- Arteil vom 30. Januar 1907
in Sachen Geriuger gegen Regierungsrat Zürich.
Art. 45 Abs. 3 und 5 BV. Entzug der Niederlassung aus armenpoli
zeilichen Gründen.
Das Bundesgericht hat
da sich aus den Akten ergeben:
A. Die in Einsiedeln heimatberechtigten Eheleute Anton und
Katharina Geringer Geringer, Korbmacher und Schirmflicker von
Beruf, waren seit Oktober 1904 mit ihren sechs Kindern (Au
gustine, geb. 1887; Katharina, geb. 1888; Marie, geb. 1891;
Johann, geb. 1893; Elise, geb. 1894 und Karl, geb. 1897) in
Zürich domiziliert. Mit Zuschrift vom 20. September 1905 teilte
die Freiwillige und Einwohnerarmenpflege Zürich dem Gemeinde
rat Einsiedeln mit, daß die Kinder Elise und Karl Geringer laut
beigelegtem Polizeirapport vom 16. September in Zürich beim
Hausbettel und Diebstahl eines Paars Schuhe betroffen worden
seien und nach ihrer Angabe von den Eltern, die einen bedenk
lichen Leumund genössen, ihren ohnehin nicht großen Verdienst
meistens in Trinkgelagen verjubelten und daneben mit den Kin
dern hungerten und darblen, häufig auf den Bettel ausgeschickt
würden. Gestützt hierauf stellte die Armenpflege das dringende
Gesuch, der Gemeinderat möchte die Kinder Geringer, um sie vor
vollständiger Verwahrlosung zu schützen, den Eltern wegnehmen
und in der Heimatgemeinde passend unterbringen, andernfalls die
gesamte Familie aus dem Kanton ausgeschafft werden müßte. Die
Armenpflege Einsiedeln lehnte jedoch die sofortige Versorgung der
Kinder wegen Platzmangels in ihrem Spital ab, und begnügte sich
damit, den Ehemann Geringer durch die Zürcher Armenpflege
auf seine Vaterpflichten aufmerksam machen und ihm die Unter
bringung in einer Korrektionsanstalt androhen zu lassen. Ebenso
ging sie auf den weitern Vorschlag der Zürcher Armenpflege vom
- September 1905, die jüngeren Kinder Geringer gegen Be
zahlung seitens der Heimatgemeinde in die zürcherische Kinderan
stalt aufnehmen zu wollen, trotz den durch ihren Kassier per
sönlich in Zürich über die Familie eingezogenen ungünstigen
Informationen, nicht ein. Dagegen ersuchte sie später, mit
Schreiben vom 28. März 1906, nachdem inzwischen auch das
Pfarramt der Kirche Peter und Paul in Zürich wegen Ver
sorgung der Kinder Geringer bei ihr vorstellig geworden war,
das Statthalteramt Zürich, die vier Kinder Marie, Johann,
Elise und Karl den Eltern wegzunehmen und ihr zur Versor
gung im Armenhause Einsiedeln einzuführen. Das Statthalteramt
aber teilte ihr hierauf am 9. April 1906 mit, daß Vater Ge
ringer die Herausgabe seiner Kinder verweigere, weshalb deren
Fortschaffung nur mit Polizeigewalt, durch Vermittlung der beid
seitigen Kantonsregierungen, möglich sei. In der Folge gelangte
der Regierungsrat des Kantons Schwyz auf Antrag des Bezirks
rats Einsiedeln an den Regierungsrat des Kantons Zürich, laut
Zuschrift vom 22. Mai 1906 mit dem Gesuch, es sei Anton
Geringer Geringer, nebst Frau und den genannten vier Kindern
an den Bezirksrat Einsiedeln auszuliefern, damit die Eheleute
Geringer in einer Zwangsarbeitsanstalt und die Kinder im
Armenhause versorgt werden können. Dabei bemerkte er mit
Bezug auf die Eheleute, daß auf sie die Voraussetzungen des 1
Ziffer 2 4 der (schwyzerischen) Polizeiverordnung betr. Unter
bringung arbeitsscheuer Personen in Zwangsarbeitsanstalten, vom
17. Mai 1892, zuträfen. Der Regierungsrat des Kantons
Zürich ließ zunächst die Verhältnisse der Familie Geringer durch
das Polizeikommando Zürich untersuchen und faßte hierauf, da
diese polizeiliche Information die von den Schwyzer Behörden an
gerufenen Erhebungen der städtischen Armenpflege bestätigte, am
19. Juli 1906 folgenden Beschluß:
I. Die Eheleute Geringer Geringer, von Einsiedeln, wohnhaft
Agnesstraße 9 in Zürich III, und deren vier vorgenannte Kin
der (sc. Marie, Johann, Elise und Karl) sind, erstere zum
Zwecke der Versorgung in einer Zwangsarbeitsanstalt, letztere
behufs Unterbringung im Armenhause in Einsiedeln, dem Be
zirksrat Einsiedeln polizeilich zuzuführen.
