- Arteil vom 7. Dezember 1906 in Sachen
Staat Bern, Kl., gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Bekl.
Vindikation eines prähistorischen Fundgegenstandes (Bronzeschwert,
gefunden im Bett der alten Zihl). Schatzqualität des Fundgegen
standes.
A. Im Dezember 1902 fanden die Gebrüder Albert und Karl
Kocher, die sich schon seit langer Zeit mit dem Handel von Alter
tümern, speziell von Fundgegenständen aus der Juragewässer
Korrektion, befaßten, als sie in einem Schifflein in der alten Zihl
zwischen Nidau und dem Einlauf der alten Zihl in dem Aare
kanal herumfuhren, etwas oberhalb des Einlaufes der alten Zihl
in den Kanal, ein prähistorisches Bronzeschwert von ungewöhn
licher Größe. Sie brachten das Schwert am 23. Dezember 1902
zusammen mit einer Anzahl anderer Gegenstände ins schweizerische
Landesmuseum nach Zürich, woselbst sie einen Kaufpreis von
5000 Fr. für das Schwert forderten. Da die Direktion des Lan
desmuseums zu einem Kaufe von dieser Bedeutung nicht kompe
tent war, sie jedoch das Stück zu behalten wünschte, ersuchte sie
die Gebrüder Kocher, es vorläufig im Landesmuseum zu lassen,
damit es der Kommission des Landesmuseums vorgewiesen werden
könne; es blieb denn auch im Landesmuseum zurück. Unter dem
- Dezember 1902 schrieb nun der Regierungsrat des Kantons
Bern der Direktion des Landesmuseums: Er habe Kenntnis von
dem Kaufsangebot der Gebrüder Kocher erhalten; diese hätten das
Schwert aus dem Zihlkanal herausgefischt; nun sei der Zihlkanal
Eigentum des Staates Bern, und damit auch alle darin befind
lichen Gegenstände aller Art; die Aneignung von dort liegenden
Altertümern durch Dritte müsse somit als eine widerrechtliche be
zeichnet werden. Sie, die Regierung, habe das denn auch den Ge
brüdern Kocher durch eine Kundmachung notifiziert und
sie zur
Herausgabe des Schwertes aufgefordert. Die Regierung
zweifle
nicht daran, daß die Direktion des Landesmuseums nach Kenntnis
nahme dieser Verhältnisse auf den Kaufantrag der Gebrüder Kocher
nicht eintreten werde. Das Schreiben schließt mit dem Passus:
Wir werden unserseits die nötigen Maßregeln ergreifen, damit
in Zukunft Altertümer aus den zur Juragewässerkorrektion ge
hörenden Gewässern nicht mehr ohne regierungsrätliche Bewilli
gung feilgeboten werden können . Die Direktion des Landes
museums erhielt nach ihrer Angabe am 2. Januar 1903 von
diesem Schreiben Kenntnis. Gleichzeitig erhielt sie ein vom
- Dezember 1902 datiertes Schreiben des Karl Kocher, worin
dieser den Besuch der Gebrüder Kocher wegen des Schwertes auf
den 3. Januar in Aussicht stellte und bemerkte, wenn ein Kauf
preis abgemacht werden könnte, wäre es recht, denn Bern verlange
es absolut. In der Tat begaben sich dann die Gebrüder Kocher
am 3. Januar 1903 ins Landesmuseum, woselbst der damalige
Vizedirektor Dr. Lehmann die Unterhandlungen mit ihnen führte.
Dieser gab ihnen vom Schreiben des Regierungsrates des Kan
tons Bern an die Direktion des Landesmuseums vom 29. Dezem
bers 1902 Kenntnis; sie erwiderten, von einem Verbot des Ver
kaufes derartiger Gegenstände sei ihnen nichts bekannt. Dr. Leh
mann und die Gebrüder Kocher einigten sich dann auf einen
Kaufpreis von 2200 Fr., wovon 1000 Fr. den Verkäufern so
fort bar ausbezahlt wurden; der Rest von 1200 Fr. wurde am
- gleichen Monats ausbezahlt. Die Regierung des Kantons
Bern hatte den Gebrüdern Kocher mit Datum vom 30. Dezember
1902 eine Notifikation zugehen lassen, worin ihnen Deposition
des Schwertes auf dem Regierungsstatthalteramt Nidau anbefohlen
und jegliche Verfügung, namentlich der Verkauf, untersagt war;
diese Notifikation wurde am 3. Januar 1903 an Albert Kocher
durch dessen Ehefrau, an Karl Kocher durch dessen Schwester zu
gestellt, und zwar erfolgte die amtliche Zustellung in Abwesenheit
der Gebrüder Kocher.
