- Entscheid vom 2. Oktober 1906 in Sachen
Nathan Blochs Söhne.
Unpfändbares Einkommen, Art. 93 SchKG. Berücksichtigung von
Anbringen der Parteien, zu deren Berücksichtigung die kantonale
Instanz keine Gelegenheit gegeben hatte, durch die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer.
I. Die Rekurrenten Nathan Blochs Söhne erwirkten am 9. Juli
1906 von der Arrestbehörde Baselstadt für eine Forderung von
2934 Fr. a Cts. gegen den Rekursbeklagten A. Kaiser Mösch
einen Arrestbefehl, den der Weibel des Zivilgerichtes Baselstadt
am 11. Juli vollzog, indem er die Tantieme des Arrestschuldners
pro 1905 und 1906 beim Allgemeinen Konsumverein Basel im
Schätzungswerte von zusammen 200 Fr. mit Arrest belegte.
Infolge Beschwerde des Schuldners hob die kantonale Aufsichts
behörde diese Arrestnahme am 28. Juli 1906 wieder auf. Sie stützte
sich hierbei auf einen Bericht des Betreibungsamtes, der dahin
lautet: Die achtköpfige Familie des Beschwerdeführers habe ein
Existenzminimum von 200 Fr. zu beanspruchen. Der Beschwerde
führer beziehe beim Allgemeinen Konsumverein einen Monats
gehalt von 168 Fr. 50 Cts. (wofür eine Bescheinigung des
Vereins vom 24. Juli 1906 bei den Akten liegt). Die verarre
stierte Tantieme pro 1905 falle außer Betracht, da sie vier
Wochen vor der Arrestlegung erhoben worden sei. Die allein noch
in Frage stehende Tantieme pro 1906 werde voraussichtlich
140 Fr., oder 12 Fr. per Monat nicht übersteigen, so daß das
Gesamteinkommen höchstens la Fr. per Monat betrage und also
das Existenzminimum nicht erreiche.
II. Die Arrestgläubiger, Nathan Blochs Söhne, haben den
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an das Bun
desgericht weitergezogen. Sie bemerken, daß sie vor der Vorin
stanz keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gehabt hätten, und
machen folgendes geltend: Die fragliche Tantieme habe den Cha
rakter einer Gratifikation, einer freiwilligen Zuwendung des Arbeit
gebers und gehöre also nicht zu dem bloß relativ pfändbaren
Lohnguthaben rc. des Art. 93 SchKG. Eventuell werde die tat
sächliche Grundlage des Vorentscheides als unrichtig bestritten:
Zu dem jährlichen Gehalt des Schuldners von 2022 Fr.
bezw. dem monatlichen von 168 Fr. 50 Cts. komme nach
dem Besoldungsreglement des Allgemeinen Konsumvereins für das
Jahr 1906 noch eine Gehaltsaufbesserung von 75 Fr., so daß
sich der jährliche Gehalt des Schuldners auf 2097 Fr. und der
monatliche auf 175 Fr. stelle. Im weitern übe die Ehefrau des
Schuldners laut Bescheinigung des Kontrollbureaus den Beruf
einer Wäscherin und Glätterin aus und verdiene sie dadurch min
destens 25 Fr. per Monat. Das Existenzminimum von 200 Fr.
sei also ohne die streitige Tantieme erreicht.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde bringt in ihrer Vernehm
lassung gegenüber dem Rekurfe folgendes vor: Der Tantiemen
anspruch der Angestellten des Allgemeinen Konsumvereins in
Basel sei statutarisch festgelegt und bilde einen Teil der Ver
gütung, auf welche die Angestellten einen, zwar nicht zum voraus
ziffermäßig bestimmbaren, aber doch festen Anspruch haben. Be
züglich der Höhe des schuldnerischen Einkommens werde auf die
eingelegte Bescheinigung vom 24. Juli 1906 verwiesen, bezüglich
der Verdienstverhältnisse der Ehefrau Kaiser auf eine Berichter
stattung des Betreibungsamtes.
Aus letzterer ergibt sich, daß Frau Kaiser den Beruf einer
Wäscherin und Glätterin seit fünf Jahren nicht mehr ausübt,
sondern zur Zeit im Geschäfte ihres Schwagers, Max Huber
Kaiser, als Verkäuferin tätig ist, auf Grund eines Vertrages, der
ihr eine monatliche Vergütung von 20 Fr. zusagt, sie aber ver
pflichtet, diesen Betrag jeweils an ein Guthaben des Geschäfts
herrn von 2709 Fr. in Abrechnung bringen zu lassen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die streitige Tantieme fällt, wenn nicht unter die Lohn
guthaben , so doch unter die Diensteinkommen jeder Art
( autres revenus provenant d emplois ) des Art. 93
SchKG, welch letzterer Begriff in allgemeiner Weise jedes Ent
gelt, abgesehen vom eigentlichen Lohn, umfaßt, das der Schuld
ner für geleistete Arbeit erhalten kann, also namentlich die ver
schiedenen Arten von Nebenbezügen (Provision, Gratifikation rc.).
