- Arteil vom 25. September 1907
in Sachen Hypothekarbank Wintherthur gegen
Spar- und Leihkasse Außersihl-Wiedikon.
Staatsrechtlicher Rekurs wegen Rechtsverweigerung gegen einen Ent
scheid, der die Gerichte zur Beurteilung einer Kollokationsklage im
Pfändungsverfahren als unzuständig erklärt. Zulässigkeit des Re
kurses. Unbegründetheit.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Prozeßparteien betrieben ihre gemeinsame Schuldnerin,
Witwe Gohl Leilich in Zürich, im Verfahren auf Pfändung, und
zwar die Rekurrentin die Hypothekarbank Winterthur-
eine im Februar 1904 verfallene Hypothekarzinsforderung von
4200 Fr., die Rekursbeklagte die Spar und Leihkasse Außer
sihl Wiedikon für eine Kapitalforderung von 10,230 Fr. a Cts.
nebst 6% Zins seit 22. Oktober 1904. Zu Gunsten der von
diesen beiden Gläubigern gebildeten Pfändungsgruppe wurde u. a.
die der Rekurrentin grundpfändlich verhaftete Liegenschaft der
Schuldnerin, Molkenstraße 6 in Zürich, samt den darauf
schuldeten Mietzinsen, gepfändet. Durch Begehren vom 19. Juli
1905 erwirkte die Rekurrentin die Verwertung der Liegenschaft
und ersteigerte dieselbe mit Erwerbsantritt auf den 1. Oktober
1905 noch unter dem Betrage der eigenen Schuldbrief Kapital
forderung. Hierauf verlangte sie, daß die in der bezeichneten Zeit
vom 19. Juli bis 1. Oktober 1905 erlaufenen Mietzinse der
Liegenschaft im Betrage von 2024 Fr., nebst Depositenzins,
mäß 45 litt. a des zürcherischen Einführungsgesetzes zum
SchKG (Novelle vom 27. November 1904) ihr als Grundpfand
gläubigerin zugeschieden würden, und siegte mit diesem Anspruche
auf dem Wege der Widerspruchsklage gegenüber der Rekursbe
klagten, worauf sie in dem zunächst eingeschlagenen betreibungsrecht
lichen Beschwerdeverfahren letztinstanzlich durch Entscheid der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts vom
- Mai 1906 (AS 32 1 Nr. 61 S. 407 ff.; Sep. Ausgabe
9 Nr. 29 S. 177 ff.) verwiesen worden war, gemäß Urteil der
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 20. Ok
tober 1906 ob. Laut Kollokationsplan vom 4. Februar 1907
verteilte nun das Betreibungsamt den als Pfändungsergebnis
einzig verbliebenen Mietzinsertrag der Pfandliegenschaft bis zum
Zeitpunkte des Übergangs derselben an die Rekurrentin, welcher
sich mit Depositenzinsen, abzüglich Verteilungskosten, auf total
5520 Fr. 15 Cts. belief, wie folgt unter die Parteien: Es
schied zunächst, auf Grund des obergerichtlichen Urteils vom
20. Oktober 1906, der Rekurrentin den Zinsertrag aus der Zeit
vom 19. Juli bis 1. Oktober 1904, mit Einschluß der darauf
entfallenden Depositenzinsen im Betrage von 2106 Fr. 20 Cts.,
zu, und zwar auf Rechnung ihrer in Betreibung stehenden Hypo
thekarzinsforderung von 4200 Fr. Sodann verlegte es den Rest
von 3413 Fr. 95 Cts. proportional auf die danach verbleiben
den Betreibungsforderungen der beiden Gläubiger, nämlich den
noch ungedeckten Betrag der Hypothekarzinsforderung der Rekur
rentin von 2093 Fr. a Cts. und die ganze Forderung der
Rekursbeklagten, welche es mit Zinsen und Kosten auf total
11,649 Fr. 85 Cts. berechnete. Diesen Kollokations bezw. Ver
teilungsplan focht die Rekurrentin mit der in Art. 148 SchKG
vorgesehenen Kollokationsklage gegen die Rekursbeklagte an. Sie
