- Arteil vom 22. September 1906
in Sachen Bank in Zofingen, Bekl. u. 1. Ber. Kl., gegen
Humm und Genossen, Kl. u. II. Ber. Kl.
Anfechtungsklage. Abtretung des Anfechtungsanspruches an ein
zelne Gläubiger. Verzicht auf die Anfechtung? Art. 260 SchKG.
Deliktspauliana, Art. 288 SchKG.
Anfechtbarkeit von
Wechselzahlungen.
A. Durch Urteil vom 20. April 1906 hat das Obergericht des
Kantons Aargau über das Klagebegehren: Die Zahlung des
Konkursiten Albert Humm an die Beklagte vom 25. August
1903 im Betrage vom 4183 Fr. 25 Cts. sei als anfechtbar und
ungültig zu erklären und die Beklagte sei demgemäß zu verur
teilen, der Klägerschaft die 4183 Fr. 25 Cts. samt Zins à 5
seit 25. August 1903 zur Verwendung gemäß Art. 260 Abs. 2
SchKG zurückzubezahlen erkannt:
- Die Zahlung des Konkursiten Albert Humm an die Be
klagte vom 25. August 1903 im Betrage von 3541 Fr. 50 Cts.
wird als ungültig erklärt.
- Die Beklagte ist verfällt, an die Klagpartei 3541 Fr.
50 Cts. samt Zins zu 5% seit 8. September 1905 zur Ver
wendung gemäß Art. 260 Abs. 2 SchKG zurückzubezahlen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Berufungsantrag der Beklagten geht auf gänzliche Ab
weisung der Klage.
Die Kläger stellen dagegen das Begehren:
In teilweiser Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei nicht
nur die Zahlung des Konkursiten A. Humm von 3541 Fr.
50 Cts., sondern die ganze Zahlung von 4183 Fr. 25 Cts.
ungültig zu erklären und demgemäß den Klägern der ganze ein
geklagte Betrag von 4183 Fr. 25 Cts. samt Zins seit 25. Au
gust 1903 zur Verwendung gemäß Art. 260 Abs. 2 SchKG
zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte stand mit dem Bleicher Albert Humm in
Zofingen in der Weise in Geschäftsverkehr, daß sie ihm einen
Kontokorrent und Warrant Kredit eröffnet hatte. Ein am 31.
Juli 1903 aufgenommenes Inventar, das auf Verlangen der
Beklagten aufgenommen wurde, verzeigte, trotzdem die Passiven
viel zu hoch berechnet, die Kleider Humms, seiner Frau und
Kinder in den Aktiven mit eingestellt und von den Hypothekar
schulden keine Zinsen berechnet worden waren, endlich die Frauen
gutsforderung der Ehefrau Humm nicht als Passivum eingetra
gen war, ein Defizit von 50 Fr. 17 Cts. Das Guthaben der Be
klagten belief sich im gleichen Zeitpunkte auf 24,211 Fr., wäh
renddem der Kredit nur auf 18,000 Fr. ging. Am 20. Juli
1903 war eine Tratte der Gebrüder Salomon in Hannover im
Betrage von 4347 Mk. 85 Pf. auf Humm fällig, die protestiert
werden mußte. Auf Anraten und unter Mitwirkung des Direk
tors der Beklagten schloß Humm mit dem Lagerhaus Zofingen,
Egg Steiner, am 25. August 1903 einen Faustpfands und
Darlehensvertrag ab, inhaltlich dessen Egg Steiner dem Humm
gegen Verpfändung von 105 Ballen Baumwolle ein Darlehen
von 9000 Fr. übergab. Dieser Betrag wurde gemäß den In
struktionen Humms von Egg Steiner am 26. August 1903 direkt
der Beklagten übergeben. Die Beklagte bezahlte daraus den Wechsel
Salomon mit 4816 Fr. 70 Cts.; einen Betrag von 700 Fr.
75 Cts. verwendete sie für die Einlösung dreier kleiner Tratten auf
Humm, nämlich 140 Fr. 65 Cts. von Hüßy Cie. in Safen
wil (fällig am 31. Juli), 501 Fr. 10 Cts. von Siegfried in
Zofingen (fällig 31. Juli) und 59 Fr. von Walty Hüßy in
Oftringen (fällig 15. August); den Rest von 3482 Fr. 50 Cts.
schrieb sie dem Humm gut. Am 30. Oktober 1903 wurde über
Humm der Konkurs eröffnet. Die von Egg Steiner in diesem
Konkurse geltend gemachte Faustpfandsansprache an den 105
Ballen Baumwolle wurde von der Konkursverwaltung als an
fechtbares Rechtsgeschäft weggewiesen; auf Klage des Egg Steiner
hin schützte jedoch letztinstanzlich das Bundesgericht (mit Ent
scheid vom 7. April 1905, abgedruckt in der AS 31 II Nr. 47
S. 322 ff. ) den Faustpfandsanspruch, wies also die gegen ihn
erhobene Einrede der Anfechtbarkeit ab, von der Auffassung aus
gehend, der Faustpfandvertrag, der durchaus für sich zu betrachten
sei, habe weder das Vermögen des Gemeinschuldners Humm ver
mindert noch die Interessen der Gläubiger verletzt, da Humm den
Gegenwert in dem Darlehen erhalten habe; wenn die Gläubiger
geschädigt seien, so sei das nicht auf den Faustpfandvertrag, son
dern auf die Verwendung des Darlehens zurückzuführen.
