- Arteil vom 3. Oktober 1907 in Sachen
Thiévent gegen Guggenheim.
Rekurs gegen peremtorische Vorladung in einem Zivilprozess; Zulässig
keit. Domizilerwählung im Bestellschein; bedeutet sie eine Ge
richtsstandsvereinbarung und einen Verzicht auf den Gerichtsstand
des Wohnsitzes?
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Am 30. Oktober 1906 bestellte der Rekurrent, der Wirt in
Saignelégier ist, bei einem Reisenden des Rekursbeklagten 6 Stück
Tricothemden. Am Fuße des vom Rekurrenten unterschriebenen
Bestellscheines findet sich in kleinem Druck in deutscher und fran
zösischer Sprache die Bemerkung: Beide Parteien nehmen für
diesen Vertrag Domizil in Zürich. ( Les deux parties con
tractantes désignent comme domicile juridique, pour cette
affaire, la ville de Zurich .) In der Folge verweigerte der
Rekurrent die Annahme der Ware, weil sie nicht bestellungsgemäß
sei. Der Rekursbeklagte belangte ihn hierauf vor dem Einzelrichter
des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren auf Zahlung
des Kaufpreises. Auf den 11. Juni 1907 zur Hauptverhandlung
über diesen Rechtsstreit vorgeladen, schrieb der Rekurrent dem
Einzelrichter, daß er nicht erscheinen werde, weil er die Zuständig
keit des zürcherischen Richters nicht anerkenne. Am 11. Juni 1907
verfügte der Einzelrichter:
werden müsse. Durch die Klausel im Bestellschein betreffend
Rekurrent an seinem ordentlichen Wohnsitzgerichtsftand belangt
Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
B. Gegen die Verfügung des Einzelrichters hat Thiévent den
- (Prozeßentschädigung.)
würde.
tatsächlichen Klaggründe und Verzicht auf Einreden angenommen
unentschuldigtem oder unbegründetem Ausbleiben Anerkennung der
vorgeladen, d. h. unter der Androhung, daß bei abermaligem
- Auf diesen neuen Rechtstag wird der Beklagte peremtorisch
Juni 1907, vormittags 8 ½ Uhr.
- Der Prozeß wird neu vertagt auf Donnerstag den 27.
Domizilerwählung in Zürich habe der Rekurrent nicht auf seinen
ordentlichen, ihm verfassungsmäßig garantierten Gerichtsstand ver
zichten wollen; denn die Bedeutung der Klausel sei unklar, und
der Rekurrent als rechtsunkundige Person habe sie nicht im Sinne
einer Prorogationsabrede auffassen können.
C. Der Rekursbeklagte Guggenheim hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen und geltend gemacht, daß eine Beschwerde der
vorliegenden Art nur gegen das Endurteil, nicht aber gegen eine
bloße prozessualische Verfügung, zulässig fei; eventuell liege eine
Prorogationsabrede in der Klausel des Bestellscheines betreffend
Domizilerwählung in Zürich, welche Klausel auch vom Rekurrenten
vernünftigerweise gar nicht anders habe verstanden werden können;
in Erwägung:
- Nach ständiger Praxis ist die Beschwerde wegen Verletzung
des Art. 59 BV schon zulässig gegen die bloße Vorladung vor
den außerkantonalen Richter. Es ist daher auf den Rekurs, der
sich gegen eine (peremtorische) Vorladung des zürcherischen Rich
ters, verbunden mit einer Buß und Entschädigungsverfügung
wegen Nichterscheinens des Rekurrenten zum ersten Termin richtet,
einzutreten.
- Der Rekurrent hat sein festes Domizil in Saignelégier
er ist unbestrittenermaßen aufrechtstehend, und der Anspruch, für
den er vom Rekursbeklagten in Zürich belangt wird, ist ohne
Frage persönlicher Natur. Der Rekurrent kann sich daher der an
AS 33 1 1907
gefochtenen Verfügung gegenüber auf die in Art. 59 BV ent
haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls er
nicht etwa für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des
Gerichtsstandes in Zürich hierauf verzichtet hat. Mit der Annahme
eines Verzichts auf die Wohltat des verfassungsmäßig garantierten
heimatlichen Gerichtsstandes darf es jedoch nicht leicht genommen
werden, und in der bloßen Klausel auf dem Bestellschein, daß die
Parteien für den Vertrag Domizil in Zürich nehmen, kann hier
nach den gesamten Umständen ein solcher Verzicht nicht erblickt
werden. Einmal braucht eine Domizilerwählung nicht unbedingt und
ohne weiteres im Sinne einer Prorogationsabrede verstanden zu
werden. Man kann dabei sehr wohl auch materiellrechtliche Wirkun
gen, z. B. betreffend den Lieferungsort, den Erfüllungsort, im Auge
haben. In der französischen Rechtssprache hat die Domizilerwäh
lung allerdings regelmäßig die Bedeutung einer Gerichtsstands
vereinbarung. Allein der Rekurrent, der unbestrittenermaßen keinerlei
Rechtskenntnisse besitzt, wußte wohl auch von dieser Rechtsauf
fassung nichts. Es ist nicht behauptet, daß er vom Reisenden des
Rekursbeklagten auf den Sinn, den der letztere der Klausel bei
maß, aufmerksam gemacht worden sei, und er brauchte an eine
Prorogation um so weniger zu denken, als das fragliche Rechts
geschäft nicht zu denjenigen gehört, bei denen die Wahl eines
Spezialforums sich als allgemein im gewöhnlichen Verkehr vor
kommend und durch besondere Gründe gerechtfertigt ansehen läßt.
Bei dieser Sachlage läßt sich nicht annehmen, daß der Rekurrent
durch Unterzeichnung des Bestellscheins auf seinen Domizilgerichts
stand habe verzichten wollen, oder daß ihm auch nur hätte bewußt
sein müssen, es stehe ein derartiger Verzicht in Frage, und daß
die Gegenpartei dieses Bewußtsein mit Grund hätte als vorhanden
betrachten können. Dann kann aber auch die Klausel betreffend
Domizilerwählung der Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV
nicht im Wege stehen (vergl. AS 26 I S. 185; S. 442 Erw. 2;
32 1 S. 647); -
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird die
Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich im ordent
lichen Verfahren vom 11. Juni 1907 aufgehoben.