- Arteil vom 14. Dezember 1906 in Sachen
Arfer. Bekl. u. Ber. Kl., gegen Rubin, Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung eines Liegenschaftskaufes wegen gänzlicher Handlungs
unfähigkeit des Verkäufers, Art. 4 HfG. Kompetenz des Bundes
gerichts. Ueberprüfungsbefugnis: Tat- und Rechtsfrage. Art. 81 0G.
A. Durch Urteil vom 23. Juni 1906 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über das
Rechtsbegehren:
Es sei zu erkennen, der Kaufvertrag vom 7. Mai 1902, ge
fertigt am 24. gleichen Monats (Thun, Grundbuch Nr. 59
Fol. 574), zufolge welchem die Besitzung im Ried, Einwohner
und Fertigungsbezirk Goldiwil, vom Kläger an den Beklagten
übergegangen, sei wegen damaliger Vertragsunfähigkeit des Ver
käufers nicht zu Stande gekommen, und es habe deshalb die
Rückübertragung und Rückfertigung an den Kläger der in der
erwähnten Urkunde als Kaufsgegenstand bezeichneten Liegenschaften
stattzufinden .
erkannt
Dem Kläger Robert Rubin ist das Rechtsbegehren seiner Klage
zugesprochen
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten diesen Berufungsantrag wiederholt.
Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1842 geborene Kläger, der von 1886 1897
Obergärtner auf der Schadau zu Thun war, hatte im Jahre 1891
die Riedbesitzung in der Gemeinde Goldiwil bei Thun, bestehend
aus mehreren Gebäuden und zirka 6 Hektaren Land, zum Preise
von 60,200 Fr. erworben. Seit 1897 bewohnte er diese Be
sitzung auch, nach Aufgabe seiner Stelle auf der Schadau, mit
seiner Familie Frau, Sohn und Tochter ; dabei war die auf
der Besitzung befindliche Wirtschaft an eine Frau Weibel ver
pachtet. In der Folge entstanden zwischen dem Kläger einerseits
und seinen Familienangehörigen anderseits Zerwürfnisse ernster
Natur, auf Grund deren der Kläger sich im Hause nicht mehr
wohl fühlte und zum Wirtshaus, insbesondere zum Wirtshause
der Frau Weibel, seine Zuflucht nahm, wobei er anfing, seine
Familie zu vernachlässigen. Im März 1901 erließ der Kläger in
den Zeitungen eine Bekanntmachung und Warnung des In
haltes, er leiste für Schulden seiner Familienangehörigen inskünftig
keine Zahlung; im Juli 1901 widerrief er diese Anzeige. Der
Kläger und seine Angehörigen reichten zu dieser Zeit auch gegen
seitig Strafanzeigen gegeneinander ein, und im Juni 1901/
Februar 1902 erhob der Kläger gegen seinen Sohn eine Klage
auf Auflösung des zwischen ihnen (über einen Teil der Ried
besitzung) bestehenden Pachtvertrages, welche Klage vom Sohne
Rubin mit einer Widerklage auf Rückerstattung von durch die
Ehefrau des Klägers kontrahierten Haushaltungsschulden beant
wortet wurde (März 1902). Im September 1901 stellten die
Angehörigen des Klägers beim Gemeinderat von Goldiwil das
Begehren um Bevogtung des Klägers, das sie, wie es scheint,
mit der Trunksucht und Verschwendungssucht des Klägers begrün
deten. Der Gemeinderat seinerseits beschloß, das Gesuch abzuweisen,
da er die Anschuldigungen gegenüber dem Kläger übertrieben und
die Beweismittel unzulänglich fand, und gab dem Regierungs
statthalteramt Thun in diesem Sinne Kenntnis von der Sache.
Im Winter 1901/1902 wurden die Beziehungen zwischen dem
Kläger und seinen Angehörigen immer unerträglicher: Der Kläger
schloß sich vollständig ab und aß meistens allein; Frau und Tochter
ihrerseits schlossen sich in ein Zimmer ein und mieden den Kläger,
aus Furcht, er könnte sie beleidigen oder sich an ihnen vergreifen.
