- Arteil vom 21. September 1906
in Sachen Wuhrmann Kl. u. Hauptber. Kl., gegen Weltstein,
Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Haftung des Zeitungsredakteurs für unerlaubte Handlungen
(Ehrverletzung durch die Druckerpresse). Art. 50 und 55 OR.-
Verhältnis zum Strafrecht und Strafprozess. Tat- und Rechts
frage (Vorwurf der unrichtigen Behandlung eines Soldaten im
Wiederholungskurse und des Mitverschuldens am Tode desselben).
Objektive Widerrechtlichkeit und Verschulden. Mass der Ent
schädigung; Mitverschulden des Klägers; Anwendbarkeit des Art.
55 OR trotz diesem Mitverschulden.
A. Durch Urteil vom 28. März 1906 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger 5000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1905 zu bezahlen?
erkannt:
Der Beklagte Dr. Wettstein ist pflichtig, dem Kläger 500 Fr.
nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 1905 zu bezahlen. Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und in richtiger Form
der Kläger die Haupt und der Beklagte Dr. Wettstein die An
schlußberufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der (Haupt ) Berufungsantrag des Klägers lautet: Das
Bundesgericht wolle erkennen:
Der Beklagte Dr. Oskar Wettstein sei schuldig, an den Kläger,
Dr. med. F. Wuhrmann, 5000 Fr. nebst Zins zu 5% seit
- April 1905 zu bezahlen.
Der (Anschluß ) Berufungsantrag des Beklagten Dr. Wettstein
geht auf gänzliche Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der geg
nerischen Berufung angetragen.
Der Vertreter des Klägers hat eventuell Abnahme der von
ihm angetragenen Beweise anerboten dafür, daß der materielle
Schaden allein die Klagesumme erreiche. Ferner hat er eventuell
Expertise darüber beantragt, daß dem Kläger hinsichtlich der Be
handlung des Gallus Rutz nach keiner Richtung ein Vorwurf
gemacht werden könne.
Der Vertreter des Beklagten hat eventuell beantragt, es sei
(unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) der Beweis
dafür abzunehmen, daß der letale Ausgang durch rechtzeitige
ärztliche Behandlung vermieden oder doch erheblich verzögert wor
den wäre. Ferner hat er eventuell auf Wiederherstellung des erst
instanzlichen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, der seit 1895 den Beruf eines praktischen
Arztes in Bendlikon Kilchberg betreibt, machte als Bataillons
arzt des Schützenbataillons 6 den vom 29. August bis 15.
September dauernden Truppenzusammenzug des Jahres 1904
mit. In diesem Bataillon, in der III. Kompagnie, diente als
Korporal der im Jahre 1881 geborene, in Zürich bei seinen
Eltern wohnhafte Gallus Rutz. Dieser, der schon vom 12. Sep
tember an sich wiederholt wegen heftiger Magenschmerzen im
Krankenzimmer gemeldet, aber alle Märsche mitgemacht hatte
die näheren Feststellungen hierüber sind unten in Erwägung 7
vorzunehmen , meldete sich am 15. September früh wiederum
im Krankenzimmer, wo er vom Kläger und Assistenzarzt Dr.
Sigg untersucht wurde. Die Diagnose lautete, wie schon bei den
frühern Untersuchungen, auf Magenkatarrh, und die Verfügung
des Klägers ging nun auf Evakuation in den Kantonsspital.
Rutz weigerte sich aber, da er lieber von seinen Eltern zu Hause
verpflegt sein wollte, und unterschrieb einen Verzichtschein, nachdem
er vom Kläger auf dessen Bedeutung aufmerksam gemacht worden
war. Als Rutz sich beim Hauptmann abmeldete, lehnte dieser das
Gesuch um Entlassung ab, wogegen der dabeistehende Kläger nichts
einwendete. Auf Reklamation des Bruders des Gallus Rutz,
Konrad Rutz, beim Bataillonskommandanten begab sich der Kläger
aus eigener Initiative ins Kantonnement, wo Gallus Rutz lag
und untersuchte ihn nochmals; er äußerte, die Sache sei nicht so
gefährlich, Gallus Rutz müßte am folgenden Tage wieder aus
rücken, wenn noch Dienst wäre. Gallus Rutz trat dann beim
Antreten zur Entlassung ohne Sack und Gewehr an und äußerte
auf die Vorhalte des Feldweibels Tobler, er könne diese einfach
nicht tragen; zu Wachtmeister Appli äußerte er sich: Je
habe mich krank gemeldet. Der Doktor wirft mir aber vor, ich
sei ein Simulant, und ich simuliere beim Eid nicht. Er wird
schon noch erfahren, daß ich kein Simulant bin. Nach der
Entlassung, (deren Zeitpunkt nicht feststeht) begab sich Gallus
Rutz nach Hause, wo er sich ins Bett legte. Der sofort herbei
gerufene Hausarzt Dr. Suter untersuchte den Gallus Rutz etwa
um 5 Uhr nachmittags. Auch seine Diagnose lautete auf Magen
katarrh. Die Therapie bestand in Bettruhe, Diät, Kataplasmen,
Opium und an dessen Stelle später Morphium. Nachdem der
Zustand des Nutz am 16. und 17. September der gleiche ge
blieben war, traten die Magenkrämpfe am 18. mit vermehrter
Heftigkeit auf, und um 6 Uhr Morgens wurde von Gallus
Rutz Kot erbrochen. Dr. Suter diagnostizierte nun Darmver
schluß und ordnete die Überführung in den Kantonsspital an,
die am gleichen Tage um 6 Uhr Abends stattfand. Als um
8 Uhr von Gallus Rutz wieder Kot erbrochen wurde, war auch
für den Spitalarzt die Diagnose Darmverschluß nicht zweifelhaft,
und er schritt um 8 Uhr Abends zur Operation, wobei sich in
der fossa iliaca dextra eine Entzündung des Mesenteriums mit
Schrumpfung desselben ergab; die Mesenterialdrüsen waren ver
größert, hyperämisch, teils von weicher, markiger Beschaffenheit,
teils vereitert; die Därme waren an dieser Stelle fixiert und der
Dünndarm 10 Centimeter oberhalb der Valvula Bauhini durch
eine Axendrehung abgeschlossen; das strangulierte Darmstück war
perforiert und zum Teil nekrotisch. Es wurde reseziert und ein
künstlicher After angelegt. Nach einer ziemlich ruhigen Nacht ver
schlechterte sich der Zustand des Gallus Rutz im Laufe des 19.
September, und am 20. September, morgens 12 Uhr 45 Min.
erfolgte der letale Ausgang. Zu der Darmverschlingung war eine
Bauchfellentzündung und eine leichte Lungenentzündung hinzu
getreten.
