- Arteil vom 5. Oktober 1906 in Sachen
Aegerter, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bulffer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Begriff der Erwerbsunfähigkeit, Art. 6 FHG. Sie umfasst sowohl
den Mangel der Erwerbsfähigkeit, als auch die mangelnde oder
erschwerte Verwertung der an sich vorhandenen Erwerbsfähigkeit.
Zutreffen dieses letztem Umstandes bei überstandener Bleikolik
bei einem Maler. Kausalzusammenhang zwischen Geschäftsbetrieb
und Erkrankung. Rückweisung
Das Bundesgericht hat,
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 6. August 1906 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt den die Klage abweisenden Ent
scheid des Zivilgerichts bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
- Es sei das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben und
die Beklagte zur Zahlung von 6000 Fr., eventuell einer in das
Ermessen des Gerichtes gesetzten Summe, plus 5% Zins seit An
hebung der Klage, an den Kläger zu verurteilen.
- Eventuell sei das appellationsgerichtliche Urtei aufzuheben
und die Sache an diese Instanz zurückzuweisen zu erneuter Beur
teilung nach Ergänzung der Akten im Sinne der in der Klage
vom 17. Januar 1906, der Vernehmlassung zur Klagebeant
wortung vom 23. März 1906 und in der Appellationsanzeige
vom 4. Juli 1906 gestellten, aber unberücksichtigt gebliebenen Be
weisanträge.
- (Armenrecht.)
- In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
dessen Berufungsbegehren wiederholt; der Vertreter der Beklagten
hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des appella
tionsgerichtlichen Urteils, eventuell auf Rückweisung der Streit
sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz angetragen;
in Erwägung:
-
Der seit 19. Juni 1905 als Maler im Dienste der beklag
ten Firma Ch. und P. Bulffer in Basel stehende Kläger Samuel
Aegerter mußte am 11. Juli 1905 wegen Erkrankung an Blei
kolik die Arbeit niederlegen und blieb bis zum 17. September 1905
in der Behandlung des Arztes Dr. Schär in Binningen. Dieser
erstattete hierauf zu Handen der Versicherungsgesellschaft, bei wel
cher die Beklagte ihre Arbeiter versichert hat, einen Bericht des
Inhalts, die Koliken seien nun zwar vollständig verschwunden,
doch habe der Kläger immer noch eine enorme Bleiwunde am
Zahnfleisch und seine vorher bestehende Myopie habe um 1,5 Diop.
zugenommen; seine Arbeitsfähigkeit werde dadurch beeinträchtigt
daß er von nun an gegen Bleifarben sehr empfindlich bleiben werde
und Rückfälle der Bleivergiftung zu befürchten seien; er müsse des
halb den Malerberuf aufgeben, und es sei ihm hiefür mit Rück
sicht auf sein Alter (27 Jahre), das einen Berufswechsel erschwere,
eine Invalidität von 30 % zuzuerkennen. Ebenso gelangte Prof.
