- Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen Kilatschitski.
Art. 6 Abs. 1 AuslV mit Russland: politisches Delikt.
A. Mit Note vom 22. November/5. Dezember 1906 hat die
kaiserlich russische Gesandtschaft in der Schweiz beim schweizerischen
Bundesrat das Begehren um Auslieferung des russischen Staats
angehörigen Georg Kilatschitski verlangt, der sich in Zürich auf
halten sollte, gestützt auf den Auslieferungsvertrag zwischen der
Schweiz und Rußland vom 5./17. November 1873, und zwar
wegen Beschuldigung der Gehülfenschaft beim Morde. In der
Note ist die formelle Erklärung abgegeben: que le sieur Kila
tschitski, si son extradition a lieu, sera jugé par les tribu
naux ordinaires et seulement pour le crime dont il est
accusé et qui est prévu par les art. 13 et 1454 du Code
pénal russe. Conformément à l art. 6 de la Convention pré
citée il ne sera pas poursuivi ni puni pour un délit poli
tique autérieur à l'extradition ni pour un fait connexe à un
semblable délit. Dem Auslieferungsbegehren sind beigefügt:
der Verfolgungsbeschluß des Kreisgerichts von Warschau, vom
- Juni 1906, der Haftbefehl, mit Anführung der Art. 13
und 1454 russ. StrGB, endlich die Anschuldigungsakte des Unter
suchungsrichters für Geschäfte von großer Bedeutung beim Kreis
gericht Warschau ( pour les affaires de haute importance près
le tribunal d'arrondissement de Varsovie ), vom 17. Februar
1906, alles im russischen Original und in französischer Über
setzung. Aus der letztern geht hervor, daß der Auszuliefernde be
schuldigt wird, bei der am 11. Februar 1906 in Warschau statt
gehabten Ermordung des Direktors der Weichselbahn, Ivanoff
als Gehülfe mitgewirkt zu haben.
B. Der am 19. Februar 1907 in Zürich zur Haft gebrachte
Angeschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme erklärt: Er sei
Mitglied der sozialistisch revolutionären Partei in Warschau ge
wesen; diese habe die Tötung des Ivanoff beschlossen, weil er die
streikenden Bahnarbeiter entlassen habe; unter andern sei er, der
Angeschuldigte, als Gehülfe hiezu bestimmt worden. Der Aus
lieferung widersetze er sich, weil das Verbrechen politischen Cha
rakter trage. In einer Eingabe an die Zürcher Polizeibehörde hat
der Angeschuldigte diese Auffassung näher dahin begründet: Der
Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Mord und einem politi
schen Mord bestehe darin, daß beim ersteren Tötung aus rein per
sönlichen Gründen, wie Rache usw., vorliege, und in der Regel
ein persönlicher Nutzen erstrebt werde, während der letztere für die
Allgemeinheit, in Ausführung des Programmes einer revolutio
nären Partei, erfolge, ohne privaten Nutzen für den Täter. Nun
habe Ivanoff als Eisenbahndirektor stark russifikatorische Tendenzen
verfolgt. Während des allgemeinen politischen Generalstreikes in
Rußland, im Dezember 1905, hätten auch die Arbeiter der
Weichsel Eisenbahn gestreikt. Jvanoff habe hierauf unzählige Ver
haftungen und Entlassungen unter den Arbeitern vorgenommen,
und diese seien nach Beendigung des Streikes entgegen aller Er
wartung nicht wieder aufgenommen worden. Im Januar (1906)
habe dann die Warschauer Attentats Organisation vom Zentral
Komitee den Befehl erhalten, Ivanoff zu töten; daraufhin sei
dieser Befehl ausgeführt worden. Ivanoff sei schädlich für die
Organisation , für die Befreiungsbewegung in Rußland, und für
die Allgemeinheit, als ein Tyrann seiner Arbeiter und Beamten
gewesen; Nutzen von seinem Tode habe die Befreiungsbewegung
gehabt, nicht die einzelnen Täter.
C. Das Gutachten der schweizerischen Bundesanwaltschaft, vom
25. Februar 1907, gelangt zu dem Schlusse, es sei dem Aus
lieferungsbegehren ohne weiteres zu entsprechen; eventuell aber
sei durch Aktenvervollständigung der Charakter der Kämpfe in
Warschau vom Dezember 1905 und die Stellung des Eisenbahn
direktors Ivanoff dabei näher zu eruieren.