2. In Nr. 225 der Züricher Post vom 24. September 1904
erschien nun unter dem Titel Ein trauriger Manövernachklang
folgender Artikel, als dessen Verfasser sich der Beklagte Dr. Wett
stein bekannte
Unserer Überzeugung getreu, daß nur rückhaltlose Offenheit
und strenge Kritik unser Heerwesen von Auswüchsen frei machen
und frei halten kann, geben wir heute der Offentlichkeit Kennt
nis von einem Falle strafbarer Behandlung eines Soldaten, die
In Zürich wurde
ein junges blühendes Leben vernichtete.
gestern ein Korporal des Schützenbataillons 6, Gallus Rutz.
zu Grabe getragen, an dessen Tod wir erheben die An
klage im vollen Bewußtsein ihrer Schwere die unbegreif
liche Behandlung durch Bataillonsarzt und Vorgesetzte zum
mindesten mitschuldig ist. Rutz klagte schon am letzten Tage der
Divisionsmanöver über Beschwerden im Magen, tat aber gleich
wohl pflichtgetreu seinen Dienst. Am Abend des ersten Korps
manövers meldete er sich krank und verbrachte die Nacht im
Krankenzimmer in Buch. Am Dienstag Morgen mußte er aus
rücken, obwohl er bereits nichts mehr genießen konnte, ohne
sich zu erbrechen. Während des Marsches halb ohnmächtig ge
worden, erhielt er von seinem Zugchef die Erlaubnis, in einem
Bauernhause auszuruhen. Der Bataillonsarzt schickte ihn aber,
ohne jede gründlichere Untersuchung, zur Truppe zurück, wo der
von Krämpfen Geplagte stundenlang im nassen Grase liegen
mußte. Am gleichen Tage noch hatte er, obwohl zum Umfallen
schwach, den Marsch nach Töß mitzumachen und folgenden Tages
den Marsch nach Zürich. Dabei wurde seinen Kameraden vom
Bataillonskommandanten verboten, dem Kranken den Tornister
zu tragen; sein Zugschef erbarmte sich seiner und gab ihm
den leichteren Offizierstornister. Am Entlassungstage in Zürich
scheint dem Bataillonsarzt endlich nach vier Tagen!
Erkenntnis aufgedämmert zu sein, daß er einen Schwerkranken
vor sich habe, er wollte ihn gegen Verzichtschein schon vor der
Truppe entlassen, der Kompagniechef verhinderte es aber und
zwang den Mann, obwohl dieser einer Ohnmacht nahe war
und gestützt werden mußte, während der Fahnenübergabe in
Reih und Glied zu stehen. Eine Beschwerde des Bruders, der
ebenfalls Korporal im Schützenbataillon 6 ist, beim Bataillons
kommandanten, wurde von diesem in schroffster und verletzendster
Form abgewiesen, mit der Bemerkung, in seinem Bataillon
gebe es überhaupt keinen ernsthaften Kranken. Als Rutz
endlich nach Hause kam, verschlimmerte sich sein Zustand rasch
er wurde in den Spital gebracht und Samstag nachts operiert,
da die Arzte eine schwere Darmverschlingung konstatierten. In
der Nacht vom Montag auf Dienstag starb der junge blühende
Mann, zum Jammer seiner Familie. Hätte Rutz am Montag
oder Dienstag, da er sich krank meldete, Ruhe bekommen, so
wäre zweifellos der letale Ausgang verhindert worden. Mangels
jeder ernsthaften Unterfuchung wurde er aber behandelt, als
wäre er ein Simulant, obwohl er von jeher ein durchaus pflicht
eifriger Soldat war. Der Bataillonsarzt kümmerte sich nicht
darum, daß der Mann nichts mehr essen konnte, daß er jämmer
lich schwach war, daß ihn die Schmerzen quälten er mußte
mit seinem Leiden noch Tage lang alle Märsche mitmachen.
Wir geben diese uns von zuverlässiger Seite bestätigten Tat
sachen, zunächst ohne weitere Zusätze, in der Erwartung wieder,
daß sofort eine strenge kriegsgerichtliche, nicht administrative
Untersuchung gegen die Fehlbaren eingeleitet werde. Der Batail
lonskommandant ist Major Jucker, Instruktionsoffizier, der
Bataillonsarzt Dr. Wuhrmann in Kilchberg bei Zürich, der
Kompagniechef Hauptmann Odinga in Horgen. Das Ergebnis
der Untersuchung wird der Offentlichkeit unverzüglich mitzu
teilen sein.
Infolge dieses Artikels leitete der Kommandant des III. Armee
korps, Oberst Wille, sofort eine Untersuchung ein, in der er einen
Bericht des Korpsarztes Oberst Burckhardt über die Erkrankung
und den Tod des Gallus Rutz und über die behauptete Pflicht
vernachlässigung des Klägers, sodann eine Vernehmlassung des
Bataillonskommandanten, Major Jucker, und eine solche des
Kompagniechefs, Hauptmann Odinga, einforderte, und als Zeugen
einvernahm den Beklagten Dr. Wettstein und die von ihm ange
gebenen Belastungszeugen Korporal Konrad Rutz, Korporal
Stiefel, Adjutant Unteroffizier Kollbrunner, Soldat Wyß, Wacht
meister Stähli und Wachtmeister Bietenholz. Der Bericht des
Korpsarztes (vom 30. September 1904), der sich auf die sani
tarischen Rapporte des Schützenbataillons 6, auf die Einvernahme
des Bataillonsarztes (des heutigen Klägers), auf die schriftliche
Vernehmlassung des Assistenzarztes Dr. Sigg und auf die Depo
sitionen der Sanitäts Unteroffiziere und Wärter, endlich auf die
Atteste von Dr. Suter und auf die Spitalkrankengeschichte und
den Sektionsbericht stützte, enthielt die Schlüsse: I. Es ist nicht
nachzuweisen, daß bei den wiederholten Untersuchungen des
Kranken durch die Truppenärzte nicht fachgemäß oder nicht mit
genügender Sorgfalt und Gründlichkeit vorgegangen wurde. II.
Die objektiven und subjektiven Symptome, die der Kranke wäh
rend seiner Dienstzeit bot, waren nicht derartige, daß ein so
schweres Leiden hätte angenommen oder auch nur vermutet wer
den müssen. Die Verfügungen der Truppenärzte waren durchaus
der momentanen Sachlage entsprechend und wären unter ähn
lichen Verhältnissen wohl von der weitaus größten Mehrzahl
der Arzte auch getroffen worden. III. Es kann daher den
Truppenärzten daraus, daß sie den wahren Sachverhalt nicht
sofort erkannten und den Kranken nicht sofort in ein Spital
evakuierten, ein berechtigter Vorwurf nicht gemacht werden.
