- Entscheid vom 2. Oktober 1906 in Sachen Dreifuß.
Arrestvollzug. Beschwerde hiegegen zulässig? Art. 274 Abs. 1,
279 Abs. 1 ; 17 19 SchKG.
I. Am 22. Juni 1906 erwirkte der Rekurrent Dreifuß für
eine gegenüber dem Rekursgegner I. Schoch in Mettmenstetten
beanspruchte Forderung vom Bezirksgerichtspräsidium Affoltern
als Arrestbehörde einen Arrestbefehl, der als Arrestgegenstände
nennt: ein Guthaben von 365 Fr. auf Johannes Rosenberg in
Affoltern, ein solches von 335 Fr. auf Gottlieb Bär in Mettmen
steiten und ein solches von 49 Fr. (75 Cts. auf Frau Bertha
Gallmann in Mettmenstetten. Mit der Vollziehung des Arrestes
wird im Befehl das Betreibungsamt Affoltern betraut. Dieses
belegte noch am 22. Juni die genannten Guthaben mit Arrest
und nahm darüber die Arresturkunde auf. Darauf führte der
Schuldner Schoch Beschwerde mit dem Begehren, den Arrestvollzug
aufzuheben und die Arresturkunde als ungültig zu erklären; und
mit der Begründung, daß der Arrest durch das Betreibungsamt
Mettmenstetten, in dessen Kreis der Schuldner wohnhaft sei, hätte
vollzogen werden sollen.
II. Die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Affoltern) sprach
das Beschwerdebegehren zu, und die obere, an die der Arrest
gläubiger rekurrierte, bestätigte ihren Entscheid mit Erkenntnis
vom 18. August 1906.
III. Dieses Erkenntnis hat nunmehr der Gläubiger Dreifuß
mit rechtzeitigem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen.
Er beantragt, es sei der am 22. Juni 1906 an das Betreibungs
amt Affoltern ausgewirkte, vom Bezirksgericht Affoltern aufge
hobene Arrest als zu Recht bestehend zu erklären. Zur Be
gründung wird ausgeführt: Verletzt sei Art. 279 SchKG, wonach
gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfinde.
Die Bezeichnung des Betreibungsamtes, das den Arrest zu voll
ziehen habe, sei aber zweifellos ein Bestandteil des Arrestbefehls
und nicht eine Maßnahme des Arrestvollzuges. Nur bei diesen
Maßnahmen aber habe das Betreibungsamt, gestützt auf eigene
Kognition, vorzugehen, und nur hier sei deshalb Beschwerde nach
Art. 17 SchKG gegen das Betreibungsamt zulässig, während
man sich gegen dasselbe wegen des Aktes einer andern Behörde
nicht beschweren könne.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Für die vorliegende Rekurssache ist der Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Dr. Meyer und Genossen (AS Sep. Ausg. 8
Nr. 17 ) präjudiziell. Dieser geht davon aus, daß der Betrei
bungsbeamte, der von der Arrestbehörde mit der Vollziehung eines
Arrestbefehles betraut wird (Art. 274 Abs. 1 SchKG), sich an
diesen Befehl insoweit nicht zu halten hat, als seine Vollziehungs
maßnahmen sonst die für den Arrestvollzug geltenden gesetzlichen
Vorschriften (Art. 275) verletzen würden, und daß ferner diese
Vollziehungsmaßnahmen der Überprüfung der Aufsichtsbehörden
im Beschwerdeverfahren (Art. 17 19) unterstehen. Eine solche
durch Beschwerde anfechtbare Verletzung der gesetzlichen Vorschriften
wurde dabei im besondern da angenommen, wo der mit dem
lrrestvollzug betraute Betreibungsbeamte durch die Vollziehung
des Arrestes gegen die geltenden Bestimmungen über die örtliche
Kompetenz zur Vornahme von Betreibungshandlungen verstoßen
würde.
Von dieser durch den genannten Bundesgerichtsentscheid ent
wickelten Auffassung abzuweichen, liegt kein Grund vor. Einen
solchen bildet namentlich nicht das Hauptargument des Rekurrenten:
daß nämlich die Bezeichnung des Betreibungsbeamten, der den
Arrest zu vollziehen hat, ein Bestandteil des Arrestbefehls sei.
