- Arteil vom 29. November 1906 in Sachen Muggli
gegen Gerber (Obergericht Zürich).
Art. 111 u. 112 OR. Eine Realexekution gegen die Person des
Schuldners (z. B. durch richterliches Verbot unter Androhung der
Ueberweisung an den Strafrichter oder von Busse) ist nach diesen
Gesetzesbestimmungen für Verbindlichkeiten eidgenössischen Rechts
unzulässig, und die bezüglichen Vorschriften der kantonalen Zivil
prozessordnungen (z. B. zürich. Rpflges. 577 fl.) sind, soweit es
sich um Verbindlichkeiten eidgenössischen Privatrechts handelt, auf
gehoben. Das gilt speziell auch für Konkurrenzverbote.
A. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28. Februar
1906 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appella
tionskammer) auf Klage des Rekursbeklagten gegen den Rekur
renten: Der Beklagte (Muggli) hat anzuerkennen, daß er ver
traglich verpflichtet sei, wenigstens zwei Jahre nach dem Aus
tritte aus dem klägerischen Geschäfte weder für seine eigene Rech
nung, noch für die Rechnung anderer ein gleiches Geschäft oder
einzelne Zweige desselben zu betreiben, bezw. in ein Konkurrenz
geschäft einzutreten; ferner hat er anzuerkennen, daß er durch
seine Tätigkeit im Geschäfte seiner Ehefrau dieses Konkurrenz
verbot übertreten hat. Auf Antrag des Rekursbeklagten verbot
sodann am 3. Juli 1906 der Audienzrichter des Bezirksgerichts
Zürich dem Rekurrenten, vor dem 15. September 1907 auf
dem Platze Zürich und Umgebung in dem von seiner Ehefrau
betriebenen Milchgeschäft tätig zu sein, oder für seine eigene Rech
nung oder für Rechnung Dritter ein gleiches Geschäft bezw. ein
zelne Zweige eines solchen zu betreiben oder in ein anderes Kon
kurrenzgeschäft einzutreten alles unter Androhung von Ord
nungsbuße, eventuell Ueberweisung an den Strafrichter wegen
Ungehorsams. Durch Beschluß vom 21. Juli 1906 wies die
Rekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich einen vom
Rekurrenten gegen dieses Verbot ergriffenen Rekurs ab, immerhin
mit folgender, von derjenigen des Audienzrichters abweichender
Formulierung des Verbots: Dem Rekurrenten wird unter An
drohung von Buße untersagt, sich vor dem 1. September 1907
an dem von seiner Ehefrau oder von seinem Schwiegervater be
triebenen Milchgeschäft in irgendwelcher Weise aktiv zu beteili
gen. Der Entscheid stützt sich auf die das Befehlsverfahren re
gelnden 577 ff. des zürch. Rpflges. Danach ist das Befehls
verfahren zulässig u. a. zur schnellen Handhabung klaren Rechts
bei nicht streitigen oder sofort herstellbaren tatsächlichen Verhält
nissen ( 577 Ziff. 1). Die Verfügungen im Befehlsverfahren
können bestehen, in Befehlen und Verboten gegen bestimmte Per
sonen, unter Androhung von Rechtsnachteilen, Exekution, Ord
nungsbuße oder Überweisung wegen Ungehorsams, welch letztere
jedoch nur ausnahmsweise angedroht werden darf ( 579 Ziff. 2).
In der Begründung wird ausgeführt: Art. 112 OR schließe die
Anwendbarkeit der 577 ff. des Rpflges. nicht aus (wie der
Rekurrent behauptet hatte), sondern beschränke höchstens die Fälle
der Vollstreckbarkeit der Urteile durch Befehle oder Verbote. Nach
Art. 112 könne der Gläubiger die Beseitigung eines rechtswidrigen
Zustandes und ein solcher sei der Betrieb eines Geschäftes
trotz Konkurrenzklausel auch dann verlangen, wenn die Ver
bindlichkeit darin bestehe, etwas nicht zu tun. Ein solcher Fall
liege hier vor; denn der Rekurrent habe die (anerkannte und ge
richtlich ausgesprochene) Pflicht, keinen Milchhandel zu betreiben.
