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Arteil vom 5. Dezember 1906 in Sachen
Kißling, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schlotterbeck, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 8 FHG. Unzulässigkeit einer partiellen Erledigung der Streit
sache durch Abweisung eines Teiles des Haftpflichtanspruches zur
Zeit .
A. Durch Ureil vom 16. Juli 1906 hat das Appellations
gericht Basel Stadt über die Streitfrage:
Ist der Beklagte schuldig, dem Kläger eine Haftpflichtentschädigung
von 3750 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. Juni 1905 zu bezahlen?
erkannt:
Der Beklagte wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
zur Zahlung von 690 Fr. 10 Cts. nebst 5 % Zins vom
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Juni 1905 an Kläger verurteilt. Dem Kläger bleibt für
den Fall einer Verschlimmerung seines Zustandes die Nachklage
gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes über die Haftpflicht aus Fabrik
betrieb vorbehalten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei die Klage in
vollem Umfang gutzuheißen.
C. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der im Januar 1874 geborene Kläger stand als Mecha
niker in Arbeit in dem der Fabrikhaftpflicht unterstehenden Ge
schäfte des Beklagten, und erlitt daselbst am 15. Dezember 1904
einen Unfall, indem ihm ein Stahlsplitter in das rechte Auge
drang. Auf Grund eines Privatgutachtens, das seine dauernde
Erwerbseinbuße infolge dieses Unfalls auf 10 12 % schätzte,
belangte der Kläger den Beklagten vor den Basler Gerichten auf
Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 3750 Fr. unter der
Annahme einer Erwerbseinbuße von 12 % bei 2000 Fr. Jahres
verdienst und einem Abzug von 15 % für Zufall; in der Klag
summe sind zudem 40 Fr. Kurkosten inbegriffen. Es wurde ein
Gerichtsgutachten von Prof. Dr. Haab in Zürich erhoben, das
zu folgenden Schlüssen gelangte: die infolge des Stahlsplitters
im rechten Auge des Klägers gegenwärtig bestehende Erwerbs
einbuße beziffert sich auf höchstens 2 %; sobald sich aber Star
bildet, entsteht eine Erwerbseinbuße von 15 25 und mehr Pro
zent. Es ist wahrscheinlich, daß eine Starbildung infolge des
Splitters früher oder später auftritt; es ist aber auch möglich
daß der Kläger noch lange keinen Star bekommt. Ausziehung
des Splitters würde sofortige Starbildung zur Folge haben. Der
Kläger erfreut sich aber beim gegenwärtigen Zustand bessern
Sehens, als wenn der Star nach Ausziehung des Spitters noch
so gelungen beseitigt und zur Heilung gebracht würde. Mit der
Entfernung des Splitters ist deshalb so lange zuzuwarten, bis
allenfalls von selbst Star auftritt.
Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil des Appellationsgerichts
beruht im Anschluß an das Gutachten auf der Annahme einer
dauernde Erwerbseinbuße des Klägers von 2 %. Der Wahr
scheinlichkeit, daß der Zustand des Klägers durch Starbildung
sich verschlimmern könnte, ist durch Aufnahme des Rektifikations
vorbehalts nach Art. 8 FHG Rechnung getragen, während die
erste Instanz, das Zivilgericht Basel Stadt, aus diesem Grunde
die Mehrforderung nur zur Zeit abgewiesen hatte.
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Nach Art. 6 letzter Abs. FHG erlischt für den Unternehmer
mit dem Tage, an welchem der definitive Urteilsspruch in Kraft
tritt, jede Verpflichtung für Befriedigung weitergehender Ansprüche
des Haftpflichtklägers. Die einzige Möglichkeit, den Unternehmer
nachträglich wieder aus demselben Unfallereignis zu belangen, ist
das durch Aufnahme des Rektifikationsvorbehalts ins Urteil be
gründete Recht der Nachtlage (Art. 8 1. c.). Hieraus, sowie aus
der kurzen Verjährungsfrist für Haftpflichtansprüche und deren
Zweck (Art. 12 1. c.; s. AS 30 II S. 225 und dortige Zitate
folgt zwingend, daß eine partielle Erledigung der Streitsache, wie
sie die erste Instanz durch Abweisung der Mehrforderung zur
Zeit vorgenommen hat, wobei zunächst nur über den bei der
Urteilsfällung feststehenden Schaden abgesprochen und die Liqui
dation künftigen Schadens in ein neues Verfahren verwiesen
wird, dem Gesetze widerspricht (s. auch AS 29 II S. 358 Erw. 3).
