- Arteil vom 30. Oktober 1907 in Sachen
Stehlin-Merian gegen Bern.
Steuerpflicht der sog. Sommeraufenthalter im Aufenthaltskanton (für
Einkommen).
A. Die Rekurrentin, die ihren Wohnsitz in Basel hat, besitzt
seit 25 Jahren ein Landgut in der Gemeinde Oberbipp, Kanton
Bern, das sie jeweilen im Sommer für einige Zeit bewohnt. Sie
bezahlte von jeher in Oberbipp die Staats und Gemeindesteuern
von ihrem dortigen Grundbesitz. Im übrigen wird sie in Basel
besteuert, wo sie denn auch pro 1906 die Steuern entrichtet hat.
Im Jahre 1906 wohnte sie in Oberbipp vom 31. Juli bis 12.
Oktober, also während 73 Tagen. Am 20. September 1906 er
hielt die Rekurrentin die Mitteilung, daß die bernische Zentral
steuerkommission ihr versteuerbares Einkommen in der Gemeinde
Oberbipp in Klasse III (Einkommen von verzinslichen Kapitalien,
von welchen nicht die Vermögenssteuer entrichtet wird; 2 des
Einkommenssteuergesetzes) auf 10,000 Fr. festgesetzt habe pro rata
der Zeit ihrer Niederlassung im Kanton Bern. Die Rekurrentin
erhob hiegegen Einsprache, weil sie im Kanton Bern überhaupt
nicht einkommenssteuerpflichtig sei. Gleichzeitig beanstandete sie die
Höhe der Schatzung, weil der Ertrag ihres Grundbesitzes in Ober
bipp sich brutto auf höchstens 2000 bis 2500 Fr. und netto,
d. h. nach Abzug der Verwaltungsspesen, auf null belaufe. Der
Regierungsrat Bern wies durch Entscheid vom 25. April 1907
die Einsprache ab mit folgender Begründung: Die Rekurrentin
habe sich pro 1906 mehr als 30 Tage in der Gemeinde Oberbipp
aufgehalten. Sie sei deshalb nach Analogie des Gesetzes vom 28.
November 1897 über das Niederlassungswesen, 97 Alinea 2,
und Art. 14 der Fremdenordnung vom 21. Dezember 1816 als
Niedergelassene zu betrachten, weshalb im vorliegenden Falle 1
Ziff. 1 des Gesetzes über die Einkommenssteuer Anwendung finde.
Die Rekurrentin sei daher ohne Zweifel im Kanton Bern steuer
pflichtig. Der Umstand, daß sie in den vorhergehenden Jahren
nicht zur Einkommenssteuer herangezogen worden sei, könne hieran
nichts ändern. Die Einschätzung in Klasse III betreffe keineswegs
den Ertrag des Grundbesitzes in Oberbipp, wie die Rekurrentin
irrtümlich annehme, sondern ihr Einkommen von verzinslichen
Kapitalien (Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depo
siten 2 Ziff. 3 des Gesetzes über die Einkommenssteuer
vom 18. März 1865). Die Höhe der Einschätzung stelle eine
Taxation pro rata temporis dar. Ein näherer Ausweis über das
in Betracht fallende Gesamteinkommen der Rekurrentin liege nicht
vor, weshalb die Rekursinstanz nicht in der Lage sei, eine
materielle Überprüfung des Steuerfalles vornehmen zu können.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die staatsrecht
liche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei
der Entscheid, weil eine unzulässige Doppelbesteuerung enthaltend,
aufzuheben, eventuell, falls das Steuerrecht des Kantons Bern in
Bezug auf das Einkommen der Rekurrentin pro 1906 anerkannt
werden sollte, sei der Regierungsrat anzuweisen, die Rekurrentin
für ihr gesamtes Einkommen im Jahre 1906 einschätzen und die
Einkommenssteuer im Verhältnis der Anzahl der Tage, welche die
Rekurrentin im Jahre 1906 im Kanton Bern zugebracht hat,
erheben zu lassen. Es wird ausgeführt: Nach der Praxis des
Bundesgerichts werde eine Steuerpflicht der sog. Sommerbewohner
im Kanton des Sommeraufenthalts anerkannt, sofern der Auf
enthalt längere Zeit dauere. Wie lange die Zeit des Aufenthalts
sein müsse, um als längere Zeit zu gelten, scheine bis jetzt noch
nicht ausgesprochen worden zu sein. Das Bundesgericht sei offen
bar noch nie in der Lage gewesen, sich über einen Steueranspruch
bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten auszusprechen.