Weshalb einem Beklagten nicht unter geeigneter Androhung sollte
untersagt werden dürfen, ein bewußt rechtswidriges, den Kläger
schädigendes Handeln fortzusetzen, sei nicht einzusehen. Von einer
solchen Beschränkung der Vollstreckungsfähigkeit eines Vertrages
sei im Gesetz nichts gesagt. Allerdings würden auf dem Wege des
Befehlsverfahrens gewisse schuldige Leistungen nicht erzwungen
werden können, z. B. die Herstellung oder der Ankauf einer zu
liefernden Ware, die Fortsetzung des Miet oder Pachtverhältnisses,
die Vollendung eines Werkes, das persönliche Eigenschaften er
fordere, die Arbeitsleistung in einem Geschäfte als Teilhaber oder
Angestellter. Solche Gesuche, die eine individuelle Tätigkeit forderten,
seien eben nicht vollstreckbar.
B. Gegen den Entscheid der Rekurskammer hat Muggli recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung. Die Begründung geht dahin, die
Rekurskammer habe für die Folgen der Nichterfüllung einer ver
traglichen Pflicht kantonales Recht angewendet, während durch
die Art. 110 ff. OR die Folgen der Nichterfüllung ausschließlich
durch eidg. Recht geregelt seien und danach ein Zwang gegen den
Schuldner als unzulässig erscheine. Darin liege eine Verletzung
der Art. 3, 5 und 64 BV.
C. Der Rekurrent hat den Entscheid der Rekurskammer zugleich
auf dem Wege der Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht ange
fochten. Durch Erkenntnis vom 22. September 1906 ist die I. Ab
teilung des Bundesgerichts auf die Kassationsbeschwerde nicht ein
getreten, weil der angefochtene Entscheid kein Haupturteil sei
(Art. 89 ff. OG; AS 28 II S. 176 Erw. 3).
D. Der Rekursbeklagte Dr. Gerber hat beantragt, es sei auf
den Rekurs nicht einzutreten, weil für eine Beschwerde über An
wendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts nicht das Rechts
mittel des staatsrechtlichen Rekurses, sondern dasjenige der Kassa
tionsbeschwerde gegeben sei, eventuell es sei der Rekurs als unbe
gründet abzuweisen. Der letztere Antrag wird im wesentlichen wie
folgt begründet: Die Exekution der Urteile gehöre in das den
Kantonen vorbehaltene gerichtliche Verfahren. Danach bestimme sich
ob und wie die Exekution stattfinden könne. Dem materiellen Recht
gehöre nur die Frage an, ob eine Verpflichtung zur Realerfüllung
bestehe, was hier schon durch das Urteil des Obergerichts vom
28. Februar 1906 rechtskräftig festgestellt sei. Auch habe sich das
materielle Recht dann wieder mit der Möglichkeit, den An
spruch auf Realerfüllung in einen solchen auf Schadenersatz um
zuwandeln, zu befassen. Es wird sodann auf das deutsche Recht
(ZPO 890), sowie auf andere kantonale Prozeßordnungen und
die ständige zürcherische Gerichtspraxis, der der angefochtene Ent
scheid entspreche, verwiesen und betont, daß nur die Realexekution
und nicht das Surrogat des Schadenersatzes geeignet sei, die Ver
tragstreue einigermaßen aufrecht zu erhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Einwand des Rekursbeklagten, daß der staatsrechtliche
Rekurs unzulässig sei, weil die Beschwerde, es sei kantonales statt
eidgenössisches Recht angewendet worden, im Kassationsverfahren
nach Art. 89 OG hätte erhoben werden sollen, erscheint ohne
weiteres als unbegründet, nachdem die in dieser Beziehung zustän
dige eidgenössische Kassationsinstanz, das Bundesgericht I. Abteilung,
auf die vom Rekurrenten gegen den angefochtenen Entscheid er
griffene Kassationsbeschwerde wegen Unstatthaftigkeit des Rechts
mittels nicht eingetreten ist.
