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Arteil vom 20. November 1906 in Sachen Roth,
Expropriat und Rek., gegen Schweizerische Bundesbahnen,
Expropriantin und Rekursbekl.
Inkonvenienzentschädigung bei Expropriation einer Liegenschaft, auf
der eine Wirtschaft betrieben wird. Einftuss der nach Erstattung
des ersten Gutachtens der bundesgerichtlichen Experten bekannt ge
wordenen Tatsache, dass der Expropriat am nämlichen Orte ein
anderes Haus besitzt, in dem er das Wirtschaftsgewerbe betreiben
kann. Umzugskosten. Stellung des Richters zum Gutachten.
- Der Instrukionsantrag vom 10. September 1906 lautet dahin:
- Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und zwar in
dem Sinne, daß
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die Entschädigung für Abtretung der Liegenschaft von
63,000 Fr. auf 70,000 Fr. erhöht wird;
auf der eine Wirtschaft betrieben wurde. (Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 32 II 1906
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neben der vorinstanzlich gesprochenen Inkonvenienzentschä
digung von 5000 Fr. dem Expropriaten unter dem be
sondern Titel von Inkonvenienzen, die ihm aus unzeitiger
Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Expropriantin
entstanden sind, noch zugesprochen werden:
a. wegen vorzeitiger Räumung der Wirt
Fr. 900
schaftslokalitäten
b. wegen Schädigung des Expropriaten
aus vorzeitiger Auflösung der Miet
verträge
Fr. 1175
zinsbar zu 4 ½% seit 1. Juni 1906.
II. In allen andern Punkten wird der Schätzungsentscheid be
stätigt.
B. Beide Parteien haben erklärt, diesen gutachtlichen Entscheid
nicht annehmen zu wollen, und Beurteilung der Sache durch das
Bundesgericht verlangt.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Expro
priaten den Antrag gestellt: Die Expropriationsentschädigung
möge, auf Grundlage der ursprünglichen Expertise und unter Mit
berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens auf 80,275 Fr. samt
2% Zins ab 1. Juni 1906 festgesetzt werden.
Der Rekursantrag der Expropriantin geht dahin: die Entschä
gung für indirekte Nachteile sei statt auf 6175 Fr. (5000 Fr.
1175 Fr.) auf 4675 Fr. (3500 Fr. 1175 Fr.) festzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Expropriat hat sein ursprüngliches Begehren auf
Bezahlung von 85,000 Fr. nicht aufrechterhalten, sondern heute
erklärt, sich mit einer Entschädigung von 80,275 Fr. zu begnügen,
d. h. mit dem Betrage, zu dem man gelangt, wenn man den Fall
schlechthin nach Maßgabe des ersten Expertengutachtens und der
darin proponierten Entschädigungssummen beurteilt.
In einem Punkte wird dieses Gutachten und insoweit auch der
Urteilsantrag (
in seinem Dispositiv I, 1 ) von beiden
Rekursparteien als zutreffend anerkannt, nämlich soweit die Ent
schädigung für Abtretung der Liegenschaft gegenüber dem Schätzungs
entscheid eine Erhöhung von 63,000 Fr. auf 70,000 Fr. erfährt.
Es fragt sich also nur noch, ob auch auf die Lösung, die das
erste Gutachten der Inkonvenienzfrage gibt, abzustellen, oder ob
und inwieweit in dieser Beziehung mit dem Urteilsantrage die ab
weichenden Ergebnisse des Ergänzungsgutachtens als maßgebend
zu betrachten seien.
a. Die eigentliche Inkonvenienzentschädigung die für die in
direkten Nachteile zu leisten ist, welche wegen der Expropriation
als solcher geschuldet wird, nicht aus Gründen, die im Verfahren
liegen haben die Experten anfänglich auf 7000 Fr. geschätzt
und diesen Betrag dann im Ergänzungsgutachten um die volle
Hälfte, also auf 3500 Fr. reduziert. Das Motiv dieser Herab
setzung bildet der erst nach Erstattung des Hauptgutachtens be
kannt gewordene Umstand, daß der Expropriat in Oerlikon, nahe
bei der Expropriationsliegenschaft ein anderes Haus besitzt, das
für die Weiterführung seines Wirtschaftsgewerbes sich eignet und
jetzt auch zu diesem Zwecke hergerichtet ist.
Zu Unrecht will zunächst der Expropriat eine solche Abände
rung der Schadensevaluierung schon aus prozessualischen Gründen
ausgeschlossen wissen. Wenn die Sachverständigen bei Erstattung
ihres Gutachtens für die Ermittlung eines bestimmten Schadens
betrages nach der Aktenlage darauf angewiesen sind, mit bloßen
Wahrscheinlichkeitsfaktoren zu rechnen, so muß selbstverständlich
später dem Richter die Befugnis zustehen, eine Berichtigung des
Gutachtens anzuordnen, falls sich nachher auf Grund des nun
mehrigen (in gesetzlicher Weise vermehrten) Aktenmaterials positive
Tatsachen herausstellen, die dartun, daß das, was das Gutachten
als das Wahrscheinliche angenommen hat, der Wirklichkeit nicht
entspricht. Sonst (d. h. wenn die einmal erfolgte Expertise als
maßgebend zu betrachten wäre) sähe sich ja der Richter gezwungen,
ein Urteil zu fällen, das er nach den Akten selbst als unrichtig
ansehen müßte.