Oberst Wille brach seine Untersuchung am 1. Oktober 1904 ab,
weil er fand, daß aus den Aussagen der bis dahin abgehörten
Belastungszeugen und aus der Untersuchung und dem Bericht
des Korpsarztes Dr. Burckhardt mit zweifelloser Klarheit her
vorgehe, daß die Anklage der Züricher Post jeder Begründung
entbehre und rein nur auf den haltlosen Angaben der durch
den traurigen Todesfall schmerzlich berührten Angehörigen und
Freunde des Verstorbenen beruhe. In diesem Sinne erstattete
Oberst Wille Bericht an das eidgenössische Militärdepartement,
und dieses erließ eine Mitteilung an die Presse, worin das Er
gebnis der Untersuchung Wille mitgeteilt und beigefügt war, auch
das schweizerische Militärdepartement habe nach einläßlicher
Prüfung der Akten befunden, daß den wegen des Todes von
Korporal Rutz beschuldigten Offizieren kein begründeter Vor
wurf gemacht werden kann ; es habe daher beschlossen, der An
gelegenheit keine weitere Folge zu geben. Die Züricher Post
druckte diese Mitteilung in ihrer Nr. 249 (vom 22. Oktober
1904) in extenso ab und bemerkte dazu: Wir widerstehen der
Versuchung, diese Aufklärung heute schon eingehend zu kriti
sieren; sie wird auch ohne das auf die Offentlichkeit denselben
unbefriedigenden Eiudruck machen, wie auf uns; damit, daß
man Nebenpunkte, in denen vielleicht eine Richtigstellung möglich
ist, zur Hauptsache erhebt, das Wesentliche aber umgeht oder
mit subjektiven Überzeugungen und Gutachten Vorgesetzter,
die auf ein non liquet zusteuern, zu erledigen sucht, ist
der traurige Fall, dem eine äußerst ernste, grundsätzliche Bedeu
tung zukommt, nicht aufgeklärt. Um sachliche Aufklärung aber
hat es sich für uns von Anfang an gehandelt. Deshalb haben
wir uns sofort, nachdem wir von der Mitteilung des Militär
departementes Kenntnis erhielten, an dieses mit der Bitte ge
wandt, uns Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Bis
dahin halten wir mit unserem Urteil zurück. Unter dem 31. Ok
teber richtete der Beklagte Dr. Wettstein namens der Redaktion
der Züricher Post eine Eingabe an das eidgenössische Militär
departement, worin er, gestützt auf Informationen, die er in
zwischen bei den Kameraden des Gallus Rutz eingezogen hatte,
zunächst erklärte, es habe sich herausgestellt, daß den Major
Jucker eine Mitschuld am Tode des Rutz nicht treffe, und das
Vorgehen gegen Hauptmann Odinga dem Ermessen des Militär
departementes anheimstellte, und sodann bemerkte: Dem Batail
lonsarzt Dr. Wuhrmann gegenüber halten wir aber unsere
Beschuldigungen in vollem Umfange aufrecht und begehren eine
kriegsgerichtliche Untersuchung auf Grund des Art. 115 MilSt
GB: fahrlässige Körperverletzung mit tötlichem Ausgang
worauf eine Darstellung der Vorgänge während des Truppen
zusammenzuges gestützt auf die eingezogenen Informationen
folgte. Diese Informationen hatten in der Weise stattgefunden,
daß der Beklagte, bei dem die Kameraden des Gallus Rutz vor
stellig geworden waren, am 30. Oktober in der Waag in
Zürich im Beisein seines Kollegen J. Schurter und des Rechts
anwaltes Dr. Hanhart als Vertreters der Familie Rutz als
Zeugen einvernommen hatte: Adjutant Unteroffizier Kollbrunner,
Feldweibel Tobler, die Wachtmeister Stähli, Bietenholz, Aeppli,
Korporal Konrad Rutz, die Schützen Schneebeli und Wyß, wo
bei die Zeugenaussagen vom Beklagten protokolliert und von den
Zeugen unterschrieben wurden. Von den Schützen Meßmer und
Pfenninger hatte der Beklagte schriftliche Zeugnisse eingezogen,
den Schützen Michel hatte er auf der Redaktion nach dem Falle
Rutz befragt. Am 1. November (Nr. 257) erschien ein weiterer
den Fall Rutz behandelnder Artikel des Beklagten in der Züricher
Post"; darin wurden zunächst die Vorwürfe gegen Major Jucker
und Hauptmann Odinga zurückgenommen, dann aber weiter ge
sagt: Diesem Arzt, Dr. Wuhrmann, gegenüber halten wir
unsere Anschuldigung im vollen Umfange aufrecht. Nur ein
unwesentliches Detail unserer ersten Darstellung sei berichtigt:
in dem Bauernhaus bei Wylen hat der Arzt den kranken Rutz
nicht besucht, ihn also auch nicht zur Truppe zurückgeschickt. Rutz
mußte auch nicht stundenlang im nassen Grase liegen
sondern stieß erst nach Gefechtsabbruch wieder zur Truppe.
Der Punkt ist ohne Bedeutung, weil er zur Entlastung des
Arztes nichts beizutragen vermag. Um nun jeden Vor
wurf von uns abzuweisen, daß wir voreilig an die höchste
Instanz der Demokratie, die öffentliche Meinung, appellieren,
werden wir in einer ausführlichen Eingabe, gestützt auf die
Aussagen der Zeugen und mit deren Zustimmung, vom eid
genössischen Militärdepartement eine Ergänzung der Untersu
chung erbitten, deren Ergebnis wir abwarten, bevor wir über
den Fall weiter öffentlich verhandeln. Schon am 28. Oktober
1904 war im Volksrecht in welchem ebenfalls schon am
24. September 1904 ein Angriff auf den Kläger wegen des
Falles Rutz erfolgt war ein neuer Angriff auf ihn erschienen,
im Anschluß an eine Einsendung des Dr. Suter. Der Kläger
ließ daraufhin in Nr. 306 der Neuen Zürcher Zeitung vom
3. November 1904 eine detaillierte Darstellung des Falles Rutz
erscheinen, in deren Verlauf er auf die Ausführungen des Dr.