2. Infolgedessen trat nun die Konkursmasse Humm ihre all
fälligen Anfechtungsansprüche gegen die heutige Beklagte (wie
auch gegen Gebrüder Salomon) einzelnen Gläubigern den
heutigen Klägern ab und diese haben mit der vorliegenden
Sep.-Ausg. 8 Nr. 42 S. 171 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Klage das in Fakt. A mitgeteilte Begehren gestellt, dessen Ab
weisung die Beklagte beantragt. Der Abweisungsschluß stützt
in formeller Beziehung darauf, es liege darin, daß Konkursver
waltung und Gläubigerausschuß die Kontokorrentrechnung
Beklagten, aus welcher die angefochtenen Rechtshandlungen genau
ersichtlich waren, im Kollokationsverfahren anerkannt hätten, ein
Verzicht auf die Anfechtung. Beide kantonalen Instanzen haben
diesen formellen Einwand verworfen und in materieller Beziehung
die Voraussetzungen des Art. 288 SchKG als gegeben erachtet.
Während jedoch die erste Instanz die Klage in vollem Umfange
gutgeheißen hat, steht die zweite Instanz auf dem Standpunkt,
hinsichtlich der Wechsel Hüßy und Siegfried von zusammen
641 Fr. 75 Cts. könne sie nicht gutgeheißen werden, da diese,
die der Beklagten mit dem Vermerk ohne Kosten zum Inkasso
übergeben worden, von der Beklagten zur Tilgung der Wechsel
schulden des Humm gegenüber den Wechselgläubigern verwendet
worden seien, ohne daß die Beklagte Wechselgläubigerin geworden
sei, die Beklagte also damit nicht eine eigene Forderung gedeckt
habe. Bezüglich des Wechsels Walty Hüßy dagegen, auf dem
die Klausel ohne Kosten gestrichen war, habe die Beklagte eine
eigene Forderung gedeckt, da sie ihre Regreßansprüche gegen den
Aussteller infolge unterlassenen Protestes verwirkt hatte. Mit
ihren Berufungsanträgen hält nun die Beklagte ihren Klagabwei
sungsschluß aufrecht, während die Kläger Gutheißung der Klage
auch für den abgewiesenen Betrag von 641 Fr. 75 Cts. und über
dem Verzinsung der zurückzugewährenden Suumen ab 25. August
1903 verlangen.
3. Was nun zunächst den formellen Einwand der Beklagten
rifft, so ist allerdings in tatsächlicher Beziehung richtig, so
wohl, daß die Beklagte ihre Kontokorrentforderung von 20,598 Fr.
widerspruchslos im Konkurse Humm angemeldet hat und daß
daraus auch die Verwendung der 9000 Fr. aus dem Darlehen
Egg Steiner ersichtlich war, als auch, daß die Masse Humm auf
Anfechtung der Zahlungen, die den Gegenstand der heutigen
Klage bilden, verzichtet hat. Allein der Verzicht der Anfechtung
durch die Masse ist ja gerade Voraussetzung der Abtretbarkeit
des Anfechtungsanspruches an einzelne Gläubiger; nur solche
Ansprüche sollen diese im eigenen Namen verfolgen können, auf
deren Geltendmachung die Masse verzichtet hat. Zur Einrede des
Verzichts gehört daher der Nachweis, daß die als Kläger auf
tretenden Konkursgläubiger ihrerseits auf den Anspruch, auf dessen
eigene Geltendmachung, verzichtet haben. Hiefür liegt nun kein
Beweis in den Akten. Daß die Zulassung der Kontokorrentfor
derung der Beklagten durch den Gläubigerausschuß, welchem die
Vertreter dreier der Kläger angehörten, und die zweite Gläubiger
versammlung, an welcher alle Kläger anwesend oder vertreten
waren, einen solchen Verzicht nicht bedeutet, ist vom Bundesgericht
schon in seinem (auch von der Vorinstanz zitierten) Urteil vom
20./28. März 1903 i. S. Kayser Cie. und Genossen gegen
Spar und Leihkasse Zofingen, AS 29 II Nr. 23 S. 193 ff. ,
ausgesprochen worden; die Zulassung der Saldoforderung bedeu
tete nur, daß anerkannt werde, daß die Beklagte in diesem Be
trage Konkursgläubigerin sei, schloß aber keineswegs einen Ver
zicht auf die Anfechtung der Zahlungen vom 26. August in sich,
eren Ungültigerklärung die Forderung der Bank erhöhen würde.
Im Prozeß gegen Egg Steiner hat sich denn auch die Konkurs
masse Humm ihre Rechte auf Anfechtung der Zahlung vom 26.