II. Den Eheleuten Geringer Geringer ist der Aufenthalt im
Kanton Zürich und die Rückkehr in denselben ohne behördliche
Erlaubnis untersagt, mit der Androhung, daß, wenn sie ohne
eine solche Erlaubnis auf dem Gebiete des Kantons Zürich be
troffen werden sollten, sie wegen Ungehorsams gegen eine amt
liche von kompetenter Behörde erlassene Verfügung dem Gerichte
zur Bestrafung überwiesen würden ( a des zürcherischen Straf
gesetzbuches).
Dieser Beschluß wurde den Eheleuten Geringer am 25. Juli
1906 zur Kenntnis gebracht und in der Folge durch Ausschaffung
der Familie nach Einsiedeln vollzogen. Der Bezirksrat Einsiedeln
übergab die vier Kinder der Armenpflege, worauf diese die drei
jüngsten im Armenhause Einsiedeln und die ältere Tochter Marie
in der Anstalt zum guten Hirten in Altstätten unterbrachte. Da
gegen unterließ der Bezirksrat die Einweisung der Eltern in die
Zwangsarbeitsanstalt, nach seiner, bei den Akten liegenden Mit
teilung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, vom 9. Ok
tober 1906, auf die Zusicherung des Ehemanns, an die Kosten
des Unterhalts seiner Kinder nach Möglichkeit beitragen zu wollen.
B. Mit Eingabe vom 22. September 1906 hat Anton
Geringer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrage, der vorstehende Beschluß des Regie
rungsrates des Kantons Zürich vom 19./25. Juli 1906 sei
aufzuheben und demgemäß den Eheleuten Geringer, sowie ihren
Kindern der weitere Aufenthalt im Gebiete des Kantons Zürich
zu gestatten und die Verfügung betreffend ihre Versorgung in
einer Zwangsarbeitsanstalt bezw. im Armenhause zu annullieren.
Der Rekurs wird gestützt auf Verletzung des Art. 45 BV und
des Art. 14 zürch. KV in seiner Bestimmung, daß das Recht
zur Verweigerung oder zum Entzuge der Niederlassung beim
Vorhandensein der gesetzlichen Ausweisschriften grundsätzlich nur
aus dem Nachweise eines die öffentliche Sicherheit und Sittlich
keit gefährdenden Lebenswandels hergeleitet werden darf, sowie
endlich des Art. 49 Abs. 3 BV, dieses letztern insofern, als dem
Vater Geringer durch die Wegnahme seiner Kinder die religiöse
Erziehung derselben entzogen werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich macht in seiner
Vernehmlassung auf den Rekurs, mit dem Antrage auf Abwei
sung desselben, wesentlich geltend: Der angefochtene Beschluß
qualifiziere sich einerseits als Auslieferungsbewilligung gegenüber
einem andern Kanton, und anderseits als eine aus den Verhält
nissen sich ergebende armenpolizeiliche Maßnahme , bei welche
zudem noch sittenpolizeiliche Motive mitgewirkt hätten. Der Kan
ton Zürich sei berechtigt gewesen, dem in aller Form abgefaßten
Gesuche des schwyzerischen Regierungsrates vom 22. Mai 1906
um Auslieferung der Eheleute Geringer Geringer zum Zwecke
ihrer Einweisung in eine Zwangarbeitsanstalt wegen Familien
vernachlässigung zu entsprechen, obschon für dieses Delikt aller
dings die Pflicht der Auslieferung nach Maßgabe des Bundes
gesetzes vom 24. Juli 1852 nicht bestanden habe (zu vergl.
Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Elberskirchen: AS 25
I S. 18 ff.). Das im Anschlusse an die Bewilligung der Aus
lieferung der Eheleute, bezw. die dadurch bedingte Heimschaffung
der ganzen Familie, gegen die ersteren erlassene Verbot, den Kan
ton Zürich ohne behördliche Erlaubnis wieder zu betreten, aber
finde seine rechtliche Stütze in Art. 45, Abs. 3 (Schlußsatz) und
Abs. 5 BV. Es handle sich dabei nicht um einen Entzug der
Niederlassung im eigentlichen Sinne , sondern um eine armen
polizeiliche Heimschaffung zwecks Sanierung von in dieser Hinsicht
zerrütteten familiären Verhältnissen durch die zuständigen heimat
lichen Behörden (zu vergl. Sträuli: Kommentar zu Art. 14
zürch. KV). Dadurch allein erlange der heimschaffende Kanton
ür den Fall, daß die Heimatbehörde in der Sorge für einen
Heimgeschafften lässig sein sollte, etwelche Sicherheit dafür, daß
die Einweisung in die Heimat von dauernder und demgemäß wirk
lich sanierender Wirkung sei, indem der Heimgeschaffte verhindert
werde, sofort wieder an den Ort, wo die Gefahr für ihn am
größten sei, zurückzukehren, das frühere ungeregelte Leben einfach
wieder fortzusetzen und so neuerdings Anlaß zum Einschreiten zu
geben. Das Verbot sei ja kein absolutes, sondern die Rückkehr
werde einfach von einer speziellen behördlichen Bewilligung ab
hängig gemacht, welche beim (bis jetzt nicht geleisteten) Nachweise,
daß die Verhältnisse sich gebessert hätten, auch wieder werde er
teilt werden. Das fragliche Verbot ersetze einfach die früher stets
und ohne Anstand praktizierte Untersagung der Rückkehr im
Zustande der Hilfsbedürftigkeit . Die erwähnten verfassungsrecht
lichen Voraussetzungen aber seien hier gegeben. Das erste Requi
sit, die Inanspruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit, sei aller
dings nicht so sehr durch umfangreiche direkte Belastung der
öffentlichen Unterstützungskassen durch die Eheleute Geringer selbst
zu Tage getreten, obschon diese letzteren doch wiederholt Unter
stützungsgesuche sowohl an die zürcherischen, als auch an die
heimatlichen Armenbehörden gerichtet hätten, sondern habe sich viel
mehr geoffenbart durch den Bettel ihrer Kinder. Das zürcherische
Gesetz betr. das Armenwesen vom 28. Juni 1853 aber stelle
den in eigener Person direkt öffentliche Unterstützung genießenden
Niedergelassenen, gegen welche Wegweisung erfolgen könne, die
jenigen gleich, welche ihre Kinder oder andere ihnen anvertraute
Personen dem Bettel nachgehen lassen. In dieser Hinsicht nun
hätten die Verhältnisse bei der Familie Geringer ein energisches
Einschreiten notwendig gemacht, wofür auf die früher erwachsenen
Akten, sowie auf eine (beigelegte) neueste Erhebung des Inspekto
rats der Freiwilligen und Einwohnerarmenpflege Zürich, vom
- November 1906, verwiesen werde. Deshalb habe der Regie
rungsrat auch ein vom Rekurrenten vor Einreichung des staats
rechtlichen Rekurses gestelltes Wiedererwägungsgesuch betr. den
angefochtenen Beschluß, dem Antrag der Freiwilligen und Ein
wohnerarmenpflege gemäß, abgewiesen. Sodann sei auch dem
weiteren Requisit Genüge geschehen: Die in Art. 45 Abs. 3 BV
vorgeschriebene amtliche Aufforderung an die heimatlichen Behör
den sei, wie aus den Akten hervorgehe, erfolgt. Diese Behörden
hätten sich dann, statt zu Unterstützungsleistungen nach Zürich,
zur Heimnahme der ganzen Familie entschlossen, und es habe
hierauf die bezügliche Verständigung von Regierung zu Regierung
(Art. 45 Abs. 5 BV) stattgefunden.
