- Entscheid vom 18. Dezember 1906 in Sachen Schneble.
Arrest und Betreibung gegen einen Verhafteten. Art. 60 SchKG.
Tragweite dieser Bestimmung. Unpfändbarkeit einer Rente (Ali
mentationsbeitrag), Art. 93 SchKG.
I. Am 16. Oktober 1906 erwirkte Witwe Vaupel von der Ar
restbehörde Baselstadt gegen die Rekurrentin, Frau Schneble, z. Z.
in Haft im Lohnhof, dahier einen Arrestbefehl, der als Arrest
gegenstand ein Depositum bei der Gerichtskasse Basel bezeichnet, das
dann am gleichen Tage vom Betreibungsamte Baselstadt bis zum
Betrage von 120 Fr. mit Arrest belegt wurde. Die Arrestgläu
bigerin hob Betreibung an und ließ am 24. Oktober das genannte
Arrestobjekt pfänden. Darauf beschwerte sich die Betriebene, die
laut der Pfändungsurkunde immer noch im Lohnhof in Haft war,
mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung und indem sie
geltend machte: Die gepfändete Summe sei ein Teilbetrag einer
unpfändbaren jährlichen Rente von 500 Fr., die der Beschwerde
führerin von ihrem geschiedenen Manne als Alimentation geschuldet
werde; diese Rente habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebens
unterhalte unumgänglich notwendig, da sie kein anderes Vermögen
besitze und nichts verdiene.
npfändbarkeit der Rente,
Das Betreibungsamt anerkannte
begründete aber die Pfändung damit, daß gegen die Verarrestierung
des fraglichen Depositums keine Beschwerde erhoben worden sei
und mithin laut geltender Praxis die Pfändung nicht mehr an
gefochten werden könne.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß durch Entscheid vom
10. November 1906 diese Auffassung gut und erkannte: es werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
III. Diesen Entscheid hat Frau Schneble innert Frist unter
Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht
weitergezogen, indem sie noch geltend machte: Auf dem Arrestbefehl
habe sie die Bemerkung gelesen, daß gegen denselben weder Be
rufung noch Beschwerde stattfinde, und sei dadurch von der Be
schwerdeführung abgehalten worden. Schon aus diesem formellen
Grunde hätte die Beschwerde gegen die Pfändung angenommen
werden sollen, namentlich wenn man berücksichtige, daß die Rekur
rentin damals im Gefängnis interniert gewesen sei, keinen Ver
treter gehabt habe, und daß es ihr nicht möglich gewesen sei, sich
bei einem Anwalte zu erkundigen.
Endlich bestreitet die Rekurrentin noch die Richtigkeit der dem
Vorentscheide zu Grunde gelegten, das Beschwerderecht ausschließen
den Praxis.
IV. Aus der vom Instruktionsrichter vorgenommenen Akten
ergänzung ergibt sich, daß die fragliche Arresturkunde und die
nachherigen Betreibungsurkunden jeweils der Staatsanwaltschaft
zu Handen der Rekurrentin zugestellt worden sind.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht fest, daß während des Arrests und des nachherigen
Betreibungsverfahrens die Rekurrentin sich in Haft befunden hat.
Wie sich ferner aus der vor Bundesgericht vorgenommenen Akten
ergänzung ergeben hat, sind der Arrestbefehl und die spätern Be
treibungs und speziell die Pfändungsurkunde der Rekurrentin
durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Diese
Behörde besitzt nun aber selbstverständlich nicht den Charakter eines
Vertreters des Betriebenen im Sinne des Art. 60 SchKG. Ander
seits hat unbestrittenermaßen weder das Betreibungsamt der Re
kurrentin eine Frist zur Bestellung eines Vertreters gesetzt, noch die
Vormundschaftsbehörde von Amtes wegen einen solchen ernannt.
Danach ist also durch die vorgenommenen Exekutionshandlungen
der Art. 60 cit. verletzt und der Rekurrentin die Rechtswohltat
des Rechtsstillstandes entzogen worden, auf die sie gemäß Art. 60
in fine Anspruch hatte.
Laut dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen Weber (AS Sep.
Ausgabe 7 Nr. 60 Erw. 3 S. 290 ) enthält dieser Artikel
zwingendes Recht und ist das trotz des bestehenden Rechtsstillstan
des durchgeführte Betreibungsverfahren ungültig. Immerhin läßt
sich dieser Ungültigkeit nicht die Bedeutung einer absoluten
Nichtigkeit beilegen, sondern muß es dem Schuldner, dessen In
teressen allein Art. 60 schützen will, anheimgestellt bleiben, eine
solche Betreibung ganz oder gutfindenden Falles auch nur in be
schränktem Umfange anzufechten oder nicht, wobei diese Anfechtung
freilich in jedem Stadium der Betreibung erfolgen kann.
Im vorliegenden Falle hat die Schuldnerin nicht schlechthin die
Aufhebung des gegen sie geführten Arrest und Betreibungsver
fahrens verlangt, sondern ihre Beschwerde bezweckt nur eine be
schränkte Aufhebung dieses Verfahrens: sie will nämlich erwirken,
daß das verarrestierte und nachher gepfändete Depositum aus dem
Exekutionsbeschlage, mit dem es belegt wurde, entlassen und ihr
freigegeben werde, und zwar deshalb, weil es Kompetenzstück sei.
Die behauptete Kompetenzqualität des streitigen Exekutionsob
jektes sodann ist wirklich gegeben, wie dies auch die Vorinstanz
anzunehmen scheint und das Betreibungsamt ausdrücklich aner
kennt. Daß die Rekurrentin außer der fraglichen Jahresrente von
500 Fr. nicht genügendes anderweitiges Einkommen besitzt, um
ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, darf als aktenmäßig
feststehend gelten, und bei der geringen Höhe der Rente ist anzu
nehmen, daß die Rekurrentin die beschlagnahmte Rate von 120 Fr.
notwendig bedürfe, trotzdem diese eine schon im Jahre 1904 ver
fallene und entrichtete Ratenzahlung zu sein scheint.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das streitige
Guthaben der Rekurrentin als Kompetenzstück freigegeben.
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 100 S. 587 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)