- Arteil vom 19. April 1907 in Sachen
Luzern gegen Schwyz.
Klage eines Kantons gegen einen andern auf Verbauung eines Wild
baches, etc. Art. 5 BV; BG betr. die Wasserbaupolizei im Hoch
gebirge, vom 22. Juni 1877, Art. 6: Kompetenz des Bundesrates,
Inkompetenz des Bundesgerichts. Voraussetzungen einer Feststel
lungsklage über grundsätzliche Schadenersatzpflicht für erlittenen
Schaden.
A. Mit staatsrechtlicher Klage vom 10. Oktober 1906 hat der
Kanton Luzern gegen den Kanton Schwyz beim Bundesgericht
folgende Rechtsbegehren gestellt:
- Es sei der vorligende Rekurs als begründet zu erklären
und der Kanton Schwyz anzuhalten, gemäß den Ausführungen
sub VII dieses Rekurses, speziell gemäß dem Berichte des lu
zernischen Kantonsingenieurs vom 15. Februar 1906 die nötigen
Arbeiten zur Wiederherstellung des frühern Zustandes, resp. zur
Sicherung des bedrohten Gebietes durch Verbauung des Wyden
baches auf eigene Kosten vorzunehmen, resp. die Korporation
Berg und Seeboden und Hinter Dorfbannwald dazu anzuhalten.
- Es sei der Kanton Schwyz grundsätzlich schadenersatzpflichtig
zu erklären, und dem Kanton Luzern das Recht zu wahren,
namens der Geschädigten den erlittenen Schaden geltend zu
machen.
Als Vorkehren, zu deren Erstellung der Kanton Schwyz verur
teilt werden soll, sind unter Ziffer VII der Klage speziell genannt:
Errichtung einer Sperre beim Ausfluß des Wydenbaches aus
dem Seeboden
Erstellung verschiedener Kiessammler;
Sicherung der angerissenen Bachufer vom Seebodenausfluß
abwärts.
Die Klage wird auf Art. 5 BV und auf völkerrechtliche Grund
sätze gestützt. Die Begründung geht dahin, daß die Verheerungen,
die der von der Rigi herab in den Küßnachtersee fließende Wyden
bach auf Luzerner Gebiet bisher angerichtet habe und der weitere
gefahrdrohende Zustand dieses Wildwassers darauf zurückzuführen
seien, daß auf Schwyzer Gebiet, wefentlich durch die Korporation
Berg und Seeboden, in einer Art. 5 BV und völkerrechtlichen
Grundsätzen widersprechenden Weise Veränderungen in Bezug auf
den Bach vorgenommen worden seien. Schwyz sei daher verpflich
tet, den frühern Zustand wiederherzustellen, bezw. die erforderliche
Verbauung des Wildbaches auf eigene Kosten vorzunehmen und
für den auf Luzerner Gebiet entstandenen Schaden Ersatz zu
leisten.
B. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat beantragt,
es sei auf die Klage des Kantons Luzern wegen Inkompetenz
des Bundesgerichts nicht einzutreten; eventuell es sei die Klage
materiell als unbegründet abzuweisen. Wie aus der Klageantwort
ersichtlich, ist vor Bezirksgericht Küßnacht zur Zeit ein Zivilpro
zeß anhängig zwischen der Gemeinde Greppen und mehreren
dortigen Grundeigentümern einerseits und den schwyzerischen Kor
porationen Berg und Seeboden und Hinterer Bannwald Küßnacht
anderseits, und zwar über Rechtsbegehren, die inhaltlich mit den
von Luzern gestellten übereinstimmen.
