- Arteil vom 14. Februar 1906 in Sachen
Seetalbahngesellschaft, Kl., gegen Eidgenossenschaft, Bekl.
Art. 4 Abs. 1 5 leg. cit. Vertrag zwischen der eidgenössischen
Postverwaltung und der Klägerin über die Entschädigung für
Postbesorgung. Klage auf Entrichtung der Entschädigung. Kom
petenz des Bundesgerichtes, Art. 19 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom
- Dez. 1872. Auslegung des Begriffes Reinertrag nach Ge
setz. Auslegung des Vertrages. Verzugszinsen, Art. 117 OR.
A. Art. 4 BG über Bau und Betrieb der schweizerischen Neben
bahnen vom 21. Dezember 1899 lautet in Abs. 1 5:
Der Bund wird den Nebenbahnen, welche nicht Bestandteile
des Netzes einer Hauptbahn bilden, für Beförderung der Fahr
poststücke die volle Eilguttaxe, bezw. die höchste Gütertaxe, und
da, wo Gütertaxen nicht bestehen, die volle Gepäcktaxe vergüten.
Die Entschädigung wird auf Grund des monatlichen Gefamt
gewichtes der Fahrpoststücke ermittelt, und es kann für dieselbe
ein Aversalbetrag vereinbart werden.
Für die Beförderung der zu den Posttransporten gehörigen
Kondukteure und der zu den Bahnpostwagen gehörenden Beamten
und Angestellten wird vom Bunde ferner den genannten Neben
bahnen eine Entschädigung von 2 Cts. per Fahrt und Kilometer
vergütet.
Für die Beförderung von Bahnpostwagen erhalten die Neben
bahnen außerdem eine Vergütung von 2 Cts. pro Achskilo
meter.
Bedient sich die Postverwaltung zum Transporte der Post
gegenstände der Fahrzeuge der Nebenbahnen, so sind diesen die
Mehrauslagen für Anschaffung und Unterhalt der speziellen
Einrichtung der Fahrzeuge zu vergüten.
Diese vom Bunde zu leistenden Entschädigungen, insoweit sie
über die auf das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 be
gründeten Entschädigungen hinausgehen, fallen weg, sobald und
für so lange, als die Bahnunternehmung nach Abzug der auf
Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds ein
verleibten Summen einen Reinertrag von 4 % oder mehr ab
wirft."
Auf Grund und in Ausführung dieses Artikels wurde zwischen
der schweizerischen Postverwaltung und der Klägerin am 14./18.
Dezember 1900 mit Rückwirkung auf den 15. April 1900 ein
Vertrag abgeschlossen, aus dem hier folgende Bestimmungen her
vorzuheben sind:
Art. 6 Ziff. 5: Für die Beförderung der Bahnpostwagen
vergütet die Postverwaltung der Bahnverwaltung 2 Rappen
für jeden Achskilometer. Für diese Vergütung wird eine jähr
liche Aversalentschädigung von 5900 Fr. vereinbart.
Beträgt der Reinertrag der Bahn im Sinne von Art. 4 des
Nebenbahnengesetzes 4% oder mehr, so fällt diese Entschädigung
weg.
Art. 8 Ziff. 1: Für die Beförderung jedes zur Verrichtung
des Postdienstes erforderlichen Beamten und Kondukteurs bezahlt
die Postverwaltung eine Entschädigung von 2 Rappen für jeden
befahrenen Kilometer. Es wird dafür ein jährlicher Aversalbetrag
von 3300 Fr. festgesetzt.
Diese Entschädigung fällt weg, wenn die Bahn im Sinne
von Art. 4 des Nebenbahnengesetzes einen Reinertrag von 4 %
oder mehr abwirft.
Art. 11 Ziff. 2: Für die Beförderung der Bahnpoststücke
bezahlt die Postverwaltung die volle Eilguttaxe, oder die höchste
Gütertaxe, und da, wo eine Gütertaxe nicht besteht, die volle
Gepäcktaxe, so lange der Reinertrag der Bahn im Sinne von
Art. 4 des Nebenbahnengesetzes weniger als 4% beträgt. Es
wird dafür nach Anleitung des Art. 12 hiernach eine jährliche
Aversalentschädigung vereinbart.
Art. 14 Ziff. 2: Die Zahlungen nach Art. 6 Ziff. 5, Art.
