- Arteil vom 29. März 1906 in Sachen
Benkert, Kl. u. Ber. Kl., gegen Wurster und Ellwanger,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung eines Vergleiches, Art. 9 Abs. 2 Nov. z. FHG. Bei der
Frage der Anfechtbarkeit ist nicht auf das Prozessrisiko, sondern
auf das objektive Verhältnis zwischen der Vergleichssumme und
dem Betrag, auf den der Geschädigte nach Gesetz Anspruch hat, ab
zustellen. Selbstverschulden des Geschädigten.
A. Durch Urteil vom 23. Dezember 1905 hat das Ober
richt des Kantons Zürich, erste Appellationskammer, über die
Streilfrage:
Ist die Beklagte schuldig, an den Kläger zu bezahlen 3600 Fr.
nebst Zins zu 5 % vom 9. Juni 1905 an?
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, III. Ab
teilung, vom 19. Oktober 1905
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei die Klage in vollem
Umfange gutzuheißen.
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestä
tigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1884 geborene Kläger war bei der Beklagten
als Stuhlschreiner mit einem Taglohn von 5 Fr. 50 Cts. ange
stellt. Am 9. Januar 1905 fuhr er im Innern der Fabrik mit
dem offenen Materialaufzug nach oben; dabei stieß er mit dem
Kopf auf einen Querbalken außerhalb des Aufzuges und verletzte
sich schwer am Schädel. Der Kläger war bis Mitte Februar
1905 im Spital und stand nachher noch längere Zeit in ärztlicher
Behandlung. Am 9. August schloß er mit der Versicherungsge
sellschaft, bei der die Beklagte gegen die Folgen der gesetzlichen
Haftpflicht versichert war, einen Vergleich ab, wonach er gegen
eine Entschädigung von 850 Fr. auf weitere Ansprüche ver
zichtete.
Nachträglich belangte der Kläger die Beklagte auf Zahlung
einer weitern Entschädigung von 3600 Fr., gestützt auf Art. 9
Abs. 2 der Novelle zum FHG, indem er geltend machte, daß er
eine offenbar unzulängliche Entschädigung erhalten habe. Nach
einem an die Versicherungsgesellschaft erstatteten Gutachten von
Dr. Kaufmann in Zürich vom 10. Mai 1905 wäre beim Kläger
als Folge des Unfalls eine bleibende Erwerbseinbuße von 10
anzunehmen. Der Klage lag die Annahme zu Grunde, daß der
Kläger für das erste Jahr 50 %, für das zweite Jahr 20 %
und hernach 15 % invalid sein werde.
2. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung,
nahm einen Augenschein vor und wies sodann die Klage wegen
Selbstverschuldens ab. In der Begründung des Urteils wird
hierüber ausgeführt: Der Kläger hat zwei verschiedene Dar
stellungen von dem Unfall gegeben; nach der ersten habe er beim
Zugseil etwas nachsehen wollen und habe bei dem plötzlichen
Anfahren den Kopf angeschlagen; der Augenschein hat erwiesen,
daß einerseits das Zugseil sich auf der der Unglücksstelle ent
gegengesetzten Seite befindet und anderseits der Kläger, um die
Kette nachzusehen, nicht gebraucht hat, den Kopf über das
Schutzbrett hinauszuhalten. Wenn er es gleichwohl getan hat,
so ist darin bei der Gefährlichkeit eines Liftes ein Selbstver
schulden zu erblicken. Nach der zweiten Darstellung ist der
Kläger durch das plötzliche Anfahren des Liftes ins Schwanken
gekommen und hat deshalb den Kopf angeschlagen. Diese Dar
stellung trägt den Stempel der Unwahrscheinlichkeit an sich. Die
Beschaffenheit der Lokalität zeigt, daß es unmöglich ist, den
Kopf an jenem Querbalken anzuschlagen, wenn er nicht direkt
über das Schutzbreit hinausgehalten wird. Diese Behauptung
ist von vorneherein zurückzuweisen.
