- Arteil vom 4. Juli 1907
in Sachen Bächer gegen Zürich und Aargan.
Erbschaftssteuer. Berechtigung zum Bezug. Vermächtnis, Schenkung
auf den Todesfall oder Schenkung unter Lebenden?
A. Am 7. April 1903 errichtete Jakob Lorenz Gugerli, wohn
haft in Zürich, in Aarau vor beeidigtem Schreiber und in Ge
genwart von zwei Zeugen eine Urkunde, die als Letzte Willens
verordnung bezw. Schenkungsurkunde betitelt ist und in der
Gugerli erklärt: Ich deponiere heute bei der aarg. Bank in
Aarau die Summe von dreißigtausend Franken und bestimme
darüber folgendes: 1. Der Zins von diesem Kapital ist nach
Verfall jeweilen zum Kapital zu schlagen und in diesem Sinne
so zu verfahren, bis nach Ablauf von zwei Jahren nach meinem
Todestage. 2. Vom deponierten Kapital von 30,000 Fr. schenke
ich den Betrag von 14,000 Fr. (vierzehntausend) den ehelichen
Nachkommen meines Neffen Johannes Bächer, Küfer in Ober
lunkhofen und 16,000 Fr. (sechszehntausend) den ehelichen Nach
kommen des Neffen Jakob Bächer in Oberlunkhofen. 3. Nach
Ablauf von zwei Jahren nach meinem Tode können die Eltern
von dem ihren Kindern von mir geschenkten Kapital nach Maß
gabe des dannzumaligen Betrages lebenslänglich den Zins be
ziehen. Die aarg. Bank soll das Vermögen verwalten, so lange
die Nutznießer am Leben sind. Den Nutznießern lege ich die
Verpflichtung auf, den Zinsertrag für eine gute Schulbildung
der Kinder zu verwenden. Sollte dies nicht geschehen, so ist die
Waisenbehörde von Oberlunkhofen berechtigt, am Platze der
Eltern den Zins zu beziehen und zu dem von mir bestimmten
Zwecke zu verwenden. Die Urkunde wurde von Gugerli, den
Zeugen und dem beeidigten Schreiber unterzeichnet und je in
einem Exemplar beim Bezirksgericht Bremgarten und bei der aar
gauischen Bank deponiert. Bei der letztern hinterlegte Gugerli
auch die Werttitel im Betrage von 30,000 Fr. Die Zinserträg
nisse wurden von der Bank den Kindern Bächer in Sparkassen
büchlein gutgeschrieben.
Im November 1906 starb Gugerli in Zürich. Das Bezirks
gericht Bremgarten eröffnete am 1. Dezember 1906 die bei ihm
hinterlegte Urkunde und erkannte sie im Sinne der 954 und
955, die von der Eröffnung letzter Willensverordnungen handeln,
in Kraft. Die Zuwendung an die Kinder Bächer im Betrage
von 30,000 Fr. wurde von den Erben nicht bestritten. Die
Finanzdirektion des Kantons Zürich wollte hievon eine Erbschafts
bezw. Schenkungssteuer von 10 % gemäß dem zürcherischen Erb
schaftssteuergesetz erheben, indem sie geltend machte, daß es sich
entweder um wirkliche Vermächtnisse oder dann aber um Schen
kungen auf den Todesfall handle (Verfügung der Finanzdirektion
vom 30. März 1907). Gleichzeitig beanspruchte der Kanton
Aargau von dem den Kindern Bächer zugewendeten Betrag die
Schenkungssteuer im Betrage von 6 %, von der Auffassung aus
gehend, daß es sich um Schenkungen unter Lebenden handle, die
im Kanton Aargau vollzogen seien und unter das kantonale Ge
setz über Erhebung einer Erbschafts und Schenkungssteuer fallen
(Verfügung der aargauischen Finanzdirektion vom 8. Mai 1907).
B. Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 20. Mai 1907 haben
die Kinder Bächer beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei
zu erkennen, daß der Kanton Zürich zum Bezug einer Erbschafts
bezw. Schenkungssteuer von dem den Rekurrenten zugekommenen
Kapital nicht berechtigt sei, eventuell sei zu bestimmen, welcher
Kanton steuerberechtigt sei. Es wird ausgeführt: Es handle sich
um Schenkungen, die im Jahre 1903 vollzogen worden seien;
der Schenker habe sich der Titel entäußert, die sofort in das
Eigentum der Rekurrenten übergegangen seien; das fragliche
Kapital sei seither im Kanton Aargau verwaltet worden, und der
Schenker habe sich jeder Verfügung darüber enthalten. Durch den
Vollzug der Schenkung sei das Besteuerungsrecht von Aargau
begründet worden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abwei
sung des gegen den Kanton Zürich gerichteten Rekurses ange
tragen und bemerkt, daß das Besteuerungsrecht des Kantons
Aargau sogar dann zweifelhaft wäre, wenn man es nicht mit
Vermächtnissen oder Schenkungen von Todes wegen, sondern mit
Schenkungen unter Lebenden zu tun hätte.
D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich den
Ausführungen der Rekurrenten angeschlossen und beantragt, es
sei das Besteuerungsrecht des Kantons Aargau anzuerkennen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es besteht kein Zweifel und wird von Aargau anerkannt, daß
vom Standpunkt des bundesrechtlichen Verbots der Doppel
besteuerung aus Zürich als letztes Domizil des Jakob Lorenz
Gugerli zum Bezug der Erbschaftssteuer von dessen Nachlaß be
rechtigt ist. Es ist auch keine Frage und wird wiederum von
Aargau zugestanden, daß sich das Steuerrecht von Zürich auch
auf allfällige vom Erblasser gemachte Schenkungen von Todes
wegen bezieht, gleichgültig ob der Schenkungsakt im Kanton
Zürich oder in einem andern Kanton errichtet worden ist. Mit
einer Schenkung von Todes wegen, wenn nicht sogar mit einem
bloßen Vermächtnisse, hat man es aber vorliegend zu tun. Dafür
daß der Wille des Erblassers höchstens auf eine Schenkung von
Todes wegen gerichtet war, spricht schon die Tatsache, daß die
Schenkungsurkunde sich als letzte Willensverordnung bezeichnet,
und daß für den Schenkungsakt die Formen beobachtet worden
sind
Mitwirkung eines beeidigten Schreibers und von zwei
Zeugen, Hinterlegung bei Gericht u. s. w. , die das aargauische
Recht (BGB 925 934, 750) für letztwillige Willens
verordnungen und speziell auch für Schenkungen von Todes
wegen vorsieht. Es kommt hinzu, daß die Schenkung zu Lebzeiten
des Erblassers noch gar nicht vollzogen worden ist. Der Erblasser
hat die Werttitel lediglich bei einer Bank hinterlegt; es ist nicht
ersichtlich, daß die Rekurrenten bereits zu dessen Lebzeiten Rechte
AS 33 1 1907
gegenüber der Bank erworben hätten; die Bank hat nicht als
Vertreterin der Rekurrenten gehandelt, und auch wenn man
zwischen dem Erblasser und der Bank einen Vertrag zu Gunsten
Dritter, der Nekurrenten, annehmen wollte, so liegt doch nichts
dafür vor und es wird von den Rekurrenten auch nicht be
hauptet , daß die Willensmeinung des Kontrahenten darauf ging,
den Rekurrenten einen selbständigen Anspruch zu verleihen, wie
denn auch die letztern von einem solchen Recht zu Lebzeiten des
Erblassers nicht Gebrauch gemacht haben (Art. 128 OR). Es ist
anzunehmen, daß der Erblasser jederzeit über die Titel hätte ver
fügen können, also namentlich auch in dem Fall, da er die Re
kurrenten überlebt hätte. Der Mangel eines Rechtsgeschäftes
zwischen dem Erblasser und den Rekurrenten, wie es nach aar
gauischem Recht zum Begriff der Schenkung gehört ( 744 leg. cit.),
würde sogar dafür sprechen, daß überhaupt keine Schenkung, son
dern lediglich ein Vermächtnis vorliegt.
Nach dem gesagten ist das Recht des Kantons Zürich zur
Erbschaftssteuer anzuerkennen, und es braucht bei dieser Sachlage
nicht untersucht zu werden, welcher Kanton steuerberechtigt wäre,
wenn es sich um eine Schenkung unter Lebenden handeln würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, daß dem Kanton
Zürich das Recht zugesprochen wird, die streitige Erbschaftssteuer
zu beziehen.