- Entscheid vom 22. Mai 1907
in Sachen Zobrist und Genossen gegen Großen Rat
des Kantons Aargau.
Bedeutung des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 3 KV von
Aargau). Stellung der gesetzgebenden Behörde des Grossen Rates
als Kompetenzgerichtshof (zur Beurteilung von Kompetenzkonflikten
zwischen Verwaltung und Justiz) (Art. 33 litt. n aarg. KV). Vor
aussetzungen für die Anhebung eines Kompetenzkonfliktes durch
die Verwaltung (Regierungsrat): liegt darin, dass der Konflikt an
gehoben und entschieden wird nach Erlass eines die gerichtliche Kom
petenz bejahenden und in der Sache selbst entscheidenden gerichtlichen
Urteils, eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ?
Bedeutung der Rechtskraft gerichtlicher Urteile. Eigentumsgaran
tie. Verfassungsmässiger Richter.
A. Das aargauische Flurgesetz vom 24. Wintermonat 1875
sieht vor, daß verbesserte Feldeinteilungen selbst gegen den Willen
einzelner Eigentümer durchgeführt werden, wenn 2 der beteiligten
Grundbesitzer, die zugleich den größern Teil des Bodens besitzen,
sich dafür erklären ( 33). Von dem Zwang zur Beteiligung sind
Grundstücke mit gewissen Eigenschaften, z. B. solche, welche noto
risch zu Bauplätzen bestimmt sind, Gärten und Baumgärten
usw. befreit ( 34). Wird ein solches Unternehmen von der
Versammlung der Grundeigentümer beschlossen, so ist gleichzeitig
eine Ausführungskommission zu ernennen ( 44). Diese Aus
führungskommission hat in erster Linie bei Durchführung der ihr
obliegenden Arbeiten die Grundstücke zu ermitteln, welche zur
Unternehmung beizuziehen sind ( 45); sie hat ihre Arbeit in
der Folge aufzulegen, wobei dann die beteiligten Grundeigentümer
Gelegenheit haben, sich darüber bei der für jeden Flurkreis be
stehenden Flurkommission zu beschweren. Diese verfügt das nötige,
indem sie entweder die Arbeit an die Ausführungskommission mit
den erforderlichen Weisungen zurückweist, oder sie genehmigt ( 46).
Nach Beendigung der Arbeiten der Ausführungskommission unterliegt
das Schlußergebnis der Prüfung und definitiven Genehmigung der
Flurkommission ( 47). Das Gesetz regelt ferner die Anlegung neuer
und die Verbesserung bestehender Feldwege ( 51 ff.); das Ver
fahren ist dabei ein ähnliches wie bei der verbesserten Feldeintei
lung. Über Streitigkeiten entscheidet wiederum die Flurkommission.
19 bestimmt, daß über Verfügungen der Flurkommission, so
weit solche sich auf deren amtliche Tätigkeit bei Vornahme ver
besserter Feldeinteilung, Anlage von Feldwegen usw. beziehen,
bei der zuständigen Regierungsdirektion Beschwerde geführt werden
kann, die unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat
darüber entscheidet. 20 lautet: Alle Fälle von Streitigkeiten
zwischen einzelnen oder einer Mehrzahl von Grundeigentümern,
welche auf die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Bezug
haben, sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der 21 bis
24, von der Flurkommission zu behandeln und, nach vorausge
gangenem Versuch einer gütlichen Vereinigung der Parteien, zu
entscheiden. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes die
Summe von 200 Fr. nicht, so ist der Entscheid ein endgültiger,
andernfalls ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. Die
rechtskräftigen Urteile der Flurkommission sind vollstreckungs
fähig.