Als die Frau des Klägers im Januar 1902 an Brustkatari
erkrankte, ließ der Kläger sie Hunger leiden und duldete nicht,
daß das Zimmer, in dem sie sich befand, geheizt wurde; den Sohn,
welcher heimlicher Weise der Mutter Speise und Trank ins Haus
brachte, zeigte er wegen Verbotsübertretung an. Dritten gegenüber
beklagte sich der Kläger um diese Zeit häufig über seine Ange
hörigen; er war stets in gedrückter Stimmung, weinte öfters und
wurde häusig betrunken gesehen; auch kehrte er mehr als einmal
erst gegen Morgen von der Wirtschaft Weibel heim. Nach Neu
jahr 1902 gab der Kläger kurz nacheinander drei Agenten den
Auftrag, ihm einen Käufer für seine Liegenschaft zu suchen; zu
dem bot er sie gelegentlich selber Bekannten an. Ein gewisser
Knecht in Interlaken offerierte dem Kläger im April 1902
85,000 Fr., worauf jedoch der Kläger nicht einging. Kurze Zeit
nachher führte der Agent Bühlmann dem Kläger den heutigen
Beklagten Urfer als Kaufliebhaber zu, und mit diesem wurde nun
am 6. Mai 1902 im Simmenthalerhof in Thun der Kauf
mündlich vereinbart um den Preis von 78,000 Fr., den der Be
klagte auf die Antwort des Klägers, er verlange 80,000 Fr.,
offeriert hatte. Diese Beredung fand nach dem Mittagessen statt,
bei welcher die Parteien sowie Agent Bühlmann anwesend waren,
und wobei zwei Flaschen Wein getrunken wurden; der Kläger
hatte auf die Offerte des Beklagten nach kurzer Überlegung er
klärt: Meinetwegen, so kannst ihn haben . Am 7. Mai 1902
wurde der Kauf notarialisch verschrieben. Am 14. gleichen Monats
ließ die Ehefrau des Klägers dem Beklagten anzeigen, sie betrachte
den Kauf gemäß Art. 6 HfG als ungültig; gleichwohl fand die
Fertigung am 24. Mai 1902 statt. Nach Abschluß des Kaufes
schlug die Stimmung des Klägers plötzlich in große Heiterkeit
und Ausgelassenheit um: Er wurde mit seinen Kindern zärtlich
und erklärte, er wolle sie gut verheiraten; er wolle bald Groß
vater werden und Großkinder wiegen und seinen Kindern liebe,
gute und reiche Ehegatten suchen, die aber schwarze Haare und
schöne Augen haben müssen. Die Tochter mußte häufig mit ihm
spazieren gehen und hatte dabei allerlei Unannehmlichkeiten zu er
tragen, da der Kläger überall schöne Herren mit schwarzen Haaren
sah, die sich für sie eignen würden. Während einer Vorstellung
des Zirkus Lorch, die der Kläger mit seiner Tochter besuchte, trat
der Kläger in die offene Arena und engagierte einen Zirkus
künstler für seine Tochter; er lud diesen und andere Zirkusange
stellte nach der Vorstellung in eine Wirtschaft ein, bestellte für sie
zu essen und zu trinken, verweigerte dann aber die Bezahlung
und beleidigte an dem Abend wie auch am folgenden Morgen die
Kellnerin, was ihm eine gerichtliche Strafe eintrug. Gelegentlich
behauptete der Kläger, er sei die Nachtigall vom Chartreusewäld
chen, er singe schön, er singe 20 % Tenor, und er forderte seinen
Sohn auf, ihm singen zu helfen. Ferner fühlte er sich plötzlich
als reichen, noblen Herrn, gab sich als Baron Nickel aus, rühmte,
wie er Geld und Gülten besitze, steckte sich goldene Ringe an die
Finger, fuhr öfters in Kutschen aus, häufig in Begleitung seiner
Tochter und einer Frau Märki in Thun. Ebenfalls im Monat
Mai 1902 zog der Kläger einmal maskiert in der Stadt Thun
herum und ein andermal kaufte er für eine Wirtin und deren
Kellnerin gelbe Schuhe, wobei er sich vollständig wie ein Narr
benahm. Wahrscheinlich im Frühjahr 1902 bestellte der Kläger
bei einem Schreiner einen schönen Sarg für sich selber mit dem
Bemerken, er werde nicht mehr lange leben und seine Leute würden
ihm, so wie die Dinge stehen, keinen rechten Sarg machen lassen.