Suter im Volksrecht hinwies und die Züricher Post der Ver
leumdung bezichtigte. Hierauf antwortete der Beklagte in Nr. 261
der Züricher Post vom 5. November: Der Fall des Korpo
rals Rutz. Obwohl wir erklärt haben, vorläufig auf keine
weiteren öffentlichen Verhandlungen einzutreten, sondern die Be
hörden ihres Amtes walten zu lassen, gibt die Neue Zürcher
Zeitung einer Abwehr des Bataillonsarztes Dr. Wuhrmann
Raum, die uns zu einer Erwiderung nötigt. Die Persönlichkeit
des Herrn Dr. Wuhrmann, den wir nicht kennen, ist uns voll
ständig gleichgültig; für uns handelt es sich um nichts mehr
und nichts weniger als um die grundsätzliche Auffassung von
den Pflichten und der Verantwortlichkeit des Arztes dem Sol
daten gegenüber. Wie Herr Dr. Wuhrmann diese Pflichten auf
gefaßt hat, wird in der neuen Untersuchung nachgewiesen wer
den. Vorläufig haben wir lediglich ihn eindringlich davor zu
warnen, im letzten Augenblicke, bevor die neue Untersuchung
Klarheit schafft, mit dem Ausdruck Verleumdungen um sich
zu werfen. Er könnte uns leicht veranlassen, unsere ganze Ein
gabe an das Militärdepartement zu publizieren; dann wäre ihm
das Urteil in der öffentlichen Meinung gesprochen, ehe er auch
nur etwaige mildernde Umstände geltend machen könnte. Für
heute begnügen wir uns damit, das Zitat aus der Darstellung
des Zivilarztes Dr. Suter, das Herr Dr. Wuhrmann zu seiner
Verteidigung anführt, durch das zu ergänzen, was er davon
den Lesern seiner Abwehr unterschlägt. Herr Dr. Suter
schreibt im Volksrecht am Schluß: Ich möchte das Ver
halten des Bataillonsarztes mit keinem Wort kritisieren, aber
soviel steht für mich fest und darf gesagt werden, daß weder er
noch irgend ein anderer Arzt zu jener Zeit im Stande gewesen
wäre, die Diagnose auf Darmverschluß zu stellen, aus dem
einfachen Grunde, weil es nach menschlichem Ermessen un
möglich war. Aber gerade das ist der Punkt, auf den es,
meiner Ansicht nach, nicht ankommen durfte und nie an
kommen darf. Die Frage kann nur lauten: Wurde dem kranken
Korporal Rutz während der vier Tage seines Krankseins die
jenige Aufmerksamkeit, Pflege und Behandlung zu teil, auf
die ein kranker Mensch und Soldat berechtigten Anspruch hat,
und wurden diejenigen Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen
getroffen, welche in diesem Falle am Platz waren? Nur auf
die so gestellte Frage kann eine richtige und gerechte Antwort
gegeben werden, niemals aber auf die Frage nach der Richtig
keit der Diagnose. Auf die vom Zivilarzt gestellte Frage
wird die neue Untersuchung antworten. Das eidgenössische
Militärdepartement seinerseits ließ durch den Untersuchungsrichter
der VI. Division, Hauptmann Bindschedler, eine kriegsgerichtliche
Untersuchung durchführen. Der Untersuchungsrichter ordnete nach
Durchführung der Zeugeneinvernahme eine Expertise an, mit der
er Oberst Dr. med. Bircher in Aarau und Professor Dr. med.
Egger in Basel betraute, und in der als Hauptfrage die gestellt
war:
Ist nach den in den Akten liegenden Feststellungen..
anzunehmen, der Bataillonsarzt habe Rutz mit genügender Sorg
falt und Gründlichkeit untersucht und in fachgemäßer und den
jeweiligen Verhältnissen des Dienstes entsprechender Weise be
handelt? Das vom 28. Dezember 1904 datierte Gutachten der
Experten, das zunächst den Verlauf im Manöver schildert, dann
die in Betracht kommenden militärischen Vorschriften anführt,
hierauf das Verhalten des Gallus Rutz, und endlich das Ver
halten des Bataillonsarztes prüft,
gelangte zur vollinhalt
lichen Bejahung der gestellten Hauptfrage. Nach Durchführung
der Untersuchung stellte der Auditor der VI. Division den Antrag
es sei der Sache keine weitere Folge zu geben, und der Ober
auditor genehmigte dies mit dem Vorbehalt allfälliger disziplinari
scher Maßnahmen oder Rügen durch die Vorgesetzten (die dann
übrigens nicht erfolgt sind). Auf dieses hin schrieb der Beklagte
in Nr. 20 der Züricher Post vom 24. Januar 1905 folgen
des: Im Fall Rutz ist, wie wir vernehmen, gemäß dem Antrag
des stellvertretenden Auditors der VI. Division, Hauptmann
Matter in Wetzikon, vom Oberauditor, Oberst Hilty in Bern,
die militärgerichtliche Untersuchung gegen Dr. Wuhrmann, ebenso
gegen Major Jucker und Hauptmann Odinga sistiert worden.
Diese Verfügung beruht in der Hauptsache auf der von Oberst
Bircher in Aarau eingeholten Expertise, deren Ergebnis
Arzt militärisch und medizinisch entlastet. Jedoch behält
Oberauditor den Vorgesetzten der Angeschuldigten die diszipli
narische Ahndung vor. Die Angelegenheit ist damit für uns
nicht erledigt; die Zeugenaussagen waren so gravierend, daß
wir uns dem Bircherschen Gutachten gegenüber das volle Recht
der Kritik vorbehalten. Wir werden das Militärdepartement er
suchen, uns Einsicht in dieses Gutachten zu gewähren. Ein
weiterer Artikel in dieser Sache in der Züricher Post ist dann
nicht erfolgt bis zum kommentarlosen Abdruck des erstinstanzlichen
Urteils im heutigen Prozesse.
3. Mit seiner am 23. April 1905 eingeleiteten Klage hat der
Kläger, gestützt auf Art. 50 und 55 OR, das aus Fakt. A er
sichtliche Rechtsbegehren gestellt, und zwar ursprünglich außer
gegen den Beklagten Dr. Wettstein auch gegen dessen Kollegen,
J. Schurter und Dr. Bolza, die dann aber schon durch das erst
instanzliche Urteil definitiv aus dem Prozeß Rechtsverhältnis be
freit worden sind. Während die I. Instanz die Klage gegenüber
Dr. Wettstein im Betrage von 300 Fr. gutgeheißen hat, und zwar
lediglich aus dem Gesichtspunkte des Art. 50, hat die II. Instanz
daneben auch Art. 55 zur Anwendung gebracht und ist so zu
em eingangs mitgeteilten Urteile gelangt, das nunmehr im
vollen Umfange der Beurteilung des Bundesgerichtes untersteht.
4. Zum Gegenstand der Klage hat der Kläger sowohl den Ar
tikel der Züricher Post vom 24. September als auch den vom
-
November 1904 gemacht. Hinsichtlich jenes Artikels hatte sich die
I. Instanz auf den Standpunkt gestellt, es seien nur die in der
Klagebegründung vom Kläger speziell hervorgehobenen Sätze der
Beurteilung des Richters unterstellt. Dem gegenüber hat die II.
Instanz ausgeführt, die Meinung des Klägers sei die, den ganzen
Artikel vom 24. September zum Gegenstande der Klage zu
machen. Diese letzte Auffassung ist nicht aktenwidrig und das
Bundesgericht daher an sie gebunden; und inwieweit das Klage
fundament in prozessualisch gehöriger Form vorgebracht wurde, ist
vom Bundesgericht nicht zu prüfen, und es hat daher davon aus
zugehen, daß der ganze Artikel vom 24. September in prozessua
lisch richtiger Form zum Gegenstande der Klage gemacht ist.
