das Domizil ihres Ehemannes, auch wenn sie tatsächlich an einem
andern Orte sich aufhalte. Dagegen sei der Ehemann während
des Ehescheidungsverfahrens nicht mehr ihr gesetzlicher Vertreter
nach Art. 47 SchKG, da sich die Eheleute jetzt als Prozeßgegner
gegenüberstehen und dieses Verhältnis logischerweise eine Vertretung
der Ehefrau durch den Ehemann auch für Betreibungsangelegen
heiten ausschließe. Ferner handle es sich hier, soweit aus den
Akten ersichtlich, um Forderungen aus einem Geschäftsbetriebe
nach Art. 35 OR, und seien so die Betreibungen nach Art. 47
Abs. 3 SchKG am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen. So
mit sei Staffelbach der zuständige Betreibungsort, sowohl als
Wohnsitz der nicht mehr gesetzlich vertretenen Ehefrau, wie als
Sitz des Geschäftsbetriebes.
III. Frau Fries hat nunmehr diesen Entscheid an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren, ihn aufzuheben und den
erstinstanzlichen Entscheid aufrecht zu halten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt auf Abweisung des Re
kurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
Die Vorinstanz nimmt an, daß die Rekurrentin, so lange
ihre Ehe noch nicht geschieden sei, das außerkantonale Domizil
ihres Ehemannes teile, auch wenn sie sich tatsächlich an einem
andern Orte aufhalte. Diese Auffassung ist nicht bundesrechts
widrig; im Gegenteil entspricht sie dem hier anwendbaren Art. 4
Abs. 1 BG zivilr. V. d. N. u. A. Im weitern ist der Vorin
stanz auch insoweit beizupflichten, als sie Triengen als Wohnsitz
des Ehemannes erklärt. Sieht man in dieser Beziehung den Ge
richtsstandsentscheid vom 5. Februar 1907 im Ehescheidungspro
zesse als für die vorliegende Beschwerdesache unverbindlich an, so
ist doch jedenfalls kein Grund angebracht worden und keiner aus
den Akten ersichtlich, der eine andere Auffassung sachlich rechtfer
tigen könnte.
Im weitern nimmt die Vorinstanz an, der Ehemann der Re
kurrentin sei nicht mehr deren gesetzlicher Vertreter nach Art. 47
SchKG, seitdem die beiden Ehegatten im Ehescheidungsprozesse
da dieses bestimmt, wer der gesetzliche Vertreter im Sinne jenes
Artikels sei und aus welchen Gründen seine Vertretungsmacht
aufhöre. Das Bundesgericht hat also diesen Punkt nicht nachzu
prüfen.
Mit Unrecht kommt nun aber die Vorinstanz zu dem Schlusse,
daß die Rekurrentin deshalb, weil der Ehemann nicht mehr ihr
Vertreter sei, auch nicht mehr am ehemännlichen Wohnsitze, son
dern an ihrem faktischen Wohnsitze, in Staffelbach betrieben wer
den könne und müsse. Denn der Umstand, daß dem Ehemann jetzt
die Vertretungsbefugnis abgeht, ändert an dem von der Vorin
stanz selbst aufgestellten Satze nichts, daß sich der Wohnsitz der
Rekurrentin jetzt noch nach demjenigen des Ehemannes bestimme,
dieser Wohnsitz also, trotzdem die Rekurrentin tatsächlich in Staf
felbach sich aufhält, in Triengen sei. Soweit deshalb die Rekur
rentin derzeitig selbständig betrieben werden kann, kann sie es nur
in Triengen und sind somit die fraglichen Betreibungen aufzuheben,
die gegen sie als selbständig betreibbare Schuldnerin geführt wer
den und in denen ihr namentlich die Zahlungsbefehle persönlich
zugestellt worden sind. Eine andere, hier nicht zu prüfende Frage
ist dagegen, wie es sich mit dem Betreibungsort verhielte, wenn
nach dem kantonalen Rechte der Rekurrentin an Stelle ihres Ehe
mannes ein neuer gesetzlicher Vertreter zu bestellen wäre und also
für das Betreibungsverfahren nach wie vor Art. 47 Abs. 1 und
daneben allfällig noch Abs. 2 dieses Artikels auf sie zuträfe.
-
Der Vorentscheid läßt sich auch soweit nicht halten, als er
sich darauf stützt, man habe es mit Forderungen zu tun, die aus
einem gemäß den Art, 34 und 35 OR bewilligten Geschäfts
betriebe herrühren. Zunächst haben die betreibenden Gläubiger vor
der Vorinstanz dies nicht als Rekursgrund geltend gemacht, oder
doch wenn ihre nebenbei angebrachte Bemerkung, Staffelbach
sei Geschäftsdomizil der Rekurrentin, eine andere Auffassung recht
fertigte diesen Rekursgrund gänzlich unsubstantiiert gelassen.