B. Im Jahre 1905 wurde im Thorfeld in der Gemeinde Buchs
das Unternehmen einer neuen Feldweganlage betrieben. Der Re
kurrent Zobrist und Johann Rudolf Ott, der inzwischen verstor
bene Vater der Rekurrenten Hermann und Walter Ott, bestritten, daß
ihnen gehörige Grundstücke nach dem Flurgesetz zu diesem Unterneh
men beigezogen werden dürften, wie es in der Arbeit der Ausfüh
rungskommission vorgesehen war. Am 5. August 1905 erkannte die
Flurkommission des Kreises Suhr auf Grund einer mündlichen
Verhandlung, an der Zobrist und Ott teilnahmen: Der Arbeit der
Ausführungskommission, welche zum Zweck hat, im Thorfeld, Ge
meinde Buchs, eine neue Feldweganlage durchzuführen, wird ge
mäß 59 des Flurgesetzes die Genehmigung erteilt. Damit war
zugleich entschieden, daß die fraglichen Grundstücke des Zobrist
und des Ott in das Unternehmen einzubeziehen sind. Über den
Entscheid der Flurkommission beschwerten sich Zøbrist und Ott
gleichzeitig beim Regierungsrat (bezw. der Staatswirtschaftsdirek
tion) und dem Obergericht des Kantons Aargau, indem sie ver
langten, daß ihre Grundstücke vom Zwang zur Beteiligung bei
der Feldweganlage im Thorfelde, Gemeinde Buchs, als befreit zu
erklären seien. In der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat
wird bemerkt, daß nach der Auffassung der Beschwerdeführer das
Obergericht und nicht der Regierungsrat in der Angelegenheit
kompetent sei und daß die Beschwerde an die letztere Behörde nur
eventuell erhoben werde, für den Fall, daß das Obergericht sich
inkompetent erklären sollte; der Regierungsrat möge mit der Erle
digung der Beschwerde so lange zuwarten, bis das Obergericht über
seine Zuständigkeit entschieden habe. In der Beschwerde ans Ober
gericht ist vom Regierungsrat nichts gesagt. Ohne vom letztern
Kenntnis zu haben, erkannte das Obergericht durch Urteil vom
18. Dezember 1905, daß die streitigen Grundstücke in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides der Flurkommission von der neuen Feldweg
anlage ausgenommen seien. Es scheint, daß die Ausführungskom
mission, die im Verfahren vor Obergericht als Partei (Rekurs
beklagte) auftrat, die Kompelenz des Obergerichts nicht bestritten
hat. Über die Kompetenzfrage wird im Urteil nur bemerkt: Der
Entscheid der Frage, ob ein Grundstück Flurgrundstück oder ein
Grundstück im Sinne von 34 des Flurgesetzes sei, gehöre zu
den Streitigkeiten gemäß 20 des Flurgesetzes, die ans Oberge
richt weiterziehbar seien. Es handle sich hiebei nicht bloß um
eine verwaltungsrechtliche Frage, sondern um den Entscheid über
die rechtliche Qualität eines Grundstückes, die ins richterliche Ge
biet hineinschlage. Das Urteil des Obergerichts ist sofort in
Rechtskraft erwachsen.
Der Regierungsrat war der Auffassung, daß der Streit über die
Beiziehung der Grundstücke der Rekurrenten zur neuen Feldweganlage
unter 19 des Flurgesetzes falle und daher unter Ausschluß des
Rechtsweges von der Staatswirtschaftsdirektion und dem Regierungs
rat als Beschwerdeinstanzen zu entscheiden sei. Gestützt auf Art. 33
litt. n KV, wonach dem Großen Rat die Aufsicht über die voll
ziehende und richterliche Gewalt und der Entscheid über Kompe
tenzstreitigkeiten zwischen diesen Gewalten übertragen ist, stellte
er beim Großen Rat den Antrag, es sei das obergerichtliche Ur
teil vom 18. Dezember 1905 in Sachen Ott und Zobrist wegen
Inkompetenz des Obergerichts aufzuheben und die Streitsache den
zuständigen Verwaltungsbehörden zur Beurteilung zuzuweisen.
Durch Beschluß vom 29. Januar 1907 pflichtete der Große Rat
diesem von einer Spezialkommission empfohlenen Antrag bei und
hob somit das fragliche Urteil wegen Inkompetenz des Oberge
richts auf.
