- Entscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen
Kägi und Lüscher.
Arrestbetreibung; Anschluss der Arrestgläubiger an die Pfän
dung eines andern Gläubigers, Art. 281 Abs. 1 SchKG.
Wenn der Anschlussarrestgläubiger unterlässt, vor Ablauf der Teil
nahmefrist ein besonderes Pfändungsbegehren zu stellen, obschon
er dazu imstande war, so verwirkt er sein Recht aus dem proviso
rischen Anschluss und die Möglichkeit, zu einer definitiven Pfändung
in der betreffenden Gruppe zu gelangen.
I. Am 26. Mai 1906 ließen Hiltebrand Cie. in Zürich
gegen Heinrich Steiner einen Arrest vollziehen, der sich im be
sondern auch auf ein (streitiges) Guthaben des Schuldners gegen
die Firma Gyr, Krauer Cie. erstreckte. Die Arrestbetreibung
wurde rechtzeitig anbegehrt und der Zahlungsbefehl (nach Ablauf
eines Rechtsstillstandes) am 11. Juli zugestellt. Inzwischen hatten
andere Gläubiger Steiners, darunter die Rekurrenten Ida Kägi
und J. Lüscher, Pfändung verlangt, und es bildete sich bezüglich
jenes verarrestierten Guthabens eine Gruppe, für welche laut
erstinstanzlicher Feststellung die Teilnahmefrist am 18. August
ablief und an die Hiltebrand Cie. als Arrestgläubiger nach
Art. 281 SchKG von Amtes wegen angeschlossen wurden. Am
- September stellten die letztern gestützt auf den ohne Rechts
vorschlag gebliebenen Zahlungsbefehl ein Pfändungsbegehren. Am
- September teilte ihnen aber das Betreibungsamt (Zürich I)
mit, daß sie bei der Verteilung aus der ersten Gruppe ausge
schlossen seien, weil sie das Pfändungsbegehren erst nach Ablauf
der Teilnahmefrist gestellt hätten.
II. Hiergegen führten sie Beschwerde und die erste Instanz
hieß diese dahin gut, daß sie das Betreibungsamt anwies, den
Beschwerdeführern den auf ihre Arrestforderung entfallenden Erlös
im Sinne von Art. 144 Schlußsatz SchKG zunächst proviso
risch zuzuteilen. Die Beschwerdeführer, nahm sie an, seien während
der Jahresfrist des Art. 88 SchKG immer noch zur Anbringung
eines definitiven Pfändungsbegehrens berechtigt. Bleibe ein solches
Begehren aus, so falle der provisorisch den Beschwerdeführern
zugeteilte Erlös dann den andern Gläubigern zu.
AS 33 I 1907
III. Diesen Entscheid zogen die Gruppengläubiger Ida Kägi
und Notar Lüscher mit dem Begehren um Abweisung der Be
schwerde und Aufrechthaltung der betreibungsamtlichen Verfügung
vom 7. September 1906 an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter.
Diese wies sie mit Entscheid vom 20. Dezember 1906 ab,
wobei sie ausführte: Wer provisorisch an einer Pfändung teil
nehme, sei es infolge eines Pfändungsbegehrens gemäß Art. 118.
sei es von Amtes wegen gemäß Art. 281, brauche später gar
kein weiteres Begehren um definitive Teilnahme zu stellen; viel
mehr werde seine Teilnahme von selbst zu einer definitiven damit,
daß das Hindernis für die definitive Pfändung dahinfalle, welches
Hindernis nur darin liege, daß noch nicht feststehe, ob der
Schuldner die Betreibung anerkennen müsse oder nicht.
IV. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
erneuern Ida Kägi und Notar Lüscher ihr vor der Vorinstanz
gestelltes Begehren vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Unbestritten ist, daß die Rekursgegner nach Art. 281 Abs. 1
SchKG zur provisorischen Teilnahme an der fraglichen Pfän
dungsgruppe berechtigt waren, da sie zur Zeit, als die erste Pfän
dung in dieser Gruppe vollzogen wurde, das Pfändungsbegehren
noch nicht stellen konnten. Dagegen fragt es sich, ob sie ihre
Rechte aus dem provisorischen Anschluß und die Möglichkeit,
zu einer definitiven Pfändung in der Gruppe zu gelangen, da
durch preisgegeben haben, daß sie es unterließen, vor Ablauf
der Teilnahmefrist ein besonderes Pfändungsbegehren zu stellen,
trotzdem sie dazu noch im Stande waren. Die Frage muß, ent
gegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen, bejaht werden:
Wenn Art. 281 Abs. 1 den Arrestgläubiger unter den daselbst
vorgesehenen Voraussetzungen von Rechts wegen provisorisch
an der Pfändung eines andern Gläubigers teilnehmen läßt,
so geschieht das aus Billigkeitsgründen, um zu verhindern, daß
dem Arrestgläubiger die Vorteile aus der Arrestnahme nicht
deshalb verloren gehen, weil er noch nicht in der Lage ist, die
Pfändung zu verlangen. Sobald ihm nun aber die letztere Vor
kehr möglich wird, besteht auch kein Grund und namentlich
die erwähnte Billigkeitsrücksicht nicht mehr, um ihn von deren
Vornahme zu befreien. Es greift dann vielmehr wieder der all
gemeine Grundsatz Platz, wonach das Pfändungsrecht nur gestützt
auf ein Pfändungsbegehren des Gläubigers erwirkt wird (vergl.
auch Ott, Das Arrestverfahren nach dem Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz, S. 90 Note 112). Gegen das gesagte läßt
sich auch nicht etwa mit dem Fall des Art, 83 Abs. 3 argumen
tieren, in welchem die vorherige provisorische Pfändung ohne
Zutun des Gläubigers (infolge der Unterlassung des Betriebenen,
die Aberkennungsklage einzureichen, oder infolge der Abweisung
dieser Klage) zu einer definitiven wird. Dieser Fall unterscheidet
sich von dem vorliegenden schon dadurch, daß daselbst ein wirk
liches Begehren um Vollzug der provisorischen Pfändung voraus
gegangen ist, während die letztere hier ohne ein solches eintritt.
Hiernach haben also die Rekursgegner wegen der Unterlassung,
die definitive Pfändung zu verlangen, ihr Recht auf Teilnahme
in der fraglichen Pfändungsgruppe verloren und ist deshalb unter
Aufhebung des Vorentscheides die diese Teilnahme verweigernde
betreibungsamtliche Verfügung vom 7. September 1906 zu
schützen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhe
bung des Vorentscheides die Beschwerde der Rekursgegner Hilte
brand Cie. abgewiesen.