D. Das Justizdepartement des Kantons Schwyz hat, auf An
frage des Instruktionsrichters, über die aus Fakt. A oben er
sichtliche Behandlung der Angelegenheit seitens der schwyzerischen
Behörden berichtet und dabei ebenfalls auf Abweisung des Re
kurses angetragen;
in Erwägung:
- Das erste Dispositiv des angefochtenen Beschlusses des
zürcherischen Regierungsrates vom 19. Juli 1906 enthält nicht
selbst die Verfügungen der Unterbringung der Eheleute Geringer
in einer Zwangsarbeitsanstalt und der Versorgung ihrer vier
üngeren Kinder im Armenhause, wie der Rekurrent zu behaupten
scheint. Es ordnet vielmehr nur die Ausschaffung der genannten
Familienglieder nach ihrer Heimatgemeinde Einsiedeln an, zum
Zwecke der Vollziehung solcher, von den dortigen Behörden ge
troffener oder noch zu treffenden Verfügungen. Folglich richtet
sich der Rekurs, indem er mit Bezug auf das in Rede stehende
Dispositiv nicht die Ausschaffung der Familie an sich, sondern
lediglich deren angegebene Zweckbestimmung beanstandet und An
nullierung der betreffenden Maßnahmen verlangt, sachlich aus
schließlich gegen jene (übrigens tatsächlich, nach der Feststel
lung in Fakt. A oben, in fine, nur hinsichtlich der Kinder be
stehenden bezw. vollzogenen) Verfügungen schwyzerischer Behörden.
Die Argumentation des Rekurrenten bedarf somit in diesem Punkte
wegen des Mangels bestimmter Angabe und ausdrücklicher An
fechtung auch jener Verfügungen keiner weiteren Erörterung.
- Dagegen stellt sich allerdings das zweite Dispositiv des
angefochtenen Beschlusses entgegen der Bestreitung des Regie
rungsrates als Maßregel des Entzugs der Niederlassung im
eigentlichen Sinne dar. Denn die vom Regierungsrate unter
Bezugnahme auf die zugehörige Ausschaffungsverfügung gegebene
Umschreibung jener Maßregel ändert an ihrem Inhalte, dem Ver
bot gegenüber den Eheleuten Geringer, das Gebiet des Kantons
Zürich wieder zu betreten, überhaupt nichts. Und die Abschwä
chung dieses Verbots durch den Vorbehalt besonderer behördlicher
Erlaubnis zur Rückkehr berührt jedenfalls die grundsätzliche Be
deutung desselben als einer ausnahmsweisen Beschränkung der in
Art. 45 BV als Regel garantierten Niederlassungsfreiheit eben
falls nicht. Das streitige Dispositiv ist daher nur zu schützen,
sofern es durch eine der Ausnahmebestimmungen des Art. 45
über die Zulässigkeit des Entzugs der Niederlassung (neben wel
chen der vom Rekurrenten überdies angerufenen Bestimmung des
Art. 14 zürch. KV vom Jahre 1869 keine selbständige Bedeu
tung mehr zukommt) gedeckt wird. Der Regierungsrat selbst sucht
denn auch in seiner Rekursbeantwortung die fragliche Maßregel
aus diesem Gesichtspunkte zu begründen. Er beruft sich dabei auf
die (nach den Akten tatsächlich allein in Betracht fallende) in
Art. 45 Abs. 3 und 5 enthaltene Bestimmung, wonach die Nie
derlassung, bei vorgängiger Verständigung der beteiligten Kantons
regierungen, denjenigen entzogen werden kann, welche dauernd
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimat
gemeinde, bezw. Heimatkanton, eine angemessene Unterstützung
trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt . Frägt es sich somit,