AS 32 II 1906
-
Für die Haftung des Beklagten aks Redaktors aus unerlaubten
Handlungen gelten nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts
die allgemeinen Grundsätze der Art. 50 ff. OR (vergl. BGE 29
II S. 682 f. E. 4), sowohl in objektiver als in subjektiver Be
ziehung. Der vom Vertreter des Beklagten heute verfochtenen Auf
fassung, bei strafbarer Ehrverletzung, Verleumdung, sei eine Zivil
klage auf Grund des Art. 50 und namentlich des Art. 55 OR
nicht angängig, der Beleidigte habe vielmehr Sühne auf dem Wege
des Strafprozesses zu suchen, und die Zivilklage dürfe nicht das
Surrogat für diesen bilden
kann nicht beigestimmt werden.
Gerade die neueste Praxis des Bundesgerichts geht mit aller Schärfe
dahin, daß die Klage aus Art. 55 OR in erster Linie eine Genug
tuung, eine Mißbilligung des Unrechtes, zum Ziele habe (vgl. BGE
31 II S. 247 E. 4); sie ist daher ohne weiteres auch bei Ehrver
letzungen, und zwar auch bei durch die Druckerpresse begangenen, zu
lässig, und es kommt nichts darauf an, ob daneben auch ein Strafan
spruch entstanden ist oder nicht. Bei der Frage der Widerrechtlichkeit
der zugefügten Schädigung und ernstlichen Verletzung der persönlichen
Verhältnisse durch den zum Gegenstand der Klage gemachten Ar
tikel sodann daß eine solche Schädigung und Verletzung vor
liegt, braucht nicht weiter erörtert zu werden gilt vorab der all
gemeine Grundsatz, daß auch die Presse unwahre tatsächliche Be
hauptungen nicht aufstellen, sondern nur wahre Tatsachen verbreiten
darf. Sind die behaupteten Tatsachen unwahr, so liegt objektiv
Widerrechtlichkeit vor, und es ist dann weiter zu untersuchen, ob
subjektiv dem Redaktor ein Verschulden zu Last falle, sei es Vor
satz, sei es Fahrlässigkeit. Widerrechtlich ist aber ferner ein Angriff
in der Druckerpresse auch dann, wenn zwar die behaupteten Tat
sachen wahr, aber geeignet sind, einem Dritten zu schaden, und nun
die Veröffentlichung lediglich aus Gehässigkeit, aus sonstigen persön
lichen Motiven, oder aus Sensationslust, kurz, ohne sachliche Mo
tive und ohne Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Nach
dieser Richtung ist die Aufgabe der Presse in Berücksichtigung zu
ziehen, das Publikum über wichtige Vorgänge im Staatsleben auf
dem laufenden zu halten und es darüber aufzuklären, öffentliche
Vergl. BGE 25 II S. 487 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Mißstände zu rügen u. s. w.: diese Pflicht und Aufgabe darf nicht
zur Schutzlosigkeit der Privaten oder der Behörden rein persön
lichen Angriffen gegenüber führen und nicht zum Deckmantel für
bloße Sensationshascherei dienen. In erhöhtem Maße kommt diese
besondere Stellung der Presse dann in Betracht, wenn die Frage
der subjektiven Widerrechtlichkeit, des Verschuldens, zu prüfen ist:
hier fragt es sich, falls Vorsatz ausgeschlossen ist, ob der Zeitungs
redaktor die ihm unter den gegebenen Umständen zuzumutende
Sorgfalt beobachtet hat, und dabei ist namentlich zu beachten, daß
der Betrieb der Presse große Anforderungen an den Redaktor stellt,
denen er in oft rascher Zeit zu genügen hat.
-
Werden diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden
Fall angewendet, so ist zunächst der Vorwurf des Klägers zurück
zuweisen, der dahin geht, der Beklagte habe überhaupt nicht aus
sachlichen Beweggründen, sondern aus persönlicher Gehässigkeit
und aus Sensationshascherei im Interesse der Verbreitung der
Züricher Post gehandelt. Schon der ernste und sachliche Ton des
Artikels (es kann hier natürlich zunächst nur vom Hauptartikel
die Rede sein) läßt diese Annahme nicht zu. Sodann stellt die I.
Instanz (unter stillschweigender Zustimmung der II.) in nicht
aktenwidriger Weise fest, daß der Beklagte den Kläger nicht per
sönlich kennt. Des weitern steht fest, daß sofort nach Beendigung
des Truppenzusammenzuges durch die Verwandten und Kameraden
des Gallus Rutz in der Stadt Zürich das Gerücht von dessen
schlechter Behandlung verbreitet wurde und daß es bald in gewissen
Kreisen zum Tagesgespräch wurde. Unter diesen Umständen kann es
nicht als Sensationshascherei bezeichnet werden, wenn der Beklagte
dem Gerüchte in der von ihm redigierten Zeitung Ausdruck gab;
jedenfalls erfolgte die Veröffentlichung in Wahrnehmung berechtigter
Interessen des Publikums, der Angehörigen und Kameraden
des unglücklichen Korporals Rutz und mit redlichen Endzwecken.
Für die Frage der objektiven Widerrechtlichkeit kommt daher nur noch
in Betracht, inwiefern die aufgestellten Behauptungen der Wahr
heit entsprechen. In dieser Hinsicht sind nun vorerst im Inhalte
des Hauptartikels zu unterscheiden: die tatsächlichen Behauptungen
über den Verlauf der Krankheit und die Behandlung des Gallus
Rutz im Dienst, insbesondere durch den Kläger, einerseits, die
daran geknüpften Schlußfolgerungen und Meinungsäußerungen
anderseits. Die Letztern teilen sich dann wieder in solche tatsächlicher
Natur, nämlich die Behauptung: Hätte Rutz am Montag oder
Dienstag, da er sich krank meldete, Ruhe bekommen, so wäre
zweifellos der letale Ausgang verhindert worden , und in Schluß
folgerungen, welche ein Werturteil über den Kläger enthalten,
nämlich den Vorwurf, er sei am Tode des Gallus Rutz zum min
desten mitschuldig. Für die Wahrheit jener tatsächlichen Behaup
tungen über den Verlauf der Krankheit und die Behandlung des
Gallus Rutz durch den Kläger ist dem Entscheide des Bundesge
richts der von den kantonalen Instanzen festgestellte Tatbestand,
als für es verbindlich, zu Grunde zu legen; die Frage nach dem
Kausalzusammenhang der angeblich unrichtigen Behandlung des
Gallus Rutz mit dem letalen Ausgang ist eine Sachverständigen
und daher ebenfalls eine Tatfrage; die Frage dagegen, ob das Wert
urteil des Beklagten über den Kläger, der Vorwurf der Mitschuld
am Tode des Gallus Rutz, der fahrlässigen Körperverletzung mit töt
lichem Ausgang, gerechtfertigt gewesen sei, ist, als eine Frage nach
der Schuld des Klägers, eine Rechtsfrage, in deren Ueberprüfung
das Bundesgericht frei ist.
