- Arteil vom 18. Dezember 1907
in Sachen Müller, Zeerleder Gobat gegen Grädel.
Vereinbarung eines Gerichtsstandes; Die Vereinbarung kann von
Dritten nicht in Anspruch genommen werden. Zweigniederlas
sung; Kriterien dafür. (Baubureau für die Zeit des Baues einer
Eisenbahn.)
A. Die Rekurrentin, die Kollektivgesellschaft Müller, Zeerleder
Gobat, die ihren Sitz in Zürich hat und dort im Handels
register eingetragen ist, baut zurzeit als Unternehmerin die zirka
25 Km. lange Ramsey Sumiswald Huttwil Bahn und hat zu
diesem Behufe in Grünen ein Baubureau eingerichtet. Im Bau
vertrag mit der Bahngesellschaft erklären die Kontrahenten, wäh
rend der ganzen Dauer des Vertrages und mit Bezug auf den
selben in Sumiswald, dem Sitze der Gesellschaft, ihr Rechtsdomizil
zu nehmen . Nach 15 der allgemeinen Baubestimmungen hat
die Unternehmung für alle Beschädigungen einzustehen, die bei der
Ausführung der übernommenen Arbeiten entstehen.
Der Rekursbeklagte belangte die Rekurrentin vor dem Gerichts
präsidenten von Trachselwald auf Zahlung von 90 Fr. nebst
Zins als angeblich zugesicherte Entschädigung dafür, daß ihm
durch den Bahnbau während bestimmter Zeit eine wichtige Kom
munikation unterbrochen wird. In der Gerichtsverhandlung vom
- September 1907 bestritt die Rekurrentin die Kompetenz des
Gerichtspräsidenten, da sie mit persönlichen Ansprachen an ihrem
Wohnsitz in Zürich gesucht werden müsse, und stellte das Zwischen
gesuch, der Richter wolle sich als unzuständig erklären. Der Ge
richtspräsident erkannte durch Verfügung vom gleichen Tage: Die
Beklagte wird mit ihrem Zwischengesuch abgewiesen.
B. Gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten hat die Firma
Müller, Zeerleder Gobat den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dieselbe wegen
Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt:
Die Rekurrentin habe im Kanton Bern, insbesondere im Amts
bezirk Trachselwald, kein Geschäftsdomizil (Zweigniederlassung oder
dergl.). Die bloße Tatsache, daß sie vorübergehend als Unter
nehmerin der Ramsey Sumiswald Huttwil Bahn ein Baubureau
mit dem notwendigen Personal und Material in Grünen etabliert
habe, begründe kein Geschäftsdomizil. Die Rekurrentin müsse daher
mit allen persönlichen Ansprachen an ihrem Sitz in Zürich ge
sucht werden. Irgend welche Nachteile könnten hieraus für das
Publikum in der Gegend des genannten Bahnbaues nicht ent
stehen, da ja das Publikum für die aus dem Bahnbau resul
tierenden Streitigkeiten sich in erster Linie an die Bahngesellschaft
halten könne.
C. Der Gerichtspräsident von Trachselwald und der Rekurs
beklagte haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Aus
der Vernehmlassung des erstern ist hervorzuheben, daß im Bau
bureau der Rekurrentin in Grünen ständig beschäftigt sind zwei
Bauführer (Ingenieure), ein Buchhalter und ein Kontrolleur,
und daß von diesem Bureau aus sämtliche den Bau betreffenden
Geschäfte erledigt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin, die unbestrittenermaßen aufrechtstehend ist,
hat ihren Wohnsitz in Zürich, und die Forderung, mit welcher
der Rekursbeklagte sie vor dem Gerichtspräsidenten in Trachselwald
belangt hat, ist zweifellos persönlicher Natur. Die Rekurrentin
kann sich daher dem angefochtenen richterlichen Entscheide gegen
über auf die in Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitz
gerichtsstandes berufen, falls sie nicht etwa für den vorliegenden
Rechtsstreit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes in Trachsel
wald darauf verzichtet oder falls sie nicht eine Zweigniederlassung
im Amtsbezirk Trachselwald, nämlich in Grünen, hat, mit deren
Geschäftsbetrieb die eingeklagte Forderung in Zusammenhang steht.
Nun kann von einer Prorogation im angegebenen Sinn nicht die
Rede sein; denn die Bestimmung im Bauvertrag der Rekurrentin
mit der Bahngesellschaft, wonach die erstere mit Bezug auf den
Vertrag in Sumiswald Rechtsdomizil nimmt, gilt nach dem klaren
Wortlaut nur für das Verhältnis der Kontrahenten und kann
nicht von Dritten in Anspruch genommen werden (vergl. AS 2
S. 939 Erw. 3). Dagegen muß nach der ganzen Sachlage eine
Zweigniederlassung der Rekurrentin in Grünen angenommen
werden. Die Rekurrentin hat in jener Gegend den Bau eines
großen Werkes, einer zirka 25 Km. langen Eisenbahn, über
nommen, dessen Erstellung längere Zeit (nach dem Bauvertrag
zirka zwei Jahre seit Vertragsabschluß) in Anspruch nimmt. Sie
hat zu diesem Behufe für die Bauzeit ein Baubureau in Grünen
errichtet, in welchem sich ständige Organe der Rekurrentin be
finden, nämlich nach den Angaben des Gerichtspräsidenten, an
zwei bau-
deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß vorliegt
führende Ingenieure, ein Buchhalter und ein Kontrolleur. Von
diesem Baubureau aus tritt die Rekurrentin mit dem Publikum
in mannigfache Geschäftsbeziehungen, und man darf davon aus
gehen, daß hiebei die genannten Organe eine gewisse, wenn auch
vielleicht nicht sehr weitgehende Freiheit und Selbständigkeit der
Entschließung haben. Es kommt hinzu, daß wohl einer der Gesell
schafter häufig, vielleicht in der Woche 1 2 Tage, im Baubureau
anwesend sein muß, so daß von diesem aus regelmäßig auch
weitergehende geschäftliche Dispositionen getroffen werden. Diese
Momente rechtfertigen die Auffassung, daß die Rekurrentin für
die Dauer des Bahnbaues in Grünen eine Zweigniederlassung
und damit für alle mit dem Bau zusammenhängenden Geschäfte
in Trachselwald einen Spezialgerichtsstand hat, wie denn auch das
Bundesgericht unter ähnlichen Verhältnissen, speziell bei Bau
geschäften, schon wiederholt den Bestand einer Zweigniederlassung
angenommen hat. (S. AS 6 S. 18, und das nicht publizierte
Urteil vom 13. Februar 1901 in Sachen Bucher Durrer; etwas
abweichend allerdings AS 22 S. 938. Vergl. auch AS 30 I
S. 666 Erw. 3. Das von der Rekurrentin angeführte Urteil
AS 30 1 Nr. 50 fällt außer Betracht, weil dort die Klage erst
nach Vollendung des Baues und Aufhebung des Baubureaus an
gehoben worden war.) Daß die vom Rekursbeklagten eingeklagte
Forderung mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung der
Rekurrentin in Grünen in Zusammenhang steht, bedarf keiner
Ausführung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.