Scope of constitutional rights under federal state-law review

BGE 33 I 531Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band INov 20, 1903Other

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Omnilex summary

The heirs Gutzwiller-Ziegler challenged a Basel-Landschaft tax penalty decision and argued that the cantonal constitutional tax rule had been arbitrarily interpreted and applied. The Federal Court stated that it is not competent under Art. 175 no. 3 OG / Art. 113 no. 3 BV to hear abstract complaints against any constitutional or cantonal constitutional provision, but only complaints alleging violation of constitutional individual rights. Because the relevant cantonal tax norm could be amended by ordinary legislation, it did not itself confer a directly protected individual right. The decision therefore permits review only under Art. 4 BV.

Omnilex headnote

Art. 175 Ziff. 3 OG; Art. 113 Ziff. 3 BV; staatsrechtliche Beschwerde nur wegen Verletzung verfassungsmäßiger Individualrechte; nicht jede Verfassungsnorm begründet ein unmittelbar geschütztes subjektives Recht. Verfassungsmäßige Individualrechte setzen eine die Staatsgewalt bindende Schranke zugunsten der individuellen Freiheit voraus. Normen, die vom kantonalen Gesetzgeber jederzeit abgeändert werden können, namentlich steuerrechtliche Bestimmungen einer Kantonsverfassung mit gesetzlichem Abänderungsvorbehalt, sind als solche nicht unmittelbar bundesgerichtlich schutzfähig; ihre allfällige Anwendung ist lediglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV überprüfbar.

Full text

  1. Auszug aus dem Arteil vom 26. September 1907 in Sachen Erben Gutzwiller-Ziegler gegen Obergericht Basel-Landschaft. Staatsrechtlicher Rekurs wegen willkürlicher Auslegung und Anwen dung von 57 Ziff. 13 StsV von Basel- Landschaft (Steuerbusse betreffend). Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs; Art. 175 Ziff. 3 0G (Art. 113 Ziff. 3 BV): Was sind verfassungs mässige Individualrechte? Aus den Gründen: Die Rekurrenten machen die willkürliche Auslegung und An wendung des Art. 57 Ziff. 13 basellandschaftl. StsV, über welche sie sich beschweren, nicht direkt als Rekursgrund geltend, sondern leiten hieraus lediglich den Rekursgrund der Verletzung des Art. 4 BV ab. Dieser Standpunkt entspricht der vom Bundes gericht wiederholt (siehe AS 27 I Nr. 88 Erw. 1 S. 500 ff. und dort zitierte Präjudizien) vertretenen Auffassung, daß jener Verfassungsparagraph nicht als eigentliche Verfassungsbestimmung anzusehen, sondern vielmehr, insbesondere wegen des ausdrücklichen Vorbehalts der Abänderung seiner Steuervorschriften durch ein bloßes Gesetz, dem kantonalen Gesetzesrecht gleichzuhalten sei und deshalb nicht dem unmittelbaren Schutze des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs unterstehe. Nun hat das Bundesgericht aller dings seither, durch Urteil i. S. Motor , vom 20. November 1903 (AS 29 I Nr. 103 Erw. 2 S. 497 ff.), diese Auffassung mit Bezug auf den dem 57 basellandschaftl. StsV durchaus analogen Art. 75 aarg. StsV verlassen und sich zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Verletzung dieses aarg. Verfassungsartikels

532 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. als solchen als zuständig erklärt. Es ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Unterscheidung von eigentlichem Verfassungs und bloßem Gesetzesrecht innerhalb einer Verfassung nicht haltbar fei, indem überhaupt Verfassungs und Gesetzesrecht nur nach dem äußerlichen Merkmal der Stellung einer Bestimmung in der Ver fassung oder in einem Gesetz, und nicht nach einem innern, sach lichen Kriterium unterschieden werden könnten; daß speziell die zwar regelmäßig an das Verfassungsrecht geknüpfte gesteigerte formelle Rechtskraft, die in der Erschwerung des Verfahrens seiner Abänderung zum Ausdruck komme, ein solches Kriterium nicht bilden könne, da ja das Fehlen derselben bei der hier gegebenen Möglichkeit der Abänderung einer Verfassungsbestimmung auf dem Wege der Gesetzgebung nicht ohne weiteres aus dem Inhalte dieser Bestimmung folge, sondern selbst wiederum auf einer posi tiven Verfassungsvorschrift beruhe. Allein diese Argumentation verkennt die der staatsrechtlichen Kognition des Bundesgerichts gesetzten Schranken. Nach der hier maßgebenden Kompetenz bestimmung des Art. 175 Ziff. 3 OG (Art. 113 Ziff. 3 BV) hat nämlich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht Be schwerden wegen Verletzung der BV oder einer kantonalen Ver fassung schlechthin, d. h. in objektivem Sinne, sondern nur Be schwerden betr. Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger zu beurteilen. Solche subjektive Individualrechte aber können nur in denjenigen Verfassungsbestimmungen begründet sein, welche die persönliche Rechtssphäre der Bürger gegenüber der Staatsgewalt fixieren, indem sie den staatlichen Zwangsbereich zu Gunsten der individuellen Freiheit in bestimmte Grenzen weisen. Ein Individualrecht des Bürgers setzt, m. a. W., eine die Staats gewalt bindende Schranke voraus (vergl. Burckhardt, Kommen tar zur BV S. 856 unten). Verfassungsmäßige Individualrechte können somit jedenfalls nicht aus Verfassungsvorschriften abgeleitet werden, welche nicht in gleicher Weise, wie die Verfassung als solche, auch für die staatlichen Organe verbindlich sind, sondern vom Staate im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Organisation, z. B. auf dem Wege der Gesetzgebung jederzeit abgeändert werden können. Es sind also speziell in einer kantonalen Verfassung wie in 57 basellaudschaftl. StsV enthaltene Steuerrechts II. Doppelbesteuerung. No 91.

satzungen, deren Abänderung dem kantonalen Gesetzgeber anheim gestellt ist, als solche, entsprechend der früheren Praxis des Bundesgerichts, dessen staatsgerichtlichen Schutzes nicht teilhaftig, wenn ihnen auch, im Sinne der Ausführung des Urteils i. S. Motor , der Charakter eigentlichen Verfassungsrechts nicht abzusprechen ist. Der vorliegende Steuerentscheid ist daher staats gerichtlich in der Tat nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV nachzuprüfen.

Keywords

constitutional rightsarbitrarinesstax penaltyfederal jurisdictioncantonal constitutionindividual rights

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Key legal question

Whether the cantonal tax provision could be attacked directly before the Federal Court as a constitutional violation.

Extracted holding

No. The Federal Court held that such a tax rule, amendable by ordinary legislation, does not itself found a directly protected constitutional individual right; review is possible only under Art. 4 BV.

Extracted reasoning

The court distinguished objective constitutional law from constitutionally protected individual rights. Only provisions that bind state power by fixing the citizen’s personal legal sphere can be invoked directly. Cantonal tax norms that remain modifiable by legislation do not enjoy direct federal constitutional protection, even if they retain the formal character of constitutional law.

Key legal question

What is the Federal Court's jurisdiction under Art. 175 no. 3 OG / Art. 113 no. 3 BV in state-law review proceedings?

Extracted holding

The Federal Court reviews not every breach of constitution or cantonal constitution in the abstract, but only violations of citizens' constitutional individual rights.

Extracted reasoning

The jurisdictional clause is limited to subjective rights. A constitutional provision must create a binding limitation on state authority in favor of individual freedom to qualify as an enforceable individual right.

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