Soweit das überhaupt der Fall ist, schließt es nicht aus, daß
der Betreibungsbeamte, an den sich der Befehl richtet, und im
Beschwerdefalle die Aufsichtsbehörden als die ihm übergeordneten
Amtsstellen, prüfen können und sollen, ob der Beamte zur Voll
ziehung des Befehles gesetzlich befugt und also speziell auch örtlich
zuständig sei. Allerdings ist damit die Möglichkeit von Konflikten,
die das Verfahren hemmen, gegeben: der Arrestbefehl, mit dem
die Arrestbehörde das Vorhandensein des Arrestgrundes und da
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 S. 208 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
mit das Recht des Gläubigers auf Arrestvollziehung verbindlich
feststellt, bleibt unausgeführt, wenn und solange er sich nicht an
denjenigen Betreibungsbeamten richtet, der nach der hierüber maß
gebenden Feststellung der Betreibungsbehörden (Betreibungsamt
und eventuell Aufsichtsbehörden) zur Vollziehung kompetent ist.
Allein das ist eben die notwendige Folge der Art und Weise,
wie das Gesetz das Arrestverfahren geordnet hat, indem es dem
Betreibungsbeamten und den Aufsichtsbehörden als Organen des
Arrestvollzuges (Art. 275/276 und 17/19) eine selbständige koor
dinierte Stellung anweist neben der den Arrest bewilligenden
Arrestbehörde. Die gegenteilige Ordnung, wonach der Betreibungs
beamte, soweit er als Arrestvollzugsorgan handelt, der Arrestbe
hörde und nicht mehr den Aufsichtsbehörden unterstehen würde
und diese mit dem Arrestvollzuge nichts zu tun hätten, findet im
Gesetze keinen genügenden Anhaltspunkt. Im umgekehrten Sinne
aber spricht, daß nach Art. 275 für den Arrestvollzug die für die
Pfändung aufgestellten Vorschriften, über deren Beobachtung ja
sonst die Aufsichtsbehörden zu wachen haben, maßgebend sind und
daß nun, namentlich auch aus praktischen Gründen, nicht im
Willen des Gesetzes liegen kann, im Arrestverfahren ausnahms
weise anderen Amtsstellen die Aufgabe zuzuteilen, für eine richtige
Anwendung dieser Vorschriften zu sorgen; das um so weniger,
als sonst hier eine eidgenössische Rekursinstanz und damit eine
einheitliche Gesetzesanwendung fehlen würde. Demgemäß sieht denn
auch das Gesetz nirgends
unter Einschränkung der den Auf
sichtsbehörden an sich zukommenden Kompetenzen (Art. 17/19)
die Möglichkeit vor, gegen das Arrestvollzugsorgan bei der Arrest
bewilligungsbehörde wegen ungesetzlicher Vollziehung des Arrestes
sich zu beschweren.
Mit dem gesagten erledigt sich auch der Hinweis des Rekur
renten auf Art. 279 Abs. 1 SchKG, demzufolge gegen den
Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfindet. Der
Arrestbefehl als solcher steht hier nicht in Frage, auch nicht in
sofern, als er eine Aufforderung an das Betreibungsamt zur
Arrestvollziehung enthält. Der Befehl bleibt formell unangefochten,
kommt aber freilich nicht zur Ausführung, weil und solange er
sich an ein zu seiner Ausführung gesetzlich nicht befugtes Betrei
bungsamt richtet.
Daß, wenn einmal das Betreibungsamt und die Aufsichtsbe
hörden als zuständig anzusehen sind, die örtliche Kompetenz zur
Vollziehung des Arrestbefehles zu prüfen, diese Kompetenz hier
mit Recht verneint worden ist, stellt der Rekurrent nicht in Ab
rede. Namentlich behauptet er nicht, daß für die Arrestvollziehung
nicht die ordentlichen Kompetenzbestimmungen zutreffen, sondern
etwa elektiv mehrere Betreibungsämter zuständig seien. Und ebenso
läßt er (und zwar mit Grund, siehe den zitierten Bundesgerichts
entscheid, Erwägung 2) gelten, daß es sich um Arrestgegenstände
handelt, die nicht im Kreise des durch den Arrestbefehl beauf
tragten Betreibungsamtes Affoltern, sondern im Betreibungskreise
Mettmenstetten sich befinden. Damit erweist sich der Rekurs als
unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.