Anders verhält es sich mit der weitern Frage, ob die durch das
Ergänzungsgutachten vorgenommene Reduktion der Entschädigung
auf 3500 Fr. sachlich gutzuheißen sei. Freilich handelt es sich
hierbei in erster Linie um eine Expertenfrage und also um einen
Punkt, der nicht schlechthin der freien und selbständigen Prüfung
des Richters untersteht. Trotzdem läßt sich aber die genannte Her
absetzung in ihrem vollen Betrage nicht aufrecht halten, indem
zu sagen ist, daß sie rechtsirrtümlicherweise zu weit geht. Von
den verschiedenen Momenten, die beim ersten Gutachten als Scha
densfaktoren berücksichtigt wurden und zum Vorschlage einer Ent
schädigungssumme von 7000 Fr. geführt haben, kommt infolge jener
neu bekannt gewordenen Tatsache direkt und voll nur ein einziges
in Wegfall: nämlich die früher vorausgesetzte Schwierigkeit für
den Expropriaten, in Oerlikon eine andere passende Wirtschafts
lokalität zu finden und die Annahme hiermit verbundener Kosten
und Zeitverluste. Alle andern Momente werden entweder gar nicht
berührt (so die Kosten des Umzuges und der Einrichtung einer
neuen Wirtschaft) oder doch nur teilweise (wie die Einbuße an der
Klientel). Fortbestehen bleibt namentlich auch das von den E
perten hervorgehobene Moment, daß eine Ungewißheit darüber
vorliegt, ob es dem Expropriaten möglich sein werde, die durch die
Expropriation notwendige Verlegung seines Geschäftes vorzunehmen,
ohne daß dessen Rentabilität leidet: d. h. der Expropriat muß
auch so, wie sich die Sachlage jetzt darstellt, aus seiner bisherigen
sichern in eine unsichere Erwerbsstellung eintreten. Erwägt man
das alles, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Experten
bei der Neuschätzung der fraglichen, vom Expropriaten bisher
verschwiegenen Tatsache (daß er nämlich in Oerlikon noch ein an
deres Haus besitzt) eine weitergehende Bedeutung für die Schadens
bemessung beigelegt haben, als ihr objektiv zukommen kann. Es
ist deshalb geboten, die Inkonvenienzentschädigung entsprechend
über den von den Experten proponierten Betrag hinaus zu erhö
hen, und zwar dürfte der Betrag von 5000 Fr. allen Verhält
nissen des Falles Rücksicht tragen. Damit kommt man aber, wenn
auch aus anderm Grunde, in diesem Punkte zur Bestätigung des
Urteilsantrages.
b. Als maßgebend muß dagegen das Nachtragsgutachten gelten,
soweit es die früher proponierte Entschädigung wegen vorzeitiger
Räumung der Wirtschaftslokalitäten von 3000 Fr. auf 900 Fr.
herabsetzt. Bei dieser Reduktion bildet offenbar die Tatsache, daß
der Expropriat in seinem andern Hause in Oerlikon bereits mit
dem 15. Juli 1906 den Betrieb seiner Wirtschaft eröffnen konnte,
ein sehr wichtiges Moment, da sie einen Betriebsunterbruch von
nur 1½ statt der früher vorausgesetzten 6 Monate dartut. Das
rechtfertigt ohne weiteres quotitativ die genannte Herabsetzung.
Die Summe von 275 Fr. endlich, die als Ersatz des Schadens
wegen vorzeitiger Auflösung der Mietverträge in Ansatz gebracht
wurde, ist und zwar mit Grund unangefochten geblieben.
Mit dem gesagten gelangt man zur Abweisung des vom Ex
propriaten eingereichten Rekurses.
2. Die Expropriantin stützt ihr Begehren, die Inkonvenienz
entschädigung von 5000 Fr. ( die Entschädigung 1175 Fr.
(900 Fr. 275 Fr. wegen vorzeitiger Räumung des Expopria
tionsobjektes und vorzeitiger Auflösung der Mietverträge läßt sie
unangefochten ) um 1500 Fr. tiefer zu stellen, auf einen pro
zessualischen Grund. Sie macht nämlich geltend, daß sie mit der
Annahme des Schätzungsentscheides nur die Verpflichtung aner
kannt habe, die durch diesen Entscheid zugebilligte Gesamtent
schädigung zu bezahlen, daß sie damit aber nicht die Richtigkeit
jedes einzelnen Postens dieser Gesamtenschädigung, namentlich also
auch nicht die Richtigkeit jenes Postens von 5000 Fr. zugegeben
habe und somit immer noch die von der Instruktionskommission
als unzulässig erklärte Reduktion dieses Postens auf 3500 Fr., wie
sie die Experten nachträglich vorschlagen, verlangen könne, da hier
mit nicht unter den anerkannten Gesamtbetrag von 68,000 Fr.
gegangen werde. Dieser Rekursgrund ist nun aber durch die vor
angegangenen Ausführungen gegenstandslos geworden, laut denen
die fragliche Inkonvenienzentschädigung mit dem durch das Nach
tragsgutachten proponierten Betrag von 3500 Fr. zu tief bemessen
wurde und auf den Betrag eben von 5000 Fr. angesetzt werden
muß, in welchem sie im Urteilsantrag figuriert. Damit braucht
auf eine Erörterung jener von der Expropriantin aufgeworfenen
prozessualischen Rechtsfrage nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird in seinem
Dispositiv zum Urteil erhoben.