- Arteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1907
in Sachen Frey, Kass. Kl.,
gegen Staatsanwaltschaft Zürich, Kass. Bekl.
Art. 10 und 19 AuswG; Art. 41 bundesrätliche Verordnung dazu,
vom 12. Februar 1889. Bedeutung des Art. 10 leg. cit. Verhält
nis zu Art. 19. Beteiligung an einem Kolonisationsunternehmen .
Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Verordnung.
A. Durch Urteil vom 15. November 1906 hat die III. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Anklage:
Der Angeklagte Salomon Frey hat in der Zeit vom Novem
ber 1905 bis heute in seinem Bureau Schweizergasse 10 in
Zürich I und von demselben aus im Kanton Zürich und andern
schweizerischen Kantonen dadurch Kolonisationsunternehmen ver
treten, Auswanderungsgeschäfte betrieben und für die Auswan
derung Propaganda gemacht, ohne im Besitze der hiefür vor
geschriebenen Konzession des schweizerischen Bundesrates zu sein,
daß er berufsmäßig und gelegenheitsweise
sich Auswanderern
und zur Auswanderung geneigten Personen gegenüber als Re
präsentant der Anglo-Swiss-Land-Comp. und des Trisco Ein
wanderungsdepartements in St. Louis U. St. A. ausgab, und
für die Auswanderung in deren Gebiet in der Weise sich ver
wendete, daß er Land der genannten Kompagnien zum Zwecke
der Auswanderung nach dem Staate Missouri verkaufte, Aus
kunft gab über die Mittel der Beförderung ins Auswanderungs
gebiet und über die Beschaffenheit dieses Gebietes im allgemeinen
ohne Bezug auf die speziell zu veräußernden Landparzellen, für
die Auswanderung nach dem Staate Missouri durch Prospekte
und Publikationen Reklame machte und auch Erleichterungen für
diese Auswanderung in Aussicht stellte, indem er insbesondere
in Bezug auf das Land der vertretenen Gesellschaften Kaufver
träge ausstellte, Formulare für die ersten Anzahlungen anfertigte,
einen Bericht eines gewissen Thomann über das Ozarkgebiet,
Briefe eines U. Fischer und E. Widmer, Komitebericht über die
beabsichtigte Schweizerkolonie zu Brandsville und Die zwei
ersten Landkäufer , eine Broschüre Im sonnigen Südwesten
ein Flugblait Zu Kund sei und zu wissen und Inserate,
durch welche zu Kolonisationszwecken die Auswanderung nach
den Staaten Missouri und Arkansas empfohlen wurde, wie
Akt. 19, 33 und 34 in der Berner Volkszeitung in Herzogen
buchsee, in der Glatt in Bassersdorf, im Wehnthaler in
Dielsdorf, in der Andelfinger Zeitung , im Bremgartner
Wochenblatt , im Zofinger Tag , Volks und Wochenblatt
veröffentlichte und verbreitete, wobei er sich in genannter Weise
insbesondere an folgende Personen wandte: (folgt Aufzählung).
Dadurch hat der Angeklagte sich schuldig gemacht der Über
tretung der Art. 10 und 19 des Bundesgesetzes betreffend den
Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März
1888, sowie des Art. 41 resp. 44 (gemäß Bundesratsbeschluß
vom 12. Februar 1889), der Vollziehungsverordnung vom
10. Juli 1888 zum genannten Bundesgesetz
erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig der Übertretung der Art. 10 und
19 des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus
wanderungsagenturen vom 22. März 1888 sowie des Art. 41
der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888 zum genannten
Gesetze.
B. Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt,
mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
C. Er hat ferner gegen das Urteil die Kassationsbeschwerde an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich ergriffen. Dieses Ge
richt ist jedoch durch Beschluß vom 8. Januar 1907 auf die
Kassationsbeschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung
sei auf die Beschwerdepunkte (Verletzung von Art. 34 BV, Ver
letzung des Grundsatzes nulla poena sine lege, Verletzung der
Art. 10, 19, 24 und 25 AuswG, Unanwendbarkeit von Art. 41
der bundesrätl. VO zum AuswG) überall das Rechtsmittel der
eidgenössischen Kassationsbeschwerde anwendbar.
D. Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts hat der Ver
urteilte den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ange
kündigt und um Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht,
gemäß Art. 170 OG, ersucht.
Die II. Abteilung des Bundesgerichts hat diesen Rekurs unter
dem 13. März 1907 abgewiesen?.
E. Der Verurteilte hat ferner gegen das obergerichtliche Urteil
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat keine Ant
wort auf die Kassationsbeschwerde eingereicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Hinsichtlich des dem angefochtenen Urteile zu Grunde liegen
den Tatbestandes ist lediglich zu bemerken, daß das angefochtene
Urteil im vollen Umfange den in der Anklageschrift niedergelegten
Tatbestand als erstellt erachtet hat.
