B. Strafrechtspflege.
Auffassung zitiert). Folglich geht der von der Kassationsklägerin
versuchte Exkulpationsbeweis in der Tat fehl; sie hat, falls ihre
Klassifikation der streitigen Kontrollkassenapparate als Eisen
waren sich als objektiv unzutreffend herausstellen sollte, die in
Art. 7 Abs. 5 des Transportgesetzes statuierte Verantwortlichkeit
hiefür zu tragen, und es qualifiziert sich ihre Unterlassung direkter
Benennung der fraglichen Güter der Bahnverwaltung gegenüber
in diesem Sinne allerdings, wie die Vorinstanz sich ausdrückt, als
Handeln auf eigene Gefahr;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheißen, daß
das Urteil des Appellationsgerichtlichen Ausschusses des Kantons
Basel Stadt vom 7. Oktober 1907 aufgehoben und die Strafsache
zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Motive
an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.
2. Jagdgesetz. Loi sur la chasse.
131. Arteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1907
in Sachen Schenk, Kass. Kl., gegen Staatsanwaltschaft Bern,
Kass. Bekl.
Art. 6 litt. a leg. cit.: Strafbarkeit des Legens von Selbstschüssen.
Das Legen von Selbtschüssen fällt unter das Jagdgesetz nur, soweit
es zum Zwecke des Jagens erfolgt. Ungenügende Tatbestandfeststel
lung hierüber im kuntonalen Urteil.
A. Durch Urteil vom 11. September 1907 hat die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern in der Strafsache der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Anklägerin, gegen Christian Schenk, Landwirt, im Zihl,
Angeklagten, betreffend Widerhandlung gegen das BG über Jagd
und Vogelschutz, erkannt:
I. Christian Schenk wird in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, begangen am
3. November 1906 im Zihl, Gemeinde Otterbach, und in An
2. Jagdgesetz. No 131.
wendung der Art. 6 a, 21 Ziff. 1, 24 leg. cit., 368, 468 StrV
verurteilt:
- Polizeilich zu einer Buße von 500 Fr.
- (Kosten.)
II. Es wird die Konfiskation der von Christian Schenk ver
wendeten Selbstschußvorrichtung verfügt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte rechtzeitig und form
gerecht Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht, im Sinne der
Art. 160 ff. OG, eingelegt. Er stellt das Begehren:
Es sei das Urteil der Polizeikammer des bernischen Appellations
und Kassationshofes vom 11./16. September 1907 zu kassieren.
C. (Sistierung.)
D. Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern, der die Kassationsbeschwerde mitgeteilt worden
ist eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft hat nicht statt
gefunden , hat den Antrag auf Abweisung der Kassations
beschwerde gestellt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Am 3. November 1906, abends zirka 5 ½ Uhr, wollte der
Kassationskläger in seiner Hofstatt, etwa 150 M. von seinem
Wohnhaus entfernt, eine Selbstschußvorrichtung, einen sogenannten
Büffel der mit Pulver und Papier geladen war -
legen.
Dabei ging der Schuß los, riß dem Kassationskläger den linken
Zeigfinger weg und brach ihm den Mittelfinger. Infolge dieses
Vorfalls wurde der Kassationskläger wegen Zuwiderhandlung
gegen das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni
1904, Art. 6 litt. a, verzeigt. Der Kassationskläger nahm in
der Strafuntersuchung den Standpunkt ein, er habe den Büffel
nur auf Maulwürfe ( Schärmäuse ) gerichtet und sich deshalb
keiner Übertretung des Jagdgesetzes schuldig gemacht. Die erste
Instanz (der Polizeirichter von Konolfingen) hat für erwiesen
erachtet, daß der Büffel nur auf Maulwürfe gerichtet gewesen
sei, und den Kassationskläger aus diesem Grunde freigesprochen,
weil darin ein Verstoß gegen das eidgenössische Jagdgesetz nicht
liege. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin ist jedoch die
Polizeikammer zu dem heute angefochtenen verurteilenden Erkenntnis
gelangt, das, mit der Staatsanwaltschaft, auf der Auffassung be
ruht, das Legen von Selbstschüssen sei durch Art. 6 litt. a leg.
B. Strafrechtspflege
cit. allgemein verboten schon wegen seiner großen Gefahr für
Menschen und Tiere. In dieser Gesetzesauslegung und der darauf
beruhenden Verurteilung erblickt der Kassationskläger eine Ver
letzung von Bundesrecht.
