- Arteil vom 8. März 1906
in Sachen Ziegler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bundesbahnen,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Selbstverschulden des verunfallten Reisenden. Wann liegt darin,
dass ein Reisender während der Fahrt die offene Wagentüre schliesst,
ein Selbstverschulden? 17 Transp.-Regl. v. 11. Dezember 1893.
Kausales Mitverschulden der Bahn, bestehend im Offenlassen der
Wagentüre. Allg. Dienstregl., Abschn. IV, Ziff. 8. Mass der Ent
schädigung bei Verkrüppelung des Daumennagels der rechten Hand.
A. Durch Urteil vom 25. November 1905 hat das Oberge
richt des Kantons Schaffhausen erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und
beantragt, es fei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides
zu erkennen
- Die Beklagten seien gehalten, dem Kläger seinem Klagebe
gehren gemäß die Summe von 2001 Fr., eventuell einen nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, samt Zins zu 50
vom Tage der Klageerhebung (22. Juli 1904) an zu bezahlen.
- Eventuell seien die Beklagten grundsätzlich haftpflichtig zu
erklären, sei die Streitsache aber zur Ausmittelung und Festsetzung
der Höhe des dem Kläger auszurichtenden Betrages an die kanto
nalen Instanzen zurückzuweisen.
- Eventuell sei die Sache zur Weiterinstruktion im Sinne
des bundesgerichtlichen Entscheides an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen.
C. Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung an
tragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 27. August 1903 erlitt der in den vierziger Jahren
stehende Walter Hérosé, welcher diplomierter Chemiker ist, jedoch
damals in Konstanz
aus seinen Renten lebt, während der
Fahrt im Schnellzuge Nr. 13 Bern Zürich (mit Abgang von
Bern gegen 11 Uhr vormittags) einen Unfall, über dessen Her
gang und Folgen unbestritten feststeht: Einige Minuten nachdem
der Schnellzug die Station Burgdorf, welche er fahrplangemäß
bedient, verlassen und bereits den dort in der Fahrtrichtung vor
handenen Tunnel passiert hatte, machte sich Hérosé daran, die
völlig offen stehende vordere Wagentüre zu schließen, weil, nach
seiner Angabe, ein sehr heftiger Luftzug durch den Wagen ging,
so daß eine Dame, welche unmittelbar neben der Türe Platz ge
nommen hatte, und auch er, der neben der Dame saß, stark be
lästigt wurden. Er trat zu diesem Zwecke auf die Plattform des
Wagens hinaus, löste den die Türe an ihrem oberen Rande fest
haltenden Federhaken und versuchte, unter Erfassung der Klinke
mit seiner linken Hand, die vom Wageninnern gesehen
nach rechts sich öffnende Türe zuzuziehen. In diesem Momente
verlor er durch einen plötzlichen Stoß , den er der Bewegung
des Wagens oder der Wirkung des Windes zuschreibt, das Gleich
gewicht, tastete mit der rechten Hand nach einem Stützpunkte und
geriet dabei mit dem Daumen in die Türklemme, während die
Türe infolge der Bewegung sich schloß. Dadurch wurde das
Nagelglied des Daumens stark gequetscht; im Krankenhause zu
Konstanz, wo sich Hérosé nach seiner Heimreise, die er noch am
gleichen Tage mit einem provisorischen Verbande versehen fort
setzen konnte, behandeln ließ, mußte der Daumennagel operativ
entfernt werden, und an dessen Stelle wuchs nur ein kurzer und
verkrüppelter Nagel nach.
- Mit der vorliegenden Klage, die sich auf das EHG vom
- Juli 1875, speziell auf dessen Art. 2, 3, 5 und 7, stützt,
macht nun Rechtsanwalt Eugen Ziegler in Schaffhausen als
Zessionar der Haftpflichtansprüche Walter Hérosés aus dem er
Fakt. B oben ersichtliche Forderung
wähnten Unfalle die aus
geltend. Er beruft sich dabei, unter Vorbehalt des Beweises durch
gerichtliche Expertise, auf ein Zeugnis des Chefarztes des Kon
stanzer Krankenhauses, Dr. Kappeler, vom 21. Januar 1904,
laut welchem die fragliche Daumenverletzung einen, seine Er
werbsfähigkeit um 12
vermindernden, bleibenden Nachteil
Hérosés zur Folge haben soll, und legt der Berechnung an Hand
dieser Angabe des dem Verunglückten, außer den direkten Aus
lagen, erwachsenen Vermögensschadens einen der beruflichen Bil
dung jenes angemessenen täglichen Erwerb von 20 Fr. zu Grunde,
wobei er erklärt, sich trotz dem so ermittelten weit höheren
Schadensbetrage mit der eingeklagten Entschädigung von 2001 Fr.
zu begnügen.