Er erklärte ferner, er wolle 1000 Fr. bei einem Notar in Thun
deponieren; was davon nicht für die Bezahlung des Sarges nötig
sei, solle für die Gräbd verwendet werden, bei welcher es lustig
zugehen müsse. Gestützt auf alle diese Vorfälle sah sich die Vor
mundschaftsbehörde von Goldiwil zum Einschreiten veranlaßt; sie
stellte den Kläger unterm 11. Juni 1902 provisorisch in der
Vermögensverwaltung ein und ließ ihn in der Anstalt Bellevue
bei Neuenstadt unterbringen. Nach dem Zeugnis des Anstaltsvor
stehers Dr. Burger litt der Kläger an chronischem Alkoholismus,
ausgesprochenem Größenwahn, seltener Starrköpfigkeit und einem
Egoismus, der ihn zur äußersten Härte gegen seine Familien
angehörigen antrieb. Der Kläger war vom 1. Juli bis 11. Ok
tober 1902 in der Anstalt Bellevue interniert und wurde als
dann als gebessert entlassen. Auf das hin zog die Vormundschafts
behörde von Goldiwil den gegen den Kläger eingereichten Be
vogtungsantrag ohne weiteres zurück. Unterm 31. März 1903
kaufte der Kläger vom Beklagten einen Teil der Riedbesitzung zum
Preise von Fr. 10,000. zurück, nämlich die Gärtnerei mit dem
dazu gehörenden Wohngebäude; er übt seither dort wiederum
seinen Beruf aus. Der Beklagte seinerseits brachte auf der Ried
besitzung namhafte und kostspielige Umänderungen und Verbesse
rungen an; insbesondere richtete er eine große Wasserversorgung
ein und baute die Wirtschaftsgebäude vollständig um. Der Wert
der ursprünglichen Riedbesitzung, die der Beklagte nach der Instand
stellung zu einem großen Teile weiterveräußerte, erhöhte sich in
folgedessen ganz bedeutend und beträgt gegenwärtig zirka 139,000
Franken.
2. Die im August 1904 eingereichte Klage mit dem
aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren wird nun auf die Be
hauptung gestützt, der Kläger sei zur Zeit des Kaufsabschlusses
handlungsunfähig im Sinne des Art. 4 HfG gewesen, wofür
das ganze hievor geschilderte Verhalten des Klägers angerufen
worden ist. Die Vorinstanz hat zwar auf Grund der technischen
Expertise zunächst festgestellt, daß der Kaufpreis des angefochtenen
Kaufes dem damaligen wirklichen Werte der Liegenschaft entsprach
sie hat ferner, gestützt auf die Zeugenaussagen, festgestellt, sowohl,
6. Mai 1902 -
daß der Kläger zur Zeit der Kaufberedung -
AS 32 II 1906
völlig normal und nicht betrunken war, als auch, daß das Be
nehmen des Klägers bei der Kaufverschreibung (7. Mai 1902)
ruhig und nüchtern und nicht auffallend war. Dagegen ist sie nun
doch zur Annahme der Handlungsunfähigkeit des Klägers zur
Zeit des Kaufsabschlusses gelangt auf Grund des ärztlichen Gut
achtens von Dr. Glaser und Dr. Good, die den Kläger vom
11. 17. Mai 1905 in der Irrenanstalt Münsingen beobachtet
hatten. Die Schlußfolgerungen dieses, von der Vorinstanz als
keineswegs ganz einwandfrei bezeichneten Gutachtens lauten:
Schon seit längerer Zeit, zirka ½ Jahr vor Verkauf war
Rubin in eine gedrückte, gereizte Stimmung geraten, zum Teil
wohl richtig begründet durch das Verhalten, die Vernachlässigung,
Mißachtung und schlechte Behandlung seiner Angehörigen ihm
gegenüber. Nach und nach entwickelte sich aus dieser Verstimmung
eine heftige Abneigung, ja ein Haß gegen die Angehörigen.