8 Ziff. 1, und Art. 11 Ziff. 2 erfolgen, sobald die Jahres
rechnung der Bahngesellschaft abgeschlossen ist. Die Bahnver
waltung wird sofort nach Abschluß der Rechnung der Oberpost
direktion vom Jahresergebnis Mitteilung machen und ihr zwei
Exemplare der gedruckten und von der Oberbehörde genehmigten
Jahresrechnung übermitteln.
Für das Jahr 1900 wurde der Klägerin von der schweize
rischen Postverwaltung nach Maßgabe dieses Vertrages eine Post
vergütung von 10,181 Fr. 85 Cts. ausbezahlt. Für das Jahr
1901 ergab sich ein Betrag von 13,398 Fr. 81 Cts. Mit Zu
schrift vom 29. Dezember 1902 teilte die Oberpostdirektion der
Klägerin mit, diese Vergütung könne nicht ausbezahlt werden,
weil die Klägerin mit Einrechnung des Betrages einen Reinertrag
von 46,591 Fr. 14 Cts., d. h. 4,66% des Aktienkapitals von
einer Million aufweise. Auf Beschwerde der Klägerin beschloß der
Bundesrat am 15. Mai 1903, die Postvergütung für das Jahr
1902 sei der Klägerin auszubezahlen, und zwar im vollen Be
trage. Aus dem Schreiben der Bundeskanzlei, worin der Klägerin
von diesem Beschluß Kenntnis gegeben wurde, ist folgender Passus
anzuführen: Ihre Auffassung geht dahin, es sei für die Be
rechnung des in der zitierten Gesetzesbestimmung (Art. 4 Abs.
5 leg. cit.) genannten Reinertrages von 4% die auf Grund des
Nebenbahnengesetzes anzusprechende außerordentliche Postentschä
digung nicht in Berücksichtigung zu ziehen, während die Post
verwaltung, gestützt auf einen Bericht des Inspektorates für
Rechnungswesen und Statistik beim Eisenbahndepartement, den
gegenteiligen Standpunkt vertreten hat. Es ist über diese Frage
das Gutachten des eidgenössischen Justiz und Polizeideparte
mentes eingeholt worden. Gestützt auf dasselbe steht der Bundes
AS 32 II 1906
rat nicht an, Ihrer Auffassung beizupflichten. Hinsichtlich der
Postvergütung für das Jahr 1902, die nach dem Vertrag der
Parteien auf 13,650 Fr. 74 Cts. berechnet wurde, ergab sich
zwischen der Oberpostdirektion und der Klägerin zunächst insofern
eine Differenz, als die erstere geltend machte, der Ertrag eines
von der Klägerin betriebenen Nebengeschäftes sei bei Berechnung
des Reinertrages mitzuberücksichtigen, der Reinertrag pro 1902
(ohne die Postvergütung) betrage daher 4,089 ¼, weshalb die
Postvergütung nicht auszubezahlen sei. Der Bundesrat entschied
auf Beschwerde der Klägerin am 31. Mai 1904 grundsätzlich
dahin, daß für die Festsetzung der Postentschädigung gemäß dem
Nebenbahnengesetz der Ertrag von Nebengeschäften nicht als Be
standteil des Reinertrages einer Privatbahn angesehen werde, be
schloß aber gleichzeitig (unter Berufung auf einen grundsätzlichen
Beschluß vom 2. Oktober 1903), daß eine Verpflichtung zur
Ausrichtung der Postentschädigung nur in demjenigen Betrage
anerkannt werde, der notwendig sei, um dem Aktienkapital eine
Dividende von 4% ausrichten zu können; dieser Betrag belaufe
sich bei der Klägerin pro 1902 auf 5443 Fr. 52 Cts. In jenem
Beschluß des Bundesrates vom 2. Oktober 1903 war über die
Handhabung des Art. 4 leg. cit. folgendes verfügt worden:
a) Beträgt der Reinertrag einer Nebenbahn, ohne die vom
Reinertrag abhängige Postentschädigung, 4% oder mehr, so ist
diese Postentschädigung nicht auszurichten; b) beträgt der Rein
ertrag, mit der vom Reinertrag abhängigen Postentschädigung
weniger als 4%, so ist diese Postentschädigung voll auszu
richten; c) beträgt der Reinertrag, ohne die vom Reinertrag
abhängige Postentschädigung weniger als 4%, mit derselben
aber 4% oder mehr, so ist diese Postentschädigung nur in
demjenigen Betrag auszurichten, der notwendig ist, um den Rein
ertrag auf 4% zu bringen.