C. Gegen den Beschluß des Großen Rates haben Zobrist und
Hermann und Walter Ott, letztere als Rechtsnachfolger des Johann
Rudolf Ott, den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird
ausgeführt: Die Aufhebung eines rechtskräftigen richterlichen Ur
teils durch den Großen Rat sei eine Verletzung des Grundsatzes
der Gewaltentrennung (Art. 3 KV) und ein eigentlicher Akt
der Kabinetsjustiz. Die Erhebung des Kompetenzkonfliktes beim
Großen Rat durch die Verwaltung sei nicht mehr zulässig, nach
dem das Obergericht die Streitsache materiell und rechtskräftig
beurteilt habe. Das sei zwar in der aargauischen Gesetzgebung
nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergebe sich aber aus 60 des
Gesetzes über die Organisation des Obergerichts vom Jahre 1852,
wonach der Große Rat über den Konflikt nach Anhörung des
Obergerichts entscheide und wonach mit der Anhängigmachung
des Konfliktes beim Großen Rat bis zum Entscheide alle weitern
Verhandlungen in der Sache zu ruhen hätten. Der Zeitpunkt der
rechtskräftigen Erledigung einer Sache durch eine der beiden Ge
walten, speziell die richterliche, bilde sowohl nach natürlichen
Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Prinzip der Gewaltentren
nung, als auch nach der Rechtswissenschaft und nach positivem
Recht das Ende oder die äußere Grenze der Befugnis der andern
Gewalt zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes, wofür auf das
deutsche und französische Recht zu verweisen sei. Vorliegend sei
noch zu beachten, daß der Regierungsrat von der Beschwerde ans
Obergericht Kenntnis und somit Gelegenheit habe, den Konflikt
rechtzeitig zu erheben und daß die Parteien die sachliche Zustän
digkeit des Obergerichts anerkannt hätten. Ferner wird geltend
gemacht, daß der angefochtene Großratsbeschluß den Grundsatz
der
Eigentumsgarantie (Art. 22 KV) verletze, und eine dem
Großen Rat nicht zukommende authentische Gesetzesinterpretation
enthalte, weil nach richtiger Auslegung des Flurgesetzes die Kom
petenz in der streitigen Frage dem Obergericht und nicht den Ver
waltungsbehörden zuzuweisen sei. Endlich liege eine Verletzung der
Art. 58 Abs. 1 und 61 BV vor.
D. Der Große Rat und der Regierungsrat des Kantons Aar
gau haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Verfassung des Kantons Aargau spricht in Art. 3
den Grundsatz aus, daß die gesetzgebende, vollziehende und richter
liche Gewalt getrennt sein sollen. Hierin ist enthalten, daß die
drei Gewalten, insbesondere die Verwaltung und die Justiz, von
einander unabhängig, einander gleichgeordnet sind, und daß keine
in das Gebiet der andern übergreifen darf. Derartige Übergriffe
sind vor allem im Verhältnis von Verwaltung und Justiz
denkbar. Sie ergeben sich daraus, daß Verwaltung und Justiz die
Zuständigkeit zum Entscheide einer Streitsache beanspruchen (posi
tiver Kompetenzkonflikt), welchem Fall derjenige gleichgestellt wird,
wo beide ihre Zuständigkeit verneinen (negativer Kompetenzkon
flikt). Die aargauische Verfassung weist die Lösung solcher Kon
flikte zwischen den beiden einander koordinierten Gewalten dem
Großen Rat zu (Art. 33 litt. n), der nicht nur Träger der ge
setzgebenden Gewalt in Verbindung mit der Gesamtheit der
Aktivbürger ist, sondern u. a. auch die Aufsicht über
vollziehende und richterliche Gewalt und die Entscheidung über
Kompetenzstreitigkeiten zwischen den letztern hat. Der Große Rat
ist somit nach aargauischem Staatsrecht zugleich Kompetenzgerichts
hof. In dieser Eigenschaft und nicht als gesetzgebende oder oberste
Verwaltungsbehörde, speziell auch nicht kraft seiner Aufsichtsgewalt
über die Justiz, die sich nur auf die Justizverwaltung und nicht
auf die Rechtssprechung beziehen kann, hat er das Urteil des
Obergerichts vom 18. Dezember 1905 in Sachen Zobrist und
Ott aufgehoben, indem er die Zulässigkeit des Rechtsweges in dieser
Sache verneint hat.