- Ebensowenig ist aus der Bestimmung des Art. 182 Abs. 1
OG, wonach wegen Verletzung privatrechtlicher (oder strafrechtlicher)
Vorschriften des eidg. Rechts durch kantonale Entscheide eine staats
rechtliche Beschwerde nicht erhoben werden kann, herzuleiten, daß
der vorliegende Rekurs unzulässig wäre. Denn der Rekurrent be
schwert sich nicht sowohl über eine unrichtige Anwendung des
Obligationenrechts, sondern darüber, daß die verfassungsmäßige
Abgrenzung der Gebiete des eidgenössischen und des kantonalen
Rechts, daß der Grundsatz der derogatorischen Kraft des erstern
gegenüber dem letztern (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen der
BV) durch den angefochtenen Entscheid nicht gewahrt sei. Nach
konstanter Praxis des Bundesgerichts ist aber der staatsrechtliche
Rekurs aus diesem Beschwerdegrund statthaft (s. z. B. AS 25 I
S. 183 Erw. 1; 26 I S. 325; 28 1 S. 37 Erw. 1).
- Gegenstand der Beschwerde ist das dem Rekurrenten durch
den angefochtenen Entscheid unter Bußandrohung auferlegte Ver
bot, sich vor dem 1. September 1907 an dem Milchgeschäft seiner
Ehefrau oder seiner Schwiegermutter irgendwie aktiv zu beteiligen.
Das Verbot soll insofern bundeswidrig sein, als es einen Zwang
auf den Rekurrenten behufs Erfüllung einer urteilsmäßig ausge
sprochenen Verpflichtung ausübt. Wenn es richtig wäre, wie der
Rekursbeklagte behauptet, daß diese Art der Exekution, die sich als
Realvollstreckung gegen die Person des Schuldners darstellt, schon
durch das Zivilurteil des Obergerichts vom 28. Februar 1906
(rechtskräftig) festgestellt wäre, so wäre der vorliegende Rekurs,
weil er sich in Wahrheit gegen das genannte Urteil richten würde,
verspätet. Allein dem ist nicht so. Durch jenes Urteil wurde laut
dessen Dispositiv nur die Verpflichtung des Rekurrenten dem Re
kursbeklagten gegenüber, während bestimmter Zeit sich in keinem
Konkurrenzgeschäfte zu betätigen, festgelegt, über die Art der Exe
kution dieser Verpflichtung aber nichts verfügt. Auch aus den
Motiven des Urteils ist nicht ersichtlich, daß es einen andern Sinn
hätte. Für diese Deutung spricht auch der Umstand, daß die Re
kurskammer des Obergerichts im angefochtenen Entscheid die Frage
der Zulässigkeit der Realexekution selbständig geprüft und hiebei
nicht etwa auf das obergerichtliche Urteil vom 28. Februar 1906
abgestellt hat.
4. Durch den Rekurs wird die Frage aufgeworfen, ob es nach
eidgenössischem Obligationenrecht zulässig ist, daß gemäß kantonaler
Prozeßordnung auf denjenigen, der einer persönlichen, durch das Obli
gationenrecht beherrschten Verbindlichkeit, etwas nicht zu tun, zu
widerhandelt, durch Strafandrohung ein (indirekter) Zwang behufs
Erfüllung der Verpflichtung ausgeübt wird. Für die Lösung ist
nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Statthaftigkeit oder Un
statthaftigkeit der Realexekution gegen die Person des Schuldners,
speziell bei persönlichen Verbindlichkeiten, die auf ein Tun oder
Nichttun gehen, sich als Frage des materiellen oder des Prozeß
rechts darstellt. Zwar wird die Antwort auf die Frage, wenn man
sie dem materiellen Rechte zuweist, mangels eines bezüglichen
Vorbehaltes zu Gunsten des kantonalen Rechts im Obligationen
recht, unter allen Umständen in diesem Gesetz gesucht werden müssen.
