- Arteil vom 23. Januar 1907 in Sachen
Tobler und Evangelische Kirchgemeinde Antervaz gegen
Evangelischen Kirchenrat des Kantons Graubünden.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen die Verweigerung der Genehmigung
einer Pfarrwahl. Verspätung des Rekurses, Art. 178 Ziff. 3 0G.
Unzulässigkeit.
Inkompetenz des Bundesgerichts, Art. 189
Abs. 3 BV.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent Hans Tobler, welcher am 13. Mai 1900
nach vollendeten Studien und bestandener Prüfung (laut Wahl
fähigkeitszeugnis für die Konkordatskantone Zürich, Aargau,
Appenzell A. Rh., Thurgau, Glarus, Schaffhausen, St. Gallen,
Basel Stadt und Basel Landschaft, vom 9. Mai 1900) vom
Kirchenrat des Kantons Zürich durch Ordination unter die Zahl
der Geistlichen evangelisch reformierter Konfession und zugleich in
das zürcherische Ministerium aufgenommen worden war und da
mit die Berechtigung zur Vollziehung aller kirchlichen Handlungen
erlangt hatte, wurde im Jahre 1903 in einem Injurienprozesse
zu drei Wochen Gefängnis und 200 Fr. Buße verurteilt. Hierauf
stellte ihn der Kirchenrat des Kantons Zürich durch Beschluß
vom 6. Juli 1903 für drei Jahre in seinen pfarramtlichen
Funktionen auf dem Gebiete des Kantons Zürich ein. Am
- Mai 1906 wurde Tobler von der Kirchgemeinde Untervaz,
wo er, wie auch in Trimmis und Haldenstein, bereits provisorisch
amtiert hatte, zum Pfarrer gewählt. Mit Schreiben vom 10. Juni
1906 stellte die Kirchgemeinde beim Kirchenrat des Kantons
Graubünden das Gesuch um Anerkennung dieser Wahl, gemäß
20 litt. f der kirchlichen Gesetzessammlung (Kirchenverfassung),
und Aufnahme des Pfarrers in die Synode, gemäß Art. 33 BV u.
Art. 5 ihrer Übergangsbestimmungen. Ebenso meldete sich Tobler
selbst mit Schreiben vom 13. Juni 1906 gestützt auf seine Berufs
ausweise beim Kirchenrat zur Aufnahme in die Synode an und
legte dabei einen Beschluß des zürcherischen Kirchenrates vom 9. Mai
1906 vor, worin ihm bezeugt war, daß seine Einstellung im
Kanton Zürich mit dem 6. Juli 1906 dahinfalle. Am 27. Juni
1906 beantwortete der evangelische Kirchenrat die beiden Zu
schriften mit der Mitteilung, daß die Synode am 22. Juni mit
Einstimmigkeit beschlossen habe, auf das Gesuch um Aufnahme
Toblers nicht einzutreten (mit Rücksicht auf das anhaltende ge
setzwidrige Verhalten desselben, wie in der Mitteilung an die
Gemeinde beigefügt war), und daß Tobler die Lizenz zur Provi
dierung der Kirchgemeinden Trimmis, Untervaz und Haldenstein
nicht habe und ihm überhaupt die Ausübung pfarramtlicher
Funktionen im Kanton Graubünden untersagt sei. Am 2. Juli
1906 zeigte jedoch der Kirchenvorstand von Untervaz dem Kir
chenrate an, daß die Gemeinde am 1. Juli einstimmig beschlossen
habe, an der Wahl Toblers festzuhalten, solange nicht Gründe
vorgebracht würden, die denselben des Amtes als Pfarrer un
würdig erklärten. Hierauf erteilte der Kirchenrat dem Kirchenvor
stand mit Schreiben vom 14. Juli 1906 wesentlich folgende
nähere Aufklärung über den Grund der Nichtaufnahme Toblers
in die Synode: Tobler habe vorab schon im Jahre 1905, trotz
dem er eine Wahlempfehlung der Kirchenbehörde derjenigen Lan
deskirche, welcher er bisher angehört (Zürich) wegen seiner dortigen
Einstellung nicht habe beibringen können, während dies nach
44 Ziffer 1 des Kirchenreglements für seine Zulassung zum
bündnerischen Kirchendienst, neben dem Wahlfähigkeitsausweis,
erforderlich gewesen wäre, seine Wahl als Pfarrer in Safien
durchsetzen wollen, um schließlich dieser Gemeinde den Rücken zu
kehren, als sich ihm etwas passenderes zu bieten schien, und habe
sich so nicht allein Gesetzeswidrigkeit, sondern auch Rücksichts
losigkeit gegenüber der Gemeinde, die ihm Vertrauen geschenkt,
zu schulden kommen lassen. Sodann habe er wiederum die kirch