Die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons Zürich,
erste Appellationskammer, gelangte, nachdem sie ebenfalls einen
Augenschein vorgenommen hatte, zur Abweisung der Klage auf
Grund der Erwägung, daß der Vergleich, den der Kläger mit der
Versicherungsgesellschaft als Vertreterin der Beklagten abgeschlossen,
deshalb nicht anfechtbar sei, weil nach Lage der Sache ein Selbst
verschulden des Klägers
jedenfalls ernstlich habe in Frage kommen
müssen. Ist dies der Fall, so kann von einer offenbar unzu
länglichen Entschädigung nicht mehr gesprochen werden; denn
da der Nachweis eines Selbstverschuldens gemäß Art. 2 FHG
jeden Entschädigungsanspruch ausschließt, so kann da, wo ein
solcher ernstlich in Frage steht, auch eine erhebliche unter dem
effektiven Schaden bleibende Entschädigung nicht als eine augen
scheinlich unbillige und zudem, was dem Kläger von Rechts
wegen gebührte, im Mißverhältnis stehende bezeichnet werden
Die Parteien vergleichen sich eben in solchen Fällen über das
Risiko, das sowohl der Kläger als der Beklagte, je nachdem der
Nachweis des Selbstverschuldens gelingt oder nicht, im Falle
des Prozesses laufen würde. Die gegenteilige Auffassung würde
zur Folge haben, daß in allen Fällen, wo bei der Abmachung
das Verschulden des Verletzten mitberücksichtigt wird, es diesem
frei stünde, die Frage, ob ein solches vorliege, auch nachträglich
noch zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen, was gewiß nicht
im Sinne des Gesetzes liegt. Es sei nicht zu bezweifeln -
so wird weiter ausgeführt , daß das Hinausbeugen des Klägers
über das Schutzbrett an sich eine Unvorsichtigkeit bedeute; fraglich
könnte höchstens sein, ob diese Unvorsichtigkeit durch die Umstände,
insbesondere dadurch, daß der Kläger durch ein Stehenbleiben des
Aufzugs hiezu veranlaßt wurde, genügend entschuldigt werde, was
aber zum mindesten als zweifelhaft erscheine. Es könne unter
diesen Umständen nicht gesagt werden, daß die dem Kläger be
zahlte Abfindungssumme von 850 Fr. (außer den Heilungs und
Verpflegungskosten), obschon sie kaum der Hälfte der nach dem
Gutachten von Dr. Kaufmann anzunehmenden bleibenden Invali
dität entspreche, nach den Verhältnissen des Falles offenbar un
zulänglich" sei.
3. Nach der Auslegung, die das Obergericht dem Art. 9 Abs. 2
der Novelle zum FHG gegeben hat, wäre die Frage, ob eine
vergleichsweise zugebilligte Entschädigung offenbar unzulänglich
war, und ob daher der Vergleich anfechtbar ist, vom Standpunkt
der Parteien zur Zeit des Vergleichs aus in dem Sinn zu beur
teilen, daß festzustellen wäre, wie der Haftpflichtfall mit seinen
Prozeßaussichten sich damals vernünftigerweise den Parteien dar
stellen mußte, und eine Anfechtung wäre darnach überall da aus
geschlossen, wo über ein für den Bestand oder die Höhe des
Haftpflichtanspruchs wichtiges Moment ernstliche Zweifel obwalten
mußten und anzunehmen ist, daß die Parteien das in dieser Be
ziehung bestehende Prozeßrisiko abgeschätzt und sich gerade auch
darüber verglichen haben. Diese Auffassung läßt sich weder mit
dem Wortlaut, noch mit dem Zweck des Gesetzes in Einklang
bringen. Wenn das Gesetz bestimmt, daß Verträge, denen zufolge
dem Geschädigten eine offenbar unzulängliche Entschädigung zu
kommt oder zugekommen ist, anfechtbar sind, so ist damit deutlich
zum Ausdruck gebracht, daß es lediglich auf das objektive Ver
hältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Betrag, auf den
der Geschädigte nach Gesetz Anspruch hatte, ankommen soll (s. auch
AS 30 II S. 46 und die dortigen Zitate). Und was den Zweck
