, ist bedingt durch die Besonderheit des Pfand
objektes, da die zivilen Früchte normalerweise vom Zeitpunkt
der Fälligkeit an (gleich wie die natürlichen von demjenigen der
Trennung an) eine selbständige Existenz führen und ins Eigentum
des Pfandeigentümers übergehen, also aus dem Pfandnexus aus
treten und daher nur solange für die Pfandforderung haften können,
als dieselbe noch vor diesem Moment rechtlich geltend gemacht wird.
3. Was den andern Standpunkt der Berufungsklägerin betrifft
(es sei die zürcherische Hypothekarnovelle doch jedenfalls insoweit
ungültig, als auf Grund derselben ein Recht des Hypothekar
gläubigers auf die Mietzinse auch aus der Stellung des Verwer
tungsbegehrens im Pfändungsverfahren, nicht nur aus der Stellung
desselben im Pfandbetreibungsverfahren, hergeleitet werden wolle),
so genügt es auch in dieser Beziehung, darauf zu verweisen, daß
nach dem mehrerwähnten Art. 102 SchKG die Kantone schlechthin
befugt sind, dem Hypothekargläubiger ein Vorzugsrecht auf die
Früchte und sonstigen Erträgnisse der Liegenschaft zu gewähren.
Wenn also ein Kanton von sich aus die Geltendmachung dieses
Rechts auf den Fall beschränkt, wo der Hypothekargläubiger ein
Verwertungsbegehren gestellt hat, so ist nicht einzusehen, wieso er
von Bundesrechts wegen verpflichtet sein sollte, dasselbe dadurch
noch mehr einzuschränken, daß er bestimmt, es könne nur dann
geltend gemacht werden, wenn ein Verwertungsbegehren im Pfand
betreibungsverfahren vorliege. Ob aber der kantonale Gesetzgeber
eine Bedingung in dem vom Obergericht angenommenen Umfange
habe aufstellen wollen oder nicht, hat das Bundesgericht natürlich
nicht zu überprüfen.
4. Kann somit nicht gesagt werden, daß die zürcherische Hypo
thekarnovelle, auf deren Anwendung das Urteil der Vorinstanz
beruht, Bundesrecht verletze oder in bundesrechtswidriger Weise
interpretiert worden sei, und liegt also der Fall, wo kantonales
statt eidgenössisches Recht angewendet wurde, hier nicht vor, so
ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung inkom
petent;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.