- In seiner Kassationsbeschwerde behauptet der Kassations
kläger nun, das angefochtene Urteil verletze die Art. 10, 19 und
24 AuswG; ferner Art. 31 und 34 BV sowie den allgemeinen
Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege. Art. 10 AuswG stelle
keine Strafnorm auf; jedenfalls sei er von der Vorinstanz un
richtig interpretiert worden. Auch keine der in Art. 19 AuswG
mit Strafe bedrohten Handlungen habe der Kassationskläger be
Oben Nr. 6 S. 48 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
gangen: Er habe keine Auswanderungsgeschäfte betrieben, sondern
lediglich Land seiner Kompagnie verkauft, und zwar zu Spe
kulationszwecken, nicht zum Zweck der Auswanderung. Insbeson
dere habe er nicht Auswanderer befördert. Verurteilt worden
er lediglich, weil er sich an einem nicht konzessionierten Kolonisa
tionsunternehmen beteiligt habe. Allein die Interpretation, die die
Vorinstanz diesem Gesetzesbegriff gebe, sei falsch: beteiligen
in dem Sinne aufzufassen, daß eine Anwerbung von Leuten
das Kolonisationsunternehmen und eine Beförderung der Leute er
folge; unter einem Kolonisationsunternehmen aber sei nur ein
solches zu verstehen, bei dem unter dem Deckmantel einer Ver
tretung eines Kolonisationsunternehmens sich eine Auswanderungs
agentur verbergen würde. Denn gemäß Art. 34 BV sei der
Bundesgesetzgeber nur zum Erlaß von Bestimmungen über Auswan
derungsagenturen befugt, nicht zu Bestimmungen über das Aus
wanderungswesen im Allgemeinen; Art. 10 und 19 AuswG seien
daher auch in diesem Sinne auszulegen. Eine Auswanderungs
agentur nun habe der Kassationskläger nicht betrieben. Daß er
Propaganda für die Auswanderung gemacht habe, sei unerwiesen
und zudem belanglos, da die Propaganda nicht verboten sei. Fer
ner seien die betreffenden Kompagnien gar nicht als Kolonisa
tions Unternehmen aufzufassen, da als solche nur solche Unterneh
mungen erscheinen, die Kolonien im öffentlich rechtlichen Sinne
des Worts begründen wollen. Des weitern sei Art. 24 AuswG
verletzt, weil der Kassationskläger nicht irreführende Publikationen
erlassen habe. Endlich gehe Art. 41 Vollz. VO über das Gesetz
hinaus und dürfe daher nicht angewendet werden.
3. Was nun zunächst die behauptete Verletzung von Art. 10
AuswG betrifft, so stellt dieser Artikel ein Gebot auf an die
Personen, Gesellschaften oder Agenturen, welche in irgend einer
Eigenschaft ein Kolonisationsunternehmen vertreten: er statuiert
eine Anzeigepflicht, die verknüpft ist mit einer Entscheidungsbefug
nis des Bundesrates. Die Sanktion dieses Gebotes findet sich,
zusammen mit der Sanktion anderer Übertretungen des Gesetzes,
in Art. 19: Die Übertretung des Gebotes des Art. 10 ist dort
ausdrücklich vorgesehen und unter Strafe gestellt. Der Ausdruck
ein Kolonisationsunternehmen vertreten wird von dem in Art. 19
enthaltenen Ausdruck sich an einem Kolonisationsunternehmen
beteiligen mitumfaßt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß
Art. 10 ein Gebot aufstelle, das keine Strafsanktion enthalte,
Wenn sodann die Vorinstanz den Kassationskläger der Übertretung
von Art. 10 und 19 des AuswG schuldig erklärt hat, so will
sie damit nicht etwa aussprechen, es liege eine Idealkonkurrenz
zweier Vergehen vor, was offenbar unrichtig wäre; sondern sie
nimmt nur der Vollständigkeit halber Bezug auf den das Gebot
selbständig aufstellenden Artikel, d. h. eben den Art. 10.
4. Der Übertretung von Art. 24 AuswG ist der Kassations
kläger nicht schuldig erklärt worden; dieser Beschwerdepunkt er
weist sich daher von vornherein als hinfällig.
