- Arteil vom 31. März 1906 in Sachen Müller-Billiger,
Kl. u. Ber Kl., gegen Bachmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzklage gegen den Betreibungsbeamten, Art. 5 SchKG.
Verjährung. Art. 7 eod. Art. 69 OR.
A. Durch Urteil vom 10. Januar 1906 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage auf Gutheißung der Klage im eingeklagten Betrage von
18,559 Fr. 50 Cts.; eventuell wolle die Berufungsinstanz das
Quantitativ des vom Beklagten zu bezahlenden Schadenersatzes
nach richterlichem Ermessen festsetzen.
C. In der heutigen Verhandlung haben der Vertreter des
Klägers Gutheißung und der Vertreter des Beklagten Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Urteil der Vorinstanz liegt im wesentlichen folgender
Tatbestand zu Grunde:
Im Konkurse über Andreas Turini hatte am 4. Januar
1901 eine erste Liegenschaftssteigerung stattgefunden, wobei die
Liegenschaft zum Rosengarten in Zürich V dem Jakob Nievergelt
in Zug zum Preise von 58,050 Fr. zugeschlagen worden war.
Da Nievergelt den Kauf nicht hielt, wurde am 5. März eine
zweite Gant abgehalten, bei welcher der Agent Siegfried Stierli
mit ebenfalls 58,050 Fr. Meistbieter blieb. Der bei der Stei
gerung anwesende heutige Kläger machte den heutigen Beklagten,
welcher die Gant als Konkursbeamter leitete, darauf aufmerksam,
daß Stierli insolvent sei. Da indessen Stierli die in den Gant
bedingungen vorgesehene Barkaution von 1000 Fr., sowie für
den Betrag der ausstehenden Hypothekarzinse Bürgschaft leistete,
erteilte der Beklagte den Zuschlag dennoch an ihn. Stierli hielt
jedoch den Kauf ebenfalls nicht, und es stellte sich heraus, daß
derselbe insolvent war. An einer dritten Gant wurden nur
41,100 Fr. erlöst.
Der Kläger ließ sich vom Konkursamt das Guthaben aus
Mindererlös sowohl gegenüber Nievergelt als gegenüber Stierli
abtreten. Er betrieb zuerst den letztern auf 16,350 Fr., was am
23. April zur fruchtlosen Auspfändung desselben führte. Ein
Doppel der Pfändungsurkunde wurde am 25. April an den
Kläger versandt. Darauf klagte dieser von Jakob Nievergelt den
ihm entstandenen Schaden von 16,350 Fr. ein und begründete
diese Klage einerseits damit, daß Nievergelt mit seinem Angebot
von 58,050 Fr. so lange hafte, bis ein späterer Käufer diese
Summe nicht nur übernehme, sondern auch bezahle , anderseits
damit, daß Stierli nur der Strohmann des Nievergelt gewesen
sei, welch letzterer die Insolvenz des erstern gekannt und denselben
zu dem Zwecke vorgeschoben habe, um selber von seiner Haftung
befreit zu werden. Diese Klage wurde durch Urteil des Bundes
gerichtes vom 6. Mai 1905 rechtskräftig abgewiesen, mit der
Motivierung, daß einerseits als Ausfall im Sinne von Art.
143 SchKG die Differenz zwischen dem an einer Gant er
zielten und dem an der darauffolgenden Gant erzielten Kauf
preis zu betrachten sei, und daß anderseits eine Feststellung darüber
fehle, daß Nievergelt die Insolvenz Stierlis vor dem Ganttage ge
kannt und diesen widerrechtlich als Scheinkäufer vorgeschoben habe.
Am 13. Juni 1905 leitete darauf Müller die vorliegende,
gegen den Leiter der zweiten Gant gerichtete Klage ein. Er er
blickt in dem trotz seiner Warnung erfolgten Zuschlag an Stierli
eine schuldhafte Handlung im Sinne von Art. 5 SchKG und
AS 31, II Nr. 48 S. 331 ff.; Sep.-Ausg. 8 Nr. 44 S. 183 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
beziffert den ihm durch den Zuschlag entstandenen Schaden auf
18,559 Fr. 50 Cts. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
- den 16,350 Fr., für welche der Kläger schon den Stierli
betrieben und den Nievergelt belangt hatte;
- einem Betrag von 1000 Fr., welchen er gegenüber Stierli
und Nievergelt freiwillig in Abzug
gebracht hatte, (da er zuge
standenermaßen die von Stierli geleistete Barkaution bezogen
hatte), den er aber bei Einreichung der Klage gegen den heutigen
Beklagten nicht in Abzug brachte;