C. Über die Frage der Kompetenz des Bundesgerichts in Bezug
auf Rechtsbegehren 1 hat zwischen dem Bundesgericht und dem
Bundesrat ein Meinungsaustausch stattgefunden, wobei sich der
Bundesrat mit der aus Erwägung 1 hienach ersichtlichen Auf
fassung des Bundesgerichts einverstanden erklärt hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es steht fest, daß der Wydenbach ein Gewässer (Wildwasser)
ist, das unter der Oberaufsicht des Bundes nach Maßgabe des
Bundesgesetzes betreffend die Wasserpolizei im Hochgebirge vom
- Brachmonat 1877 steht. Die Parteien sind hierüber einig,
und auch der Bundesrat hat in der Korrespondenz über die
Kompetenzfrage dem nicht widersprochen. Aus der Spezifikation
des ersten Klagebegehrens erhellt sodann, daß Luzern von Schwy
damit nicht sowohl die Wiederherstellung eines frühern Zustandes
(die sich wohl gar nicht bewerkstelligen ließe), sondern die Ver
bauung des Wydenbaches verlangt. Daß diese Verbauung not
wendig und dringend ist, wird auch von Schwyz anerkannt. Wohl
aber streiten sich die beiden Kantone darüber, in welcher Weise
das Wildwasser des Wydenbachs zu korrigieren sei und wer die
Kosten der Korrektion zu tragen habe. Es handelt sich somit um
einen Anstand im Sinne des Art. 6 des zitierten Bundesgesetzes,
welche Bestimmung lautet: In Fällen, wo bei derartigen Bau
ten (Verbauungen von Gewässern) unzweifelhaft ein wesentliches
Interesse mehrerer Kantone in Frage steht, hat, wenn über die
Ausführung und Beitragsleistung unter denselben eine Verein
barung nicht erzielt werden kann, der Bundesrat über die da
herigen Anstände zu entscheiden. Darnach fällt Rechtsbegehren 1
nicht in die Kompetenz des Bundesgerichts, sondern des Bundes
rates als Aufsichtsbehörde im Gebiete der eidgenössischen Wasser
polizei. Die Begründung des Rechtsbegehrens aus Art. 5 BV
und völkerrechtlichen Grundsätzen ist nicht geeignet, eine Verschiebung
der Kompelenz zu bewirken, ganz abgesehen davon, daß Art. 5 BV
hier überhaupt nicht in Frage kommen kann (AS 26 1 S. 450).
Nach Art. 6 leg. cit. besteht die Entscheidungsbefugnis des Bun
desrates allgemein in den Fällen, wo unter Kantonen über die
Ausführung einer Wildwasserverbauung und die Beitragsleistung
hiefür Streit herrscht. Es ist nicht anzunehmen, daß in Konkur
renz mit diesem besonderen Verfahren dasjenige des staatsrecht
lichen Prozesses zwischen Kantonen vor Bundesgericht nach
Art. 175 Ziff. 2 OG gegeben sein soll. Die Frage der Ausfüh
rung eines solchen Werkes kann denn auch überhaupt nicht nach
rechtlichen, sondern nur nach technischen Gesichtspunkten entschieden
werden, und sie ist auch vorliegend gänzlich unabhängig von jener
Begründung des luzernischen Rechtsbegehrens zu lösen. Der Um
stand, daß die gefahrdrohenden Verhältnisse eines Grenzgewässers
in widerrechtlicher Weise durch den einen Kanton oder dessen An
gehörige verursacht sind, mag auf die Kostenverteilung von Ein
fluß sein. In dieser Beziehung kann das Bundesgericht nach
Art. 12 leg. cit. gegenüber dem Spruche des Bundesrates als
Rekursinstanz angerufen werden. Eine solche Weiterziehung ans
Bundesgericht ist offenbar deshalb eröffnet worden, weil es sich hier
mit um Rechtsfragen, z. B. des zwischenstaatlichen Nachbarrechts,
handelt. Dies zeigt aber wiederum, daß ein Streit über die Aus
führung einer Wildwasserverbauung und die Kostentragung hiefür
nicht unter Berufung auf Verfassungs und Völkerrecht nach
Art. 175 Ziffer 2 OG beim Bundesgericht anhängig gemacht
werden kann. (S. auch Bericht der nationalrätlichen Kommission
zum Entwurf des Bundesgesetzes, Bundesblatt 1877 I S. 53.
Auf das erste Rechtsbegehren der Klage kann daher wegen
Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten werden.
2. Das zweite Rechtsbegehren des Kantons Luzern stellt sich
als Feststellungsklage dar: Der Kanton Schwyz soll grundsätz
lich ersatzpflichtig erklärt werden für den vom Wydenbach auf
Luzerner Gebiet verursachten Schaden. Die Zulässigkeit einer Fest
stellungsklage ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Kläger
an der alsbaldigen Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses
ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Nun ist in der Klage
mit keinem Worte behauptet, daß der Kanton Luzern ein solches
rechtliches Interesse daran habe, daß die Schadenersatzpflicht des
Kantons Schwyz grundsätzlich festgestellt werde. Und es ist dies
umsoweniger anzunehmen, als die wirklich Geschädigten gegen
zwei schwyzerische Korporationen als angebliche Schädiger zurzeit
einen Schadenersatzprozeß vor den schwyzerischen Gerichten führen.
Es kann deshalb auch auf das zweite Rechtsbegehren als auf
eine unzulässige Feststellungsklage nicht eingetreten werden, und
es bedarf die Frage keiner Erörterung, ob Luzern zur Erhebung
einer Schadenersatzklage für seine geschädigten Angehörigen legi
timiert wäre und ob ein solches Begehren im Wege der staats
rechtlichen Klage nach Art. 175 Ziffer 2 OG überhaupt gestellt
werden könnte und nicht vielmehr als zivilrechtliche Streitigkeit
nach Art. 48 Ziffer 3 ibid. geltend zu machen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage des Kantons Luzern wird nicht eingetreten.