Dem Sohne hatte der Vater das Haus verboten, die Frau so
behandelt, daß sie sich zum Sohne (ins Chälli) geflüchtet hatte.
Unter dem Einfluß und während der Dauer dieser Verstimmung
fand der Verkauf des Riedhofes statt. Wie weit nun die Ab
neigung Rubins gegen die Seinigen begründet, wie weit sich
seine Verstimmung durch den Alkoholismus verschlimmert, wie
weit sie also krankhaft bedingt war, in wie hohem Grade die
krankhaft bedingte Verstimmung in fraglichem Falle ausschlag
gebend war, ist an Hand des vorhandenen Materials heute nicht
mehr mit Bestimmtheit festzustellen. Die Gedächtnislücken, die
Unverständigkeit des Verkaufs mit Rücksicht auf das frühere,
höhere Angebot, sinnlose Reden, die Rubin schon vor dem Ver
kauf führte und zwar ohne betrunken zu sein, schließlich dann der
Ausbruch einer Tobsucht, als Schlußglied der Kette, lassen es
uns als zweifellos erscheinen, daß Rubin beim Abschluß des
Verkaufes an einer in hohem Grade krankhaften Verstimmung
litt und nur unter dem Einfluß derselben handeln konnte, wie es
geschah. Das zeitweilig und speziell beim Verkaufe ruhige Auf
treten Rubins, sein geordnetes Verhalten, das Fehlen von Trunken
heit, beweisen an sich noch gar nicht das Vorhandensein eines
normalen Bewußtseins. Auch wenn erwiesen wäre, daß Rubin
ganz wohl wußte, was er wollte, wenn er sich der Tragweite
und Folgen des Verkaufes seines Hofes bewußt war, so ist auch
damit noch die Willensfreiheit und der normale Vernunft
gebrauch noch nicht erwiesen, beides könnte noch vollständig fehlen,
sofern es möglich wäre, zu beweisen, daß die Beweggründe, unter
deren Einfluß der Verkauf s. Z. abgeschlossen ward, ausschließ
lich krankhaft waren. In diesem Falle wäre Rubin ganz in dem
Zustand eines besonnenen Verrückten, z. B. eines Quärulanten
gewesen, den krankhafte Motive zu irgend einem Verbrechen
führten, für welches er aber als der Willensfreiheit und des
Vernunftgebrauches beraubt, nicht verantwortlich gemacht werden
kann. Doch wir sind zu wenig orientiert, um einen solchen Zu
stand annehmen, oder besser gesagt, beweisen zu können. Wir
können die an uns gestellte Frage nur dahin beantworten: Rubin
war zur Zeit des Kaufsabschlusses geistesgestört; sein Wille
war in hohem Maße beschränkt und er war nicht im vollen Ge
nuß des Vernunftgebrauches. Und auf die vom Gerichte ex
officio gestellten Erläuterungsfragen: Aus den Aussagen der
beim Kaufsabschluß vom 7. Mai 1902 anwesenden Zeugen er
gibt sich, daß Rubin hiebei vollständig nüchtern war und ihnen
allen an seinem Benehmen nichts aufgefallen ist; ebenso erklärt
der technische Experte, daß der im Kaufvertrage festgesetzte Kauf
preis von 78,000 Fr. ungefähr dem damaligen Werte des Kauf
gegenstandes entsprochen habe, so daß wenigstens objektiv der
Kaufsabschluß nicht als eine unvernünftige Handlung bezeichnet
werden kann. Halten Sie trotz dieser Indizien für die Handlungs
fähigkeit des Rubin im Momente des Kaufsabschlusses angesichts
der übrigen aktenmäßigen Tatsachen für sicher: daß Rubin be
reits damals infolge der von Ihnen konstatierten Geisteskrank
heit nicht mehr im Stande war, die Beweggründe und die Folgen
haben
seines Verhaltens richtig zu erkennen und abzuwägen?