5. Das Schwergewicht der Kassationsbeschwerde beruht in der
Auslegung des Begriffes sich an einem Kolonisationsunternehmen
beteiligen . Die Argumentation des Kassationsklägers geht mit
Bezug auf diesen Punkt zunächst dahin, das Gesetz sei so aus
zulegen, daß nur Auswanderungsagenturen, die sich mit Koloni
sationsunternehmungen befassen, darunter fallen, da nur bei dieser
Auslegung das Gesetz mit der Verfassung, Art. 34 BV, über
einstimme, während es bei anderer Auslegung über die Verfassung
hinausgehen würde. Nun gibt aber der Kassationskläger selber,
mit Recht, zu, daß das Bundesgericht die Verfassungsmäßigkeit
des Auswanderungsgesetzes nicht nachzuprüfen hat; das ist an
Hand von Art. 113 Abs. 3 BV, der auch für den Kassationshof
gilt, ganz klar. Zweck des Gesetzes ist nun aber gerade, auch
solche Personen, die nicht eine Auswanderungsagentur betreiben,
zu fassen, wenn sie sich an Kolonisationsunternehmen beteiligen
hierin lag einer der Hauptpunkte der Revision, wie in der bun
desrätlichen Botschaft, BBl 1887 III S. 208 ff., spez. 209 f.,
eingehend ausgeführt ist. Der Text des Gesetzes, Art. 10 und
19, läßt denn auch keinem Zweifel darüber Raum, daß nicht nur
Auswanderungsagenturen von der Anzeigepflicht getroffen werden.
Die Handlungen des Kassationsklägers, wie sie aus der Anklage
schrift hervorgehen, erfüllen nun den Tatbestand der Beteiligung
und Vertretung an einem Kolonisationsunternehmen, sofern
nicht die Auslegung des Ausdruckes Kolonisationsunternehmen
die der Kassationskläger vertritt, zutrifft. Dieser Auslegung kann
nicht beigestimmt werden. Die Kolonisationsunternehmen, die das
Auswanderungsgesetz im Auge hai, brauchen keineswegs öffentlich
rechtlicher Natur zu sein und eine Beziehung zum Staate, zum
Mutterland, zu haben; der Begriff ist vielmehr identisch mit Be
siedelungsunternehmungen . Eine öffentlich rechtliche, staatliche
Kolonisation kennt ja das Bundesrecht gar nicht, und gerade aus
den vom Kassationskläger zitierten Stellen der bundesrätlichen
Botschaft, BBl 1887 III S. 219 ff., geht hervor, daß der Bund
eine eigene Kolonisationspolitik stets abgelehnt hat, weiter aber
auch, daß Kolonisatfonen von Kantonen, Gemeinden und Privat
gesellschaften ganz gleich gestellt werden wollten.
6. Der letzte Beschwerdepunkt des Kassationsklägers befaßt sich
mit Art. 41 der (ergänzten) bundesrätlichen Vollz. VO zum
AuswG, vom 12. Februar 1889: Der Kassationskläger greift
die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung an. Zur Prüfung
dieses Beschwerdepunktes ist der Kassationshof allerdings befugt,
da diese Frage einen Präjudizialpunkt für die Entscheidung über
die Beschwerde bildet und Art. 113 BV dem Bundesgerichte nur
die Nachprüfung von Bundesgesetzen und allgemein verbindlichen
Bundesbeschlüssen und von der Bundesversammlung genehmigten
Staatsverträgen verbietet. Allein sachlich ist der Beschwerdepunkt
unbegründet. Das Gesetz verpflichtet und berechtigt in Art. 24
den Bundesrat zum Erlasse der nötigen Vollziehungsreglemente;
es erteilt ihm dabei speziell die Kompetenz, Annoncen in öffent
lichen Blättern oder andere Publikationen jeder Art, welche ge
eignet sind, Personen, die auswandern wollen, in Irrtum
führen , zu verbieten. Wenn nun die angefochtene Vollziehungs
verordnung in Art. 41 die Beteiligung an Kolonisationsunter
nehmungen zunächst an eine Anzeige an den Bundesrat knüpft,
so wiederholt er lediglich das Gebot des Art. 10 des Gesetzes.
Abs. 2 der Bestimmung sodann, welcher lautet: Sowohl Ver
öffentlichung als Erteilung von Auskunft über vom Bundesrat
nicht als zulässig anerkannte Kolonisationsunternehmungen zum
Zwecke der Propaganda sind verboten , hält sich ebenfalls voll
ständig im Rahmen des Gesetzes. Es ist hier vom Bundesrat ein
Verbot aufgestellt, zu dessen Aufstellung Art. 24 des Gesetzes dem
Bundesrate die Berechtigung gibt. Die Sanktion dieses Verbotes
aber ist wiederum in Art. 19 des Gesetzes zu finden. Daß nun
der Tatbestand der Verbotsübertretung erfüllt ist, bedarf keiner
Ausführung.
7. Mit Recht hat der Kassationskläger an seinen Einwendungen
betreffend die Nichtanwendung der Vorschriften des Bundesgesetzes
über Fiskalstrafsachen, vom 30. Juni 1849, nicht mehr festge
halten. Eine selbständige Prüfung durch den Kassationshof (vergl.
Art. 171 Abs. 2 OG) ergibt, daß im Entscheide der Vorinstanz
hierüber keine Verletzung von Bundesrecht liegt,
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.