- Arteil vom 10. November 1906 in Sachen
Eichenberger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Eigenheer und Genossen,
Kl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Rückerstattung einer Summe, welche der Rechtsvorgänger
der Beklagten vom Erblasser der Kläger empfangen haben soll, um
sie an (näher bezeichnete) Dritte zu verteilen. Natur des Rechtsver
hältnisses; Mandat? Schenkung unter Lebenden. Eidgenössisches
und kantonales Recht. Art. 79 Abs. 2 06.
A. Durch Urteil vom 16. Juli 1906 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Zivilgerichts,
d. d. 5. Juni 1906, im Disposttiv bestätigt:
Die Beklagten werden in solidum verurteilt zur Zahlung von
663 Fr. 58 Cts. an den Kläger Heinrich Eigenheer; zur Zah
lung von 1327 Fr. 17 Ets. an die Klägerin Frau Gabel
Eigenheer; zur Zahlung von 1327 Fr. 17 Cts. an den Kläger
Ulrich Spalinger, als Ehemann der Anna Spalinger Möckli;
zur Zahlung von 265 Fr. 44 Ets. an den Kläger Hans Lan
dolt, als Ehemann der Elise Landolt Eigenheer; zur Zahlung
von 265 Fr. 44 Cts. an den Kläger Kleiner Eigenheer; zur
Zahlung von 265 Fr. 43 Cts. an den Kläger Karl Eigenheer;
zur Zahlung von 265 Fr. 43 Cts. an den Kläger G. Eigen
heer; zur Zahlung von 265 Fr. 43 Cts. an den Kläger Konrad
Eigenheer; zur Zahlung von 331 Fr. 79 Cts. an die Klägerin
Frau Elise Glenk Biedert und zur Zahlung von 331 Fr. 79 Cts.
an die Klägerin Frau Emilie Grote Biedert, vertreten durch ihren
Ehemann Emil Grote."
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag:
- Es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Juli
1906 in dem Sinne aufzuheben, daß das zwischen dem verstor
benen H. Eigenheer und dem verstorbenen I. Eichenberger abge
schlossene Rechtsgeschäft als eine Schenkung unter Lebenden mit
einer Auflage zu Gunsten der Armen der Gemeinde nach kanto
nalem Recht beurteilt werden müsse und daß in diesem Sinne das
kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung
an das Appellationsgericht Basel zurückzuweisen sei.
- Eventuell sei die Klage auch vom Standpunkte eidgenössi
schen Rechtes aus im Materiellen abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten Gutheißung, der Vertreter der Kläger Abweisung der Be
rufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gegenstand der vorliegenden, von der Vorinstanz im ganzen
Umfange gutgeheißenen Klage ist die Rückerstattung eines Betra
ges von 5308 Fr. 68 Cts., welchen I. Eichenberger Deislinger,
der Rechtsvorgänger der Beklagten, nebst weitern 1327 Fr. 17 Cts.
(um die es sich jedoch im gegenwärtigen Prozesse nicht handelt)
etwa anderthalb Monate vor dem Tode des Erblassers der Kläger
von diesem zu dem Zwecke erhalten hatte, denselben im Stillen
unter die Armen der Gemeinde evangelisch Taufgesinnter zu ver
teilen.
Am 1. Oktober 1904 (zwei Monate nach dem Tode des Ei
genheer) ließen die Kläger, welche damals glaubten, es handle sich
nur um 5000 Fr., dem Rechtsvorgänger der Beklagten richter
lich verbieten, über die angeblich vom Verstorbenen Eigenheer
empfangene Summe von 5000 Fr. zu verfügen . Dieses Verbot
fiel indessen Ende Oktober infolge Nichtprosequierung dahin. In
zwischen war auf Veranlassung der Kläger gegen den Beklagten
eine Strafuntersuchung betreffend Unterschlagung eingeleitet worden;
dieselbe wurde aber am 7. November wegen Fehlens des Tatbe
standes" dahingestellt. Am 7. Dezember klagten sodann neun der
heutigen Kläger gegen den Beklagten auf Herausgabe der 6635 Fr.