die Experten geantwortet: Diese Tatsachen (daß der Kläger den
Wert seines Gutes vor dem Verkaufe an den Beklagten höher
angeschlagen und sogar ein höheres Kaufangebot zurückgewiesen
hatte) weisen darauf hin, daß Rubin zur Zeit des Verkaufs
abschlusses die Beweggründe, aus denen er früher einen höheren
Preis verlangte und bessere Angebote zurückwies, nicht gegen
wärtig waren; daß vielmehr ganz andere Gründe ihn zum raschen
Verkaufe drängten, als der angemessene Kaufspreis; Gründe, die
wir allein in seiner krankhaften geistigen Verfassung finden
können, wie Überdruß an seinem Besitztum und Haß gegenüber
der eigenen Familie, wohl auch schon das maniakalische Gefühl,
ohnehin ein reicher Mann zu sein. Keinesfalls kann unseres
Erachtens die Tatsache, daß der Kaufpreis dem damaligen Werte
der Liegenschaft annähernd entsprach, als Grund gegen eine in
derselben Zeit bestehende geistige Störung Rubins angeführt
werden. Was die zweite Frage betrifft, so mag Rubin die Be
weggründe seines Handelns wohl gekannt haben, aber diese Gründe
waren eben krankhafter Art, sie entsprangen einem durch Alkohol
und andere Schädlichkeiten schwer alterierten Gehirn, das bald
darauf völlig versagte und in Verwirrung geriet. Das durchaus
nicht auffällige Benehmen Rubins beim Kaufabschlusse vom
7. Mai 1902 und sein damals nüchterner Zustand beweisen,
wie wir dargetan, gar nicht die geistige Integrität des Rubin.
Gegen dieselbe aber haben wir schwerwiegende Gründe ange
führt, das Untersuchungsergebnis von Hrn. Dr. Ris, Thun,
vom 21. Juni 1902, das bei den Akten befindliche Zeug
nis von Dr. Burger, Neuenstadt, sprechen dafür, daß Rubin
schon vor dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses geistig nicht mehr
normal war, ganz abgesehen von zahlreichen Vorkommnissen, die
wir im Gutachten angeführt und hier nicht repetieren wollen,
die aber auch ihrerseits nur den Schluß zulassen, daß Rubin
schon vor dem Liegenschaftsverkauf geistig gestört war. Nachdem
Rubin am 11. Juni 1902 wegen Geistesstörung bevogtet, kam
er am 1. Juli 1902 in delirantem Zustande in die Privatirren
anstalt in Neuenstadt. Rubin litt damals an einer Krankheits
form, die wir als Tobsucht auf alkoholischer Basis bezeichnen
können. Es liegt nun in der Natur dieser Krankheit, daß sie sich
allmälig, oft sehr lange dem Laien nicht als Krankheit impo
nierend und verborgen bleibend, entwickelt infolge von immer
wiederkehrenden Schädigungen des Zentralnervensystems, nament
lich durch Alkoholmißbrauch. Die Gesundheit wird durch dieses
Gift immer mehr untergraben; immer deutlicher zeigt sich im
Verlauf von Monaten oder Jahren das Krankhafte im Ver
halten und Handeln der so Geschädigten, bis dann mehr oder
weniger katastrophenartig ein Delirium oder ein sich mehr oder
weniger in die Länge ziehender Tobsuchtsanfall eintritt und damit
die eigentliche Krankheit in ihrem Höhestadium manifest wird.