verlangte einerseits, daß der ihr vorab zukommende Betrag von
2106 Fr. 20 Cts. auf den von der Pfändungsbetreibung nicht
umfaßten, durch das Grundpfandverwertungsverfahren aber noch
nicht gedeckten Teil ihrer Hypothekarforderung (Kapitalrest plus
Zinsen seit Februar 1904) anzurechnen und sie daher bei der
Verteilung des verbleibenden Pfändungsertrages mit ihrer vollen
Betreibungsforderung von 4200 Fr. zugelassen sei, und beau
standete anderseits die Höhe des in der kollozierten Forderung der
Rekursbeklagten enthaltenen Zinsbetrages. Die Rekursbeklagte be
stritt vorab die Kompetenz des Kollokationsrichters zur Beurtei
lung der Klagebegehren. Der in erster Instanz entscheidende Ein
zelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich
hieß die Inkompetenzeinrede im vollen Umfange gut, und die
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts verwarf den
hiegegen ergriffenen Rekurs der Klägerin (Rekurrentin) bezüglich
des erstgenannten Begehrens durch Entscheid vom 26. Juni 1907
mit folgender Begründung: Soweit die Klägerin sich darüber be
schwere, daß sie nicht mit ihrer ganzen Betreibungsforderung von
4200 Fr., sondern nur mit 2093 Fr. a Cts. kolloziert worden
fei, liege kein Kollokationsstreit vor, sondern es handle sich dabei,
wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, um eine Beschwerde über
unrichtige Verteilung durch das Betreibungsamt, welche im Be
schwerdeverfahren zu erledigen sei. Da dem Betreibungsbeamten
kein Recht zustehe, bei Aufstellung des Kollokationsplanes die in
Betreibung gesetzten Forderungen auf ihre Rechtsbeständigkeit zu
prüfen, er vielmehr verpflichtet sei, diese Forderungen gemäß den
vom Betreibungsschuldner nicht bestrittenen Zahlungsbefehlen in
den Kollokationsplan aufzunehmen (Art. 144 SchKG), so habe
sich der Gläubiger auf dem Beschwerdewege Recht zu verschaffen,
wenn er behaupte, daß der Betreibungsbeamte seine Forderung
nicht oder nicht richtig kolloziert habe. Denn es könne sich dabei
immer nur um ein unrichtiges Vorgehen des Betreibungsbeamten
handeln, nie darum, daß derselbe die Aufnahme einer Forderung
in den Kollokationsplan deswegen verweigern könnte, weil sie
materiell nicht als berechtigt erschiene (Komment. zum SchKG,
Jäger, Nr. 4 zu Art. 148; Reichel, Nr. 4 zu Art. 146). In
der Tat ergebe sich auch aus den Akten, daß das Betreibungs
amt durchaus nicht etwa der Klägerin die Kollokation verweigern
wolle. Das Betreibungsamt gehe davon aus, daß auf diese For
derung zunächst ein Betrag von 2106 Fr. der Mietzinse ent
falle, und die Klägerin daher nur mit ihrer Restforderung in
Konkurrenz mit der Beklagten an dem Rest der Mietzinse par
tizipiere. Ob diese Auffassung richtig sei, oder ob die Klägerin
mit Recht verlange, daß die 2106 Fr. nicht auf die Forderung
von 4200 Fr., sondern auf ihre übrigen grundversicherten For
derungen, mit denen sie infolge der Verwertung zu Verlust ge
kommen sei, anzurechnen seien, sei eine Frage der Verteilung, deren
Entscheid den Aufsichtsbehörden zufalle.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichts hat die
Hypothekarbank Winterthur rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt:
-
Es sei jener Entscheid im angegebenen Umfange aufzuheben.