Die Rekurrentin sei der Ansicht, daß eine Aufenthaltsdauer von
mindestens 3 Monaten in der Tat die angemessene Frist sei,
welche einen längern Aufenthalt im Sinne der Praxis des
Bundesgerichts darstelle. Mehrere Kantone beanspruchten von sich
aus eine Einkommenssteuer nur bei einem Aufenthalt von min
destens 3 Monaten (Baselstadt, Gesetz über die direkten Steuern
vom 14. Oktober 1897, 16 Abs. 2; Baselland, Kreisschreiben
von 1893, zitiert im Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mär,
1894, AS 20 S. 5). Zum Eventualantrag wird bemerkt: So
fern eine Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanion Bern als be
gründet erklärt werden sollte, könnte die Steuer nur im Verhältnis
der Dauer ihres Aufenthaltes im Kanton Bern, in casu also
nur für 73 Tage von den 365 Tagen des Jahres 1906 erhoben
werden. Die Taxation vom 20. September 1906 setze das ver
steuerbare Einkommen der Rekurrentin fest auf 10,000 Fr. mit
der Beifügung, pro rata der Zeit ihrer Niederlassung im Kan
ton Bern . Da die Taxation vor Ablauf des Jahres 1906, ja
vor Ablauf des Landaufenthalts der Rekurrentin erfolgt sei, so
habe sie nur so verstanden werden können, daß der Betrag von
10,000 Fr. das versteuerbare Einkommen für das ganze Jahr
1906 darstelle, und daß von der auf diesen Betrag auszurechnen
den Steuer ein Bruchteil pro rata der sich ergebenden Aufent
haltsdauer zu entrichten sei. Der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Bern vom 25. April 1907 interpretiere die Taxation
jedoch anders, indem er in Abs. 6 sage: Die Höhe der Ein
schätzung stellt eine Taxation pro rata temporis dar . Der Sinn
dieses Satzes könne nur der sein, daß das Jahreseinkommen der
Rekurrentin auf einen höhern Betrag geschätzt werde, und daß
der Betrag von 10,000 Fr. denjenigen Bruchteil ihres Jahres
einkommens darstelle, welcher der Dauer ihres Aufenthaltes im
Kanton Bern entspreche. Diese Art der Taxation müsse als will
kürlich bezeichnet werden. Eine Steueranlage pro rata temporis,
d. h. im Verhältnis der Aufenthaltsdauer, könne nur statt
finden, wenn sie auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts ab
stelle. Um die wirkliche Dauer des Aufenthalts habe sich aber
weder die Zentralsteuerkommission, noch der Regierungsrat ge
kümmert. Eine Steuerberechnung pro rata könne überhaupt nur
in der Weise geschehen, daß das ganze Jahreseinkommen taxiert
und dann derjenige Bruchteil der Steuer berechnet werde, der der
wirklichen Dauer des Aufenthalts im Kanton Bern entspreche.
Die Rekurrentin sei zur Stellung ihres Eventualantrages genötigt
wegen des Verhältnisses zur Steuerverwaltung Baselstadt. Wenn
sie im Kanton Bern steuerpflichtig erklärt werden sollte, so hätte
ihr der Kanton Baselstadt einen entsprechenden Betrag der für
das ganze Jahr 1906 bezahlten Einkommens und Erwerbssteuer
zurückzuerstatten. Die Rekurrentin könne aber eine Rückerstattung
nur unter der Voraussetzung verlangen, daß sie eine für eine be
stimmte Zeitdauer berechnete Steuerforderung des Kantons Bern
geltend machen könne.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Zum eventuellen Antrag der Rekurrentin
wird ausgeführt: Schon die Einschätzungsverfügung der Zentral
steuerkommission habe nicht anders verstanden werden können, als
daß der Betrag von 10,000 Fr. als Einkommen der Rekurrentin
für den Zeitraum ihrer Niederlassung im Kanton Bern betrachtet
werde. In dieser Beziehung habe die Rekurrentin keine Einsprache
erhoben.
D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungs
rat von Baselstadt hat beantragt, es sei die Beschwerde der Re
kurrentin gutzuheißen und Baselstadt bei seiner unbeschränkten
Steuerhoheit gegenüber der Rekurrentin zu schützen. Die Ver
nehmlassung reproduziert einen Teil der Rekursantwort des Re
gierungsrates Baselstadt im Rekursfalle Christ (s. AS 20 S. 7).