Der als Postentschädigung der Klägerin pro 1902 vom Bun
desrat anerkannte Betrag von 5443 Fr. 52 Cts. wurde am 7.
Juli 1904 ausbezahlt. Am 7. August 1903 hatte die Klägerin
die Jahresrechnung pro 1902 dem Bundesrat eingereicht und am
19. Dezember 1903 hatte sie an die Oberpostdirektion geschrieben,
daß sie auf die Zusendung des Geschäftsberichtes pro 1902 Bezug
nehme, nach welchem sie eine Postentschädigung von 13,650 Fr.
74 Cts. zu gut habe und um gefl. Saldierung dieses Betreffnisses
bitte.
B. Mit Klageschrift vom 31. August 1904 hat die Aktienge
sellschaft der Schweizerischen Seetalbahn beim Bundesgericht gegen
die Schweizerische Eidgenossenschaft (Postverwaltung) folgende
Rechtsbegehren gestellt:
Die Beklagte habe an die Klägerin zu bezahlen:
- 8207 Fr. 22 Cts. nebst 5% Zins seit 7. August 1903.
- 249 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit der Einreichung
der Klage.
Mit dem ersten Rechtsbegehren wird die Restanz der Postvergü
tung für das Jahr 1902 gefordert. Zur Begründung wird aus
geführt, daß Art. 4 Abs. 5 des Nebenbahnengesetzes nach seinem
Wortlaut und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte dahin zu
verstehen sei, daß die volle aus Abs. 1 4 sich ergebende Post
vergütung geschuldet werde, falls der Reinertrag für das be
treffende Jahr nicht 4 % betrage. Eine reduzierte Entschädigung
im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 2. Oktober 1903 be
hufs Ergänzung des Reinertrages auf 4% sei mit dem Gesetze
schlechterdings nicht vereinbar. Womöglich noch deutlicher ergebe
sich die Pflicht der Beklagten zur Ausrichtung der vollen Ent
schädigung so lange der Reinertrag ohne Entschädigung 4°
nicht erreiche, aus dem Vertrag der Parteien, auf den die Klage
in erster Linie gestützt werde, indem der Vertrag die Vergütung
in jährlichen Aversalsummen festsetze und beifüge, daß die Ent
schädigung wegfalle, wenn der Reinertrag 4% und mehr betrage.
Der Verzugszins wird von dem Zeitpunkt der Einreichung der
Jahresrechnung unter Hinweis auf Art. 14 Ziff. 2 des Vertrages
gefordert.
Die mit dem zweiten Klagebegehren geforderte Summe ist der
Verzugszins der pro 1902 bezahlten Postvergütung von 5443 Fr.
52 Cts. vom soeben genannten Tage an bis zu demjenigen der
Zahlung (7. Juli 1904).
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und
darzutun versucht, daß sowohl die grammatische als auch die lo
gische Auslegung des Art. 4 Abs. 5 leg. cit. ergebe, daß die Post
vergütung bei Berechnung des Reinertrages im Sinne des Ge
setzes mitzuberücksichtigen sei, ferner daß durch den Vertrag die
Beklagte keine andere Pflicht der Klägerin gegenüber als die ge
setzliche habe auf sich nehmen können und auf sich genommen
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Pflicht, die Brief und Fahrpost zu befördern und die
Bahnpostwagen nebst Personal zu führen, die, soweit es sich um
regalpflichtige Postsachen handelt, den Eisenbahnen nach Art. 19
des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De
zember 1872 unentgeltlich obliegt, für die aber in Art. 4 des
Nebenbahnengesetzes vom 21. Dezember 1899 zu Gunsten der
Nebenbahnen eine vom Bund zu entrichtende Entschädigung nor
miert ist, ist zweifellos öffentlich rechtlicher Natur, indem dadurch
den Bahnen die Besorgung eines öffentlichen Dienstes auferlegt
ist. Ob die vom Bunde hiefür eventuell zu zahlende Vergütung
als privat oder öffentlich rechtliche Leistung zu betrachten ist, kann
dahingestellt bleiben. Denn wenn man auch im Streite zwischen
einer Eisenbahngesellschaft und dem Bunde über diese Vergütung,
wie er den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, keine
privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 2 des
Eisenbahngesetzes und des Art. 48 Ziff. 2 OG erblicken wollte,
so ergäbe sich doch die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be
handlung der Klage, die von der Beklagten zwar nicht bestritten
jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist, aus der Analogie des
Art. 19 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes, der bei Differenzen zwischen
Bund und Bahn über die Vergütung für die Beförderung der
nicht regalpflichtigen Postsachen ausdrücklich den Entscheid dem
Bundesgericht überträgt, in Verbindung mit den andern Vor
schriften des zitierten Gesetzes (Art. 14, 24, 33), die hinsichtlich
der Entschädigungen, die den Bahnen für gewisse besondere Lei
stungen, namentlich solche im Interesse der Landesverteidigung,
gebühren, im Streitfall das Bundesgericht als zuständig erklären.