Dr. Courvoisier in Basel, der den Kläger im Auftrage der Ver
sicherungsgesellschaft untersuchte, laut Zuschrift an deren Agenten
vom 28. September 1905, zu dem Schlusse, daß der Kläger ge
nötigt sein werde, seinen Beruf aufzugeben, und daß ihm hiefür
eine Entschädigung von 30% Invalidität gebühre. Der Kläger
verlangte nun von der Beklagten, welche ihm die Heilungskosten
und den Lohn während der angegebenen Krankheitsdauer freiwillig
bezahlt hatte, eine weitere Entschädigung und erwirkte die vor
sorgliche Einholung einer bezüglichen gerichtlichen Expertise. Der
als Experte berufene Prof. Dr. Jaquet in Basel stellte in seinem
Gutachten vom 13. Dezember 1905 fest, daß zur Zeit die Hei
lung des Klägers vollständig abgeschlossen und derselbe im Besitze
seiner vollen Erwerbsfähigkeit sei, und bemerkte über die Beziehung
seiner Erkrankung zum Geschäfte der Beklagten, die Blei Intoxikation
sei eine insidiöse Krankheit, welche Monate, oft Jahre, brauche
bis sie ausbreche; eine Bleikolik, welche bei einem Menschen, der
bisher nie mit Blei zu tun gehabt habe, in weniger als drei
Wochen der Beschäftigung im Bleigewerbe ausbräche, wäre zu den
großen Seltenheiten zu rechnen, und speziell im vorliegenden Falle
erscheine eine Intoxikationsdauer von nur 20 Tagen der Dauer
der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten als in hohem
Grade unwahrscheinlich; denn nichts in der Vergangenheit des
Klägers berechtige, bei ihm eine besonders große Empfindlichkeit
gegen Blei anzunehmen; wenn der Intoxikationsvorgang sich wirk
lich von Anfang bis zu Ende in jenen 20 Tagen abgespielt haben
sollte, so müßten dabei besondere Faktoren, u. a. Unvorsichtigkeit
des Klägers, mitgespielt haben. Und die Ergänzungsfrage, ob der
Kläger mit Rücksicht auf seine Prädisposition für Bleikrankheit
seinen Beruf als Maler wieder betreiben dürfe, eventuell wenn er
hieran gehindert setn sollte, in welchem Grade er seine Erwerbs
fähigkeit einbüße beantwortete der Experte mit Schreiben vom
-
Dezember 1905 wörtlich wie folgt: Eine größere Prädispo
sition für Bleikrankheit ist bei Aegerter nicht vorhanden, wenig
stens haben wir keinen Grund anzunehmen, daß bei ihm diese
Prädisposition größer sei, als bei allen andern einmal erkrankten
Bleiarbeitern. Wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte
daß jeder Maler, der einmal eine Bleikolik durchgemacht hat, für
den Malerberuf untauglich sei, so wäre diese Auffassung von un
absehbarer praktischer Tragweite. Der erste Übelstand eines der
artigen Standpunktes wäre, daß man dadurch eine förmliche
Prämie auf Sorglosigkeit und Nachlässigkeit setzen würde. Der
Maler würde die elementarsten Vorsichtsmaßregeln unbeachtet
lassen, in der stillen Hoffnung, baldmöglichst seine Kolik zu be
kommen, die für ihn einer dauernden partiellen Erwerbseinbuße
gleichkäme. Der Unfall einmal erledigt, könnte er mit voller Er
werbsfähigkeit einen andern Beruf ergreifen. Ich habe bereits
in meinem Gutachten hervorgehoben, daß Aegerter bei der weitern
Ausübung seines Malerberufes durchaus nicht wieder von der
Bleikrankheit befallen werden muß; er kann wieder erkranken,
und zwar um so leichter, je weniger er sich in acht nimmt.
Ich kann mich somit nicht dazu verstehen, eine einmalige un
komplizierte Bleikolik als eine dauernde Erwerbseinbuße nach
sich ziehende Krankheit aufzufassen.
Da die Beklagte auf Grund dieses Gutachtens die Leistung
einer weiteren Entschädigung verweigerte, setzte der Kläger am
-
Januar 1906 gegen sie das im Berufungsantrag Nr.1
(Fakt. B oben) festgehaltene Begehren ans Recht. Er stützte sich
dabei auf die Zeugnisse von Dr. Schär und Prof. Dr. Courvoi
sier unter Angabe seines Alters auf 27 Jahre und eines Tag
lohnes von 6 Fr. 24 Cts., bei 300 jährlichen Arbeitstagen, für
die Ausmittlung der geforderten Kapitala bfindung und machte
gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. Jaquet mit dem eventu
ellen Antrage auf Einholung einer Oberexpertise wesentlich geltend,
seine Beschäftigung bei der Beklagten habe jedenfalls den Ausbruch
der Bleikolik veranlaßt und mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte
besonders viel mit Bleiweiß, nach der sogenannten französischen
Art, arbeite, veranlassen müssen, trotzdem er, der Kläger, keines
wegs unvorsichtig, sondern gegenteils sehr reinlich und vorsichtig
gewesen sei; folglich hafte die Beklagte gemäß der bundesgericht
lichen Praxis (AS 27 II S. 17 ff.) und habe ihn für den Be
rufswechsel zu entschädigen, zu welchem er schon deshalb gezwun
gen sei, weil er als einmal an Bleikolik erkrankter Arbeiter auf
der sog. schwarzen Liste der Versicherungsgesellschaften figuriere
und von den Malermeistern nach ihren Kollektivversicherungsver
trägen nicht mehr angestellt werden dürfe, wie er denn auch tatsäch
lich bereits von verschiedenen Meistern aus diesem Grunde abge
wiesen worden sei.