August ausdrücklich gewahrt. Und selbst wenn Gläubigerausschuß
und Gläubigerversammlung auf Anfechtung der Zahlungen ver
zichtet hätten, so würde auch dieser Verzicht die Gläubiger quoad
singuli nicht binden, denn in der Gläubigerversammlung stimmen
die Gläubiger nur über die Rechte der Masse, nicht über ihre
individuellen Rechte ab. Von einem Verzicht der Kläger, als
Einzelne, aber kann nach der ganzen Aktenlage keine Rede sein,
und es ist auch von der Beklagten nicht behauptet worden, daß
die Kläger individuell auf die Anfechtung verzichtet hätten.
4. Materiell kann die grundsätzliche Begründetheit der Klage
auf Grund des Art. 288 SchKG keinem Zweifel unterliegen.
Es steht nicht nur fest, daß Humm im Momente der Aufnahme
des Darlehens vor dem Zusammenbruche stand, sondern auch,
daß seine Geschäftskontrahentin, die Beklagte, vom finanziellen
Zustande des Humm genau unterrichtet war. Ebenso ist zweifellos,
Sep.-Ausg. 6 Nr. 22 S. 73 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
daß die Auszahlung eines Teils des Darlehens an die Beklagte
erfolgte in der Absicht, dieser vor der Gesamtheit der Gläubiger
eine Begünstigung zu gewähren, und es ist endlich nicht zu be
streiten, daß diese Manipulation der Beklagten nicht nur erkennbar
war (was zur Gutheißung der Deliktspauliana genügt), sondern
daß sie auch von ihr gewollt war; denn auf ihren Rat hat
Humm bei Egg Steiner ein Darlehen von 9000 Fr. und nicht
nur, wie er ursprünglich wollte, das zur Deckung des Wechsels
Salomon nötige Geld aufgenommen. Streitig kann daher nur
noch sein, für welchen Betrag die Klage gutzuheißen ist.
5. Klar ist hiebei zunächst, daß die Zahlung, die die Beklagte
für sich selbst verwendet hat, also der Betrag von 3482 F
50 Cts. mit der Anfechtungsklage rückgängig zu machen ist, und
es kann sich nur noch fragen, wie es sich mit den drei Wechseln
verhält, welche die Beklagte aus dem Darlehen Egg Steiner ein
gelöst hat. Die Kläger machen geltend, da die Beklagte, der die
Wechsel zum Inkasso remittiert waren, bei Verfall trotz man
gelnder Zahlung keinen Protest aufgenommen hätte, habe sie ihr
Regreßrecht verloren und daher eine eigene Forderung und nicht
eine Forderung der Trassanten gedeckt. Dieser Standpunkt ist für
die beiden Wechsel Hüßy und Siegfried im Gesamtbetrag von
641 Fr. 75 Cts. offenbar unbegründet angesichts des Art. 763
OR, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat. Die Anfechtungs
klage muß aber auch, im Gegensatze zur Vorinstanz, hinsichtlich
des dritten Wechsels (Walty Hüßy) abgewiesen werden. Allerdings
trug dieser Wechsel den Vermerk ohne Kosten nicht, und die
Beklagte verlor daher durch Unterlassung des Protestes ihren
Regreßanspruch gegen den Aussteller. Allein sie ist, da der Be
zogene die Tratte nicht akzeptiert hat, nicht Wechselgläubigerir
geworden; Gläubigerin der zu Grunde liegenden Forderung aber
ebenfalls nicht, indem, wie das Bundesgericht in feststehender
Rechtsprechung (AS 23 S. 1075; 25 II S. 619 f.; 26 II
S. 682 Erw. 4) ausgesprochen hat, die Hingabe einer Tratte
an den Remittenten nicht die Zession der zu Grunde liegenden
Forderung in sich schließt. Vielmehr blieb der Aussteller Walty
Hüßy Gläubiger, freilich nicht kraft Wechselrechts, aber kraft
Zivilrechts, und diese Forderung ist von der Beklagten gedeckt
AS 32 II 1906
worden. Gegen den Aussteller und nicht gegen die Beklagte sind
daher auch hier, wie bei den Wechseln Hüßy und Siegfried, all
fällige Anfechtungsansprüche zu richten. Dabei müssen diese
Wechselgläubiger den schlechten Glauben der Beklagten, die als
ihr Stellvertreter gehandelt hat, gegen sich gelten lassen; vergl.
Urteil des Bundesgerichtes vom 11. April 1900 i. S. Konkurs
masse Schlegel gegen Maggion, Erw. 3, AS 26 II S. 468.
In diesem Punkte ist daher das angefochtene Urteil zu Gunsten
der Beklagten abzuändern.
6. Hinsichtlich Zins endlich ist das Urteil der Vorinstanz zu
bestätigen; die verlangten Zinsen sind Verzugszinsen und laufen
erst von der Inverzugsetzung, d. h. von der Klage an.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen diejenige
der Beklagten für den Betrag von 59 Fr. gutgeheißen; demgemäß
wird, in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 20. April 1906, die Klage nur im Betrage
von 3482 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 8. September 1905
für begründet erklärt.
Sep.-Ausg. 3 Nr. 28 S. 126.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Vergl. auch Nr. 67.