- Das Schicksal der Klage hängt ausschließlich von der
Frage ab, ob der Bund verpflichtet ist, der Klägerin als Post
entschädigung für das Jahr 1902, in welchem sie (ohne Berück
sichtigung dieser Entschädigung) einen Reinertrag von unter 4°
gehabt hat, den vollen nach dem Vertrag der Parteien sich er
gebenden Betrag (13,650 Fr. 74 Cts.) oder nur denjenigen
Teilbetrag (5443 Fr. 52 Cts.) zu entrichten, der erforderlich
ist, um den Reinertrag für das genannte Jahr auf 4% zu
bringen. Nun gibt die Auslegung des Art. 4 Abs. 5 des Neben
bahnengesetzes in der Tat zu Bedenken Anlaß. Wenn auch nach
dem klaren Wortlaute der Bestimmung mit seiner Gegenüber
stellung von Entschädigung und Reinertrag der letztere, sofern
er unter 4% bleibt, Voraussetzung des erstern in dem Sinne
zu sein scheint, daß davon die Schuldpflicht des Bundes in
Bezug auf die rechnerisch feststehende oder feststellbare Entschädi
gung und nicht deren Höhe abhängt, so sind doch Zweifel in
einem andern und zwar dem entscheidenden Punkte möglich. Man
kann das Gesetz dahin verstehen, daß die nach den Vorschriften
in Abs. 1 4 für die Leistungen der Bahn während eines Jahres
sich ergebenden Beträge zu einer einheitlichen Jahresvergütung
zusammengefaßt sind, wobei dann je nach der Höhe des Reiner
trages diese Jahresvergütung geschuldet wäre oder dahinfallen
würde. Bei dieser Auffassung wäre Reinertrag im Sinne des
Gesetzes das Jahresergebnis ohne die Postvergütung (wenigstens
des betreffenden Jahres). Das Gesetz könnte aber auch in der
Weise interpretiert werden, daß die Postentschädigung als Einzel
vergütung für die einzelnen Leistungen der Bahn gedacht ist, daß
allerdings in Bezug auf die Einzelvergütung die Schuldpflicht
des Bundes vom Reinertrag der Bahn abhängig ist, daß aber
diejenigen Einzelvergütungen, für die danach die Schuldpflicht
feststeht, den Reinertrag erhöhen und daß daher, sobald der letz
tere in solcher Weise auf 4 % gebracht ist, die weiteren Einzel
vergütungen in Wegfall kommen. Die hierdurch bedingte rechne
rische Operation könnte natürlich erst nach Jahresabschluß vorge
nommen werden, indem nachträglich zu ermitteln wäre, welche
Einzelvergütungen von Beginn des Jahres an gerechnet geschuldet
werden. In der Praxis würde sich diese Rechnung dahin verein
fachen, daß festgestellt würde, welcher Teilbetrag von der Jahres
summe der Postvergütungen für die einzelnen Leistungen der
Bahn notwendig wäre, um den Reinertrag auf 4% zu ergänzen.