B. Mit Klage vom 13. November 1905 stellt nun der Staat
Bern beim Bundesgericht das Rechtsbegehren:
Die schweizerische Eidgenossenschaft sei schuldig und zu ver
urteilen, dem Staate Bern das Bronzeschwert, welches das schwei
zerische Landesmuseum von den Brüdern Albert und Karl Kocher
in Port im Jahre 1903 erworben habe, herauszugeben.
Aus der rechtlichen Begründung dieses Rechtsbegehrens, das
sich in tatsächlicher Beziehung auf die unter Fakt. A hievor
wiedergegebenen Tatsachen stützt, ist aus Klage, Replik und heu
tigem Vortrage des Vertreters des Klägers herauszuheben: Der
Kläger macht ausdrücklich einen Eigentumsanspruch geltend und
stützt diesen auf Satzung 335 bern. ZGB, wonach der Staat
Eigentümer der öffentlichen Sachen ist; zu diesen öffentlichen
Sachen gehören gemäß 1 des Gesetzes über den Unterhalt und
die Korrektion der Gewässer 2c., vom 3. April 1857, alle Ge
wässer, welche zur Schiffahrt und Flößerei benützt werden, und
zwar falle hierunter, gemäß dem Polizeireglement betreffend die
Schiffahrt und Flößerei im Kanton Bern vom 4. Mai 1898,
u. a. die alte Zihl (von Nidau bis Port). Als Eigentümer könne
der Staat Verfügungen über die Art der Benützung dieser Ge
wässer treffen, und er habe das getan durch regierungsrätliche
Verordnung vom 7. Juni 1873, welche in Art. 1 und 2 vor
schreibe: 1. Das Aufsuchen oder Wegnehmen, sowie das Be
schädigen oder Zerstören altertümlicher Fundsachen im ganzen
Gebiete des Bielersees und der andern öffentlichen Gewässer des
Seelandes, sei es im Wasser oder im Trockenen, ohne Bewilli
gung des Regierungsrates ist bis auf weiteres gänzlich untersagt.
2. Widerhandlungen gegen diese Vorschrift und die Begünstigung
solcher Widerhandlungen, geschehen sie durch Ankauf der Gegen
stände, oder auf andere Weise, werden mit einer Buße von Fr. 20
bis Fr. 200 oder mit Gefängnis bis zu drei Tagen bestraft.
Das Eigentum des Staates an den im Flußbett steckenden be
weglichen Sachen aller Art folge aber auch aus Satzung 378
bern. ZGB, lautend: Bei einem Grundstücke erstreckt sich das
Recht des Eigentümers (377) nicht allein auf die Oberfläche,
sondern auch aufwärts auf die Luftsäule, und in umgekehrter
Richtung auf die Tiefe. Um einen Schatz handle es sich nicht,
da das Bronzeschwert keine Kostbarkeit im Sinne der Satzung
422 bern. ZGB sei. Aus dem Eigentum des Klägers und aus
der Verordnung von 1873 folge, daß sich die Finder, Gebrüder
Kocher, einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht haben. Der
Kläger ruft zur Begründung der Vindikation endlich noch die
Art. 206 und 205 OR an, indem er insbesondere geltend macht,
die Direktion des Landesmuseums sei im Zeitpunkte der Erwer
bung des Schwertes nicht im guten Glauben gewesen; eventuell
wird behauptet, das Schwert sei dem Kanton durch die Gebrüder
Kocher gestohlen worden.
C. Die Beklagte hat den Antrag auf Abweisung der Klage
gestellt. Sie hat sich vorerst auf ihren guten Glauben berufen,
Art. 205 OR. Sie führt aus, das Schwert sei, als prähistori
scher Gegenstand, eine herrenlose freistehende Sache im Sinne
der Satzung 335 bern. ZGB; es habe daher auch nicht gestohlen
werden können. Einen Bestandteil des Flußbettes bilde es nicht.
Die vom Kläger angerufene Verordnung vom 7. Juni 1873 sei
nie in Rechtskraft erwachsen und nie zur Anwendung gebracht
worden. Die Beklagte stimmt dem Kläger darin bei, daß das
Schwert nicht als Schatz anzusehen sei. In der Duplik ruft die
Beklagte eventuell den Schlußsatz des Art. 206 OR zu ihrem
Schutze an.