Und auch sonst fehlen in den Akten jegliche Anhaltspunkte, um
sagen zu können was die Vorinstanz selbst nicht bestimmt tut
, die Rekurrentin sei Handelsfrau und die fraglichen Forde
rungen aus ihrem Geschäftsbetriebe als Handelsfrau entstanden
-
Entscheid vom 29. Oktober 1907 in Sachen
Dser-Schweizer.
Art. 125 Abs. 3 SchKG: Verwertung von Forderungen bei Pfän
dungsbetreibung; Anzeige an die beteiligten Dritten . Gehört
der Drittschuldner der zur Versteigerung gebrachten Forderung zu
den beteiligten Dritten ?
I. Am 6. September 1907 brachte das Betreibungsamt Basel
Stadt in der gegen Fromer Gintzburger geführten Betreibung
Nr. 27,641 eine Hypothekarobligation, deren Schuldner der Re
kurrent Oser Schweizer ist, zur Versteigerung und schlug sie für
390 Fr. zu. Nachdem der Rekurrent hiervon Kenntnis erhalten
hatte, beschwerte er sich innert Frist mit dem Antrage, den Gant
kauf aufzuheben und das Betreibungsamt zu einer neuen Ver
steigerung zu verhalten. Als Beschwerdegrund machte er geltend,
das Amt habe ihm entgegen dem Art. 125 SchKG und der bis
herigen Praxis die Steigerung vom 6. September nicht angezeigt.
II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom
-
Oktober 1907 mit seiner Beschwerde abgewiesen, hat sie der
Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Laut dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 125 Abs. 3
SchKG ist bei der Verwertung beweglicher Sachen die Steigerung
unter bestimmten Voraussetzungen außer dem Schuldner und dem
Gläubiger auch dem beteiligten Dritten vorher anzuzeigen. Be
teiligte Dritte können nur solche Personen sein, die das Gesetz
zur Mitwirkung an der Steigerungsverhandlung berufen will, um
ihnen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Der
Rekurrent wirft nun die Frage auf, ob zu diesen Personen auch
der Drittschuldner der zur Versteigerung gelangenden Forderung
gehöre.
Das ist zunächst soweit zu verneinen, als es dem Drittschuldner
darum zu tun ist, den Bestand oder die Höhe der Forderung zu
bestreiten oder Einreden gegen diese zu erheben. Nichts im Gesetze
deutet darauf hin, daß er solche Einwendungen im Betreibungs
verfahren selbst, etwa durch Beschwerde gegen die Steigerungs
bedingungen oder den Zuschlag, geltend machen könne und müsse,
wie dies auch offenbar zu einer Verzögerung jenes Verfahrens
führen würde. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Betreibung
namentlich der Zuschlag und die betreibungsamtliche Übertragung
der Forderung an den Ersteigerer, diese Einwendungen unberührt
läßt und daß sie der Drittschuldner dann später gegenüber dem
ihn ansuchenden Erwerber der Forderung vor dem Richter geltend
machen kann. Wird aber in dieser Beziehung der Drittschuldner
durch die Steigerung in seinen rechtlichen Interessen nicht be
troffen, so kann er insoweit auch nicht Beteiligter nach Art. 125
SchKG sein, dem die Steigerung vorher besonders anzuzeigen wäre.
Fragen ließe sich dagegen, ob es sich gleich verhalte, was die
Übertragbarkeit der zu versteigernden Forderung an den Ersteigerer
betrifft, oder ob nicht in dieser Beziehung zu sagen sei, daß der
Übergang der Forderung vom Betriebenen auf den Ersteigerer kraft
amtlicher Verfügungen (Zuschlag und Überweisung) im Betrei
bungsverfahren sich vollziehe und die rechtlichen Interessen des
Drittschuldners insoweit berühre, und daß dieser deshalb Beteiligter
nach Art. 125 sei und Anspruch auf eine besondere Steigerungs
anzeige haben müsse (vergl. auch AS 30 II Nr. 17 Erw. 2
und 4 ), sofern er nicht etwa schon in einem frühern Stadium
des Verfahrens bei der Pfändungsbetreibung z. B. anläßlich
der Anzeige nach Art. 99 durch Beschwerde gegen eine unzu
lässige Übertragung aufzutreten habe. Eine nähere Prüfung dieses
Punktes und damit eine grundsätzliche Entscheidung der aufge
Sep.-Ausg. 7 Nr. 23 S. 96 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)