Da in der genannten Streitsache sowohl der Regierungsrat
als auch das Obergericht die Zuständigkeit in Anspruch nahmen,
lag hier in der Tat ein (positiver) Kompetenzkonflikt zwischen
Verwaltung und Justiz vor, der an sich, und ohne daß hierin
eine Verletzung des Art. 3 KV läge, den Regierungsrat zur An
rufung des Kompetenzgerichtshofes und diesen zum Entscheid da
rüber berechtigen mußte, ob der Rechtsweg zulässig oder der Ver
waltungsweg einzuschlagen sei. Es kann sich nur fragen, ob etwa
die Erhebung des Kompetenzkonfliktes durch den Regierungsrat
hier um deswillen nicht mehr statthaft war, weil bereits ein
rechtskräftiges Urteil des Obergerichts vorlag, dgs die richterliche
Zuständigkeit bejahte und zugleich in der Sache selbst entschied.
2. Eine solche, einen Vorrang der Gerichte begründende Be
schränkung der Verwaltung in der Erhebung des Kompetenzkon
fliktes, sowie der Entscheidungsgewalt des Kompetenzgerichtshofes
kann aus der Verfassung, die Verwaltung und Justiz ohne Vor
behalt gleichstellt und dem Großen Rat allgemein die Lösung von
Kompetenzstreitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richter
lichen Gewalt zuweist, direkt nicht hergeleitet werden. Die ge
nannten Bestimmungen sprechen viel eher für die gegen
teilige Auffassung. Ebensowenig ist jene Beschränkung, wie die
Rekurrenten übrigens anerkennen, in der kantonalen Gesetzgebung
positiv ausgesprochen, sodaß von einer Mißachtung klaren Gesetzes
rechts jedenfalls nicht die Rede sein kann. Ob sie im Wege der
Auslegung aus gesetzlichen Bestimmungen gefolgert werden kann,
hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu prüfen.
Immerhin mag bemerkt werden, daß der in der Rekursschrift
angerufene 60 des Organisationsgesetzes des Obergerichts, wo
nach nach Anhängigmachung des Kompetenzkonflikts beim Großen
Rat alle weitern Verhandlungen in der Sache bis zum Entscheid
über den Kompetenzkonflikt ruhen, nicht in diesem Sinn zu ver
stehen ist; denn die Vorschrift hat offenbar lediglich den Regelfall
im Auge, da noch kein materielles Urteil ergangen ist, enthält
aber kein Verbot der Erhebung des Kompetenzkonflikts, wo aus
nahmsweise das Gegenteil zutrifft.
Dagegen behaupten die Rekurrenten, daß sich jene Beschränkung
aus der Natur der Sache und allgemeinen Rechtsanschauungen
ergebe und deshalb auch als im aargauischen Verfassungsrecht,
speziell Art. 3, enthalten zu betrachten sei.