D. Nach Durchführung des Beweisverfahrens, das sich auf die
Produktion von Urkunden, die Abhörung der Gebrüder Kocher
und des Direktors Lehmann als Zeugen, sowie einen Augenschein
über den Fundort des Schwertes erstreckt und zu den in Fakt. A
verwendeten Ergebnissen geführt hat, haben die Parteien ihre in
Klage und Antwort gestellten Anträge in der heutigen Verhand
lung erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat dabei den even
tuellen Antrag gestellt, die Beklagte sei zur Herausgabe des
Schwertes nur gegen Erstattung des Kaufpreises von 2200 Fr.
durch den Kläger zu verurteilen, gegen welchen Antrag als un
zulässig der Vertreter des Klägers protestiert hat. Die anwesenden
Litisdenunziaten haben keine Anträge gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vor
liegenden Rechtsstreitigkeit gründet sich auf Art. 48 Ziff. 1 OG
und steht außer Zweifel. Insbesondere ist nicht zu bestreiten, daß
der Anspruch, den der Kläger geltend macht, zivilrechtlicher Natur
ist: Es handelt sich um eine bewegliche Sache, an welcher privat
rechtliches Eigentum möglich ist; die Beklagte hat diese Sache auf
dem Wege eines privaten Rechtsgeschäftes an sich gebracht, und
der Kläger behauptet nun, gestützt auf die Bestimmungen des ber
nischen Zivilgesetzbuches und des OR, an dieser Sache das Eigen
tumsrecht zu haben.
2. Dem Kläger ist vorerst darin beizustimmen, daß die Zihl,
die ein öffentliches Gewässer ist, nach bernischem ZGB im Eigen
tume des Staates steht. Das ergibt sich deutlich aus den Bestim
mungen in Satzungen 334, 335 und 336 bern. ZGB, wonach
alle im Gebiete des Staates Bern befindlichen Sachen materiell
dem Staate oder (physischen oder moralischen) Privatpersonen ange
hören" und wonach die Bestimmungen über das privatrechtliche
Eigentum auch auf die im Eigentum des Staates stehenden Sachen
Anwendung finden. (Vgl. auch BGE 29 II S. 785 f. Erw. 4;
König, ZGB III S. 8 ff.) Der Kläger folgert nun aus seinem
Eigentumsrecht am Flußbett das Eigentumsrecht an dem streitigen
Bronzeschwert, das im Flußbett aufgefunden worden ist, indem er
sich auf Satz. 378 bern. ZGB beruft und geltend macht, das
Schwert stelle sich gleichsam als ein Bestandteil des Flußbettes dar,
indem es mit diesem derart verwachsen sei, daß es seine Qualität
als selbständige Sache verloren habe. Dieser Begründung kann
nicht beigetreten werden. Zunächst kann keine Rede davon sein,
daß das Schwert als Nebensache im Sinne der Satz. 345
litt. b ZGB zu betrachten sei, da es weder zum zweckmäßigen
Gebrauche der Hauptsache des Flußbettes notwendig, noch
vom Eigentümer zu einem fortwährenden Bestandteil bestimmt
worden ist. Aber auch als Anwachs des Flußbettes (litt. a 1. c.)
kann das Schwert nicht betrachtet werden; denn als Anwachs
können nur solche Sachen angesehen werden, welche mit der Haupt
sache in organische Verbindung treten; vgl. König, a. a. O.
S. 31; 165 ff. Wenn sodann der Kläger, auch abgesehen von
Satz. 345, sich lediglich auf sein Eigentumsrecht am Flußbett be
ruft und ausführt, dieses Eigentum umfasse ohne weiteres alles,
was sich im Flußbette befinde, so ist demgegenüber auf Satz. 377
zu verweisen, auf die in Satz. 378 ausdrücklich Bezug genommen
ist und welche die gesetzlichen Bedingungen für die Verfügung
des Eigentümers vorbehält. Eine derartige gesetzliche Bestimmung
die nicht gestattet, das Eigentumsrecht am Flußbett auszudehnen
auf alle Sachen, die sich darin befinden, findet sich nun in Satz.
422, die lautet: Geld oder Kostbarkeiten, die dem Anscheine nach
lange verborgen gelegen, und deren Eigentümer unbekannt ist,
nennt man einen Schatz. Der Finder eines solchen hat die gleichen
Pflichten, wie der Finder einer verlorenen Sache . Diese Pflichten
sind in Satz. 415 421 näher geordnet, und es besteht danach zu
nächst eine Frist von einem Jahre zur Auffindung des Eigentümers;
sodann bestimmt Satz. 423: Wird der Eigentümer des Schatzes
in Jahresfrist nicht entdeckt, so soll der Schatz dem Finder und
dem Eigentümer des Grundstückes, in welchem er gefunden wor
den, zu gleichen Teilen und mit gleichen Rechten und Pflichten
zur Benutzung überlassen werden, wie in den Satzungen 420
und 421 von den gefundenen Sachen bestimmt worden ; nach
Satz. 424 endlich fällt dann, wenn sich der Finder des Schatzes
bei der Aufsuchung desselben einer unerlaubten Handlung schuldig
gemacht oder seinen Fund nicht angezeigt hat, sein Anteil der
Armenkasse des Ortes, wo er den Schatz gefunden, anheim. Aus
diesen Bestimmungen folgt für die den Rechtsstreit in erster Linie
beherrschende Frage des Eigentums des Klägers am streitigen
Schwert soviel: Wenn dieses Schwert als Schatz im Sinne der
angeführten Gesetzesbestimmung anzusehen ist, so kann von einem
Eigentum des Klägers daran von vornherein keine Rede sein.