Die Beklagte beantragte in erster Linie gänzliche Abweisung der
Klage, indem sie vorab jeden kausalen Zusammenhang der Er
krankung des Klägers mit ihrem Betriebe mit der Behauptung
bestritt, daß der Kläger während seiner Anstellung bei ihr mit
Bleifarben überhaupt nicht in Berührung gekommen sei, und ferner
einwandte, nach dem Gutachten Jaquet liege auch eine dauernde
Erwerbseinbuße des Klägers gar nicht vor; eventuell verlangte
sie erhebliche Reduktion der eingeklagten Entschädigung, weil die
frühere berufliche Tätigkeit des Klägers zu seiner Erkrankung
wesentlich mitgewirkt habe und weil seine Schadensberechnung un
zutreffend sei.
Die erste Instanz ist zur Abweisung der Klage gelangt wegen
Fehlens irgend welcher dauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers,
auf Grund der Annahme, durch das maßgebende gerichtliche Gur
achten Jaquet werde festgestellt, daß die vollständige Heilung des
Klägers eingetreten und eine außergewöhnliche Disposition des
selben für Bleikolik nicht zurückgeblieben sei, weshalb er den Maler
beruf nicht notwendig aufgeben müsse, während der Umstand, daß
er zufolge bestehender Abmachungen zwischen den Malermeistern
und den Versicherungsgesellschaften als Maler keine Anstellung
mehr finden könne, von der Beklagten nicht zu vertreten sei. Diese
Argumentation, welcher das Appellationsgericht durch Unterlassung
einer eigenen abweichenden Urteilsbegründung beigetreten ist, be
ruht nun aber auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung des Begriffs
der Erwerbsunfähigkeit bezw. des nach Haftpflichtrecht zu ersetzenden
Schadens. Erwerbsfähigkeit bedeutet dem Wortsinne nach die persön
liche Fähigkeit, zu erwerben, d. h. durch Austausch von persönlicher
Betätigung gegen Entgelt wirtschaftlichen Gewinn zu machen; sie
ist m. a. W. nicht einfache Arbeitsfähigkeit, sondern (wirtschaft
lich) verwertbare Arbeitsfähigkeit (so: Rosin, Recht der Ar
beiterversicherung 1 S. 331/332; ähnlich auch V. E. Scherer:
Die Haftpflicht des Unternehmers auf Grund des FHG und des
Ausdehnungsgesetzes, S. 121, unten). Demgemäß aber liegt
Erwerbsunfähigkeit vor sowohl beim Mangel der Erwerbsfähig
keit als solcher, als auch bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Ver
wertung vorhandener Arbeitsfähigkeit. Und danach umfaßt der in
Art. 6 FHG als ersatzbedürftig aufgeführte Schaden infolge
gänzlicher oder teilweiser, dauernder oder vorübergehender Erwerbs
unfähigkeit nicht nur die Schadensfolgen beeinträchtigter Arbeits
fähigkeit wie der französische und italienische Gesetzestext nach
dem Ausdruck incapacité de travail , incapacità al lavoro
für Erwerbsunfähigkeit vermuten lassen könnte , sondern auch
die Schadenswirkungen erschwerter Verwertung der an sich vor
handenen Arbeitsfähigkeit, sofern die Verwertungsbehinderung, wie
andernfalls die beschränkte Arbeitsfähigkeit selbst ursächlich auf das
in Frage stehende Haftpflichtereignis zurückzuführen ist, also nicht
etwa in anderweitigen Umständen, z. B. einer allgemeinen Arbeits
