- Arteil vom 13. Juni 1906 in Sachen
Kohler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Papierfabrik Biberist,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Voraussetzungen der Berufung: Haupturteil, Art. 58 0G. (Abwei
sung der Klage wegen Verjährung.) Verjährung; Suspension
wegen Nichterstattung der Unfallanzeige. Art. 12 FHG, Art. 8
Novelle zum FHG. Verpflichtung zur Unfallanzeige.
A. Durch Urteil vom 27. April 1906 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn über die Streitfrage:
Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger eine Haftpflichtentschädi
gung von 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit 2. Januar 1901 zu
bezahlen?
nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und
sich aus diesem Grunde geweigert hatte, die Klage einläßlich zu
beantworten,
erkannt:
Die Beklagte ist nicht gehalten, sich auf die Klage des Alfred
Kohler einzulassen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei dahin abzuändern,
daß die Verjährungseinrede der Beklagten als unbegründet er
klärt werde.
C. (Armenrecht.)
D. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat
der Vertreter des Klägers seinen Antrag begründet. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger arbeitete im Jahre 1901 in dem der Haft
pflicht unterstehenden Betrieb der Beklagten. Er behauptet in der
Begründung seiner am 15. Dezember 1905 erhobenen Klage, daß
er am 2. Januar 1901 beim Heben einer schweren Papierrolle
sich infolge Überanstrengung einen beidseitigen Leistenbruch zu
gezogen habe. Er legt ein Zeugnis von Dr. Steiner in Bibe
rist zu den Akten, wonach er am 2. Januar 1901 wegen eines
beim Heben einer schweren Papierrolle ausgetretenen Bruches ein
Bruchband erhalten hat. Gestützt auf ein Zeugnis desselben
Arztes vom 6. Januar 1901 wurde er auf Rechnung der
Krankenunterstützungskasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist
von diesem Datum an eine Zeit lang wegen Bruchansatzes (be
ginnenden Bruchs) ärztlich behandelt. Der Kläger will den an
geblichen Unfall den Organen der Beklagten sofort gemeldet haben
doch hätten sich diese geweigert, ihm einen Unfallsschein auszu
stellen und ihm mit Entlassung gedroht, falls er Entschädigungs
ansprüche erhebe. Infolge dieser Androhung habe er damals auf
die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche einstweilen verzichtet.
Die Beklagte hat der Klage die Verjährungseinrede entgegen
gestellt gestützt auf Art. 12 FHG, wogegen der Kläger unter
Berufung auf Art. 8 letzten Absatz der Novelle zum FHG ein
gewendet hat, daß die Klage mangels Erstattung der vorgeschrie
benen Unfallanzeigen durch die Beklagte nicht habe verjähren
können. Die erste Instanz, das Amtsgericht Bucheggberg Krieg
stetten, hat auf Grund eines Beweisverfahrens Einvernahme
des Werkführers und des Saalmeisters, die im Betrieb der Be
klagten Vorgesetzte des Klägers waren und verschiedener Neben
arbeiter festgestellt, daß der Kläger den Unfall der Fabrik
leitung nicht zur Anzeige gebracht habe und daß diese vom an
geblichen Unfall keine Kenntnis hatte. Das Gericht nahm sodann
an, daß bei dieser Sachlage eine Anzeigepflicht der Beklagten in
Jezug auf den Unfall nicht bestanden habe und die Bestimmung
des Art. 8 letzter Absatz leg. cit. dem Ablauf der Verjährung
daher nicht entgegenstand. Es wies deshalb durch Urteil vom
21. März 1906 die Klage wegen Verjährung ab, wobei jedoch
das Dispositiv der Prozeßlage wegen dahin formuliert wurde,
daß die Beklagte nicht gehalten sei, sich auf die Klage einzulassen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Urteil
in dem aus Fakt. A ersichtlichen Urteil.
2. Die Voraussetzungen der Berufung ans Bundesgericht
(Art. 56 ff. OG) sind gegeben. Insbesondere erscheint das ange
fochtene Urteil als Haupturteil, da es die Klage wegen Ver
jährung materiell abweist, was allerdings im Dispositiv nicht
deutlich zum Ausdruck gelangt ist.
3. Zur Zeit der Klageeinleitung war die einjährige Ver
rungsfrist des Art. 12 FHG längst abgelaufen. Nach Art. 8
letzter Abschnitt der Novelle zum FHG, welche Bestimmung der
Kläger der Verjährungseinrede entgegenhält, bleibt jedoch die ge
nannte Frist suspendiert, wenn der Arbeitgeber es unterlassen hat,
die Ausgangsanzeige (nach Form. B) über einen anzeigepflichtigen
Unfall zu erstatten (s. AS 30 II S. 223). Vorliegend ist von
der Beklagten überhaupt keine Unfallanzeige, also auch
speziell
keine nach Form. B, gemacht worden. Die Verjährung konnte
daher nicht eintreten, falls die Beklagte in Bezug auf den vom
Kläger behaupteten Unfall zur Anzeige verpflichtet war. Dies
muß aber nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In
stanzen, die, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht ver
bindlich sind, von vorneherein verneint werden. Zwar kann der
Auffassung, die die kantonalen Gerichte und namentlich das Ober
gericht zu vertreten scheinen, nicht beigepflichtet werden, daß
nämlich die Anzeigepflicht des Arbeitgebers allgemein eine Ob
liegenheit des betroffenen Arbeiters, den Unfall dem erstern zur
Kenntnis zu bringen, zur Voraussetzung habe; denn der Unter
nehmer ist nach der Novelle zum FHG (Art. 5 und 8) ver
pflichtet, über alle erheblichen Unfälle, die sich in seinem Betrieb
ereignen, von sich aus und nicht erst auf Initiative des Arbeiters
oder Haftpflichtberechtigten die vorgeschriebenen Anzeigen zu er
statten. Wohl aber liegt es in der Natur der Sache, daß die
Anzeigepflicht nur in Bezug auf solche Unfälle bestehen kann,
von denen der Unternehmer weiß, oder bei gehöriger Diligenz
seinerseits oder seiner Organe, für die er verantwortlich ist, wissen
kann. Nach den Vorinstanzen steht nun fest, daß weder die Fabrik
leitung der Beklagten noch deren untere Organe vom angeblichen
Unfall des Klägers Kenntnis hatten, und es kann auch nicht
gesagt werden, daß sie bei gehöriger Diligenz Kenntnis haben
konnten. Nach den eigenen Darstellungen des Klägers sind die
Verumständungen des Unfalls, der sich der direkten Wahrnehmung
durch Dritte entzog, derart, daß die Organe der Beklagten nicht
aus eigener Beobachtung, sondern nur auf Mitteilung des Klägers
hin davon erfahren konnten, und eine solche Mitteilung kann nach
den Feststellungen der Vorinstanz nicht als erfolgt gelten. Nach
dem gesagten bestand daher von vorneherein keine Anzeigepflicht
der Beklagten hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Unfalls,
und es ist daher die Replik aus Art. 8 letzter Absatz leg. cit.
gegenüber der Verjährungseinrede von den kantonalen Gerichten
mit Recht zurückgewiesen worden. Ob der Beklagten, wie sie
geltend macht, auch deshalb keine Anzeigepflicht obgelegen hätte,
weil es sich (nach der klägerischen Darstellung) um keinen er
heblichen Unfall im Sinne des Art. 4 FG gehandelt hätte,
kann bei dieser Sachlage unerörtert bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 27. April 1906 bestätigt.