Es ist nicht möglich zu sagen, von welchem Tag an die Hand
lungsfähigkeit in Fällen von schleichend verlaufenden Geistes
störungen, Hirnerweichungen, Altersblödsinn, alkoholischen Stö
rungen, aufhört und im speziellen ist uns dies an Hand des
uns zur Verfügung stehenden Materials auch bei Rubin nicht
möglich. Zweifellos aber erscheint uns, daß die Krankheit Rubins
am 5. Mai 1902 schon einen recht hohen Grad erreicht haben
mußte, um kurz darauf sich als ausgesprochenes Delirium äußern
zu können. In hohem Grade unwahrscheinlich ist auch, daß
Rubin die Folgen des Verkaufes seines Gutes richtig zu er
kennen und abzuwägen im Stande war, sonst hätte er sich doch,
um nur ein Moment anzuführen, etwas davon reserviert, Land,
um seine Gärtnerei weiter betreiben zu können und seine dazu
passende Wohnung. Statt dessen verkaufte der sonst als vor und
umsichtig geltende Mann sein ganzes Besitztum, um nachher ein
Stück davon wieder zurückkaufen zu müssen. Dies und die Er
örterungen in unserem Gutachten, welche auf die gestellten Er
läuterungsfragen Bezug haben und sie beantworten, lassen keine
andere Ansicht bei uns aufkommen, als die im Gutachten ver
tretene, daß nämlich Rubin zur Zeit des Kaufsabschlusses geistes
gestört war, von wesentlich geminderter Willensfreiheit und nicht
im vollen Genusse des Vernunftgebrauches stand. Die Vorinstanz
erachtet auf Grund dieser psychiatrischen Expertise, in Verbindung
namentlich mit der Tatsache, daß das Benehmen des Klägers
im Winter 1901/1902 nachgewiesenermaßen ein anormales, ja
geradezu teilweise unbegreifliches war, indem der Kläger sich voll
ständig der Trunksucht ergeben hatte, seine Angehörigen als seine
größten Feinde betrachtete und ihnen so viel als möglich zu
schaden suchte, jede Tatkraft und Arbeitslust verloren hatte und
in geradezu kopfloser Weise darauf ausging, seine Besitzung zu
veräußern, ohne sich darüber Rechenschaft zu geben, was er nach
her beginnen wollte, daß unmittelbar nach dem Kaufabschlusse
der Kläger zugestandenermaßen überschnappte und seiner
närrischen Handlungen wegen unter Kuratel gestellt und in eine
als erwiesen, daß der
Irrenanstalt untergebracht wurde
Kläger am 7. Mai 1902 bereits geisteskrank war und zwar
derart, daß er den normalen Vernunftgebrauch, d. h. die Fähig
keit, sich in seinen Handlungen von den Denkgesetzen bestimmen
zu lassen, schon damals nicht mehr besaß, bezw. wie Art. 10
des Vorentwurfs zum schweiz. ZGB sich ausdrückt, außer Stande
war, die Beweggründe und die Folgen seines Verhaltens richtig
zu erkennen und einer richtigen Erkenntnis gemäß zu handeln.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichts in dieser Streitsache,
die zwar vom Kläger nicht bestritten, aber von Amtes wegen zu
prüfen ist, ist gegeben. Allerdings ist das Rechtsgeschäft, dessen
Ungültigerklärung mit der Klage verlangt wird, ein Liegenschaften
kauf, und wird daher gemäß Art. 231 OR in seinem ganzen
Umfange vom kantonalen, nicht vom eidgenössischen Recht beherrscht.
Allein der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf eine Be
stimmung des eidgenössischen Rechts, nämlich des Art. 4 HfG.
Auf Grund dieser Bestimmung ist denn auch wirklich die Frage
der Handlungsfähigkeit auch beim Liegenschaftenkaufe zu prüfen
(s. BGE 12 S. 388 Erw. 3 und Revue 15 Nr. 30 Erw. 1),
und einzig und allein davon, ob diese Bestimmung zutreffe, hängt
die Entscheidung des Rechtsstreites ab. Damit ist aber das Bun
desgericht auch kompetent, über das Klagebegehren selber zu ent
scheiden.