2. Es kann dem Kassationskläger abgesehen von der Un
erheblichkeit dieses Einwandes zunächst darin nicht beigestimmt
werden, daß dem Bunde zum Erlaß einer allgemeinen Schutzvor
schrift in dem Sinne, wie die Vorinstanz Art. 6 litt. a BG über
Jagd und Vogelschutz auffaßt, die Kompetenz gefehlt habe. Wenn
das auch für das Bundesgesetz für das
Jahr 1875 zutrifft, so
hat sich der Rechtszustand doch geändert seit der Einführung des
Art. 64 bis BV (Volksabstimmung vom 13. November 1898),
der den Bund ganz allgemein als zur Gesetzgebung im Gebiete
des Strafrechts befugt erklärt. Dagegen ist immerhin zu prüfen,
ob der gedachten Gesetzesbestimmung, auf Grund deren der Kas
sationskläger verurteilt worden ist, die absolute Bedeutung, die die
Vorinstanz ihr beilegt, zukomme. Der Zusammenhang, in dem die
Bestimmung steht, und der Zweck, dem sie dienen soll, führen
dazu, die Auffassung der Vorinstanz als zu weitgehend zurück
zuweisen. Zunächst bildet die Bestimmung einen integrierenden
Bestandteil des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, so daß
a priori anzunehmen ist, sie beziehe sich auf diese Materie; in
diesem Gesetz macht sie einen Bestandteil des ersten Titels, der
allgemeinen Bestimmungen betreffend das Jagdwesen aus. So
dann ist das Anbringen von Selbstschüssen in gleicher Weise ver
boten, wie in litt. b des Art. 6 leg. cit. eine Anzahl von Jagd
arten und von Handlungen, die auf die Jagd Bezug haben. End
lich wird das Anbringen von Selbstschüssen verboten gleich dem
Gebrauch von explodierenden Geschossen und dem Giftlegen, im
Zusammenhang mit diesen Verboten, unter der gleichen littera;
schon Absatz 2 der littera a, der eine Ausnahme vom Verbote
des Giftlegens aufstellt, zeigt aber, daß dieses Verbot sich nur
auf das Giftlegen zu Jagdzwecken bezieht. Nach Grundsätzen
rationeller Gesetzesauslegung kann daher auch das Verbot des
Anbringens von Selbstschüssen nur dahin verstanden werden, daß
es als Jagdart oder doch als Gefährdung von jagdbarem Getier
verboten werden will. Auch die Höhe und Absolutheit der Buße
(Art. 21 Ziff. 1) spricht wohl eher mit für diese Auslegung.
2. Jagdgesetz. No 131.805
Die Kassationsbeschwerde macht denn auch zutreffend auf eine
Reihe von Unzukömmlichkeiten und Absurditäten aufmerksam,
die Auslegung der Vorinstanz mit sich bringen würde, zumal wenn
sie auf die Verwendung von explodierenden Geschossen und auf das
Giftlegen angewendet würde; kann sie aber hierauf nicht ange
wendet werden, so erscheint sie auch hinsichtlich der Selbstschüsse
nicht als richtig, weil zu absolut. Nach richtiger Auslegung muß
die Selbstschußvorrichtung vielmehr zur Ausübung der Jagd an
gelegt und muß der Selbstschußapparat geeignet sein, jagdbares
Tier zu töten; die Beschaffenheit des Apparates bildet nach dieser
Richtung ein Indizium für die Absicht des Täters.
3. Nach dieser Richtung enthält nun das angefochtene Urteil
lediglich die Feststellung, der fragliche Schärenbüffel sei eine
Selbstschußvorrichtung, und zwar eine nicht ungefährliche. Inso
fern diese Feststellung als entscheidend und genügend für die Ver
urteilung des Kassationsklägers angesehen worden ist, beruht sie
auf rechtsirrtümlicher Auffassung. Zur Verurteilung wäre vielmehr
nach dem gesagten erforderlich, daß der Selbstschußapparat zum
Töten von jagdbarem Tier gelegt war, und zur Ermittlung
dieser Absicht wird die Beschaffenheit des Apparates, der Umstand,
ob er objektiv nach seiner Größe und nach der Art seiner Ladung
zum Töten von jagdbarem Tier geeignet war, von wesentlicher
Bedeutung sein. Die Vorinstanz wird insbesondere zu ermitteln
haben, ob der Einwand des Kassationsklägers, er habe den Büffel
zum Fange von Maulwürfen aufstellen wollen worin die erste
Instanz dem Kassationskläger beigetreten war den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht oder nicht. In diesem Sinne ist das an
gefochtene Urteil, das nach dem gesagten auf Verletzung einer
eidgenössischen Rechtsvorschrift beruht, aufzuheben und die Sache
zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und das
Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern vom 11. September 1907 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.