- Entscheid vom 14. Mai 1907 in Sachen Weißer.
Verlustschein aus Konkurs. Recht auf Pfändung. Art. 265 Abs. 2,
149 Abs. 3 SchKG. Wirkungen des Fehlens eines Zahlungsbefehls
auf eine Betreibung.
I. Der Rekurrent Weißer erhielt im Konkurse des Rekurs
gegners Johann Stähelin für 135 Fr. 50 Cts. einen
Verlust
schein und stellte gestützt hierauf und unter Berufung auf Art. 265
Abs. 2 und 149 Abs. 3 SchKG beim Betreibungsamte
Winter
thur das Begehren, gegenüber dem Rekursgegner eine Pfändung
vorzunehmen. Das Betreibungsamt kündigte die letztere an, worauf
der Schuldner zwar keine Beschwerde führte, aber vom Bezirks
gerichtspräsidenten von Winterthur als richterlicher Behörde eine
Sistierung der Betreibung erwirkte. Die Rekurskammer des zür
cherischen Obergerichts hob diese Maßnahme wegen Kompetenz
überschreitung wieder auf. Nunmehr verlangte der Rekurrent
neuerdings die Pfändung. Das Betreibungsamt wies jetzt dieses
Begehren am 18. Februar 1907 zurück, mit der Begründung,
daß der Konkursverlustschein nicht zur Fortsetzung der Betreibung
berechtige, sondern die Betreibung neu eingeleitet werden müsse.
II. Gegen diese Verfügung führte der Rekurrent Beschwerde,
die von beiden kantonalen Instanzen als unbegründet abgewiesen
worden ist.
Den am 28. März 1907 ergangenen Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Antrage, das Betreibungsamt zum
ungesäumten Vollzuge der Pfändung zu verhalten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Ausdrucksweise des Art. 265 SchKG, wonach der Ver
lustschein infolge Konkurses die in Art. 149 SchKG bezeichneten
Rechtswirkungen entfaltet, geht zu weit: Abs. 3 des Art. 149,
laut dem der im Pfändungsverfahren ausgestellte Verlustschein
während bestimmter Frist zur Fortsetzung der Betreibung ohne
neuen Zahlungsbefehl berechtigt, kann auf den Konkursverlust
schein nicht Anwendung finden. Denn hier läßt sich, falls über
haupt vor der Konkurseröffnung ein Zahlungsbefehl erwirkt war,
von einer Fortsetzung der Betreibung auf Grund dieses Zahlungs
befehls nicht sprechen, da ja die Konkurseröffnung die vorher ein
geleiteten Betreibungen und damit die betreffenden Zahlungsbefehle
aufhebt (Art. 206 SchKG). Demgemäß ist auch in Abs. 2,
Satz 2 des Art. 265 von der Anhebung , nicht von Fort
setzung der Betreibung nach durchgeführtem Konkurse die Rede.
Endlich fehlt auch jeder gesetzliche Anhaltspunkt dafür, daß der
Verlustschein im Konkurse als solcher und für sich allein die
Rechtswirkungen eines Zahlungsbefehles entfaltet, d. h. die selb
ständige Grundlage einer neuen Betreibung zu bilden vermöchte
(vergl. AS 22 Nr. 64).
2. Hat aber der Rekurrent nicht, wie es für ihn erforderlich
war, einen Zahlungsbefehl erwirkt, so ist sein Pfändungsbegehren
mit Recht von der Hand gewiesen worden. Der Mangel eines
Zahlungsbefehles verunmöglicht zwar nach geltender Praxis (vergl.
AS Sep. Ausg. 4 Nr. 60 und 8 Nr. 64 ) ein gültiges Betrei
bungsverfahren nicht schlechthin, ist aber doch nur ganz aus
nahmsweise unschädlich, dann nämlich, wenn der Schuldner in be
stimmter Weise, namentlich durch wiederholte Willensakte, die gegen
ihn gerichteten Betreibungshandlungen als für ihn verbindlich an
erkannt hat, so, daß die nachträgliche Berufung auf das Fehlen
eines Zahlungsbefehles dem Betreibenden gegenüber als eine Ver
letzung von Treu und Glauben erscheinen müßte. Derart liegt
aber der vorliegende Fall nicht: Das bloße Versäumnis des
Rekursgegners, gegen die Pfändungsankündigung, hier den ersten
und einzigen in Betracht kommenden Betreibungsakt, sich zu be
schweren, läßt eine Deutung im erwähnten Sinne nicht zu, um
so weniger, als der Schuldner auf einem andern, allerdings ge
setzlich unzulässigen Wege, dem der Erwirkung einer richterlichen
Verfügung, gegen die drohende Pfändung sich zu wehren ver
sucht hat.
3. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach dem Vorstehen
den die Frage, ob die Weigerung des Betreibungsamtes, dem
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 119 S. 607 ff.
Id., 31 1 Nr. 122 S. 728 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Pfändungsbegehren des Rekurrenten zu entsprechen, wenn sachlich
unbegründet wirklich eine jederzeit durch Beschwerde rügbare Rechts
verweigerung nach Art. 17 SchKG darstellen würde, so wie die
gegenwärtige Praxis diesen Begriff auffaßt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.