Die beklagten Bundesbahnen bestreiten die Klageforderung
grundsätzlich unter Berufung auf Selbstverschulden des Verun
glückten, eventuell anerkennen sie nur die Heilungskosten und
sonstigen direkten Auslagen im Betrage von 202 Fr. 25 Ets.,
dagegen keinen Anspruch für verminderte Erwerbsfähigkeit
wegen des zur Zeit mangelnden Erwerbes des Verunglückten.
3. Zur Begründung der Einrede des Selbstverschuldens, das
der Kläger durchaus bestreitet, machen die Beklagten, unter Hin
weis auf 17 des Transport Reglements der schweizerischen
Eisenbahn und Dampfschiffunternehmungen, vom 11. Dezember
1893, wesentlich geltend, Hérosé sei nicht berechtigt gewesen,
während der Fahrt des Zuges die Wagentür selbst zu schließen
und zu diesem Zwecke auf die Plattform des Wagens hinauszu
treten, sondern hätte die Ankunft des diensttuenden Kondukteurs
abwarten und sich an diesen wenden sollen; denn eine solche,
gegen das Transport Reglement verstoßende Selbsthilfe des Reisen
den könne jedenfalls nur unter besonders dringenden Umständen
als entschuldbar angesehen werden, wie sie z. B. im Falle Schallen
berg gegen Jura Neuenburg Bahn (AS 22 Nr. 81 S. 450 ff.)
bestanden haben mögen, dagegen vorliegend keineswegs vorhanden
gewesen seien; Hérosé habe übrigens dem Zugspersonal gegenüber
sein Selstverschulden ausdrücklich zugegeben. Hierüber ist nun,
da das angebliche formelle Zugeständnis des Selbstverschuldens
seitens des Verunglückten nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz als nicht bewiesen außer Betracht fällt, materiell
in Abweichung von der Auffassung der kantonalen Gerichte,
welche übereinstimmend dem Verunglückten nicht schon sein Unter
nehmen an sich, die Türe eigenmächtig zu schließen, zur Last ge
legt, wohl aber aus der Art und Weise, wie er nach eigener
Angabe dabei vorging, ein die Haftpflicht der Bahn grundsätzlich
ausschließendes Verschulden abgeleitet haben, zu bemerken: Ange
sichts der Vorschrift des 17 des zitierten Eisenbahntransport
Reglements, wonach u. a. der Aufenthalt auf den Plattformen
oder Treppen der Wagen den Reisenden ausdrücklich verboten ist,
kann diesen die Berechtigung, offene Wagentüren während der
Fahrt eigenmächtig zu schließen, allgemein, der Regel nach, nur
zuerkannt werden, sofern dies vom Innern des Wagens aus, d. h.
ohne den Körper vollständig der äußern Plattform anzuvertrauen,
geschehen kann. Ausnahmsweise freilich muß es, wie die Be
klagten selbst anerkennen, einem Reisenden wohl gestattet sein, sich
hiezu eventuell auch auf die Plattform hinaus zu begeben und
so der zweifellos erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszu
setzen, welche der Aufenthalt daselbst zufolge der beständigen, oft
unregelmäßigen Erschütterung des in Bewegung befindlichen
Wagens für eine mit solchen Verrichtungen nicht vertraute Per
son erfahrungsgemäß in sich schließt. Allein diese ausnahmsweise
zulässige Übertretung der strikten Reglementsvorschrift bedarf der
Rechtfertigung durch außerordentliche Verhältnisse, unter denen
dem Reisenden ein anderes Verhalten vernünftigerweise nicht zu
zumuten ist. Hievon kann jedoch nur die Rede sein in Fällen,
wo keine Aussicht besteht, das Schließen der offenen Türe innert
kürzerer Zeit durch einen Bahnbeamten veranlassen zu können,
während das längere Offenbleiben der Türe die Gesundheit der
oder wenigstens einzelner Insaßen des Wagens unvermeidlich und
wesentlich zu schädigen droht, wie z. B. bei kalter Winterszeit oder
heftigem Unwetter, oder auch unter sonstigen Umständen beim
Transport kranker, gegen Witterungseinflüsse besonders empfind
licher Personen. Solche außerordentlichen Verhältnisse aber, für
die grundsätzlich der Kläger zu seiner Entlastung beweispflichtig ist,
sind gegebenenfalls nicht dargetan. Denn einmal ist, in Ermange
lung einer bestimmten gegenteiligen Behauptung des Klägers und ent
sprechender anderweitigen Indizien, mit Rücksicht auf die Jahres
zeit anzunehmen, daß zur Zeit des streitigen Unfalls (Tag und
Stunde), wie die Beklagten angeben, normales, warmes Sommer
wetter herrschte, bei welcher die Zugluft, außer vielleicht in dem
beim Unfallseintritt unbestrittenermaßen bereits durchfahrenen
Tunnel, verhältnismäßig nicht sehr belästigend wirken konnte.