stockung in dem betreffenden Berufe, ihren Grund hat. Somit
genügt vorliegend die Tatsache, daß der Kläger zur Zeit im Be
sitze seiner vollen Arbeitsfähigkeit ist, für sich allein nicht zur Ab
weisung des streitigen Schadenersatzanspruchs; dessen Schicksal
hängt vielmehr auch noch von der Feststellung darüber ab, ob
AS 32 II 1903
nicht die Verwertung dieser vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers
durch im angegebenen Sinne kausal relevante Momente erschwert
sei. Diese Frage aber muß an Hand der vorliegenden Akten be
jaht werden. Vorab ist als feststehend zu betrachten, daß der Klä
ger zufolge der überstandenen Bleikolik in Zukunft für diese Krank
heit empfänglicher ist als bisher, bezw. als ein von ihr noch nie
befallener Arbeiter. Dies wird nämlich nicht nur ausdrücklich be
scheinigt in den Zeugnissen von Dr. Schär und Prof. Dr. Cour
voisier, sondern ergibt sich auch aus dem gerichtlichen Gutachten
des Prof. Dr. Jaquet. Denn dieser Experte verneint in seinem
oben wiedergegebenen Ergänzungsbericht ja nur das Vorhandensein
beim Kläger einer von den kantonalen Instanzen als außerge
wöhnlich bezeichneten, größern Prädisposition für die Bleikolik,
als bei allen andern einmal erkrankten Bleiarbeitern , gibt also
implicite eine allgemein erhöhte Krankheitsempfänglichkeit solcher
Arbeiter, den Kläger nicht ausgenommen, zu, wobei er anschließend
allerdings das Gebiet seiner Kompetenz als medizinischer Sach
verständiger verlassend die rechtliche Erheblichkeit dieser besondern
organischen Disposition nach Maßgabe des Art. 6 des FHG
in Abrede stellt. Sodann muß jedenfalls der Nachweis dafür, daß
die einmalige Erkrankung des Klägers an Bleikolik für ihn auf
dem Arbeitsmarkte faktisch eine gewisse Minderwertigkeit gegenüber
noch gesunden Arbeitern bewirkt, als erbracht gelten. Dies folgt
nämlich ohne weiteres aus der durch das Schreiben des kantonalen
Gewerbeinspektors vom 2. Januar 1906 und die Bescheinigung
des Präsidenten des Basler Malermeisterverbandes vom 11. Ja
nuar 1906, welche der Kläger zu den Akten gebracht hat, bezeugten
Tatsache, daß die Versicherungsgesellschaft La Préservatrice
nach ihren Kollektivversicherungsverträgen mit den Basler Maler
meistern einmal an Bleikolik erkrankte Arbeiter wohl mit Rück
sicht auf deren erörterte Krankheitsdisposition, was übrigens ohne
Belang ist, da die in Rede stehende Tatsache bei deren Wirkung
an sich genügt von der Versicherung ausschließt und so die
Wiederanstellung derselben in ihrem Berufe mindestens erschwert,
wenn nicht völlig verhindert, wie die vom Kläger produzierten
zahlreichen Abweisungsschreiben auf sein Arbeitsangebot erkennen
lassen. Es handelt sich hier um eine ähnliche Benachteiligung, wie
diejenige aus einer einmal in die Erscheinung getretenen Bruch
anlage, welche vom Bundesgericht (vgl. den grundlegenden Entscheid
j. S. Brunner gegen Fischer u. Schmutziger, AS 23 Nr. 124,
Erw. 3, S. 901/902) bereits als haftpflichtrechtlich relevant an
erkannt worden ist.