D. Der Beistand des Angeschuldigten hat in verschiedenen Ein
gaben vom 5. und 25. April 1907 -
Beweisanträge dafür
gestellt, daß die Tötung Ivanoffs ein Delikt politischen Charak
ters sei. Aus seinen Anbringen ist hervorzuheben: Ivanoff sei
Polizeiagent der russischen Regierung gewesen. Nach dem Streik
von 1905 habe er eine Reihe von Stellen mit Polizeispitzeln be
setzt, die Polizeiagenten und agents provocateurs zugleich ge
wesen seien. Ivanoff habe die politisch Verdächtigen der politischen
Polizei denunziert, und es seien auf seine Veranlassung zirka 800
Eisenbahner verhaftet worden, die dann nach Sibirien geschickt
worden seien. Der Eingabe vom 5. April ist u. a. das Programm
der polnischen sozialistischen Partei Proletaryat , der der An
geschuldigte angehört haben soll, im Original und in deutscher
Übersetzung beigelegt. Mit der Eingabe vom 25. April hat der
Beistand des Angeschuldigten dem Bundesgericht in Original und
beglaubigter Übersetzung eine Anklageakte des Staatsanwalts beim
Militärgericht in Warschau übermittelt, worin ein Laguna und
ein Gwizdon wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich der
Ermordung des Ivanoff und wegen Teilnahme an einer uner
laubten Gesellschaft dem Gerichte überwiesen wurden, und worin
des Kilatschitski Erwähnung getan ist. Endlich hat er unter dem
4. Mai 1907 noch überreicht: 1. Ein Schreiben des Bureau
socialiste international in Brüssel, wonach dieses dem Advo
katen Dr. Rapin in Lausanne die Akten, welche beweisen, daß
Kilatschitski die Tat aus politischen Gründen auf Befehl der poli
tischen Partei Proletaryat begangen habe, übermittelt und hie
von dem Bundesgerichte Kenntnis gegeben habe. 2. Eine Nummer
der russischen Zeitung Towarischtsch nebst Übersetzung, die Ver
handlungen der Reichsduma über die Interpellation Pergament,
Mißhandlung politischer Gefangenen betreffend, enthaltend. Hieran
knüpft der Beistand des Angeschuldigten das Begehren, die Aus
lieferung sei zu verweigern, weil die politischen Gefangenen in
Rußland mißhandelt werden. Mit Schreiben vom 4. Mai 1907
hat ferner Advokat Dr. Rapin in Lausanne dem Instruktions
richter die Zuschrift des internationalen sozialistischen Bureaus in
Brüssel an ihn, Kilatschitski betreffend, übersandt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die in Art. 8 des Auslieferungsverzrages zwischen der
Schweiz und Rußland aufgestellten Formalien des Auslieferungs
begehrens sind erfüllt. Ebenso ist die Tat, deretwegen der Ange
schuldigte verfolgt wird, gemäß Art. 3 Abs. 2 Ziff. 1 AuslV an
sich Auslieferungsdelikt, und endlich ist auch das (in Art. 3 Abs. 1
AuslV aufgestellte) Erfordernis erfüllt, daß die auf die Tat ge
setzte Strafe im Minimum ein Jahr Gefängnis erreichen soll;
das russische StrGB, Art. 1454, sieht für vorsätzliche Tötung mit
Vorbedacht (meurtre prémédité) schwere Zwangsarbeit von
10 15 Jahren, bei Komplott eine höhere Strafe vor; für den
Kanton Zürich trifft 130 (lebenslängliches Zuchthaus) in Ver
bindung mit 37 zu. Der Entscheid über die Einsprache hängt
einzig und allein davon ab, ob die Behauptung begründet sei,
daß es sich bei der Tat, deretwegen der Angeschuldigte verfolgt
wird, um ein politisches Verbrechen handle, sodaß gemäß Art. 6
Abs. 1 AuslV die Auslieferung nicht stattzufinden hat.
- Ob dieser Einsprachegrund zutreffe, hat das Bundesgericht,
gemäß seiner feststehenden Praxis, in freier Würdigung der ge
samten Umstände des Falles zu ermitteln, auf Grund der schwei
zerischen Rechtsanschauung über politische Delikte und über Asyl
würdigkeit von Verbrechern. Von vornherein abzulehnen ist daher
der Standpunkt, das Delikt sei deshalb als politisches zu bezeich
nen, weil es nach der Auffassung der Täter und des internatio
nalen sozialistischen Bureaus als politisches Delikt erscheine: Die
Kriterien für das Vorliegen eines politischen Deliktes sind vom
Bundesgericht selbständig, nach objektiven und subjektiven Merk
malen des Falles zu prüfen. Hiebei ergibt sich zunächst, daß der
Umstand, daß die Tat auf Beschluß und Befehl einer politisch
revolutionären Partei ausgeführt worden ist, für sich allein keines
wegs genügt, um ihr den Charakter eines politischen Deliktes zu
verleihen: Dazu könnte sie höchstenfalls dann werden, wenn
in direktem Zusammenhang mit den politischen, also auf Ande
rung der Staatsorganisation gerichteten Endzielen dieser Parter
stünde und geeignet wäre, diese Ziele zu verwirklichen. Hiebei ist
nicht ohne Bedeutung, daß die polnisch sozialistische Partei Pro
letaryat , der der Angeschuldigte angehört haben will, unter ihren
Kampfmitteln gegen die Regierung den Terrorismus als das
wichtigste aufführt, wobei sie zwischen dem politischen agressiven
und defensiven , dem ökonomischen und dem Massen Terroris
mus unterscheidet. Auf Grund dieses Programmes mag die Tat,
als Ausfluß des politischen, defensiven Terrorismus, erfolgt sein.