Überdies war dem Verunglückten wohl nicht unbekannt, daß der
Zug nach Burgdorf in absehbarer Zeit wiederum an einer Station
(fahrplanmäßig nach 16 Minuten in Herzogenbuchsee) anhalten,
und daß in der Zwischenzeit der kontrollierende Kondukteur vor
schriftsgemäß durch den Wagen passieren werde. Endlich steht
keineswegs fest, daß die belästigten Reisenden der Verunglückte
und die von ihm erwähnte Dame sich nicht durch einfaches
momentanes Platzwechseln der direkten Einwirkung der Zugluft
hätten entziehen können. Demnach muß in der Tat schon in dem
Unternehmen des Verunglückten an sich, die offene Wagentüre
unter Hinaustreten auf die Plattform des Wagens zu schließen,
aus welchem Unternehmen, als einheitliche Handlung betrachtet,
der Unfall unmittelbar resultierte, ein relevantes Selbstverschulden
jenes erblickt werden, und es kann deshalb dahingestellt bleiben,
ob er auch speziell noch worauf die kantonalen Instanzen ab
gestellt haben und gegen deren Annahme die Ausführungen der
Berufungsschrift des Klägers gerichtet sind durch die Art
und Weise seines Manipulierens in schuldhafter Weise zur Ver
wirklichung des Unfalls beigetragen habe.