lichen Vorschriften wissentlich übertreten und die behördlichen Ver
fügungen absichtlich mißachtet, indem er sich auch in Trimmis,
Untervaz und Haldenstein schon vor Ablauf der Zeit seiner Ein
stellung in Zürich habe zum Pfarrer wählen lassen und sich in
diesen Gemeinden die amtliche Stellung eines Geistlichen angeeignet
habe, bevor über seine Aufnahme in die Synode entschieden ge
wesen sei. Der Kirchenvorstand Untervaz aber erklärte in der
Folge, daß die Kirchgemeinde diese Gründe nicht als schwerwiegend
genng erachte, um Tobler des Pfarramtes unwürdig zu erklären,
und erneuerte das Gesuch um Bestätigung seiner Wahl. Auch
Tobler gelangte mit Schreiben vom 29. Juli 1906 neuerdings
an den Kirchenrat und ersuchte unter Hinweis darauf, daß nun
seine Einstellung im Kanton Zürich abgelaufen sei, es möchte
seine Wahl bestätigt oder ihm doch die Providierung der Gemeinde
Untervaz bis zum Zusammentritt der nächsten Synode gestattet
werden. Mit Zuschriften vom 2./4. August 1906 an Tobler und
an den Kirchenvorstand von Untervaz aber erteilte der Kirchenrat,
unter Verweisung auf die bereits erfolgte Feststellung der Unge
setzlichkeit der Wahl Toblers, abschlägigen Bescheid. Inzwischen
hatte der Kirchenrat mit Eingabe vom 20. Juli 1906 beim
Kleinen Rate des Kantons Graubünden evangelischen Teils (be
stehend aus der evangelischen Landeskirche angehörenden Mitglie
dern des politischen Kleinen Rates) das Gesuch gestellt, er wolle
die evangelische Kirchgemeinde Untervaz bestimmen, auf den gesetz
lichen Weg zurückzukehren, oder, wenn dies nicht gelinge, nach
15 litt. e der Kirchenverfassung und dem Gesetze vom 11. De
zember 1819 betreffend Mißbräuche bei Verwaltung milder Stif
tungen die geeigneten Schritte tun, um das Pfrundvermögen zu
schützen. Hierüber erkannte der evangelische Kleine Rat am 2. Ok
tober 1906: Der evangelischen Kirchgemeinde Untervaz wird
die Inanspruchnahme des Kirchenfonds sowie der Kirchenfonds
zinse zum Zwecke der Besoldung des Herrn Tobler untersagt.
Allfällig zu diesem Zwecke schon geleistete Zahlungen sind der
Kirchenverwaltung zu erstatten.
B. Am 3. Oktober 1906 -
vor Zustellung des vorstehend
erwähnten Entscheides des bündnerischen evangelischen Kleinen
Rates hat sowohl Pfarrer Hans Tobler, als auch die evan
gelische Kirchgemeinde Untervaz den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen. In beiden Rekursschriften wird unter
Mitteilung, daß die Angelegenheit auch beim evangelischen Kleinen
Rate pendent sei, das Begehren gestellt, der evangelische Kirchen
rat des Kantons Graubünden sei zu verhalten, die Genehmigung
der streitigen Wahl Pfarrer Toblers auszusprechen, eventuell
Pfarrer Tobler die Ausübung geistlicher Funktionen im Gebiete
der Gemeinde Untervaz bis zum Beschlusse der nächsten Synode
über seine Aufnahme in dieses Kollegium zu gestatten. Zur Be
gründung dieses Begehrens wird wesentlich geltend gemacht, Tobler
sei jedenfalls nach dem 6. Juli 1906 (Endtermin seiner Einstellung
im Kanton Zürich) als Geistlicher wählbar gewesen, und die
Gültigkeit seiner Wahl dürfe nach Art. 11 bündn. KV (welcher
in Abs. 5 den Kirchgemeinden das Recht zuerkennt, ihre Geist
lichen zu wählen und zu entlassen) nicht von seiner Aufnahme
in die Synode abhängig gemacht werden, vielmehr sei danach der
Kirchenrat zur Bestätigung der Wahl, gemäß 20 litt. f der
kirchlichen Verfassung, und die Synode zur Aufnahme des zum
Pfarrer Gewählten, auf Grund der Bestimmung des 16 ibidem,
verpflichtet. Die Nichtbestätigung der Wahl und die Nichtaufnahme
Toblers in die Synode verstoße gegen Art. 11 KV und qualifi
ziere sich überdies als Willkür im Sinne einer Verletzung des
Art. 4 BV, indem (wie näher ausgeführt wird) die nachträgliche
Berufung des Kirchenrates auf angeblich unkorrektes Verhalten
Toblers rechtlich irrelevant und tatsächlich unrichtig sei.
C. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat der Kleine Rat
des Kantons Graubünden dem Bundesgericht den oben erwähnten
Entscheid des Kleinen Rates evangelischen Teils vom 2. Oktøber
1906 zur Kenntnis gebracht;
in Erwägung:
- Auf die getrennten, nach ihrem übereinstimmenden Inhalte
jedoch als einheitlicher Rekurs zu behandelnden Eingaben der
beiden Rekurrenten kann vorab wegen Versäumnis der Rekursfrist
nicht eingetreten werden. Denn die Verweigerung der Aufnahme
des Rekurrenten Tobler in die bündnerische evangelische Synode,
trotz seiner Wahl zum Pfarrer in der mitrekurrierenden Kirchge
meinde Untervaz, und die tatsächlich hierauf basierte Verweigerung
der Genehmigung jener Pfarrwahl seitens des evangelischen Kir
chenrates die behördlichen Akte, gegen welche der vorliegende
Rekurs sich richtet sind den Rekurrenten im Sinne des
Art. 178 Ziffer 3 OG bekannt gegeben worden schon durch die
Zuschriften des Kirchenrates vom 27. Juni 1906, oder, wenn
die von der Kirchgemeinde Untervaz hierauf verlangte nähere Be
gründung jener Akte als denselben wesentlich erachtet werden
wollte, jedenfalls durch das Schreiben des Kirchenrates an die
Kirchgemeinde vom 14. Juli 1906. Wenn nun auch die beiden
Rekurrenten später neuerdings beim Kirchenrate vorstellig ge
worden sind, so ist dies doch keineswegs geschehen auf Grund
einer relevanten Veränderung der bisherigen Sachlage, welche
einen selbständigen neuen Entscheid der beteiligten Behörden be
dingt hätte. Vielmehr hat der Kirchenrat in seinem Antwort
schreiben vom 2. August 1906 mit Recht lediglich auf seine
früheren Mitteilungen verwiesen. Denn das von den Rekurrenten
vorgebrachte neue Argument, daß inzwischen die vom zürcherischen
Kirchenrate über Tobler verhängte Einstellung in seinen pfarr
amtlichen Funktionen dahin gefallen sei, war gegenüber den damit
angefochtenen Beschlüssen der Synode und des Kirchenrates augen
scheinlich ohne Belang, indem die Nichtzulassung Toblers zum
bündnerischen Kirchendienst, wie aus den Schreiben des Kirchen
rates an die Kirchgemeinde Untervaz, sowohl vom 27. Juni, als
namentlich vom 14. Juli 1906, klar hervorgeht, nicht in der
Tatsache des Nochbestehens seiner Einstellung in Zürich, sondern
vielmehr in seinem als unkorrekt und gesetzwidrig angeführten
Verhalten im Kanton Graubünden während der Dauer jener
Einstellung ihren Grund hatte. Folglich kann die Rekursfrist
nicht, wie die Rekurrenten annehmen, erst von dem Schreiben des
Kirchenrates vom 2. August 1906 an datiert werden und ist
daher mit der Rekurseingabe vom 3. Oktober 1906 nicht ein
gehalten.
- Weiterhin aber genügt der vorliegende Rekurs den Erfor
dernissen des Art. 178 OG auch deswegen nicht, weil die ange
fochtenen kirchenbehördlichen Beschlüsse als solche der rechtlichen
Vollstreckbarkeit ermangeln. Denn der evangelische Kirchenrat ist
nicht in der Lage, dem positiven Inhalt jener Beschlüsse (Verbot,
daß der Rekurrent Tobler im Kanton und speziell in der Kirch
gemeinde Untervaz geistliche Funktionen ausübe) unmittelbar
zwangsweise Geltung zu verschaffen. Er bedarf vielmehr zunächst
ihrer Approbation seitens der Staatsgewalt, und zwar ist hiezu,
in erster Instanz jedenfalls, kompetent der (vorliegend tatsächlich
angerufene) Kleine Rat evangelischen Teils, welchem in dieser
Eigenschaft das Recht materieller Nachprüfung der zu voll
streckenden Verfügung wenigstens auf ihre Verfassungs und
Gesetzmäßigkeit zusteht (vergl. hierüber AS 23 S. 1534 und
1545)
3. Übrigens wäre das Bundesgericht zur Beurteilung des
Beschwerdepunktes der Verletzung des Art. 4 BV, dessen Be
gründung darauf hinausgeht, daß dem Rekurrenten Tobler in
willkürlicher Weise die Wahlfähigkeit als Geistlicher im Kanton
Graubünden abgesprochen werde, nicht kompetent, da Beschwerden
betr. die Fähigkeit zur Bekleidung eines kantonalen öffentlichen
Amtes, als welches das Pfarramt nach dem bündnerischen Staats
kirchenrecht zweifellos zu qualifizieren ist, gemäß Art. 189 Abs. 4
OG in den Kompetenzkreis des Bundesrates fallen. Und die
Berufung der Rekurrenten auf Verletzung des Art. 11 bündn.
KV könnte einer sachlichen Prüfung nicht standhalten, da die ver
fassungsmäßige Garantie des Rechts der Kirchgemeinden, ihre
Geistlichen zu wählen, der Aufstellung allgemeiner Erfordernisse
für die Wahlfähigkeit derselben offenbar nicht entgegensteht;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vergl. auch Nr. 14.