-
Es sei die Kompetenz des Einzelrichters im beschleunigten
Verfahren zu bejahen und demgemäß der Einzelrichter anzuweisen,
auch über die Frage, ob die Rekurrentin mit 4200 Fr. oder nur
mit 2093 Fr. zu kollozieren sei, einen materiellen Entscheid zu
fällen.
-
(Kosten.)
Die Rekurrentin bezeichnet die streitige Kompetenzablehnung
des kantonalen Richters als Rechtsverweigerung. Sie hält daran
fest, daß auch dabei ein echter Kollokationsstreit in Frage stehe
und bringt zur Begründung wesentlich vor, entscheidend sei die
unbestreitbare Tatsache, daß sie nicht mit demjenigen Betrage kol
loziert werde, den sie beanspruche; damit werde ein Teil ihrer
Forderung bestritten, und bei dieser Sachlage könne nach Ana
logie des Konkursrechts nur ein Richterspruch Remedur schaffen
denn wenn auch im Pfändungsverfahren Kollokationsplan und
Verteilungsplan nicht getrennt aufzustellen seien, wie im Kon
kursverfahren, so bestehe doch auch bei jenem grundsätzlich der
gleiche Unterschied zwischen Kollokation und Verteilung; der Be
treibungsbeamte, welcher eine angemeldete Forderung, wie hier,
beschneide, begehe nicht nur einen durch die Aufsichtsorgane zu
beseitigenden Formfehler, sondern setze die materielle Rechtsbestän
digkeit der Forderung in Frage, worüber im Kollokationsprozesse
zu entscheiden sei.
C. Die rekursbeklagte Spar und Leihkasse Außersihl Wiedikon
hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie beruft sich auf
die Motive des angefochtenen Entscheides und bestreitet, daß die
materielle Existenz der Forderung der Rekurrentin vom Betrei
bungsamt in Frage gestellt werde und daß bei den vorliegenden
entsprechenden Verhältnissen im Konkurse nicht auch der Be
schwerdeweg gegeben wäre.
Die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich hat erklärt, daß sie sich zu Bemerkungen auf den Rekurs
nicht veranlaßt sehe;
in Erwägung:
-
Die vorliegend streitige Frage der Kompetenzabgrenzung
zwischen Aufsichts und Gerichtsbehörden auf dem Gebiete des
Schuldbetreibungs und Konkurswesens ist der Kognition des
Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes trotz dem Charakter des
staatsrechtlichen Rekurses als bloß subsidiären Rechtsbehelfs neben
den ordentlichen Rechtsmitteln des Bundesrechts nicht entzogen,
obschon die Möglichkeit besteht, jene Frage auch auf dem Wege
der betreibungsrechtlichen Beschwerde vom Bundesgericht in seiner
Eigenschaft als letztinstanzlicher Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei
bung und Konkurs beurteilen zu lassen. Denn entscheidend ist,
daß bei der hier gegebenen Sachlage, nachdem die interessierte
Partei nun einmal das von ihr als zutreffend erachtete gericht
liche Verfahren eingeschlagen hat, ihr ein ordentliches Rechtsmittel
des Bundesrechtes zur Weiterziehung des letztinstanzlichen kanto
nalen Entscheides nicht zu Gebote steht. Zudem muß in diesem
Falle die Gefahr einer widerstreitenden Rechtssprechung der beiden
in Betracht kommenden Abteilungen des Bundesgerichtes wohl als
ausgeschlossen betrachtet werden, da ja der Staatsgerichtshof die
Streitsache nicht, wie die Aufsichtsbehörde, materiell, sondern nur
aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung, d. h. nur darauf
hin zu überprüfen hat, ob der angefochtene kantonale Entscheid
auf einer offensichtlich unhaltbaren, rein willkürlichen Gesetzesaus
legung beruhe.