Ob dabei wirklich, wie die Rekurrenten meinen, zum Wesen eines
solchen Diensteinkommens gehöre, daß der Schuldner einen Rechts
anspruch auf dessen Bezug hat, oder ob nicht vielmehr genüge
weil es hier eher auf die ökonomische als auf die rechtliche Natur
des Verhältnisses ankommt (vergl. Archiv Bd. 7 Nr. 69 und
- , daß das Einkommen vom Schuldner in Hinsicht auf
seine Arbeit und seine Stellung als Arbeitspflichtigen erlangt
wird, mag es ihm dabei freiwillig zugewendet sein oder nicht,
braucht vorliegenden Falles nicht besonders geprüft zu werden.
Denn nach den Angaben der Vorinstanz, an deren Zuverlässig
keit zu zweifeln kein Grund vorliegt, hat die Tantieme, die der
Allgemeine Konsumverein in Basel seinen Angestellten entrichtet,
in der Tat den Charakter eines Rechtsanspruches, der, unter be
stimmten Voraussetzungen entstehend, nach dem jeweiligen Jahres
ergebnisse sich ziffermäßig bestimmt.
- Ist somit die streitige Tantieme pro 1906 diejenige pro
1905 fällt, wie allseitig anerkannt wird, außer Betracht
nur relativ pfändbar anzusehen, so fragt es sich im weitern,
ob sie dem Rekursgegner zu belassen sei, weil sein Gesamtein
kommen das Existenzminimum von 200 Fr. monatlich, das er zu
gestandenermaßen beanspruchen kann, nicht erreicht.
In dieser Beziehung fechten die Rekurrenten die Richtigkeit der
tatsächlichen Grundlage des Vorentscheides vor Bundesgericht mit
Einwendungen an, die sie vor der kantonalen Instanz nicht haben
anbringen können, da ihnen diese Behörde (wie dieselbe in ihrer
Rekursvernehmlassung unbestritten läßt) keine Gelegenheit zur
Beantwortung der gegnerischen Beschwerde gegeben hat. Diese
Einwendungen kann das Bundesgericht unter solchen Umständen
nicht etwa als unzulässige Nova zurückweisen; sondern die Re
kurrenten haben einen Anspruch darauf, daß die Sache nur nach
vorheriger Würdigung derselben ihre Erledigung finde. Dazu be
darf es nach der Lage des Falles keiner Rückweisung an die
Vorinstanz, indem die Akten vollständig genügend sind, um ohne
weiteres unter Berücksichtigung der gesamten Rekursbegründung
einen materiellen Entscheid auszufällen, wozu das Bundesgericht
auch gesetzlich befugt ist (vergl. z. B. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 9
Erw. 4 ).
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 19 S. 127 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 32 1 1906
Was zunächst den Lohn des Rekursgegners betrifft, so hat
dessen Arbeitgeber, der allgemeine Konsumverein in Basel, am
24. Juli 1906 bescheinigt, daß der Rekursgegner zur Zeit einen
monatlichen Gehalt von 168 Fr. 50 Cts. beziehe. Gestützt
hierauf muß aber angenommen werden, daß in dem genannten
Betrage die Aufbesserung pro 1906 von 75 Fr., auf welche die
Rekurrenten vor Bundesgericht hinweisen, schon inbegriffen ist.
Zum mindesten haben die Rekurrenten für ihre hiermit im Gegen
satz stehende Annahme keinen genügenden Beweis erbracht, da das
von ihnen produzierte Besoldungsreglement nur die allgemeine
Lohnskala der Angestellten von der Kategorie des Rekursgegners,
nach Minimum, Maximum der Besoldung und jährlicher gleicher
Erhöhung enthält, dagegen nichts besonderes über die derzeitigen
Verdienstverhältnisse des Rekursgegners. Durch die Akten widerlegt
wird in zweiter Linie auch die Behauptung der Rekurrenten, die
Ehefrau des Rekursgegners verdiene monatlich als Glätterin und
Wäscherin 25 Fr. Aus dem vor Bundesgericht erstatteten Bericht
des Betreibungsamtes ergibt sich nämlich, daß die Ehefrau die
erwähnten Berufsarten schon längst nicht mehr ausübt, wogegen
sie freilich als Geschäftsangestellte einen Verdienst von 20 Fr.
monatlich hat, indessen vertraglich gebunden ist, diesen an eine
Forderung des Geschäftsherrn sich successive in Anrechnung
bringen zu lassen. Nach all dem verbleibt es also bei der dem
Vorentscheid zu Grund liegenden Voraussetzung, daß das Gesamt
einkommen nur 168 Fr. 50 Cts. beträgt und deshalb auch bei
Hinzurechnung der streitigen Tantieme das Existenzminimum nicht
erreicht. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.