- den Kosten des Prozesses gegen Nievergelt im Betrage von
1209 Fr. 50 Cts.
- Gegenüber der vorliegenden, auf Art. 5 SchKG gegrün
deten Schadenersatzklage erhebt der Beklagte in erster Linie die
Einrede der Verjährung. Bei Prüfung dieser Einrede ist
davon auszugehen, daß nach Art. 7 des genannten Gesetzes der
gegen den Betreibungs oder Konkursbeamten gegebene Anspruch
auf Schadenersatz in einem Jahre von dem Tage hinweg ver
jährt, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kennt
nis erlangt hat . Sodann ist festzustellen, daß zur Kenntnis
der Schädigung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (wie
auch im Sinne von Art. 69 OR) der richtigen Ansicht nach die
Kenntnis der schädigenden Handlung nicht genügt, sondern
auch noch die Kenntnis des Schadens nötig ist, wie dies ins
besondere aus dem französischen und dem italienischen Texte der
beiden angeführten Gesetzesbestimmungen deutlich hervorgeht und
übrigens auch dem allgemein rechtlichen Grundsatze entspricht, daß
die Verjährung erst in dem Zeitpunkte beginnt, wo der Berech
tigte alle diejenigen tatsächlichen Umstände kennt, welche zur
Begründung seines Anspruches erforderlich sind. Dagegen kann
der Beginn der Verjährung niemals davon abhängig gemacht
werden, von welchem Zeitpunkt an der Berechtigte das Bewußt
sein von der rechtlichen Begründetheit seines Anspruches
erlangt hat.
- Im vorliegenden Falle hatte der Kläger von der schädi
genden Handlung sofort Kenntnis erhalten; denn dieselbe war
in seiner Gegenwart vorgenommen worden. Was die Kenntnis
des Schadens betrifft, so hat der Kläger spätestens 3 Tage
AS 32 II 1906
nach der fruchtlosen Auspfändung des Agenten Stierli von den
jenigen Tatsachen Kenntnis erhalten, welche zur Begründung
seines Anspruches gegen den Beklagten, sofern dieser Anspruch
überhaupt bestand, erforderlich waren, m. a. W. er hat spätestens
am 26. April 1902 (aus der Urkunde über die fruchtlose Pfän
dung bei dem Agenten Stierli) erfahren, daß und inwieweit ihm
infolge des Zuschlages an Stierli ein Schaden erwachse, daß und
inwieweit also eine Schädigung vorliege. Es begann daher
spätestens an diesem Tage der Lauf der Verjährung.
4. Der Kläger wendet ein, er habe bis zum 6. Mai 1905,
d. h. bis zur rechtskräftigen Abweisung der von ihm gegen den
Meistbieter der ersten Gant, Nievergelt, angestrengten Klage,
glauben können und auch wirklich geglaubt, es stehe ihm gegen
den solventen Nievergelt ein Anspruch in der Höhe des heute ein
geklagten zu; er habe daher erst an jenem Tage erfahren, daß ihm
überhaupt ein Schaden erwachsen sei. Demgegenüber ist darauf
hinzuweisen, daß schon die Klage gegen Nievergelt als Schaden
ersatzklage substanziert worden war; ein Schaden somit nach
des Klägers eigener Auffassung schon vor Erledigung, ja sogar
schon vor Einleitung des Prozesses gegen Nievergelt vorlag und
dem Kläger bekannt war, da er ja von Nievergelt gerade Ersatz
dieses Schadens verlangte. Der Kläger war lediglich in einem
Frrtum darüber befangen, ob ihm für den Mindererlös der dritten
Gant gegenüber der ersten und der zweiten, hinter oder neben dem
zweifellos ersatzpflichtigen Meistbieter der zweiten Gant, auch noch
der Meistbieter der ersten Gant hafte. Nach Hebung dieses Irr
tums glaubt er nun eine andere Person, den heutigen Beklagten,
als regreßpflichtig in Anspruch nehmen zu können. Es ist somit
in der Tat ein und derselbe Schaden, für welchen der Kläger
zuerst den Meistbieter der ersten Gant, und dann, als die Klage
gegen diesen abgewiesen wurde, den Konkursbeamten haftbar zu
machen versucht hat, wie denn auch in dem heute eingeklagten
Betrag von 17,350 Fr. plus 1209 Fr. 50 Cts. der ursprünglich
gegen Nievergelt eingeklagte Betrag von Fr. 16,350 Fr. 17,350
1000 Fr. inbegriffen ist (vergl. hievor Erwägung 1, letzter
Absatz). Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, von
dem Eintritt des Schadens erst im Momente der Abweisung
seiner gegen Nievergelt gerichteten Klage Kenntnis erhalten zu
haben.
