- Entscheid vom 29. Oktober 1907
in Sachen Hühnerfauth und Maurer-Widmer Cie.
Art. 68 SchKG: Kostentragungspflicht des betreibenden Gläubigers
auch im Falle, dass das Betreibungsamt keinen Vorschuss verlangt.
Frage, ob das Amt zur Anfrage an die betreibenden Gläubiger
verpflichtet gewesen sei, ob sie die Betreibung fortsetzen wollen; An
gemessenheitsfrage. Stellung eines Gruppengläubigers speziell hin
sichtlich der Kostentragung.
I. Rappaport, Inhaber eines Abzahlungsgeschäftes in Winter
thur, wurde von der mechanischen Kleiderfabrik Winterthur, von
Maurer Widmer Cie. und von Thomas Kranig für ins
gesamt zirka 1100 Fr. betrieben. Am 11. April 1907 pfändete
das Betreibungsamt Winterthur zu Gunsten dieser Gläubiger
neben andern hier nicht in Betracht kommenden Vermögensstücken
eine große Zahl Buchguthaben. Am 24. April stellte der Re
kurrent I. Hühnerfauth, der den Rappaport für 536 Fr. betrieb,
das Pfändungsbegehren und er wurde laut Vermerk in der Pfän
dungsurkunde am 25. April den genannten Gläubigern als Grup
penteilnehmer angeschlossen. Das Betreibungsamt setzte eine Er
gänzungspfändung auf den 29. April an, unterließ sie dann aber,
weil ihm nachträglich die gepfändete Habe als zur Deckung der
Gruppe ausreichend schien. Als Datum des Pfändungsvollzuges
gibt die Pfändungsurkunde den 25./29. April an. Am 29. April
erhielt das Betreibungsamt eine Zuschrift Hühnerfauths, womit
er es ersuchte, das Pfändungsbegehren bis 30. April zurückzu
stellen, weil an diesem Tage der Konkurs erklärt werden solle
Am 30. April wurde dem Amte die Konkurseröffnung mitgeteilt.
Darauf stellte es den genannten vier Gläubigern Rechnung über
seine Gebühren und Auslagen, im Gesamtbetrage von 513 Fr.
5 Cts., darunter 454 Fr. 60 Cts. für Anzeigen nach Art. 99
SchKG an 648 Drittschuldner und 12 Fr. 65 Cts. für 21
Zuschriften an Drittschuldner. Nach Abzug der einbezahlen Gut
haben von 167 Fr. 65 Cts. verblieben von jenem Gesamtbetrage
345 Fr. 40 Cts., die im Verhältnis zur Höhe der geltend ge
machten Forderungen auf die Gläubiger verteilt wurden, womit
auf Hühnerfauth 112 Fr. 60 Cts. und auf Maurer Widmer Cie
44 Fr. 15 Cts. entfielen.
II. Über diese Kostenauflegung beschwerten sich die heutigen
Rekurrenten, indem sie ihre Zahlungspflicht mit folgender Be
gründung bestritten: Das Betreibungsamt sei verpflichtet gewesen,
vor Erlaß der Anzeigen von den betreibenden Gläubigern einen
Kostenvorschuß zu fordern und ihnen damit Gelegenheit zu einer
Erklärung darüber zu geben, ob sie wegen der hohen Kosten und
der Unsicherheit des Eingangs der gepfändeten Guthaben auf den
Vollzug der Pfändung verzichten wollten. Der Rekurrent Hüh
nerfauth lehnte die Zahlungspflicht noch aus dem weitern Grunde
ab, weil zu seinen Gunsten eine Ergänzungspfändung hätte vor
genommen werden sollen, wie sie auch tatsächlich beabsichtigt ge
wesen, dann aber unterblieben sei, und daß den Rekurrenten nur
bezüglich einer solchen neuen Pfändung eine Kostenersatzpflicht
treffen könne.
III. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
abgewiesen. Den am 19. September 1907 ergangenen Entscheid
der obern Aufsichtsbehörde haben nunmehr die beiden Rekurrenten
rechtzeitig, unter Festhaltung an ihrer Beschwerde, an das Bundes
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach Art. 68 SchKG hat der betreibende Gläubiger die
Betreibungskosten dem Betreibungsamte vorzuschießen. Das besagt
nicht, daß, wenn das Amt eine Betreibungshandlung vornimmt,
ohne für die daraus erwachsenden Kosten Gebühren und Aus
lagen sich durch einen Vorschuß des Gläubigers zu decken,
der Gläubiger für diese Kosten nun dem Amte nicht haftbar
wäre. Vielmehr besteht der Kostenersatzanspruch des Amtes stets,
sei er durch Vorschuß gesichert oder nicht, auch gegenüber dem
Gläubiger nicht nur gegenüber dem Schuldner , wobei frei
lich der Gläubiger vom Schuldner Rückerstattung des dem Amte
bezahlten Betrages verlangen kann und befugt ist, seine Forderung
auf Rückerstattung in erster Linie, vor einer Anrechnung auf die
betriebene Forderung, aus dem Erlös zu decken.