- Welche dieser Auslegungen des Gesetzes nach den Regeln
der grammatischen und logischen Interpretation den Vorzug ver
dient, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das unter den
Parteien in Bezug auf die Leistungen der Klägerin für den Post
dienst und deren Vergütung bestehende Verhältnis ist nämlich durch
den Vertrag zwischen der schweizerischen Postverwaltung und der
Klägerin vom 14./18. Dezember 1900, auf den auch die Klage
in erster Linie gestützt wird, geregelt, und dieser mit in Aus
führung des Art. 4 leg. cit. vereinbarte und vom Post und Eisen
bahndepartement genehmigte Vertrag steht ganz unzweideutig auf
der erstern der beiden als möglich bezeichneten Auslegungen des
Gesetzes, wie er denn auch anfänglich seitens der Beklagten in
diesem Sinne gehandhabt worden ist. Die der Klägerin als Neben
bahn eventuell zukommende Postvergütung ist darin ausdrücklich
als jährliche Aversalentschädigung vereinbart und es ist
dabei jeweilen wörtlich beigefügt, daß diese Entschädigung
also die jährliche Aversalentschädigung wegfällt, wenn der Reiner
trag der Klägerin im Sinne des Art. 4 leg. cit. 4% oder mehr
beträgt. Dadurch ist mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht,
daß die Schuldpflicht des Bundes in Bezug auf die Aversal
entschädigung einen Reinertrag von unter 4 % zur Voraussetzung
hat und daß nicht etwa das Maß der Verpflichtung hierdurch
bestimmt sein soll. Danach muß der Reinertrag feststehen, bevor
die Frage, ob die vertraglich normierte Postentschädigung für das
betreffende Jahr geschuldet wird, sich entscheiden kann, und es ist
angesichts der Formulierung des Vertrages durchaus ausge
schlossen, daß die Postvergütung ganz oder zum Teil in die Be
triebsrechnung des betreffenden Jahres einzustellen und bei Er
mittlung des Reinertrages zu berücksichtigen wäre. Zum Überfluß
ist in Art. 14 Ziff. 2 des Vertrages noch besonders vorgeschrie
ben, daß die Zahlung der Postentschädigung erfolgt, nachdem
die Jahresrechnung der Klägerin abgeschlossen ist, und
daß die letztere vom Jahresergebnis sofort nach Rechnungs
abschluß der Oberpostdirektion Mitteilung machen soll. Daß je
nach der Höhe des Reinertrages nur die zu dessen Auffnung auf
4% erforderliche Quote der jährlichen Aversalentschädigung aus
zurichten wäre, ist somit ein Standpunkt, der mit dem Vertrag
schlechterdings nicht in Einklang gebracht werden kann.
An den Vertrag ist aber die Beklagte, so lange er in Kraft
steht, was für das Jahr 1902 zutrifft, gebunden, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die ihm zu Grunde liegende Auslegung des
Art. 4 leg. cit. seitens der Beklagten nachträglich als unrichtig
erkannt und fallen gelassen wird. Der Vertrag würde ja in diesem
Punkte auch dann nicht unwirksam werden, wenn nunmehr fest
stände, daß dadurch der Klägerin mehr zugebilligt worden ist,
als ihr von Gesetzeswegen zukam, und zwar deshalb nicht, weil
die Vollmacht der Behörde, die den Vertrag genehmigt hat, zwei
fellos auch diesen Fall umfaßt.
Das erste Klagebegehren muß daher, gestützt auf den Vertrag
der Parteien, gutgeheißen werden.
4. Ob und welche Zinsen die Klägerin zu beanspruchen hat,
entscheidet sich nach Art. 117 OR, welche Bestimmung wenig
stens im Wege der Analogie auch dann heranzuziehen wäre, falls
man die Forderung der Klägerin auf die Postentschädigung als
solche des öffentlichen Rechtes betrachten würde. Die Verabredung
eines bestimmten Verfalltages im Sinne des Art. 117 Abs. 2
kann in der Vertragsbestimmung, daß die Zahlungen erfolgen,
sobald die Jahresrechnungen der Klägerin abgeschlossen sind, nicht
wohl erblickt werden. Dagegen liegt eine Mahnung im Sinne
von Abs. 2 seitens der Klägerin vor, indem diese durch ihre Zu
schrift vom 19. Dezember 1903 die Oberpostdirektion zur Zahlung
aufgefordert hat. Die Verzugszinsen für die zuerkannte Klage
forderung sind daher von diesem Tage an zuzusprechen, und das
zweite Klagebegehren ist insofern gutzuheißen, als der Klägerin für
die bezahlte Quote der Postentschädigung pro 1902 der Verzugs
zins vom 19. Dezember 1903 an bis zum Zahltage zuzubilli
gen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin zu bezahlen 8207 Fr.
seit 19. Dezember 1903, sowie 5%
22 Cts. nebst 5 % Zins
Zins von 5443 Fr. 52 Cts. vom 19. Dezember 1903 bis 7.
Juli 1904.
Lausanne. Imp. Georges Bridel C.