- Entscheid vom 29. Oktober 1907 in Sachen
Oser-Schweizer.
Art. 125 Abs. 3 SchKG: Verwertung von Forderungen bei Pfän
dungsbetreibung; Anzeige an die beteiligten Dritten . Gehört
der Drittschuldner der zur Versteigerung gebrachten Forderung zu
den beteiligten Dritten ?
I. Am 6. September 1907 brachte das Betreibungsamt Basel
Stadt in der gegen Fromer Gintzburger geführten Betreibung
Nr. 27,641 eine Hypothekarobligation, deren Schuldner der Re
kurrent Oser Schweizer ist, zur Versteigerung und schlug sie für
390 Fr. zu. Nachdem der Rekurrent hiervon Kenntnis erhalten
hatte, beschwerte er sich innert Frist mit dem Antrage, den Gant
kauf aufzuheben und das Betreibungsamt zu einer neuen Ver
steigerung zu verhalten. Als Beschwerdegrund machte er geltend,
das Amt habe ihm entgegen dem Art. 125 SchKG und der bis
herigen Praxis die Steigerung vom 6. September nicht angezeigt.
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom
- Oktober 1907 mit seiner Beschwerde abgewiesen, hat sie der
Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Laut dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 125 Abs. 3
SchKG ist bei der Verwertung beweglicher Sachen die Steigerung
unter bestimmten Voraussetzungen außer dem Schuldner und dem
Gläubiger auch dem beteiligten Dritten vorher anzuzeigen. Be
teiligte Dritte können nur solche Personen sein, die das Gesetz
zur Mitwirkung an der Steigerungsverhandlung berufen will, um
ihnen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Der
Rekurrent wirft nun die Frage auf, ob zu diesen Personen auch
der Drittschuldner der zur Versteigerung gelangenden Forderung
gehöre.
Das ist zunächst soweit zu verneinen, als es dem Drittschuldner
darum zu tun ist, den Bestand oder die Höhe der Forderung zu
bestreiten oder Einreden gegen diese zu erheben. Nichts im Gesetze
deutet darauf hin, daß er solche Einwendungen im Betreibungs
verfahren selbst, etwa durch Beschwerde gegen die Steigerungs
bedingungen oder den Zuschlag, geltend machen könne und müsse,
wie dies auch offenbar zu einer Verzögerung jenes Verfahrens
führen würde. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Betreibung
namentlich der Zuschlag und die betreibungsamtliche Übertragung
der Forderung an den Ersteigerer, diese Einwendungen unberührt
läßt und daß sie der Drittschuldner dann später gegenüber dem
ihn ansuchenden Erwerber der Forderung vor dem Richter geltend
machen kann. Wird aber in dieser Beziehung der Drittschuldner
durch die Steigerung in seinen rechtlichen Interessen nicht be
troffen, so kann er insoweit auch nicht Beteiligter nach Art. 12
SchKG sein, dem die Steigerung vorher besonders anzuzeigen wär
Fragen ließe sich dagegen, ob es sich gleich verhalte, was die
Übertragbarkeit der zu versteigernden Forderung an den Ersteigerer
betrifft, oder ob nicht in dieser Beziehung zu sagen sei, daß der
Übergang der Forderung vom Betriebenen auf den Ersteigerer kraft
amtlicher Verfügungen (Zuschlag und Überweisung) im Betrei
bungsverfahren sich vollziehe und die rechtlichen Interessen des
Drittschuldners insoweit berühre, und daß dieser deshalb Beteiligter
nach Art. 125 sei und Anspruch auf eine besondere Steigerungs
anzeige haben müsse (vergl. auch AS 30 II Nr. 17 Erw. 2
und 4 ), sofern er nicht etwa schon in einem frühern Stadium
des Verfahrens bei der Pfändungsbetreibung z. B. anläßlich
der Anzeige nach Art. 99 durch Beschwerde gegen eine unzu
lässige Übertragung aufzutreten habe. Eine nähere Prüfung dieses
Punktes und damit eine grundsätzliche Entscheidung der aufge
Sep.-Ausg. 7 Nr. 23 S. 96 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
worfenen Frage kann aber nach der Aktenlage unterbleiben. Laut
geltender Praxis (siehe z. B. Archiv 5 Nr. 119 und 9 Nr. 39)
ist nämlich, wenn eine gesetzliche Vorschrift des Steigerungsver
fahrens mißachtet wurde, derjenige, der Anspruch auf Beobachtung
dieser Vorschrift gehabt hätte, nur dann berechtigt, die nachherige
Aufhebung der Steigerung zu verlangen, wenn er wegen jener
Gesetzwidrigkeit durch die Steigerung in seinen Interessen, denen
die betreffende Vorschrift dient, wirklich geschädigt worden ist. Hier
aber wäre dies nur möglich, wenn der Zuschlag und die Über
tragung der Forderung deshalb, weil gegenüber dem Rekurrenten
unzulässig, hätte unterbleiben sollen und der Rekurrent durch diese
trotzdem und ohne sein Wissen vorgenommene Übertragung als
solche zu Schaden gekommen wäre. Dies hat er aber nicht be
hauptet, geschweige denn nachzuweisen versucht.
Dagegen hat er näher ausgeführt, er sei durch die Unterlassung
einer Steigerungsanzeige deshalb geschädigt worden, weil er sonst
in der Lage gewesen wäre, die Forderung unter dem Nominalwerte
zu ersteigern, d. h. durch ein Meistgebot sich von seiner Schuld
haftung zu befreien, ohne den ganzen Forderungsbetrag zahlen
zu müssen. In dieser Beziehung kann er aber wiederum nicht als
Beteiligter gelten. Denn hier handelt es sich für ihn nicht darum
seine gegebene Rechtsstellung im Betreibungsverfahren gegen eine
allfällige Verschlechterung zu schützen, sondern darum, sie durch
neue Vorkehren zu verbessern und zwar auf Kosten jener Beteilig
ten, die an einem günstigen Steigerungsergebnis interessiert sind.
Daß ihm die Steigerung aus diesem Grunde besonders angezeigt
werde, kann nach ihrem Zwecke, einen möglichst hohen Erlös zu
verschaffen, nicht der Wille des Gesetzes sein. Das gegenteilige
Interesse des Drittschuldners an einem möglichst niedrigen Zu
schlage ist kein betreibungsrechtlich geschütztes, sondern ein bloß
tatsächliches und steht demjenigen gleich, das der sonstige Bieter
an einem wohlfeilen Erwerbe des Steigerungsobjektes hat. Wenn
die Steigerung diesem durch die Publikation zur Kenntnis gebracht
wird, so geschieht es nicht, um einen Anspruch desselben auf
Kenntnisgabe zu erfüllen, sondern um ihn zu einem vorteilhaften
Angebote zu veranlassen und zu bewirken, daß er als Mit
konkurrent der übrigen Bieter den Preis in die Höhe treibe.
Ob der Dritteigentümer des Steigerungsobjektes und der Pfand
gläubiger, auf die der Rekurrent zur Begründung seines Stand
punktes hinweist, beteiligte Dritte nach Art. 125 seien oder nicht
braucht hier nicht geprüft zu werden. Immerhin mag darauf hin
gewiesen sein, daß diese Personen sich vom Drittschuldner darin
wesentlich unterscheiden, daß das Betreibungsverfahren den Bestand
oder den Umfang ihres Rechtes nicht unberührt läßt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.