4. Allein das festgestellte Selbstverschulden des Verunglückten
kann nicht zur völligen Abweisung der Klage führen, da ihm ein
konkurrierendes Mitverschulden der Beklagten mit Bezug auf den
Unfall gegenübersteht. Dieses ist nämlich in Abweichung von
den kantonalen Instanzen in dem Umstande zu erblicken, daß
die Wagentüre, welche der Verunglückte schließen wollte, während
der Fahrt des Zuges offen stand. Denn nach Vorschrift des seit
-
Mai 1899 geltenden allgemeinen Dienstreglements für das
Zugspersonal der schweizerischen Normalbahnen (IV. Abschnitt,
Ziffer 8) war der den Wagen bedienende Kondukteur verpflichtet,
unmittelbar vor Abgang des Zuges in Burgdorf die fragliche
Türe zu schließen, und zwar ihren Riegel vollständig einzu
klinken . Folglich bedeutet das Offenstehen der Türe, da die
Dienstvorschrift ihres Schließens unzweifelhaft im Inieresse der
Sicherheit des reisenden Publikums aufgestellt ist, eine von den
Beklagten als solche zu verantwortende Pflichtvernachlässigung
eines ihrer Beamten, mag nun die Türe, wie der Verunglückte
angibt, bei der Abfahrt des Zuges in Burgdorf überhaupt nicht
geschlossen, oder aber, wie die Beklagten auf Grund der Dar
stellung des Kondukteurs Lüscher behaupten, wohl geschlossen wor
den sein, sich jedoch vermutlich, weil nicht richtig eingeklinkt
durch die Bewegung des Zuges wieder geöffnet haben. Dieser
von den kantonalen Gerichten und in der Berufungsschrift des
Klägers eingehend erörterte tatsächliche Widerspruch bedarf daher
als unerheblich der Lösung nicht. Die Beklagten könnten sich der
Verantwortung für die Tatsache des Offenstehens der Türe nach
der Normierung ihrer Haftung in Art. 2 EHG nur entschlagen
wenn sie hiefür den dort vorgesehenen Entlastungsbeweis erbracht
hätten; sie haben dies jedoch nach dem gesagten gar nicht ver
sucht, da sie ja für das Offenstehen der Türe eine bestimmte an
dere Ursache als das pflichtwidrige Verhalten ihres Beamten nicht
einmal geltend machen. Die abweichende Auffassung der Vorin
stanzen, speziell des Obergerichts, welches vom Kläger zur Be
gründung seines Haftpflichtanspruchs bei dem festgestellten Selbst
verschulden des Verunglückten den Nachweis einer schuldhaften
Verursachung der in Rede stehenden Tatsache seitens der Beklag
ten zu verlangen scheint, beruht auf einer Verkennung der grund
legenden Haftungsbestimmung des Art. 2 EHG. Und auch die
weitere Annahme des Obergerichts, daß übrigens das Offenstehen
der Türe der relevanten Kausalität für den eingetretenen Unfall
ermangle, geht fehl, indem jener Umstand, wenn auch nicht die
unmittelbare Ursache des Unfalls, so doch nicht nur ein beliebiges
entferntes Bedingungsmoment desselben, sondern immerhin die
entscheidende Veranlassung für das direkt ursächliche Handeln des
Verunglückten darstellt, welche als vom Kausalzusammenhange im
Rechtssinne speziell im Hinblick auf die hier zu entscheidende
Haftpflichtfrage mitumfaßt zu erachten ist (vergl. die entsprechende
Argumentation des Bundesgerichts in dem von den Beklagten
zitierten Urteil in Sachen Schallenberg: AS 22 Nr. 81 Erw. 4
S. 458).
-
Sind die Beklagten demnach im Widerspruche mit
der Vorinstanz wegen Mitverschuldens an dem Unfalle als
haftpflichtig zu erklären, so ist im weitern die Frage des er
satzpflichtigen Schadens des Verunglückten zu prüfen. Nun kann
dabei allerdings nicht entscheidend auf das vom Kläger produzierte,
weil von den Beklagten bestrittene Privatgutachten abgestellt
werden, allein die Umstände des Falles nötigen doch nicht dazu,
noch eine gerichtliche Expertise für die Schadenstaxation im Sinne
der eventuellen Berufungsbegehren des Klägers einholen zu lassen,
indem es dem Richter bei der vorliegenden nicht bedeutenden Ver
letzung des Verunglückten möglich ist, den Schaden auf Grund
allgemeiner wissenschaftlicher Erfahrung direkt nach seinem Er
messen mit genügender Sicherheit festzustellen. Aus der von
Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S. 358 f., ge
gebenen Übersicht der einschlägigen Entschädigungspraxis ist näm
lich ersichtlich, daß der Verlust des ganzen Daumennagelgliedes im
allgemeinen eine dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von
höchstens 10 % bedingt. Somit kann die hier in Frage stehende
bloße Verkrüppelung des Daumennagels auch bei Berücksichtigung
der besondern Berufsbildung des Verunglückten jedenfalls nur zu
einer wesentlich geringern Taxation einer solchen Benachteiligung
führen. Wird aber hievon ausgegangen und dazu in Betracht
gezogen, daß das Mitverschulden der Beklagten, welches im un
günstigsten Falle bei der Annahme, daß der Kondukteur, ent
sprechend der Darstellung des Verunglückten, die Türe überhaupt
nicht geschlossen habe auf einer bloßen Unachtsamkeit des fehl
baren Beamten von an sich gewiß nicht erheblicher Tragweite be
ruht, keineswegs als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art.
EHG, wie der Kläger geltend macht, sondern nur als geringfügig
zu betrachten ist, so daß das schuldhafte Verhalten des Verun
glückten überwiegend ins Gewicht fällt, so erscheint es als den
Verhältnissen angemessen, dem Kläger lediglich den Betrag der
dem Verunglückten erwachsenen direkten Auslagen (Heilungs
kosten ec.) von 202 Fr. 25 Ets. als Entschädigung zuzusprechen,
den die Beklagten, entgegen der Behauptung der Berufungsschrift,
niemals definitiv, sondern, wie in Erwägung 2 oben dargestellt,
stets nur eventuell anerkannt haben. Bei dieser Sachlage kann die
unter den Parteien streitige, vom Bundesgericht bisher nicht ent
schiedene Frage unerörtert bleiben, ob dem Verunglückten als
gegenwärtigem Rentner nach Maßgabe der Art. 5 und 6 EHG
grundsätzlich ein weitergehender Haftpflichtanspruch überhaupt
zustehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheißen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. No
vember 1905 in der Hauptsache dahin abgeändert, daß die Klage
mit Bezug auf die eingeklagten direkten Auslagen (Heilungs
kosten 2c.) im Gesamtbetrage von 202 Fr. 25 Cts. zugesprochen
wird.