-
Aus diesem letzteren Gesichtspunkte aber erscheint der Rekurs
als unbegründet. Der sachliche Streit dreht sich gar nicht, wie
die Rekurrentin zu behaupten scheint, um die Kollokation ihrer
in Betreibung gesetzten Forderung von 4200 Fr., denn diese
Forderung ist ja in den Kollokationsplan aufgenommen und bei
der Verteilung des Pfändungserlöses insgesamt mit ihrem vollen
Betrage, nur nicht in der von der Rekurrentin verlangten Art
und Weise, berücksichtigt worden, so daß von einer teilweisen Be
streitung ihres materiellen Bestandes seitens des Betreibungsamtes
schlechterdings nicht die Rede sein kann. Das Begehren der Re
kurrentin zielt tatsächlich darauf ab, die Mitberücksichtigung einer
nicht in Betreibung stehenden Forderung (des bei der Grundpfand
verwertung zu Verlust gekommenen Restes ihrer Hypothekar
Kapitalforderung, nebst nicht in die Betreibung einbezogenen
Zinsen) für die Verteilung des Pfändungserlöses durchzusetzen.
Dabei geht aus der Stellungnahme der Rekurrentin nicht klar
hervor, ob sie sich hinsichtlich dieser letztgenannten Forderung als
dritte, außerhalb der beanstandeten betreibungsrechtlichen Liquida
tion stehende Ansprecherin betrachtet, d. h. den ihr als Grund
pfandgläubigerin zugeschiedenen Betrag des Pfändungserlöses aus
der Liquidation vindizieren will, oder aber den Anspruch erhebt,
mit der fraglichen Forderung in die Liquidation eingezogen, somit
als Betreibungsgläubigerin in den Kollokationsplan aufgenommen
zu werden. Für die beiden Eventualitäten aber kann die vor
liegende Kollokationsklage jedenfalls sehr wohl als prozessualisch
unzulässig erachtet werden. Denn in jedem der beiden Fälle richtet
sich die Anfechtung der Rekurrentin direkt in keiner Weise gegen
die Rechtsstellung der von ihr als Prozeßgegnerin behandelten
Rekursbeklagten als kollozierter Mitgläubigerin, sondern vielmehr
gegen die Behandlung ihrer eigenen Rechtsansprüche seitens des
Betreibungsamts, welche auf einer ausschließlich die Geltend
machung dieser eigenen Ansprüche berührenden Würdigung des
Verhältnisses des betreibungsrechtlichen Pfändungsrechts zum mate
riellen Pfandrecht an einem von jenem ergriffenen Objekte be
ruht und somit die Stellung der beiden Prozeßparteien zueinander
nur indirekt beeinflußt. Es handelt sich also um einen Anstand
betreibungsrechtlicher Natur, dessen Spitze unmittelbar nur gegen
das Betreibungsamt gerichtet ist. Wenn nun der angefochtene
Entscheid die Auffassung vertritt, daß ein solcher Anstand auf
dem Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erledigen
sei, so kann darin angesichts des Art. 17 SchKG, welcher
jene Beschwerde gegen Verfügungen des Betreibungsamts als
Regel vorsieht offenbar keine Willkür und Rechtsverweigerung
erblickt werden. Dieser Vorwurf erscheint um so unbegründeter,
als sich die kantonale Instanz zur Unterstützung ihrer Auf
fassung auf die in den Kommentaren Jägers und Reichels zum
SchKG vertretene Abgrenzung der fraglichen Kompetenz berufen
kann . Die Argumentation der Rekurrentin mit der Analogie des
Konkursverfahrens geht durchaus fehl; denn die vorliegend strei
tige Frage könnte im Konkurse überhaupt nicht auftauchen, in
dem dort allerdings die hier nicht berücksichtigte Forderung
Rekurrentin unter allen Umständen in den Kollokations und
Siehe auch BGE 31 II Nr. 108, spez. S. 821 ff. Erw. 2 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Verteilungsplan einbezogen werden müßte, dies jedoch nur wegen
der besonderen, vom Pfändungsverfahren abweichenden Natur des
Konkursverfahrens als der Generalliquidation der gegen den
Gemeinschuldner bestehenden Forderungsansprüche;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.