7. Was nun zunächst den Verlauf der Krankheit bis zur Ent
lassung und die Behandlung des Gallus Rutz durch den Kläger
betrifft, so hat folgender Tatbestand als für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt zu gelten: Gallus Rutz meldete sich am Abend des
12. September zirka um 9 Uhr im Krankenzimmer wegen Brech
reizes und Magenschmerzen. Er wurde durch den Assistenzarzt Dr.
Sigg untersucht, der Magenkatarrh diagnostizierte und ihm Opium
verordnete; ob der Kläger bei dieser Untersuchung anwesend war,
ist bestritten und nicht festgestellt. Rutz verbrachte dann die Nacht
im Kantonnement, nicht, wie der eingeklagte Artikel behauptet, im
Krankenzimmer. Am 13. September, morgens zirka 3 Uhr, be
gab sich Gallus Rutz wieder ins Krankenzimmer; er wurde vom
Kläger und Dr. Sigg stehend untersucht, es wurde wiederum
Magenkatarrh diagnostiziert, und ein Medikament wurde nicht ver
abreicht, da Rutz nicht über Schmerzen klagte. Rutz figuriert
zwar im Krankenverzeichnis vom 13. September; er begab sich
aber zur Kompagnie zurück, und zum Schützen Schneebeli äußerte
er, man nehme ihn nicht an. Während des Marsches, bei Wilen,
wurde Rutz, der Schmerzen hatte und sehr elend ausgesehen haben
soll Kameraden nehmen ihm das Gewehr, den Tornister und
das Käppi ab vom Schützen Schneebeli in ein Bauernhaus
geführt, wo er von einer Bauersfrau Pfeffermünzgeist bekam; er
äußerte zu ihr, er sei immer, wenn er sich im Krankenzimmer
gemeldet habe, ausgehudelt worden; der Arzt habe ihm gesagt,
er solle nicht so viel saufen, sondern seinen Rausch ausschlafen.
Zu dieser Zeit äußerte sich der Kläger gegenüber dem Zugführer
des Rutz, Oberlieutenant Moser, auf dessen Befragen hinsichtlich
des Zustandes des Rutz, es sei nicht gefährlich. Etwa um 8 Uhr
kehrte Rutz zu seiner Kompagnie zurück, nachdem er den Vorschlag
der Bauersfrau, ihn im Krankenzimmer des benachbarten Berner
Rekrutenbataillons anzumelden, abgelehnt hatte. Während des Mar
sches soll er sehr abgespannt und eingefallen ausgesehen haben;
er fing an zu klagen, und Kameraden trugen seinen Tornister.
Beim Halt in Altikon forderten verschiedene Kameraden den Rutz,
der über Schmerzen klagte, auf, sich an den Kläger, der in der
Nähe stand, zu wenden, was er dann auch tat. Nach seiner Rück
kehr äußerte er zu Wachtmeister Stähli, es sei traurig, wenn man
so behandelt werde; er habe gefragt, ob er nicht per Bahn nach
Töß fahren könne, worauf der Kläger geantwortet habe: Für
unsere Truppen gibt es keine Bahn, Sie können schon bis Töß
gehen . Der Kläger (der in der Untersuchung ausgesagt hat, von
einem Gesuch um Bahnfahrt sei ihm nichts bekannt) verordnete
dem Rutz Opium, das dieser aber zurückwies; auch lehnte er ab
mit der Sanitätsmannschaft zu marschieren, indem er sagte, er
müßte dort den Sack auch tragen. Die Kameraden des Rutz waren
erregt über den Kläger; sie trugen wieder den Tornister und das
Gewehr des Rutz. Bei Veltheim trank Rutz Wasser, das er aber
erbrechen mußte. Nach der Ankunft in Töß legte er sich im Kan
tonnement nieder; zirka um 5 Uhr begab er sich ins Krankenzim
mer, wo er vom Kläger mittelst Palpation untersucht wurde, wobei
Schmerzen in der Magengegend konstatiert wurden. Die Verord
nung des Klägers lautete nach seiner Deposition: Krankenzimmer
und Ruhe. Wo Rutz den Abend verbrachte, konnte nicht festge
stellt werden; dagegen brachte er die Nacht im Kantonnement zu.
Am Morgen des 14. September begab sich Gallus Rutz wieder
ins Krankenzimmer, wo er dem Kläger gesagt haben soll, er habe
noch etwas Brechreiz, der Kaffee sei aber geblieben. Die Verfü
gung des Klägers lautete: Rückt aus . Es stand der Reise
marsch von Töß nach Zürich bevor. Rutz beklagte sich nach seiner
Rückkehr zur Kompagnie über den Kläger; er erbrach sich mehr
mals während des Marsches, soll sehr schlecht ausgesehen und sich
über Leibschmerzen beklagt haben. Kameraden und der Zugführer
(letzterer auf Anordnung des Bataillonskommandanten) trugen den
Tornister des Rutz. Nach Bezug des Kantonnements in Unter
straß, zirka 2 Uhr, legte sich Rutz ins Stroh. Nach dem Aus
gang, zirka um ½7 Uhr, ging er zu seinen Eltern, wo er sich
wiederum über den Kläger beklagte; beim Zimmerappell, um 10
Uhr abends, war er bei der Truppe, nachher meldete er sich im
Krankenzimmer, wo kein Arzt herbeigerufen wurde. Ueber die
Vorgänge des 15. September ist das erforderliche in Erwägung 1
gesagt. Als unrichtig stellt sich hienach heraus, was die Vorwürfe
gegen den Kläger betrifft, die Behauptung, der Kläger habe den
Rutz (am 13. September bei Wilen) ohne gründliche Untersuchung
aus dem Bauernhaus zur Truppe zurückgeschickt. Unrichtig ist
auch, daß der Kläger den Rutz nie ernsthaft untersucht habe. Ob
er ihn Simulant genannt habe, läßt die II. Instanz im Ge
gensatz zur I., die das als erwiesen angenommen hat, dahingestellt
sie nimmt aber immerhin als festgestellt an, der Kläger habe am
Entlassungstage geäußert, Rutz aggraviere stark, es sei nicht so
schlimm. Endlich stellt die I. Instanz, in selbständiger Prüfung
und Beurteilung der gesamten Untersuchungsakten (und unter still
schweigender Billigung der II. Instanz) fest, im ganzen Umfange
wahr sei der Vorwurf: Der Bataillonsarzt kümmerte sich nicht
darum, daß der Mann nichts mehr essen konnte, daß er jämmer
lich schwach war, daß ihn Schmerzen quälten
er mußte mit
seinen Leiden noch Tage lang alle Märsche mitmachen . Ob die
kantonalen Instanzen zu dieser Feststellung gelangen durften unter
Heranziehung und freier Würdigung des gesamten Aktenmaterials,
speziell der kriegsgerichtlichen Untersuchung, und ohne an das Gut
achten Bircher und Egger gebunden zu sein, ist eine Frage des kantona
len Prozeßrechtes; bundesgesetzliche Vorschriften über Beweiswürdi
gung haben sie dadurch ganz offenbar nicht verletzt. Auch handelt es
sich, wie die I. Instanz mit Recht dargelegt hat, bei dieser Frage nicht
um die rein medizinisch technische Frage der richtigen Diagnose
und der richtigen ärztlichen Behandlung, sondern um das allgemein
menschliche Verhalten des Klägers in seiner Eigenschaft als Ba
taillonsarzt dem Gallus Rutz gegenüber. Feststellungen hierüber
aber durften die kantonalen Instanzen ohne Verletzung eidgenös
sischen Rechtes von sich aus treffen, und Feststellungen dieser Art
sind, als tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht verbindlich.