ob die Voraussetzungen dieses Ausweisungsgrundes gegebenenfalls
zutreffen, so ist an Hand der vorliegenden Akten festzustellen:
a) Der Rekurrent Geringer hat allerdings wiederholt (im März
und zweimal im Dezember 1904, im Januar und im Sep
tember 1905), das erste Mal durch das Pfarramt Männedorf,
später jeweilen direkt, die Armenbehörde seiner Heimatgemeinde
Einsiedeln um Unterstützungen für seine Familie angegangen und
von dieser Seite, jedenfalls zweimal (im März und Dezember
1904), tatsächlich kleinere Geldbeiträge empfangen. Allein es fehlt
jeder Nachweis dafür, daß er jemals, speziell seit seiner Wohn
sitznahme in Zürich, bei der Wohnsitzgemeinde um Armenunter
stützung nachgesucht oder solche ohnedies erhalten hätte. Dagegen
haben zwei seiner Kinder erwiesenermaßen am 16. September
1905 in Zürich gebettelt; doch steht nicht fest, daß die Kinder
Geringer den Bettel gewerbsmäßig betrieben haben und durch regel
mäßig mangelnde Gewährung von Subsistenzmitteln seitens ihrer
Eltern hiezu veranlaßt worden sind. Bei dieser Sachlage aber
kann, wenn man auch den Unterhaltserwerb durch Bettel im
Sinne der bisherigen Praxis unter den Begriff der öffentlichen
Unterstützung miteinbezieht (vergl. z. B. AS 23 Nr. 4 Erw. 1
S. 14, und Burckhardt, Kommentar zur BV: S. 435; a. M.:
Bloch, Das Niederlassungsrecht der Schweizer nach internem
Bundesrecht, in Zeitschrift f. schweiz. Recht, 23 NF, S. 371 ff.,
speziell 394), davon, daß die Familie des Rekurrenten in Zürich
der öffentlichen Wohltätigkeit dauernd zur Last gefallen sei, offen
bar nicht die Rede sein.
b) Auch die weitere Voraussetzung des Art. 45 Abs. 3 BL
daß die Heimatgemeinde bezw. der Heimatkanton des Rekurrenten
zu angemessener Unterstützung der Familie dieses letzteren ohne
Erfolg amtlich aufgefordert worden sei, trifft nicht zu. Eine solche
Aufforderung ist, entgegen der Behauptung des Regierungsrates,
aus den Akten nicht ersichtlich. Denn die diesbezüglich allein in
Betracht fallenden zwei Schreiben der Freiwilligen und Einwohner
armenpflege Zürich an den Gemeinderat Einsiedeln, vom 20. und
29. September 1905, enthalten kein Begehren um Unterstützung
der Familie Geringer an ihrem Wohnort Zürich. Sie dringen viel
mehr auf Wegnahme der Kinder Geringer von ihren Eltern und
ihre anderweitige Versorgung wegen der allgemeinen Vernachlässi
gung ihrer Erziehung. So entsprang denn auch das Gesuch der
Heimatbehörden um Heimschaffung der Familie dem Beweggrunde
der in der Folge tatsächlich durchgeführten Kinderversorgung, wie
der Bezirksrat Einsiedeln in seinem Schreiben an den Regie
rungsrat des Kantons Schwyz vom 9. Oktober 1906 ausdrücklich
betont.
Nach dem gesagten kann die streitige Ausweisung der Eheleute
Geringer gegenüber Art. 45 BV nicht zu Recht bestehen, obschon
die aus den Akten erkennbare Lebensführung jener nicht nur die
von der Heimatbehörde getroffene Maßnahme bezüglich ihrer
Kinder als durchaus angezeigt erscheinen läßt, sondern gewiß
auch ihre eigene Maßregelung wegen Vernachlässigung der Fa
milienpflichten gerechtfertigt hätte;
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Dis
positiv II des Beschlusses des zürcherischen Regierungsrates vom
19. Juli 1906 aufgehoben wird.