5. Nach der Auffassung der Vorinstanz besteht der Schaden
nicht darin, daß der zweite Gantkauf nicht gehalten wurde, son
dern darin, daß durch den Zuschlag an den Meistbieter der zwei
ten Gant der Meistbieter der ersten Gant von seiner Haftung
befreit worden sei; hievon aber habe der Kläger erst an dem
Tage Kenntnis erhalten, an welchem seine Klage gegen den
Meistbieter der ersten Gant rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch
dieser Argumentation gegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die
tatsächlichen Umstände, aus welchen sich der Verlust des An
spruches gegen Nievergelt, oder, genauer ausgedrückt, der Nicht
erwerb eines solchen Anspruches ergab, dem Kläger schon mit
dem Zuschlag an Stierli bekannt geworden waren und daß dies
für den Beginn der Verjährung genügte, indem die Berufung
auf Rechtsirrtum gegenüber der Verjährung nicht Stich hält.
6. Daß dem Kläger erst am Tage der Abweisung seiner Klage
gegen Nievergelt die Person des Täters im Sinne von Art. 69
OR bekannt geworden sei, kann ebenfalls nicht gesagt werden.
Schon der Umstand, daß Art. 7 SchKG offenbar absichtlich
und in bewußtem Gegensatz zu Art. 69 OR die Kenntnis
der Person des Täters gerade nicht als Voraussetzung für
den Beginn der Verjährung anführt, deutet darauf hin, daß eine
Ungewißheit über die Person des Täters im Falle des Art. 7
cit. vom Gesetzgeber überhaupt für so gut wie ausgeschlossen ge
halten wurde, d. h. daß eben als Ungewißheit über die Person
des Täters nicht schon die Ungewißheit darüber betrachtet
wurde, wer für die Folgen einer bestimmten Handlung verant
wortlich sei. Nur um eine solche Ungewißheit könnte es sich
aber im vorliegenden Falle handeln; denn der Kläger ist nie im
ungewissen darüber gewesen, wer den Zuschlag an Stierli erteilt
habe; er befand sich lediglich im Irrtum darüber, wer für
den durch diesen Zuschlag entstandenen Schaden verantwort
lich sei.
Aber auch vom Standpunkt des Art. 69 OR aus, d. h. ab
gesehen davon, daß Art. 7 SchKG die Kenntnis der Person des
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 32 II Nr. 29.
Täters nicht als Voraussetzung des Beginns der Verjährung
anführt, würde nicht anders zu entscheiden sein. In dieser Be
ziehung liegt der heutige Fall ganz gleich wie der durch Urteil
des Bundesgerichtes vom 2. Februar 1906 in Sachen Cavegn
gegen Graubünden entschiedene. Hier wie dort waren die Tatsachen,
auf Grund derer gegen die eine oder die andere der als möglicher
weise verantwortlich in Betracht kommenden Personen hätte ge
klagt werden können, von vornherein bekannt, und es herrschte
lediglich eine Ungewißheit darüber, wer auf Grund dieser feststehen
den Tatsachen rechtlich in Anspruch genommen werden könne.
Für den heutigen wie für den damaligen Fall gilt der Satz, daß
die Verjährung nicht erst von der rechtskräftigen Erledigung des
Prozesses gegen den unrichtigen Beklagten an zu laufen beginnt,
wie denn auch über den diesem Satz analogen Satz, daß die
Verjährung durch Inanspruchnahme des unrichtigen Beklagten
nicht unterbrochen wird, niemals Zweifel bestanden haben.
7. Daraus, daß die Verjährung im vorliegenden Falle spä
testens im April 1902 zu laufen begonnen hat, ergibt sich ohne
weiteres die Begründetheit der vom Beklagten erhobenen Verjäh
rungseinrede. Denn es ist unbestritten, daß in den Jahren 1903
und 1904 nichts geschehen ist, wodurch die Verjährung hätte
unterbrochen werden können.
8. Infolge Gutheißung der Verjährungseinrede ist eine mate
rielle Prüfung des eingeklagten Anspruches, wie auch eine Prü
fung der vom Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der mangeln
den Aktivlegitimation überflüssig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10.
Januar 1906 bestätigt.
Unten Nr. 29 S. 186 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Vergl. auch Nr. 14 u. 20.