- Auszug aus dem Arteil vom 26. September 1907
in Sachen
Erben Gutzwiller-Ziegler gegen Obergericht Basel-Landschaft.
Staatsrechtlicher Rekurs wegen willkürlicher Auslegung und Anwen
dung von 57 Ziff. 13 StsV von Basel- Landschaft (Steuerbusse
betreffend). Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs;
Art. 175 Ziff. 3 0G (Art. 113 Ziff. 3 BV): Was sind verfassungs
mässige Individualrechte?
Aus den Gründen:
Die Rekurrenten machen die willkürliche Auslegung und An
wendung des Art. 57 Ziff. 13 basellandschaftl. StsV, über welche
sie sich beschweren, nicht direkt als Rekursgrund geltend, sondern
leiten hieraus lediglich den Rekursgrund der Verletzung des
Art. 4 BV ab. Dieser Standpunkt entspricht der vom Bundes
gericht wiederholt (siehe AS 27 I Nr. 88 Erw. 1 S. 500 ff.
und dort zitierte Präjudizien) vertretenen Auffassung, daß jener
Verfassungsparagraph nicht als eigentliche Verfassungsbestimmung
anzusehen, sondern vielmehr, insbesondere wegen des ausdrücklichen
Vorbehalts der Abänderung seiner Steuervorschriften durch ein
bloßes Gesetz, dem kantonalen Gesetzesrecht gleichzuhalten sei und
deshalb nicht dem unmittelbaren Schutze des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshofs unterstehe. Nun hat das Bundesgericht aller
dings seither, durch Urteil i. S. Motor , vom 20. November
1903 (AS 29 I Nr. 103 Erw. 2 S. 497 ff.), diese Auffassung
mit Bezug auf den dem 57 basellandschaftl. StsV durchaus
analogen Art. 75 aarg. StsV verlassen und sich zur Beurteilung
einer Beschwerde wegen Verletzung dieses aarg. Verfassungsartikels
532 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
als solchen als zuständig erklärt. Es ist dabei von der Erwägung
ausgegangen, daß die Unterscheidung von eigentlichem Verfassungs
und bloßem Gesetzesrecht innerhalb einer Verfassung nicht haltbar
fei, indem überhaupt Verfassungs und Gesetzesrecht nur nach dem
äußerlichen Merkmal der Stellung einer Bestimmung in der Ver
fassung oder in einem Gesetz, und nicht nach einem innern, sach
lichen Kriterium unterschieden werden könnten; daß speziell die
zwar regelmäßig an das Verfassungsrecht geknüpfte gesteigerte
formelle Rechtskraft, die in der Erschwerung des Verfahrens seiner
Abänderung zum Ausdruck komme, ein solches Kriterium nicht
bilden könne, da ja das Fehlen derselben bei der hier gegebenen
Möglichkeit der Abänderung einer Verfassungsbestimmung auf dem
Wege der Gesetzgebung nicht ohne weiteres aus dem Inhalte
dieser Bestimmung folge, sondern selbst wiederum auf einer posi
tiven Verfassungsvorschrift beruhe. Allein diese Argumentation
verkennt die der staatsrechtlichen Kognition des Bundesgerichts
gesetzten Schranken. Nach der hier maßgebenden Kompetenz
bestimmung des Art. 175 Ziff. 3 OG (Art. 113 Ziff. 3 BV)
hat nämlich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht Be
schwerden wegen Verletzung der BV oder einer kantonalen Ver
fassung schlechthin, d. h. in objektivem Sinne, sondern nur Be
schwerden betr. Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der
Bürger zu beurteilen. Solche subjektive Individualrechte aber
können nur in denjenigen Verfassungsbestimmungen begründet
sein, welche die persönliche Rechtssphäre der Bürger gegenüber der
Staatsgewalt fixieren, indem sie den staatlichen Zwangsbereich zu
Gunsten der individuellen Freiheit in bestimmte Grenzen weisen.
Ein Individualrecht des Bürgers setzt, m. a. W., eine die Staats
gewalt bindende Schranke voraus (vergl. Burckhardt, Kommen
tar zur BV S. 856 unten). Verfassungsmäßige Individualrechte
können somit jedenfalls nicht aus Verfassungsvorschriften abgeleitet
werden, welche nicht in gleicher Weise, wie die Verfassung als
solche, auch für die staatlichen Organe verbindlich sind, sondern
vom Staate im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Organisation,
z. B. auf dem Wege der Gesetzgebung jederzeit abgeändert werden
können. Es sind also speziell in einer kantonalen Verfassung
wie in 57 basellaudschaftl. StsV enthaltene Steuerrechts
II. Doppelbesteuerung. No 91.
satzungen, deren Abänderung dem kantonalen Gesetzgeber anheim
gestellt ist, als solche, entsprechend der früheren Praxis des
Bundesgerichts, dessen staatsgerichtlichen Schutzes nicht teilhaftig,
wenn ihnen auch, im Sinne der Ausführung des Urteils i. S.
Motor , der Charakter eigentlichen Verfassungsrechts nicht
abzusprechen ist. Der vorliegende Steuerentscheid ist daher staats
gerichtlich in der Tat nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV
nachzuprüfen.