8. Hinsichtlich der vom Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen so
dann handelt es sich bei der Frage, ob der letale Ausgang bei anderer
Behandlung und insbesondere, wenn dem Rutz die Anstrengungen
des Dienstes erspart worden wären, hätte verhindert oder hinaus
gezögert werden können, um eine medizinische Frage. Speziell hie
rüber haben sich die Sachverständigen nicht ausgesprochen. Allein
das zweitinstanzliche Urteil erachtet nichtsdestoweniger als festge
stellt (Erw. 4), daß dieser Vorwurf durch das Gutachten wider
legt sei; und in der Tat ist aus dem ganzen Zusammenhang und
Inhalt des Gutachtens zu schließen, daß das die Auffassung der
Experten ist. Eine Aktenvervollständigung in diesem Punkte, die
vom Vertreter des Beklagten eventuell beantragt ist, erscheint da
her überflüssig. Ausschlaggebend erscheint übrigens nicht diese Frage
sondern die weitere, ob der Vorwurf des Beklagten dem Kläger
gegenüber begründet gewesen sei, der Kläger trage eine Mitschuld
am Tode des Gallus Rutz infolge falscher Behandlung. Ueber diese
Frage hat sich das Gutachten Bircher und Egger eingehend vor
bereitet, und die kantonalen Instanzen stellen an Hand dieses Gut
achtens für das Bundesgericht verbindlich fest: daß die Ursache des
Leidens des Rutz, die chronische Entzündung und Schrumpfung
des Mesenteriums mit Fixation des Darmes, schon vor dem Ein
rücken in den Dienst bestand. Diese Feststellung ist aus dem Gut
achten dahin zu ergänzen, daß dieses Leiden latent blieb und daß
aus den vorhandenen Symptomen absolut nicht auf ein solches
geschlossen werden konnte; daß es unter den gegebenen Verhältnissen
für den gewiegtesten Spezialisten eine Unmöglichkeit war, das Wesen
der Krankheit zu erkennen ; ferner, daß die Diagnose Magen
katarrh unter solchen Umständen begreiflich erschien. Aus diesen
Feststellungen ergibt sich, daß mit den kantonalen Instanzen zu sa
gen ist: der schwerste Vorwurf, den der Beklagte dem Kläger im Ar
tikel vom 24. September, und noch verstärkt, in dem vom 1. No
vember gemacht hat: er sei mitschuldig am Tode des Gallus Rutz,
war nicht begründet.
9. Gemäß den Ausführungen in Erwägung 5 ist nunmehr zu
prüfen, ob und welches Verschulden dem Beklagten hinsichtlich derjeni
gen Punkte, in denen sich die Angriffe auf den Kläger als unbegründet
erwiesen haben, zur Last fällt. Schon aus dem in Erwägung 6 gesagten
ergibt sich hiebei, daß jedenfalls von vorneherein nicht von Vorsatz,
sondern nur von Fahrlässigkeit, fahrlässiger Verbreitung unrichtiger
Behauptungen und Schlußfolgerungen, die Rede sein kann. Hiebei
ist auf der einen Seite ins Auge zu fassen, daß die Vorwürfe
gegen den Kläger äußerst schwer waren: der Kläger wird als
roher, brutaler Mensch und Arzt, als unfähig in seinem Berufe
hingestellt, der Verletzung seiner Pflichten als Militärarzt beschul
digt, und schließlich der fahrlässigen Körperverletzung mit tötlichem
Ausgang bezichtigt. Wenn nun auch nach den Feststellungen in
Erwägung 7 ein großer Teil der tatsächlichen Vorwürfe sich als
richtig erwiesen hat, so ist doch anderseits das vernichtende Werturteil,
das der Beklagte über den Kläger gefällt hat, ungerechtfertigt, und
es hat sich insbesondere der schwerste Vorwurf, derjenige der Mit
schuld am Tode des Rutz, als unbegründet erwiesen. Es war nun
aber Pflicht des Beklagten, der sich der Schwere seiner Anklage
nach seiner eigenen Aussage (im Artikel vom 24. September)
völlig bewußt war, sich an allen in Betracht kommenden zuverlässi
gen Stellen über die Tatsachen genau zu erkundigen; und eine
weitere Pflicht war es, mit einem derart vernichtenden Urteil über
den Kläger zurückzuhalten, bevor er seiner Sache nicht völlig ge
wiß war. Der von ihm zu seiner Entlastung angeführte Umstand,
daß der Betrieb der Presse rasches Handeln verlange, und daß er
insbesondere die Nachricht über den Fall Rutz habe bringen müssen,
solange sie noch aktuell war, entschuldigt ihn nicht; geradezu drin
gend war die Veröffentlichung gewiß nicht, und jedenfalls hätte
der Beklagte sich zum mindesten bei Dr. Suter, der als behan
delnder Zivilarzt des Gallus Rutz volle Gewähr für eine zuver
läßige Auskunft bot, erkundigen können und auch erkundigen sollen,
bevor er die schweren Anschuldigungen gegen den Kläger in die
Oeffentlichkeit warf. Unter allen Umständen gereicht ihm zum
schweren Verschulden der Vorwurf der Mitschuld am Tode des
Rutz, also eines Verbrechens; ein derartiges Urteil darf sich auch
der Redaktor einer Zeitung, selbst wenn man in der Anerkennung
der öffentlichen Stellung und Aufgabe der Presse sehr weit gehen
will, nicht anmaßen, ohne seiner Sache ganz gewiß zu sein; ja
es ist dem Zeitungsredaktor, da eben ein derartiger Vorwurf in
der Presse eine weit schwerere Bedeutung hat, als wenn er etwa
im mündlichen Verkehr, gesprächsweise u. s. w. geäußert wird,
ein erhöhtes Maß an Sorgfalt, eine erhöhte Erkundigungspflicht
aufzulegen, entsprechend der hohen Stellung, die der Presse heute
in der Oeffentlichkeit zukommt. Diese Pflicht hat nun der Beklagte
verletzt, als er seinen Artikel vom 24. September und auf diesen
Zeitpunkt ist bei Beurteilung der Frage der Fahrlässigkeit abzu
stellen schrieb, und es trifft ihn sonach ein Verschulden. Auf
der andern Seite kann dagegen allerdings der Beklagte erhebliche
Milderungsgründe für sich in Anspruch nehmen. Als solche sind
anzuerkennen: die große Aufregung, die unter den Verwandten und
Kameraden des Gallus Rutz herrschte; der Umstand, daß dem