85 Cts.; diese Klage wurde jedoch durch Urteil des Zivilgerichts
vom 1. Mai 1905 angebrachtermaßen abgewiesen", weil die Klä
ger nicht die ganze Summe zusammen, sondern nur die nach
Maßgabe ihrer Erbquoten sich ergebenden einzelnen Beträge zu
fordern berechtigt seien. Darauf wurde die vorliegende Klage ein
gereicht.
2. In rechtlicher Beziehung ist vor allem, und zwar von Amtes
wegen, im Hinblick auf die Frage des anzuwendenden Rechts, die
Natur des streitigen Rechtsverhältnisses festzusetzen.
Die Vorinstanz hat dieses Rechtsverhältnis als dasjenige des
Mandats bezeichnet und die Klage aus dem Grunde gutgeheißen,
weil der dem Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Zeit vom
Rechtsvorgänger der Kläger erteilte Auftrag, die 6635 Fr. 85 Cts.
unter die Armen der Taufgemeinde zu verteilen von den Klägern
widerrufen worden sei und die Beklagten daher zur Rückerstat
tung des Geldes verpflichtet seien. Nun unterliegt aber zunächst
keinem Zweifel, daß die Klage nicht als Mandatsklage begründet
worden ist. Denn zur Begründung einer Klage des Mandanten
gegen den Mandatar (nur um eine solche könnte es sich ja auf
Seiten der Kläger handeln) hätte, da die Kläger die Aus
führung des Mandates (Verteilung des Geldes unter die
Armen der Taufgemeinschaft) nicht wollten, vor allem die
Behauptung gehört, es sei der Auftrag widerrufen worden; eine
solche Behauptung ist aber im gegenwärtigen Prozesse nicht auf
gestellt worden, und auch die frühere, mit der vorliegenden übrigens
in mehrfachem Widerspruch stehende, durch Urteil des Zivilgerichts
vom 1. Mai 1905 angebrachtermaßen abgewiesene Klage hatte in
dieser Beziehung lediglich die Behauptung enthalten, es habe sich
um einen Auftrag gehandelt, der jederzeit von dem Verstorbenen
hätte widerrufen werden können .
Charakterisiert sich demnach die vorliegende Klage nicht
Mandatsklage, so ist es im übrigen gleichgültig, ob dieselbe als
Erbschafts , als Vindikations oder Bereicherungsklage aufgefaßt
werde. Denn: Daß die 6635 Fr. 85 Cts., welche sich beim Tode
des Eigenheer im Besitze des Rechtsvorgängers der Beklagten be
fanden, ursprünglich zum Vermögen des ersteren gehörten, hat die
beklagte Partei nie bestritten; ihr Antrag auf Abweisung der
Klage stützt sich vielmehr auf einen von ihr in Anspruch genom
menen selbständigen Rechtstitel, auf Grund dessen Eichenberger in
den Besitz des Geldes gelangt und berechtigt sei, über dasselbe zu
verfügen. Dieser vom Beklagten in Anspruch genommene Rechts
titel ist nun aber nicht derjenige des Mandates, sondern derjenige
der Schenkung unter Lebenden, und zwar (wie aus der Klage
beantwortung ersichtlich ist) prinzipiell derjenige einer Schenkung an
die durch Eichenberger vertretenen Armen, eventuell derjenige einer
Schenkung an Eichenberger, aber mit der Auflage, das Geld
unter die Armen der Taufgemeinschaft zu verteilen.
Die Entscheidung über die Klage fällt somit (vgl. AS 24 II
S. 355 f.) zusammen mit der Entscheidung über die Perfektion
und die Rechtsbeständigkeit eines Rechtsgeschäftes, welches, wie das
Bundesgericht stets erkannt hat, in allen Beziehungen, nicht nur
hinsichtlich seiner Form (Art. 10 OR), vom kantonalen Rechte
beherrscht wird. Ist dem aber so, und hat die Vorinstanz dieses
Rechtsgeschäft trotzdem teilweise wenigstens nach eidgenössi
schem Rechte beurteilt, so ist das Urteil im Sinne von Art. 79
OG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht des Kantons Baselstadt zurückgewiesen wird.