Außerdem wird bemerkt: Das Bundesgericht habe in verschiedenen
Fällen dem Kanton des Sommeraufenthaltes die Steuerhoheit
zugesprochen, weil es sich um einen längern Aufenthalt gehandelt
habe, nämlich um einen Aufenthalt, der den ganzen Sommer,
4 6 Monate, umfaßte. Von einer längern Dauer spreche auch
der Entwurf des Bundesgesetzes von 1885. Seither habe eine
Reihe von Kantonen in der Praxis den Zeitraum von 90 Tagen
als steuerfreie Zeit anerkannt; es werde auch auf den im Jahre
1901 von den Finanzdirektoren von 14 Kantonen vereinbarten
Entwurf eines Bundesgesetzes wider Doppelbesteuerung (abgedruckt
in den Verhandlungen des Juristenvereins 1902) verwiesen, wo
die 90 Tage allgemein akzeptiert worden seien. Das Vorgehen
des Kantons Bern, die steuerfreie Zeit der Gutsbesitzer wieder
zu reduzieren, und zwar in vollständig unsicherer Weise, erscheine
als sehr bedenklich für eine klare Abgrenzung der kantonalen
Steuerhoheiten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ein Aufenthalt in einem andern Kanton als demjenigen
des gewöhnlichen Wohnorts kann nach feststehender bundesgericht
licher Praxis je nach der Sachlage ein Steuerdomizil in Bezug
auf das bewegliche Vermögen und Einkommen begründen, und es
AS 33 1 1907
ist speziell anerkannt, daß der Aufenthalt, den ein sog. Sommer
bewohner auf seiner Besitzung außerhalb des Wohnortskantons
zubringt, unter Umständen mit dieser Wirkung verbunden sein
kann (s. AS 20 S. 8 ff.; 31 I S. 242 Erw. 3, nebst den
dortigen Zitaten). Bei der Frage sodann, ob durch einen Aufent
halt außerhalb des Wohnortskantons ein Steuerdomizil zur Ent
stehung gebracht werde, kann die Praxis nicht auf einen abstrakten,
ein für alle Mal geltenden Maßstab abstellen etwa eine Dauer
des Aufenthalts von mehr als 90 Tagen, nach dem von einer
Konferenz kantonaler Finanzdirektoren vereinbarten Entwurf eines
Bundesgesetzes gegen Doppelbesteuerung, auf den in der Vernehm
lassung von Baselstadt verwiesen ist , sondern hiefür müssen
die gesamten Verhältnisse des einzelnen Falles entscheidend sein
(s. das zuletzt zitierte bundesgerichtliche Urteil). Es kommt
darauf an, ob der Aufenthalt nach seiner Dauer in Verbindung
mit den begleitenden Umständen gewisse festere Beziehungen zwischen
Person und Aufenthaltsort schafft, denen gegenüber der Zusammen
hang mit dem ordentlichen Wohnsitz mehr in den Hintergrund
tritt. Dies muß nun für den Sommeraufenthalt, den die in Basel
domizilierte Rekurrentin im Sommer 1906 auf ihrem Landgut in
Oberbipp gemacht hat, bejaht werden. Die Dauer des Aufenthalts
war allerdings nicht gerade sehr lang; immerhin betrug sie mehr
als 1 des Jahres, so daß der Aufenthalt nicht als bloß ganz
vorübergehend bezeichnet werden kann. Von ausschlaggebender Be
deutung für die Annahme eines Steuerdomizils ist aber der Um
stand, daß es sich dabei um einen seit 25 Jahren regelmäßig
wiederkehrenden Aufenthalt handelt, den die Rekurrentin jeweilen
im eigenen Hause zubringt, und daß sie während dieser Zeit ihren
Haushalt in Oberbipp und nicht in Basel führt. Diese Momente
sind durchaus geeignet, auch bei einer bloß 73tägigen Dauer des
Aufenthalts eine gewisse intensive Verbindung zwischen der Re
kurrentin und der Gemeinde Oberbipp zu schaffen, die zur Be
gründung eines Steuerdomizils daselbst hinreicht. Darnach ist der
Kanton Bern berechtigt, die Rekurrentin für die Dauer ihres
Aufenthalts in Oberbipp im Jahre 1906 zur Besteuerung des
Einkommens (aus beweglichem Vermögen) heranzuziehen und ist
der Hauptantrag der Rekurrentin abzuweisen.
2. In welcher Weise die bernische Einschätzung der Rekurrentin
zu verstehen ist, kann, zumal nach dem angefochtenen Entscheide,
nicht zweifelhaft sein: Der Betrag von 10,000 Fr., auf den die
Rekurrentin taxiert ist, stellt diejenige Quote ihres Gesamtein
kommens pro 1906 dar, die auf die Dauer des bernischen Auf
enthalts entfällt. Die Höhe des Gesamteinkommens, von der Bern
ausgeht, läßt sich dabei durch eine einfache Rechnung feststellen.
Es ist nicht ersichtlich, daß eine solche Art der Einschätzung will
kürlich sein sollte. Daß die Taxation sodann durch ihre Höhe
das Verbot der Doppelbesteuerung oder Art. 4 BV verletze, wird
nicht behauptet. Auch der eventuelle Rekursantrag ist daher ab
zuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.