- Entscheid vom 15. Oktober 1906 in Sachen Rahm.
Rechtsvorschlag; Rechtzeitigkeit? Art. 74; 8 Abs. 3 SchKG.
I. Auf Begehren des Rekurrenten Rahm erließ das Betrei
bungsamt Dietlikon am 17. Mai 1906 gegen die Rekursgegner,
Emil Kyburz und dessen Ehefrau, einen Zahlungsbefehl. Auf
dem Schuldnerdoppel der Befehlsurkunde ist der für die Zustel
lungsbescheinigung bestimmte Raum nicht ausgefüllt; auf dem
Gläubigerdoppel dagegen wird die Zustellung vom Betreibungs
beamten, E. Benz, bescheinigt und als Tag derselben der 18. Mai.
angegeben, wobei die Ziffer 8 dieses Datums als korrigiert,
wahrscheinlich eine frühere Ziffer 2 ersetzend, erscheint. Das Be
treibungsbuch enthält als Datum der Zustellung den 17. Mai.
Der Vorinstanz hat der Betreibungsbeamte jedoch erklärt: er
habe den Befehl möglicherweise ein paar Tage später zugestellt,
nicht aber am 9. Juni (wie die Schuldner behaupten); damals
sei er der Auffassung gewesen, die Zeit für Erhebung des Rechts
vorschlages erstrecke sich so wie so auf Ende der vom 27.
Mai bis und mit dem 10. Juni dauernden Pfingst Betreibungs
ferien, alo 11. Juni . Am 12. Juni reichten die Betriebenen
eine schriftliche Rechtsvorschlagserklärung ein, worin sie zum Be
weise ihrer Rechtzeitigkeit geltend machten, der Zahlungsbefehl sei
ihnen erst am 9. Juni zugestellt worden. Das Betreibungsamt
nahm diesen Rechtsvorschlag an, bescheinigte ihn auf dem Gläubi
gerdoppel des Zahlungsbefehls und fandte dieses dem Rekur
renten ein.
II. Derselbe führte daraufhin Beschwerde mit dem Begehren,
den Rechtsvorschlag wegen Verspätung als rechtsunwirksam zu
erklären.
Die untere Instanz hieß die Beschwerde gut. Die kantonale
Aufsichtsbehörde dagegen erklärte auf Rekurs der betriebenen
Schuldner am 6. September 1906 den streitigen Rechtsvorschlag
als rechtzeitig. Sie nimmt an, daß es nicht mehr möglich sei,
den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehles festzustellen
und hält bei dieser Sachlage dafür, der Rekurs der Schuldner sei
gutzuheißen, da deren Behauptung, sie hätten innert Frist Recht
vorgeschlagen, möglicherweise wahr sei.
III. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Rahm innert
Frist an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn
aufzuheben und den erstinstanzlichen zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen. Die Rekursgegner, Eheleute Kyburz, beantragen Auf
rechthaltung des angefochtenen Entscheides. Sie berufen sich dabei
auf eine Bescheinigung des Betreibungsbeamten, daß er den
Zahlungsbefehl am 9. Juni angelegt habe. In Wirklichkeit han
delt es sich hierbei um eine Bescheinigung des Betreibungsbeamten,
die oben sub I erwähnte schriftliche Rechtsvorschlagserklärung
(worin als Zustellungstag der 9. Juni genannt wird) erhalten
zu haben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Betreibungsamt gibt als Tag der Zustellung des frag
lichen Zahlungsbefehlsden 17. Mai 1906 an. Nach Art. 8
Abs. 3 SchKG muß diese Angabe als richtig gelten, so lange
nicht ihre Unrichtigkeit durch Gegenbeweis dargetan ist. Dabei ist
zu bemerken, daß es für die Beurteilung des Falles nur dann
Bedeutung hat, einen spätern Zustellungstag anzunehmen, wenn
dieser Tag so nahe beim 12. Juni 1906, als dem Tage der
Rechtsvorschlagserklärung, liegt, daß die letztere noch in die
gesetzliche Rechtsvorschlagsfrist von zehn Tagen fällt. Als frühester
derartiger Zustellungstag käme also der 3. Juni in Betracht (der
übrigens ein Feiertag gewesen und in die Betreibungsferien ge
fallen wäre).
Nun wird zunächst die Beweiskraft der genannten Eintragung
im Betreibungsbuch nicht erschüttert durch widersprechende Ver
urkundungen auf den Doppeln des Zahlungsbefehls; auch dann
nicht, wenn man den Verurkundungen auf diesen Doppeln an sich
eine Beweiskraft beimißt, die der des Betreibungsbuches gleich
wertig ist. Denn einmal enthält das Schuldnerdoppel gesetz
widriger Weise, Art. 72 Abs. 2 überhaupt keine Verurkundung
über die Zustellung des Zahlungsbefehles. Und wenn sodann
das Gläubigerdoppel als Zustellungstag nicht den 17., sondern,
wie es scheint, den 18. Mai angibt, so kann man doch dieser
Datierung schon deshalb nicht die nämliche Glaubwürdigkeit, wie
der des Betreibungsbuches, beilegen, weil sie undeutlich ist und
die Ziffer 8 als Korrektur einer andern Zahl erscheint. Ob man
übrigens den 17. oder den 18. Mai als Zustellungstag zu
Grunde legt, bleibt sich für die Entscheidung der Sache gleich.
Noch weniger wird die Angabe des Betreibungsbuches entkräftet
durch die nachherige Erklärung des Betreibungsbeamten: es sei
möglich, daß er den Zahlungsbefehl ein paar Tage nach dem
17. Mai zugestellt habe, nicht aber am 9. Juni. Diese Erklärung
enthält keinen wirklichen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des
Betreibungsprotokolles, schon deshalb nicht, weil darin die Un
richtigkeit der betreffenden Verurkundung nicht bestimmt behauptet,
sondern nur als möglich bezeichnet wird. Zudem müßte man auch
hier sagen, daß aus der genannten Erklärung, wenn sie den In
halt des Betreibungsbuches, soweit ihm widersprechend, zu ent
kräften vermöchte, für die streitige Rechtzeitigkeit des Rechtsvor
schlages vom 12. Juni nichts zu gewinnen wäre. Denn mit der
Frist von ein paar Tagen über den 17. Mai hinaus, inner
halb der der Zahlungsbefehl auch nach der fraglichen Erklärung
AS 32 1 1906
zugestellt worden wäre, kann der Betreibungsbeamte keine bis
zum 3. Juni laufende Frist, d. h. eine über 15 Tage dauernde
gemeint haben; ohne das aber wäre der Rechtsvorschlag vom
Juni auch verspätet, wenn der Beamte den Befehl ein paar
Tage nach dem 17. Mai zugestellt hätte. Zudem ist nicht zu
präsumieren, daß der Beamte, entgegen gesetzlicher Vorschrift
(Art. 71 Abs. 1), die Zustellung bis zum Beginne der Betrei
bungsferien, also um mindestens zehn Tage, verzögert habe, um
sie dann während den Ferien also wiederum unter Verletzung
des Gesetzes, Art. 56 zu vollziehen.
Im übrigen bieten die Akten kein Beweismaterial, um die
Angabe im Betreibungsbuch, daß die Zustellung am 17. Mai
erfolgt sei, in Zweifel ziehen zu können. Damit erweist sich der
Rechtsvorschlag vom 12. Juni als verspätet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet und damit, unter Aufhebung
des angefochtenen Vorentscheides und Bestätigung des erstinstanz
lichen Erkenntnisses, der streitige Rechtsvorschlag als verspätet
erklärt.