des Gesetzes anbetrifft, so wurde der singuläre Anfechtungsgrund
des Art. 9 der Novelle normiert, um damit zu Gunsten des Ar
beiters als des wirtschaftlich Schwachen und Abhängigen und
wenig Geschäftskundigen eine Garantie zu schaffen, daß er die
ihm von Gesetzes wegen zukommende Entschädigung auch wirklich
erhalte. Die Bestimmung steht denn auch in engem Zusammen
hang mit den Vorschriften der Novelle über die Anzeigepflicht
(Art. 8) und über die Kontrolle der Aufsichtsorgane (Art. 9
Abs. 1): Die erstere soll den Behörden Kenntnis von der Er
ledigung der Haftpflichtfälle verschaffen, wesentlich damit sie eine
Kontrolle über die Ausführung des Gesetzes durch die Betei
ligten ausüben können. Und diese Kontrolle der Aufsichtsorgane,
die gerade durch das Anfechtungsrecht des Art. 9 Abs. 2 für den
einzelnen Fall wirksam gemacht werden soll, bezieht sich ausdrück
lich darauf, ob der Arbeiter die ihm zustehende außergerichtliche
Entschädigung, d. h. das, was er von Gesetzes wegen zu bean
spruchen hat, erhalten habe, und beschränkt sich also keineswegs
auf eine Prüfung gütlicher Abmachungen im angegebenen Sinne
der Auslegung des Obergerichts.
4. Ist aber auch nach dem gesagten der Vergleich, den der
Kläger mit der Versicherungsgesellschaft als Vertreterin der Be
klagten geschlossen, der Anfechtung des Art. 9 Abs. 2 leg. cit. nicht
von vornherein entzogen, so muß die auf Anfechtung des Ver
gleichs und auf eine weitere Entschädigung zielende Klage doch
deshalb abgewiesen werden, weil der Unfall auf ein Selbstver
schulden des Klägers zurückzuführen ist. Die erste Instanz hat
auf Grund des Augenscheins festgestellt, daß von den verschie
denen Darstellungen, die der Kläger über den Hergang des Un
falls gegeben hat, nach den örtlichen Verhältnissen nur diejenige
in Betracht kommen kann, wonach der Kläger den Kopf über das
Schutzbrett des Aufzuges hinausgehalten und dadurch beim
Emporfahren des Aufzugs den Kopf an den Querbalken heftig
angeschlagen hat, und sie qualifiziert diese Handlung, mit Rück
sicht auf deren augenscheinliche, dem Kläger zweifellos bekannte
und bewußte Gefährlichkeit, als schwere Unvorsichtigkeit und damit
als Selbstverschulden im Sinne des Gesetzes. Auch die zweite
Instanz spricht sich auf Grund ihres Augenscheins dahin aus,
daß das Hinausbeugen des Klägers über das Schutzbrett ohne
Frage eine Unvorsichtigkeit gewesen sei; sie bezeichnet es dann
allerdings als denkbar, wenn auch als zum mindesten zweifelhaft
daß diese Unvorsichtigkeit durch die Umstände, insbesondere da
durch, daß der Kläger durch ein Stehenbleiben des Aufzugs zum
Hinauslehnen veranlaßt wurde, entschuldigt werden könnte. Falls
der Kläger nicht etwa aus reinem Übermut und ohne jede Ver
anlassung den Kopf über das Schutzbrett hinausgehalten hat, so
kann als Moment, das ihn hiezu bestimmt haben möchte, in der
Tat nur ein plötzliches Anhalten des Aufzuges in Frage kommen.
Aber auch in diesem Fall kann sein Verhalten nicht entschuldigt
werden, weil er jedenfalls mit den Verhältnissen des Aufzuges
vertraut war und daher wissen mußte, daß er sich durch sein
Hinausbeugen einer außerordentlichen und offensichtlichen Gefahr
aussetze. Daß er im Drange der Umstände die Gefahr, in die er
sich begab, hätte übersehen können, kann nicht angenommen werden.
Ist aber darnach der Kläger aus eigenem Verschulden verunglückt,
so hatte er überhaupt keinen Haftpflichtanspruch und kann durch
den Vergleich mit der Versicherungsgesellschaft, durch den er eine
Entschädigung von 850 Fr. erhalten hat, nicht beeinträchtigt sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. Dezember 1905 bestätigt.