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Anderseits ist nicht zu verkennen, daß die Lösung des Ap
pellationsgerichts, das dem Kläger den Ersatz für die heute nach
der Expertise feststehende Erwerbseinbuße von 2 % zugesprochen
und ihm mit Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer künftigen
Verschlimmerung das Recht der Nachklage (Art. 8 1. c.) vorbehal
ten hat, nach der Lage des Falles nicht befriedigen kann. Die
Nachklage ist gemäß Art. 13 auf die Zeit eines Jahres vom
Tag des ausgefällten Urteils hinweg beschränkt, und es ist zum
mindesten sehr zweifelhaft die Frage ist hier nicht zu ent
scheiden , ob eine Verlängerung dieser Frist durch Unterbrechung
möglich ist, d. h. ob man es mit einer Verjährungs oder nicht viel
mehr mit einer Verwirkungsfrist zu tun hat (AS 29 II S. 42;
Erw. 4). Nach dem im kantonalen Verfahren erhobenen Gut
achten ist aber eine definitive Abklärung der Unfallfolgen innert
jener Zeitfrist kaum zu erwarten, und wenn nun die wahr
scheinliche Verschlimmerung Starbildung später eintritt,
so ginge der Kläger, obgleich seine Erwerbseinbuße dann nach
der Expertise 15 25 und mehr Prozent betragen würde, jeder
weitern Entschädigung verlustig. Deshalb muß sich die Frage auf
drängen, ob es nicht zulässig ist, die Wahrscheinlichkeit, daß beim
Kläger später infolge des Unfalles Star im rechten Auge sich
bilden wird, jetzt schon bei der definitiven Schadensfestsetzung zu
berücksichtigen. Zunächst kann hierüber jedenfalls kein Zweifel
sein, soweit die Disposition des Klägers zur Starbildung heute
bereits seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Dies ist aber über die
von den kantonalen Gerichten angenommene, auf dem gegenwär
tigen Gesundheitszustand des Klägers beruhende Invalidität von
hinaus insofern der Fall, als die genannte Disposition
dessen Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert, weil er beim
Suchen nach Arbeit den Defekt ehrlicherweise nicht verheimlichen
darf und sich hieraus im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung
vielfach Bedenken gegen seine Anstellung ergeben mögen, und als
eine solche Disposition erfahrungsgemäß geeignet ist, die psychische
Verfassung des Klägers und damit seine Arbeitslust und Arbeits
leistung ungünstig zu beeinflussen. Aber auch soweit es sich mehr
nur um ein Wahrscheinlichkeitsmoment für einen künftigen
größern Schaden handelt, darf ihm bei der Schadensregulierung
Rechnung getragen werden. Es ist dabei zu beachten, daß es
nach dem Expertengutachten nicht nur möglich, sondern sogar
wahrscheinlich ist, daß früher oder später Starbildung eintritt,
und die Auffassung des Experten ist dabei offenbar die, daß mit
einem solchen Ereignis stark gerechnet werden müsse. Es liegt
also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit späterer Verschlimmerung
vor. Nun bestimmt allerdings Art. 8 FHG, daß der Richter,
wenn bei der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung
noch nicht genügend klar vorliegen, für den Fall einer wesent
lichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten
die Nachklage vorbehalten kann. Doch ist diese Vorschrift nicht
so zu verstehen, daß der Richter die Wahrscheinlichkeit einer künf
tigen ungünstigen Veränderung unter allen Umständen nur durch
den Rektifikationsvorbehalt berücksichtigen darf. Sonst würde die
doch in erster Linie zu Gunsten des Arbeiters getroffene Be
stimmung des Art. 8 l. c. vielfach zu dessen Nachteil ausschlagen,
indem sie der richtigen, den Verhältnissen angemessenen Entschädi
gung des Verletzten (im Rahmen des Gesetzes) im Wege stände.