Denn einmal sind die Vorschriften der Satz. 415 ff. nicht erfüllt,
und sodann und das ist ausschlaggebend erwirbt weder der
Finder des Schatzes noch der Eigentümer des Grundstückes, in
dem der Schatz gefunden wird, unmittelbar mit der Besitzergrei
fung auch Eigentum, sondern lediglich Usukationsbesitz; vgl.
König a. a. O. S. 144, Anm. z. Satz. 423; Leuenberger,
Vorlesungen II S. 148; das Eigentum wird erst nach Ablauf
der (zehnjährigen) Verjährungsfrist erworben. Es ist daher, ohne
Rücksicht auf die für das Gericht natürlich nicht verbindliche
Rechtsauffassung der Parteien, die übereinstimmend die Schatz
qualität verneinen, zu prüfen, ob das streitige Bronzeschwert als
Schatz im Sinne des bernischen Privatgesetzes anzusehen sei.
Hierüber ist zu bemerken: Die drei Merkmale des Schatzes
nach Satz. 422 bern. ZGB sind, daß es sich um Geld oder
Kostbarkeiten handelt, daß diese Sachen dem Anscheine nach
lange verborgen gelegen haben, und daß endlich der Eigentümer
unbekannt ist. Daß nun vorerst dieses letzte Erfordernis zutrifft,
bedarf keiner weiteren Ausführung. Sodann aber hat das streitige
Schwert zweifellos auch lange verborgen gelegen; sein Zustand
und die Art und Weise, wie es aufgefunden wurde, lassen darüber
keinen Zweifel. Daß das Schwert etwa absichtlich, sei es in prä
historischer Zeit, sei es von einem spätern Besitzer, verborgen
worden sei, gehört nicht zu den Voraussetzungen der Schatzqualität;
vgl. Leuenberger, Vorlesungen II S. 144 f. Endlich ist es aber
auch als Kostbarkeit anzusehen, das schon deshalb, weil ihm
nach den heutigen Anschauungen über die Bedeutung prähistorischer
Gegenstände und weil es nach der übereinstimmenden Darstellung
der Parteien, die übrigens durch die Kenntnis des Gerichtes be
stätigt wird, ein seltenes Fundstück ist, ein besonderer Wert zu
kommt. Es ist denn auch in der neueren Doktrin ziemlich allge
mein anerkannt, daß Altertumsfunde als Schätze zu behandeln
sind; vgl. für das deutsche Recht Gierke, deutsches Privatrecht II
S. 541 Anm. 83 und Pappenheim, Eigentumserwerb an Alter
tumsfunden, in Iherings Jahrb. 45 S. 141 ff.; für das österr.
Recht, das bekanntlich das Vorbild des bern. ZGB ist, Komm.
v. Kirchstetter Maitisch, 5. Aufl. S. 218 ff., spez. S. 220,
betr. die Hofdekrete v. 16. Juni und 14. August 1846 über die
numismatischen und archäologischen Gegenstände. Für das zürche
rische Recht trifft Schneiders Komm., Anm. 2 zu 199, einen
Unterschied zwischen mittelalterlichen Funden und solchen aus
rüherer Zeit, der aber nicht als berechtigt angesehen werden kann.
Vgl. endlich auch Hubers Erläuterungen zum Vorentwurf eines
schweiz. ZGB 3. Heft S. 117, und bundesrätliche Anträge
Art. 713 u. 714, woraus hervorgeht, daß an sich Altertums
funde als Schätze betrachtet werden. Aus der Qualität des strei
tigen Schwertes als eines Schatzes folgt nun aber nach dem ge
sagten ohne weiteres die Abweisung der Klage, da der Kläger
ausdrücklich sein Eigentumsrecht, und nur dieses, geltend macht,
ein solches ihm jedoch zur Zeit der Anstellung der Klage auf alle
Fälle nicht zustand und auch heute noch nicht zukommt. Allerdings
könnte aus der Fassung des Rechtsbegehrens allein zur Not auch
der Schluß gezogen werden, der Kläger mache eine Besitzesschutz
klage geltend; allein die Begründung der Klage stellt einzig und
allein auf das Eigentum des Klägers ab und der ganze Rechts
treit dreht sich nur um diese Frage. Auf alle den Besitzesschutz
des Klägers und den Besitz der Beklagten berührenden Fragen ist
daher hier nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.