Federal Court lacks competence for provisional maintenance measures

BGE 32 II 433Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIMar 22, 1893Inadmissible

Summary

In a divorce appeal, the respondent wife asked the Federal Court to order the husband to pay monthly maintenance pendente lite starting 1 April 1906. The Court held that provisional measures of this kind fall within the competence of the cantonal judge, not the Federal Court, even while the appeal is pending. It reasoned that Art. 44 ZEG presupposes the judge hearing the divorce action, and that Art. 78 OG preserves cantonal competence for interim measures. The request was therefore not entered into.

Regest

Art. 44 ZEG; Art. 78 OG; competence for provisional maintenance measures during pending divorce appeal. The judge referred to in Art. 44 ZEG is the competent cantonal judge seised of the divorce action. Provisional measures concerning spousal and child maintenance remain within cantonal jurisdiction even after the case has been brought before the Federal Court by appeal. Art. 78 OG applies not only to interim measures directly affecting the object of the dispute, but also, by its purpose, to ancillary process-related measures required by the nature of the case. The Federal Court, as appellate instance, is not the proper authority to order such measures, notably because their adjudication often depends on factual assessments better made by the cantonal courts (consid. 1).

Full text

  1. Arteil vom 17. Juli 1906 in Sachen Angst, Kl. u. Ber. Bekl., gegen Augst, Bekl. u. Ber. Kl. Art. 44 ZEG : Zum Erlass provisorischer Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung ist nicht das Bundesgericht, sondern trotz Anhängigkeit der Berufung der kantonale Richter zuständig. Art. 78 06. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Im Ehescheidungsprozesse der Litiganten hat das Oberge gericht des Kantons Solothurn durch Urteil vom 29. Mai 1906, in Aufhebung des die gänzliche Scheidung aussprechenden Ent scheides der ersten Instanz, erkannt: Die Ehescheidungsklage des Gustav Angst ist des gänzlichen abgewiesen. Abgekürzt. (Red.f. Publ.) AS 32 II 1906

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Während der Pendenz der unten in Nr. 59 mitgeteilten Sache vor Bundesgericht hat die Beklagte beim Bundesgericht das Gesuch gestellt, es sei zu verfügen, daß der Kläger für den Unter halt der Beklagten während der Dauer des Ehescheidungsprozesses eine monatliche Alimentationssumme zu bezahlen habe, beginnend den 1. April 1906. D. Der Kläger und Berufungskläger hat auf Abweisung des Gesuches angetragen, und dabei vorab die Zulässigkeit des selben noch im gegebenen Stadium des Prozesses bestritten; in Erwägung: Aus Art. 44 ZEG, lautend: Nach Anhörung der Klage (Art. 43) gestattet der Richter, wenn es verlangt wird, der Ehefrau, gesondert vom Ehemann zu leben, und trifft überhaupt die für die Dauer des Prozesses in Beziehung auf den Unter halt der Ehefrau und der Kinder die angemessenen Verfü gungen kann die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Entscheidung des vorliegenden Gesuchs der Berufungsbeklagten nicht abgeleitet werden. Denn der nach Anhörung der Klage er kennende Richter kann gemäß dem angerufenen Art. 43 ZEG nur der zur Entgegennahme der Ehescheidungsklage kompetente kantonale Richter sein, während derselbe Art. 43, durch seinen Hinweis auf Art. 29 OG vom Jahre 1874, welcher den Art. 56 ff. des geltenden OG vom 22. März 1893 entspricht, dem Bundesgericht in Ehescheidungssachen ausdrücklich nur die ihm als zivilrechtliche Berufungsinstanz allgemein eingeräumte Kompetenz der Überprüfung der letztinstanzlichen kantonalen Haupturteile zuweist. Zum gleichen Schlusse führt übrigens auch die selbständige Betrachtung der organisatorischen Stellung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz. Nach Art. 78 OG bleiben zum Erlasse einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand auch während der Anhängigkeit der Streit sache beim Bundesgericht die kantonalen Behörden nach Maß gabe der kantonalen Gesetzgebung ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift aber trifft, wenn auch nicht ihrem Wortlaute, so doch ihrem vernünftigen Sinn und Zwecke nach, auch zu auf anderweitige (d. h. nicht den Gegenstand des Streites als solchen beschlagende), durch die Natur der Streitfache bedingte prozessuale Maßnahmen, wie sie speziell Art. 44 ZEG im Auge hat. Denn auch ihre Behandlung, wie diejenige der in Art. 78 OG aus drücklich vorgesehenen Verfügungen, erfordert vielfach Feststellungen und Würdigungen tatsächlicher Natur, welche vorzunehmen das Bundesgericht im Rahmen seiner berufungsrichterlichen Befugnisse (insbesondere nach Maßgabe der Art. a ff. OG) nicht in der Lage ist, und die überhaupt richtigerweise den den Parteien natur gemäß näher stehenden kantonalen Gerichtsbehörden übertragen werden. Es ist daher das streitige Gesuch an die zu seiner Beur teilung an sich, gemäß dem kantonalen Prozeßrecht in Verbindung mit Art. 43 ZEG, zuständige kantonale Gerichtsbehörde richten; die Kompetenz derselben zessiert keineswegs mit der Weiterleitung der Streitsache an das Bundesgericht, da ja die in Frage stehenden provisorischen Maßnahmen von dem bei der Bundesinstanz pendenten Entscheide der Hauptsache durchaus unabhängig sind, und Art. 44 ZEG mit den Worten nach An hörung der Klage offenbar nur die Begründung und den Zeit punkt des Beginns der fraglichen Kompetenz, nicht aber eine zeitliche Beschränkung derselben innerhalb der Prozeßdauer, zum Ausdruck bringen will; beschlossen: Auf das Gesuch der Berufungsbeklagten wird nicht eingetreten.

Keywords

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