4. Dabei ist nun allerdings die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts gemäß Art. 57 und 81 OG auf die Frage be
schränkt, ob die Annahme des angefochtenen Entscheides, der Kläger
sei zur Zeit des Vertragsabschlusses gänzlich handlungsunfähig
im Sinne des Art. 4 HfG gewesen, auf Verletzung einer eid
genössischen Rechtsvorschrift beruhe, während die Frage, welche
Tatsachen vorgelegen haben, aus denen Experten und Vorinstan,
ihren Schluß auf die Handlungsunfähigkeit gezogen haben, der
Überprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht. Das Bundes
gericht hat danach zu überprüfen, ob die Experten und mit ihnen
die Vorinstanz vom richtigen Begriff der Handlungsunfähigkeit,
d. h. dem dem Art. 4 HfG zu Grunde liegenden Begriff, aus
gegangen seien; des weitern aber auch, ob die Tatsachen, die die
Vorinstanz als festgestellt erachtet und die das Bundesgericht ohne
weiteres als festgestellt hinzunehmen hat, den Schluß der Vor
instanz auf das Vorhandensein der Handlungsunfähigkeit im Sinne
der angeführten Gesetzesbestimmung wirklich begründen. Auch diese
letztgedachte Operation ist Rechtsanwendung und daher vom Bun
desgerichte frei und ohne Gebundensein an die Annahme der kan
tonalen Instanz vorzunehmen; rein tatsächlicher Natur und daher
vom Bundesgericht nicht zu überprüfen sind, außer den nackten
Tatsachen, auf die Experten und Vorinstanz abstellen, weiter nur
noch die Schlüsse rein medizinischer Natur, welche die Experten
aus den gegebenen Tatsachen ziehen; dagegen ist der weitere Schluß
auf das Vorhandensein von Handlungsunfähigkeit ein Rechtsschluß
und daher das Bundesgericht in dessen Vornahme, gemäß Art. 57
Abs. 3 und 81 Abs. 2 OG, frei. (Vgl. hiezu aus der bundes
gerichtlichen Praxis: BGE 12 S. 389 Erw. 4, wo aus den
angenommenen medizinischen Schlüssen vom Bundesgericht selbst
der Schluß auf Handlungsunfähigkeit gezogen wurde; 15 S. 450 f.
Erw. 3; 18 S. 303 Erw. 2; Revue 15 Nr. 30 Erw. 2.)
5. Wird nun das Urteil der Vorinstanz und das ihm zu
Grunde liegende Expertengutachten an Hand dieser Grundsätze
nachgeprüft, so kann sich vorerst das Bundesgericht mit den Rügen
des Beklagten nicht befassen, die dahin gehen, das Gutachten
auf nicht einwandfreie Weise durch private Erkundigungen
der Experten oder eines derselben und nicht allein gestützt auf das
Aktenmaterial zustande gekommen. Denn welches Material die
Experten ihrem Gutachten zu Grunde legen durften, ist eine Frage
des kantonalen Prozeßrechts; die Vorinstanz hat denn auch selbst
das Gutachten nur für insoweit als beweiskräftig anerkannt, als
es sich auf aktenkundige Tatsachen stützt oder doch mit ihnen nicht
im Widerspruch steht , und hieran ist das Bundesgericht gebunden.
Ebensowenig untersteht die Frage des Beweiswertes des Gut
achtens gegenüber den Zeugenaussagen der Überprüfung des Bun
desgerichts, da es sich hiebei ausschließlich um eine Frage der
Beweiswürdigung handelt. Wohl aber hat das Bundesgericht nach
dem in Erwägung 4 ausgeführten zu prüfen, ob die Experten
vom richtigen Begriff der Handlungsunfähigkeit ausgegangen sind
und ob ihr Rechtsschluß auf das Vorhandensein von Handlungs
unfähigkeit aus den vorliegenden Tatsachen und medizinischen
Schlüssen begründet erscheint. Vorauszuschicken ist dabei als Grund
satz, daß es mit dem Nachweis der Handlungsunfähigkeii streng
zu nehmen ist und daß der Nachweis für den kritischen Zeitpunkt
den 7. Mai 1902 zu erbringen ist. Hiebei ergibt sich nun,
daß die Experten zunächst nur aussagen, der Kläger habe zur
Zeit des Verkaufsabschlusses an einer krankhaften Verstimmung
gelitten. Sie sagen weiter, das an sich ruhige und vernünftige
Verhalten beim Kaufsabschlusse würde das Vorhandensein der
Willensfreiheit und des normalen Vernunftsgebrauches noch nicht
unbedingt erweisen. Endlich geht ihr Schluß dahin, der Kläger
sei zur Zeit des Verkaufes geistesgestört , sein Wille in hohem
Grade beschränkt und er sei nicht im vollen Genuß des Ver
nunftgebrauches gewesen; im Nachtragsgutachten bestätigen sie
diesen Schluß unter weitern Ausführungen. An diesen Gutachten
ist nun zunächst zu rügen, daß die Experten selbst nicht ausdrück
lich auf den in Art. 4 HfG normierten Begriff der Handlungs
unfähigkeit abstellen, was doch zu einem richtig begründeten Gut
achten gehört hätte. Indessen kann über diesen Mangel hinweg
gegangen werden; denn es erhellt aus dem Inhalte des Gutachtens
an sich schon, daß die Experten von einem andern Begriff der
Handlungsunfähigkeit ausgehen, als dem in Art. 4 HfG nor
mierten. Denn das HfG verlangt, im Interesse der Aufrecht
erhaltung des Rechtsgeschäftes und der Sicherheit des Rechts
verkehrs, zur Handlungsunfähigkeit etwas anderes und mehr als
bloße Geistesgestörtheit , verminderte Willensfreiheit und Be
schränkung des Vernunftgebrauches : es verlangt, daß der bewußte
Wille oder der Vernunftgebrauch vollständig aufgehoben sei, wozu
neben vorübergehenden Zuständen, wie z. B. völlige Betrunken
heit irgend eine Art Geisteskrankheit als Voraussetzung gehört.