Allein folgende Umstände sprechen dagegen, sie als ein Delikt
politischen Charakters nach schweizerischer Auffassung zu charak
terisieren. Der Zusammenhang mit den Endzwecken der Partei,
der Umänderung der Staatsverfassung und Organisation wie
der wirtschaftlichen Organisation ist ein durchaus entfernter und
loser. Der nächste Zweck der Tat war die Beseitigung des miß
liebigen Ivanoff an sich; die Tötung erfolgte teils in Befriedi
gung von Rachegefühlen gegen den Getöteten, der sich anläßlich
des Streikes vom Dezember 1905 mißliebig gemacht hatte, teils
in der Absicht, die Regierung und ihre Anhänger in Schrecken
zu versetzen; die Tat bildete eine Ausführung des terroristischen
Programmes der Partei Proletaryat , obgleich auch dies einigen
Zweifeln unterliegen kann, wenn man die im Programm auf
gestellten Fälle des Terrorismus mit der Stellung des Ivanoff
vergleicht. Nun steht es aber auch einer politischen Partei nicht
zu, Strafurteile zu fällen, die zudem mit höchster Willkür behaftet
sind, und die Vollstreckung solcher Strafurteile von Parteien ist
nicht geeignet, einer Tat den Charakter eines politischen Deliktes
aufzudrücken. Von Wichtigkeit ist auch, daß die Tötung Ivanoffs
nicht etwa während des Streikes, in einem Auflaufe oder bei
ähnlichem Anlasse, gewissermaßen in der Hitze des Gefechtes, er
folgte, sondern daß sie beschlossen und ausgeführt wurde nach Be
endigung des Streikes und als Strafe für die Weigerung, die
entlassenen Arbeiter wieder einzustellen. Sodann wurde in der
Person Ivanoffs nicht ein Träger und Leiter des den Revolutio
nären verhaßten Regierungssystems getroffen, mit dessen Beseiti
gung eine Anderung der politischen Verhältnisse Polens erhofft
werden konnte; vielmehr mußte den Tätern, auch wenn sie nur
als Vollstrecker eines Parteiwillens handelten, klar sein, daß mit
Beseitigung des Ivanoff irgend eine erhebliche Anderung in der
AS 33 I 1907
gedachten Richtung unmöglich erzielt werden konnte. Aus diesen
Ausführungen erhellt auch, daß eine Aktenvervollständigung nicht
stattzufinden hat, da selbst dann, wenn alle Behauptungen des
Angeschuldigten erwiesen wären, der Tat der politische Charakter
abgesprochen und sie des Asylschutzes nicht würdig erklärt werden
müßte.
3. Erscheint sonach die Einsprache des Angeschuldigten als un
begründet, so mag immerhin noch folgendes bemerkt sein: Aus
der vom Rechtsbeistand des Angeschuldigten eingelegten Anklage
akte gegen Laguna und Gwizdon ergibt sich, daß diese Angeklagten
von einem Militärgericht verfolgt werden, und der Schlußpassus
läßt Zweifel darüber aufkommen, ob nicht auch Kilatschitski vor
das nämliche Gericht gestellt werden wolle. Es erscheint nun frag
lich, ob dieses Militärgericht als ordentliches Gericht, auf das sich
die Erklärung der russischen Gesandtschaft bezieht, angesehen wer
den kann. Das wäre nach Auffassung des Bundesgerichts nur
dann der Fall, wenn es als ständiges, für eine gewisse Kategorie
von Fällen eingesetztes Gericht anzusehen ist, nicht aber dann,
wenn ihm jeweilen nach Belieben einer Behörde nur ausnahms
weise gewisse Fälle zugewiesen würden. Die Auslieferung ist da
her an den Vorbehalt zu knüpfen, daß in der Erklärung der
russischen Gesandtschaft, der Angeschuldigte werde durch die ordent
lichen Gerichte beurteilt, die Zusicherung liege, er werde nicht vor
ein Militärgericht, das nur vereinzelte Fälle von Verbrechen auf
Anordnung einer Behörde hin zu beurteilen hat, gestellt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Georg Kilatschitski gegen das Auslieferungs
begehren der kaiserlich russischen Gesandtschaft in Bern wird ab
gewiesen und die Auslieferung des genannten hat demnach statt
zufinden, jedoch unter Vormerknahme der Erklärung der russischen
Regierung, daß Kilatschitski vor die ordentlichen Gerichte, im Sinne
von Erw. 3, gestellt und wegen keines vor der Auslieferung be
gangenen politischen oder eines mit einem solchen konnexen Ver
gehens verfolgt werde.