2. Liegt nach dem gesagten entgegen der Auffassung der
kantonalen Instanzen ein an sich auf Grund des Art. 6 FHG
ersatzbedürftiger Schaden des Klägers vor, so ist weiterhin zu
untersuchen, ob, und eventuell in welchem Maße dieser Schaden
von der Beklagten zu vertreten sei. Dabei fällt vorab deren die
Haftpflicht grundsätzlich ablehnender Einwand in Betracht, daß der
erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem streitigen Haft
pflichtereignis der Erkrankung des Klägers an Bleikolik und ihrem
Geschäftsbetriebe nicht bestehe. Zur Entscheidung dieser Frage, über
welche sich die Vorinstanzen nicht ausgesprochen haben, genügen
jedoch die vorliegenden Akten nicht. Allerdings erklärt der gericht
liche Experte in seinem Hauptgutachten, daß sich die fragliche
Krankheit des Klägers höchst wahrscheinlich nicht während der
kurzen Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten vollständig ent
wickelt habe, sondern in ihren Anfängen auf einen frühern Zeit
punkt zurückgehe. Allein diese Feststellung, wie die entsprechende
Frage an den Experten, trifft nicht den hier relevanten Tatbestand.
Denn wie der Kläger unter Berufung auf den Entscheid des Bun
desgerichts vom 24. Januar 1901 i. S. Papierfabrik Biberist
gegen Kühne (AS 27 II Nr. 2 Erw. 3 S. 16 ff.) auch noch in
der Berufungsinstanz zutreffend betont, ist zur Begründung eines
Haftpflichtanspruchs nach Art. 3 FHG nur der Nachweis erfor
derlich, daß es sich um eine ausschließlich in haftpflichtigen Ge
werben erworbene Fabrikkrankheit handelt, und daß die Krankheit
infolge der Beschäftigung im Betriebe des belangten Unternehmers
ausgebrochen ist, während die ursächliche Beziehung der vor
gängigen Krankheitsentwicklung zu andern Betrieben gleicher
Art lediglich für die eventuelle Entschädigungsbemessung im Sinne
des Art. 5 litt. c FHG von Bedeutung ist. Über den Kausal
nexus gerade des Krankheitsausbruchs zum Betriebe der Beklagten
aber gibt vorliegend das Gutachten Jaquet keine Auskunft. Es
ist demselben nur zu entnehmen, daß aller Wahrscheinlichkeit
nach der Kläger den Keim der Krankheit schon in sich trug
bevor er bei der Beklagten in den Dienst trat. Dies wäre jedoch
ür die Abweisung der Klage nur entscheidend, wenn die Beschäf
tigung des Klägers im Betrieb der Beklagten zur Erkrankung nichts
beigetragen hätte, wenn die Krankheit auch ohne diese Beschäfti
gung ausgebrochen wäre, was aber aus dem Gutachten nicht her
vorgeht. Es sind deshalb darüber, ob, in welcher Weise und in
welchem Maße die Beschäftigung im Betriebe der Beklagten die
Erkrankung des Klägers ermöglicht oder begünstigt habe, weitere
Erhebungen zu machen. Dabei werden vorab die Beweisanerbieten
der Parteien darüber zu berücksichtigen sein, ob der Kläger, wie
die Beklagte geltend macht, in ihrem Betrieb mit Bleifarben über
haupt nicht in Berührung gekommen sei, oder ob er darin gegen
teils, nach seiner eigenen Behauptung, mit solchen Farben beschäftigt,
und zwar, entsprechend der ganzen Art des Betriebs, in besonders
intensivem Maße beschäftigt gewesen sei. Bei dieser zweiten Alter
native müßte auch die eventuell erhobene Einrede des Selbstver
schuldens des Klägers abgeklärt werden. Ferner wären dann noch
die für die eventuelle ziffermäßige Ermittlung des festgestellten
Schadens maßgebenden Faktoren: die Bewertung in Prozenten
der Erwerbsfähigkeit, sei es der Erschwerung des Fortkommens des
Klägers in seinem Berufe, sei es, sofern die gegebenen Umstände
einen Berufswechsel als angezeigt erscheinen lassen sollten, der
hierin liegenden Benachteiligung, sowie die bestrittenen Angaben
über das Alter und die Lohnverhältnisse des Klägers klarzustellen.
In diesem Sinne ist die Streitsache nach Maßgabe des Art. 82
OG an die Vorinstanz zurückzuweisen;
erkannt:
Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
vom 6. August 1906 wird, in teilweiser Gutheißung der Berufung
des Klägers, in allen Teilen aufgehoben und die Streitsache zur
Aktenvervollständigung im Sinne der vorstehenden Motive und
zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.