Ob, wenn einmal die betreffende Amtshandlung vorgenommen
worden ist, eine Betreibungspartei ihre Kostenersatzpflicht dem
Amte gegenüber mit der Begründung bestreiten kann, daß die
Amtshandlung ungesetzlich oder unangemessen sei und deshalb
nicht, oder doch nicht so hätte vorgenommen werden sollen, ist
fraglich und wäre nach früheren Entscheiden (AS Sep. Ausg. 5
Nr. 25 und 6 Nr. 69 Erw. 3 ) wohl eher zu verneinen.
Bejaht man die Frage, so ist doch jedenfalls zu sagen, daß hier
die Vornahme der Amtshandlungen, die die streitigen Kostenersatz
ansprüche nach sich gezogen haben, nichts gesetzwidriges enthält,
worüber zu bemerken ist: Die Rekurrenten berufen sich zur Be
streitung ihrer Zahlungspflicht auf die Unterlassung des Amtes,
sie vorher anzufragen, ob sie wegen der hohen Kosten und der
Ungewißheit des Eingangs der gepfändeten Guthaben auf den
Vollzug der Pfändung verzichten wollen (wobei übrigens nicht
klar ist, ob sie mit diesem Ausdrucke eine Aufhebung der bereits
vollzogenen Pfändung oder bloß einen Verzicht auf die Sicherung
derselben durch die Anzeigen nach Art. 99 SchKG im Sinne
haben). Ob nun aber das Amt diese Anfrage an die Gläubiger
zu richten hatte oder nicht, ist eine Angemessenheitsfrage. Denn
die Antwort darauf hängt davon ab, ob eine richtige Würdigung
der Sachlage, namentlich des Wertes der gepfändeten Buchgut
haben, das Amt mit Grund zu der Überzeugung hätte führen
müssen, daß die vorgenommenen Anzeigen rc. den Interessen der
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 46 S. 198 f.. Id. 29 1 Nr. 118 S. 351.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Gläubiger nicht mehr dienen könnten, sondern ihnen nur unnütze
Kosten verursachen müßten. Die Vorinstanz hat das verneint und
angenommen, das Amt habe auf die Zustimmung der Gläubiger
ir Pfändung der Guthaben und damit auch zu den Dritt
anzeigen nach Art. 99 rechnen dürfen, und es ist damit dieser
Punkt endgültig, ohne Möglichkeit einer Überprüfung durch das
Bundesgericht, erledigt. Übrigens haben, wie noch bemerkt werden
mag, die Rekurrenten den Nachweis nicht erbracht, daß ohne den
dazwischengetretenen Konkurs die Pfändung und Verwertung der
Guthaben wegen der streitigen Kosten zu keinem Ergebnis für
die betreibenden Gläubiger geführt hätte. Daß aber das Betrei
bungsamt, als es die die streitigen Kosten verursachenden Vor
kehren besorgte, den Konkurs hätte voraussehen und darauf Rück
sicht nehmen müssen, behaupten sie selbst nicht.
2. Ganz haltlos ist der vom Rekurrenten Hühnerfauth für sich
allein noch geltend gemachte Beschwerde und Rekursgrund. Mit
seinem Anschluß an die Pfändung der andern Gläubiger, welchen
Anschluß das Betreibungsamt am 25. April 1907 vornahm, ist
dieser Rekurrent hinsichtlich der gepfändeten Guthaben in die
Rechtsstellung eines Gruppengläubigers eingetreten und ist ihm
damit auch die Pflicht auferlegt worden, verhältnismäßig an die
Kosten beizutragen, die der Pfändungsgruppe erwachsen. Der An
schluß selbst hat nicht als unzulässig bestritten werden können,
und ferner hat er seine Wirkung, namentlich was die Kostenersatz
pflicht anbetrifft, dadurch nicht eingebüßt, daß der Rekurrent
später darum ersuchte, das Pfändungsbegehren zurückzustellen, d. h.
die verlangte Ergänzungspfändung nicht vorzunehmen. Selbstver
ständlich hatte der Rekurrent nicht, wie er zu behaupten scheint,
ein Recht darauf, daß er allein auf die neu zu pfändenden Gegen
stände als betreibender Gläubiger berechtigt würde und ihm gegen
über nur diese, nicht auch die vorher gepfändeten Objekte als ge
pfändet zu gelten hätten. Das widerspräche den Vorschriften des
Art. 110 SchKG über die Gruppenbildung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.