Dem Richter ist im Haftpflichtprozeß grundsätzlich zweifellos nicht
verwehrt, künftige, nicht absolut sichere Schadensmomente dem
Betrage nach abzuschätzen und sofort definitiv bei der Schadens
bemessung zu liquidieren. Ein solches Verfahren ist sehr oft ge
radezu unvermeidlich. Es wird z. B. in all den Fällen beobachtet,
wo für dauernde Erwerbseinbuße oder für künftige Kurkosten
Entschädigung gesprochen wird. Desgleichen, wo es sich um Ver
letzungen von Kindern handelt. Auch ist in den Fällen der sog.
traumatischen Neurose vielfach im umgekehrten Sinn entsprechend
vorgegangen worden, indem trotz totaler Arbeitsunfähigkeit zur
Zeit der Urteilsfällung in Ansehung der nicht ungünstigen, wenn
auch unsichern Prognose ein erheblicher Abstrich an der Ent
schädigung gemacht wird (s. z. B. AS 30 II S. 490 Erw. 3).
Ob im einzelnen dieses Verfahren einzuschlagen oder von dem
Rechtsbehelf des Rektifikationsvorbehalts Gebrauch zu machen ist,
kann nicht von vorneherein nach fester Regel bestimmt werden,
sondern entscheidet sich nach den Verhältnissen des Falles, die
nach richterlichem Ermessen zu würdigen sind. Wo, wie vor
liegend, die Folgen des Unfalls zur Zeit der Urteilsfällung nicht
mehr in einer Entwicklung begriffen sind, deren Endergebnis in
absehbarer Zeit erwartet werden kann, sondern ein gewisser Ab
schluß bereits eingetreten ist, und nur die Wahrscheinlichkeit einer
spätern, zeitlich ganz ungewissen erheblichen Verschlimmerung be
steht, erscheint nicht das Mittel der auf ein Jahr beschränkten
Nachklage, sondern dasjenige der sofortigen Liquidation des Scha
dens unter Mitberücksichtigung der Wahrscheinlichkeit künftiger
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes als der Sachlage an
gemessen.
4. Nach diesen Ausführungen ist die dem Kläger zu sprechende
Entschädigung zu erhöhen, der von der Vorinstanz gemachte
Rektifikationsvorbehalt dagegen zu streichen. Es rechtfertigt sich,
nach freiem richterlichem Ermessen die Entschädigung auf einen
Betrag festzusetzen, der einer dauernden Erwerbseinbuße von
10 % entsprechen würde. Dabei ist die Disposition des Klägers
zur Starbildung im rechten Auge sowohl in ihren bereits vor
handenen Wirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit, wie auch als
Gefahr einer wahrscheinlichen spätern, zeitlich ungewissen Er
höhung der Invalidität auf 15 25 % und vielleicht noch mehr
mitberücksichtigt. Bei einem Alter des Klägers zur Zeit des Un
falles von 31 Jahren und einem (festgestellten) Jahresverdienst von
2000 Fr. ergibt sich (nach der Soldan'schen Tabelle III) ein
Rentenkapital von 3640 Fr. Macht man hievon einen Abzug
für Zufall und die Vorteile der Kapitalabfindung in der Höhe
von 20 % und rechnet man die (nicht mehr bestrittenen) 40 Fr.
für Kurkosten hinzu, so ergiebt sich eine Entschädigung von rund
3000 Fr., in welchem Betrag die Klage gutzuheißen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß der Beklagte ver
urteilt wird, dem Kläger 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. Juni
1905 zu bezahlen.