3. Es ist richtig, daß das deutsche Reichsrecht (Gerichtsver
fassungsgesetz Art. 17) den Gerichten insofern einen Vorrang
vor der Verwaltung einräumt, als das der Landesgesetzgebung
anheimgestellte Kompetenzkonfliktsverfahren dann nicht mehr ge
stattet ist, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges durch rechtskräf
tiges richterliches Urteil bejaht ist. Nach französischem Recht ist
der Kompetenzkonflikt nicht schon durch ein rechtskräftiges Zwischen
urteil über die Zuständigkeit, wohl aber durch die rechtskräftige
Sachentscheidung ausgeschlossen (s. Stengel, Wörterbuch des
Verwaltungsrechts I S. 810 und 812). Indessen war früher die
Frage, ob gegen rechtskräftige Urteile der Kompetenzkonflikt statt
haft sein soll, in der deutschen Doktrin des Kompetenzkonflikts
rechts sehr bestritten, und verschiedene Gesetzgebungen, wie das
ältere preußische und eine zeitlang das württembergische Recht,
ließen ihn auch in diesem Fall zu (Stengel, a. a. O., O. Mayer,
Verwaltungsrecht I S. 222 Nr. 20). Es waren politische Erwä
gungen, das Streben nach einer Schwächung der Regierungsge
walt und der Bureaukratie, die dann, in Anlehnung ans fran
zösische Recht, zur positiven Anerkennung des Vorrangs der Ge
richte geführt haben. Die vom deutschen Reichsrecht getroffene
Regelung ist auch in der neuern Literatur keineswegs unange
fochten. Der Berufung auf die unbedingt zu schützende Autorität
des Richterspruchs wird dabei die durch einen richterlichen Eingriff
verletzte und wiederherzustellende Autorität der Verwaltung ent
gegengehalten. Es wird betont, daß die Grenzen der Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden und Gerichte dem öffentlichen Rechte
angehören, daß nicht einzusehen ist, weshalb ein die richterliche
Zuständigkeit überschreitendes und damit gegen öffentliches Recht
verstoßendes Urteil für die Staatsgewalt absolut bindend und un
anfechtbar sein soll, und daß man es hier mit einer aus einseiti
gen Vorstellungen vom Wesen des Rechtsstreites hervorgegangenen,
aus innern Gründen nicht zu rechtfertigenden Beschränkung des
Kompetenzkonflikts zu tun hat (s. v. Sarwey, Das öffentliche
Recht und die Verwaltungsrechtspflege, S. 675; s. auch Stengel
a. a. O.).
Man mag sich zu dieser Kritik stellen wie man will, so folgt
doch jedenfalls aus dem Angeführten, daß der Vorrang der Ge
richte im angegebenen Sinn, da wo er besteht, sich als eine auf
politische Momente zurückgehende positive Institution darstellt, und
keineswegs eine mit dem Kompetenzkonflikt seinem Wesen nach
notwendig verbundene Erscheinung ist. Man wird umso weniger
geneigt sein, ihn für den Kanton Aargau mangels jeden Anhalts
punktes im positiven Recht anzuerkennen, als die politischen Ge
sichtspunkte, auf denen er in Deutschland und Frankreich geschicht
lich beruht, für einen demokratischen Freistaat, wo die Verwal
tung der ausreichendsten öffentlichen Kontrolle unterfteht, kaum
zutreffen.
Schließlich ist die von den Rekurrenten postulierte bevorzugte
Stellung der Gerichte auch nicht insofern aus der Natur der
Sache und allgemeinen Rechtsanschauungen abzuleiten, als es -
worauf die Rekursschrift ein Hauptgewicht legt eine Folge der
Rechtskraft eines Richterspruchs wäre, daß er auch nicht mehr
im Wege des Kompetenzkonflikts angefochten und aufgehoben wer
den kann. Die Rechtskraft bildet keine absolute Garantie für die
Unabänderlichkeit eines Urteils. Ein rechtskräftiges richterliches
Urteil kann vielfach noch durch außerordentliche Rechtsmittel -
z. B. Kassationsbeschwerde, Revision, staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht angegriffen und zur Aufhebung gebracht werden.
Die Aufhebung durch den Kompetenzgerichtshof, also eine der Ju
stiz in Ansehung von Kompetenzstreitigkeiten mit der Verwaltung
übergeordneten Behörde, bietet demgegenüber nur die Eigentümlich
keit, daß sie nicht von einer Partei, sondern von einer dem bis
herigen Verfahren fremden Verwaltungsbehörde betrieben ist. Doch
erklärt sich dies daraus, daß der Kompetenzkonflikt ein Streit
ausschließlich zwischen Verwaltung und Justiz über die dem öffent
lichen Recht angehörige Abgrenzung der Zuständigkeiten dieser
beiden Gewalten ist, wobei es sich um die Abwehr der einen Ge
walt
regelmäßig der Verwaltung gegen Übergriffe der
andern handelt. Deshalb kann für die Zulässigkeit des Kompe
tenzkonfliktsverfahrens auch nichts darauf ankommen, ob die Pro
zeßparteien die Kompelenz des Gericht anerkannt haben. Daß die
Rechtskraft eines die richterliche Zuständigkeitsgrenze überschreitenden
Urteils ihrem Wesen nach den Kompetenzgerichtshof nicht zu binden
braucht, zeigt sich ferner darin, daß der negative Konflikt jederzeit
zur Aufhebung eines rechtskräftigen Kompetenzurteils
führen
kann. Und schließlich mag darauf verwiesen werden, daß nach
französischem Rechte, das dem Rechtsinstitut des Kompetenzkon
fliktes zuerst die Gestalt gegeben hat, die Erhebung des positiven
Konfliktes auch gegenüber rechtskräftigen, die richterliche Zustän
digkeit bejahenden Entscheiden statthaft ist (s. oben).