Beklagten die Darstellungen der Kameraden des Nutz glaubwürdig
erscheinen durften, und daß eine Schlußfolgerung vom Tode des
Rutz auf die Behandlung im Militärdienst unter den gegebenen
Verhältnissen nahe lag; endlich die Aufregung, in die den Beklagten
die Erzählungen der Kameraden und Verwandten des Rutz offenbar
versetzten, und das Gefühl menschlicher Teilnahme, das ihn bei
diesen Erzählungen ergriff und von dem er sich leiten ließ. End
lich aber fällt noch, gemäß Art. 51, Abs. 2 OR, in Betracht
daß der Kläger, nach dem verbindlich festgestellten Tatbestande der kan
tonalen Instanzen, von einer Mitschuld am Schaden, d. h. an der
Entstehung des eingeklagten Artikels, nicht freigesprochen werden
kann: Mag man auch dem Gutachten Bircher und Egger darin
bindende Kraft beilegen, daß der Kläger, der von seinem Ba
taillonskommandanten als guter, diensteifriger und gewissenhafter
Sanitätsoffizier geschildert wurde, seinen militärischen Vorschriften
nachgelebt und stets den Rutz untersucht habe, wenn dieser sich
stellte", und daß ihm auch ein fachtechnisches Verschulden nicht
vorzuwerfen sei, so steht doch nach der tatsächlichen Feststellung
der Vorinstanz fest, daß der Kläger sich, vielleicht mehr allgemein
menschlich gesprochen, um den kranken Rutz nicht gehörig beküm
mert, ihn auch ganz ungerechtfertigter Weise für einen Uebertreiber
und Drückeberger gehalten und daß er nach seinem Benehmen den
Unwillen und die Empörung der Kameraden des Gallus Rutz
hervorgerufen hat. Diese Erwägungen lassen das Verschulden des
Beklagten bei Veröffentlichung des Artikels vom 24. September
in milderem Lichte erscheinen. Es ergibt sich aus diesen Ausführ
ungen, daß das Bundesgericht im wesentlichen hinsichtlich der Um
stände, in denen das Verschulden des Beklagten gefunden wird, der
Instanz beitritt und nicht der II. Instanz, welche ein Ver
schulden nicht darin erblickt, daß der Beklagte jene unrichtigen
Schlußfolgerungen gezogen habe welcher Schluß sehr nahe ge
legen sei , sondern darin, daß er eine Berichtigung unterlassen
habe. Daß der Beklagte sich durch die administrative Untersuchung
nicht von der Unrichtigkeit seiner Anschuldigungen überzeugt fühlte,
ist verständlich, da diese Untersuchung ganz unvollständig war. Am
- November hat er sodann eine tatsächliche Behauptung, die sich
als unrichtig herausgestellt hatte, widerrufen. Allerdings ist es
unrichtig, daß es sich dabei um einen Nebenpunkt gehandelt habe,
gerade jene falsche Behauptung warf auf den Kläger ein schlimmes
Licht und ließ ihn als sehr rohen Menschen erscheinen. Der Wider
ruf hätte daher wohl in etwas entschiedenerer Form erfolgen
dürfen. Anderseits konnte der Beklagte nunmehr auf Grund der
von ihm veranstalteten Zeugeneinvernahme an seiner Behauptung
festhalten, ohne daß ihm ein neues schweres Verschulden zur Last
gefallen wäre: es handelte sich dabei um die Bestätigung des frü
hern Vorwurfes, die nicht selbständig schadenstiftend sein konnte;
höchstens wäre eine Revokation schadenaufhebend gewesen; allein
in jenem Zeitpunkte konnte dem Beklagten noch keine Revokation
seiner Schlußfolgerungen zugemutet werden.
- Was nun das Maß der dem Kläger nach den bisherigen
Ausführungen gebührenden Entschädigung betrifft, so ist zunächst
klar, daß eine sehr schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse
des Klägers vorliegt, und daß auch ein Vermögensschaden als
notwendige oder doch normale Folge der eingeklagten Artikel ein
treten mußte. Für die Bemessung des letztern fehlen alle nähern
Anhaltspunkte. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Akten
vervollständigung erscheint jedoch unnötig, da sie doch in der Haupt
sache lediglich wiederum auf Grund freien Ermessens entscheiden
würde, und da für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ist
daß der ökonomische Rückgang, den der Kläger erlitten haben
könnte, hauptsächlich auf eine Angelegenheit Haubensack (Tod eines
Patienten des Klägers in der Narkose) zurückzuführen ist, und
ferner die Angriffe im Volksrecht ebenfalls für den Schaden
kausal gewesen sind. Von einer Genugtuungssumme auf Grund
des Art. 55 OR hatte die I. Instanz abgesehen, mit der Be
gründung, der Kläger habe in erheblichem Maße Veranlassung zu
den eingeklagten Artikeln gegeben; die II. Instanz dagegen hat
auch aus Art. 55 einen Betrag gesprochen und ist auf diese
Weise zur Erhöhung der Entschädigung gelangt. In diesem Punkte
nun kann die Auffassung der I. Instanz, daß allemal dann, wenn
den Verletzten ein Mitverschulden trifft, von Zusprechung einer
Genugtuungssumme aus Art. 55 OR abzusehen sei, in dieser
Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden: liegt eine Ver
letzung der persönlichen Verhältnisse vor, so ist ein Mitverschulden
des Verletzten in der Regel lediglich bei Ausmessung der Genug
tuungssumme in Betracht zu ziehen (vergl. hiezu BGE 31 II
S. 657 E. 7); und jedenfalls erscheint hier das Mitverschulden
des Klägers nicht derart, daß deshalb von einer Genugtuungs
summe gänzlich abzusehen wäre, zumal die Entschädigung für den
ökonomischen Schaden sehr gering bemessen ist. Alles in allem ge
nommen, liegt dagegen kein genügender Grund vor, um von der
Bemessung der II. Instanz abzugehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Hauptberufung und Anschlußberufung werden als unbegründet
abgewiesen, und es wird somit das Urteil der I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 1906
in allen Teilen bestätigt.