Daß dieser enge Begriff der Handlungsunfähigkeit dem geltenden
Rechte zu Grunde liegt, geht aus der ganzen gegen ihn anläßlich
der Vereinheitlichung des Zivilrechts gerichteten Bewegung, nament
lich von pfychiatrischer Seite, und der Vergleichung des Art. 10
des Huberschen Vorentwurfs zum ZGB (bundesrätl. Entw.
Art. 17) mit Art. 4 HfG hervor, sowie aus der Begründung der
neuen Formulierung in Hubers Erläuterungen, Heft 1 S. 50 ff.
Sind aber danach die Experten von einem unrichtigen Begriff der
Handlungsunfähigkeit ausgegangen, so trifft das auch für das
Urteil der Vorinstanz zu, die eben einfach die Schlüsse der Experten
zu den ihrigen macht, und zudem auf den dem Entwurf eines
schweizerischen ZGB zu Grunde liegenden Begriff der Handlungs
unfähigkeit, der sich mit dem Begriff des geltenden Rechtes, wie
gesagt, nicht deckt, abzustellen scheint. Als erwiesen ist höchsten
falls eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zu betrachten, aber
diese entspricht dem Begriff der Handlungsunfähigkeit nach Art. 4
HfG nicht; ebensowenig der Zustand einer verminderten mora
lischen Einsicht, auf den einzelne Ausführungen der Experten
schließen lassen. Anderseits spricht gegen die Annahme einer Auf
hebung des bewußten Willens oder des Vernunftgebrauches schon
die Tatsache, daß der Kläger beim Vertragsabschlusse selber durch
aus ruhig und normal war, und dann insbesondere die weitere,
daß das Geschäft an sich als durchaus vernünftig angesehen
werden muß. Endlich lassen sich aber auch für den Verkauf der
Riedbesitzung andere als krankhafte Motive oder jedenfalls Motive,
die nicht auf Handlungsunfähigkeit schließen lassen, anführen, vor
allem die Familienzwistigkeiten des Klägers. Das Gutachten er
scheint daher, wenn das Bundesgericht überhaupt in der Über
prüfung seiner Schlüssigkeit so weit gehen will, als nicht schlüssig.
Jedenfalls läßt es nicht den Schluß auf Handlungsunfähigkeit
m Sinne des Art. 4 HfG zu, da es diesen Begriff eben über
haupt nicht als Obersatz seinen Schlußfolgerungen zu Grunde
legt, und da das Gutachten an diesem Kardinalfehler leidet, so ist
der Beweis der Handlungsunfähigkeit im kritischen Zeitpunkte
nicht erbracht; eine Rückweisung ist abgesehen vom Mangel
dahinzielender Parteianträge ausgeschlossen, da der Nachweis
der Handlungsunfähigkeit des Klägers endgültig als gescheitert zu
betrachten ist. Die Klage muß somit abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt und
damit, in Aufhebung des Urteils des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern (I. Abteilung) vom 23. Juni 1906,
die Klage abgewiesen.