4. Nach diesen Ausführungen konnte der Große Rat als
Kompetenzgerichtshof ohne Verletzung des Grundsatzes der Ge
waltentrennung das obergerichtliche Urteil in Sachen Zobrist und
Ott aufheben. Damit soll indessen nicht gesagt sein, daß nach
aargauischem Recht der Regierungsrat ohne jede zeitliche Grenze
den Kompetenzkonflikt erheben darf, sodaß ein längst rechtskräf
tiges, vielleicht vollzogenes Urteil nachträglich wieder in Frage
gestellt werden könnte. Das Interesse der Rechtssicherheit verlangt
hier nach einer gewissen Schranke. Doch ist diese Schranke kaum
von vorneherein für alle Fälle fest zu bestimmen, sondern es wird
mit auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommen. Vor
liegend ist sie keinesfalls überschritten, einmal weil der Regie
rungsrat, sobald er vom obergerichtlichen Urteil Kenntnis hatte,
den Kompetenzgerichtshof ohne Verzug angerufen hat und sodann
weil die Rekurrenten es sich selber zuzuschreiben haben, daß der
Zuständigkeitsstreit nicht früher, insbesondere nicht vor Erlaß
einer Sachentscheidung durch das Obergericht zum Austrag kam.
Da nämlich die Rekurrenten in ihrer Beschwerde an den Regie
rungsrat lediglich um Sistierung der Angelegenheit ersucht hatten,
bis das Obergericht über die Zuständigkeit entschieden haben werde,
durfte der Regierungsrat annehmen, daß das Obergericht sich mit
ihm ins Benehmen setzen oder doch jedenfalls zunächst einen
Kompetenzentscheid fällen werde. Das haben die Rekurrenten ver
hindert, indem sie das Obergericht in Unkenntnis über ihre gleich
zeitige Beschwerde an den Regierungsrat ließen.
5. Die übrigen Beschwerdegründe der Rekurrenten erweisen sich
ohne weiteres als unzutreffend. War der Große Rat als Kompe
tenzgerichtshof zur Aufhebung des obergerichtlichen Urteils befugt,
so kann hierin auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie liegen.
Zudem hat der Beschluß des Großen Rates nur formelle Bedeu
tung und ein Entscheid in der Sache selbst durch den Regie
rungsrat wird erst noch erfolgen. Als Kompetenzgerichtshof
mußte der Große Rat das Gesetz für den konkreten Fall auslegen
und anwenden. Wieso dies eine authentische Interpretation, d. h.
die Aufstellung einer objektiven Norm, sein soll, ist unverständlich.
Art. 61 BV gilt nur für den interkantonalen Rechtsverkehr und
enthält keine Garantie der Antorität eines Richterspruchs im
innerkantonalen Verhältnis. Mit der Beschwerde aus Art. 58 BV
wird der Beschluß des Großen Rates materiell angefochten. Von
einem Entzug des verfassungsmäßigen Richters könnte aber aller
höchstens dann die Rede sein, wenn der Große Rat in willkür
licher Weise die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint hätte. Dies
wird jedoch von den Rekurrenten wohl mit Recht gar
nicht behauptet; sie machen lediglich geltend, daß der Beschluß auf
unrichtiger Auslegung des Flurgesetzes beruhe. Ob dieses Gesetz
richtig oder unrichtig angewendet sei, ist vom Bundesgericht nicht
nachzuprüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.