Aber im umgekehrten Fall, sofern man darin eine prozeßrecht
liche Frage erblicken wollte, könnte nicht ohne weiteres die Geltung
des kantonalen Prozeßrechts anerkannt werden; denn gelegentlich
regelt das eidg. Privatrecht auch ein prozeßrechtliches Verhältnis
(s. z. B. OR Art. 625 Abs. 2, CHG Art. 11), und solche Be
stimmungen haben, obgleich sie mit der verfassungsmäßigen Kom
petenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiete
der Gesetzgebung (Art. 64 BV) nicht strikte übereinstimmen, den
noch verbindliche Kraft (Art. 113 Abs. 3 BV). Die Frage kann
deshalb überall nur die sein, ob das Obligationenrecht eine Real
exekution im angegebenen Sinn zuläßt oder ausschließt.
5. Es ist nicht zu verkennen, daß schon Wortlaut und Zusam
menhang des Gesetzes dafür sprechen, daß bei Verbindlichkeiten,
etwas zu tun oder zu unterlassen, ein Zwang auf die Person des
Schuldners behufs Erfüllung der Verpflichtung nicht statthaft ist.
Für die Verbindlichkeit etwas zu tun, ist dies ganz klar: sie
löst sich" nach Art. 111, wenn die Nichterfüllung dem Schuldner
zur Last fällt, in eine Verbindlichkeit zum Schadenersatze auf
was nur dahin verstanden werden kann, daß sie restlos in der
Verbindlichkeit auf Schadenersatz aufgeht, also auch nicht gegen die
Person des Schuldners, sondern nur in dessen Vermögen voll
streckbar ist. Von dieser Regel weicht das Gesetz nur insofern ab,
als bei vertretbaren Leistungen der Gläubiger ermächtigt werden
kann, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu
lassen. Doch wird auch dadurch eine Realerfüllung nur nach der
Seite des Gläubigers bewirkt, da ja der Schuldner auch hier bloß
mit seinem Vermögen haftet. Auch muß aus diesem ausdrücklichen,
einzigen Vorbehalt des Gesetzes zu Gunsten der Realexekution
wiederum geschlossen werden, daß die letztere im übrigen bei Obli
gationen, die auf ein Tun gehen, nicht gegeben sein soll. Art. 112,
der von den Folgen der Nichterfüllung bei Verbindlichkeiten, etwas
nicht zu tun, handelt, ist nun allerdings seiner Formulierung nach
nicht im gleichen Maße unzweideutig. Wenn dort bestimmt ist,
daß derjenige, welcher der Verbindlichkeit zuwiderhandelt, schon durch
das bloße Zuwiderhandeln zum Schadenersatze verpflichtet wird, so
scheint damit nicht unvereinbar zu sein, daß einem fernern Zu
widerhandeln durch Zwang gegen die Person des Schuldners vor
gebeugt werde. Indessen darf aus dieser abweichenden Redaktion
doch nicht gefolgert werden, daß bei Unterlassungen im Gegensatz
zu Handlungen ein persönlicher Zwang auf den Schuldner gestattet,
oder wenigstens nicht verwehrt sein soll. Es steht wohl außer
Zweifel, daß wenn das Gesetz die Verbindlichkeit, etwas zu tun
und diejenige etwas nicht zu tun, was das System der Voll
streckung anbetrifft, hätte verschieden behandeln wollen, Art. 112
nicht in der Weise, wie es geschehen, an Art. 111 angeschlossen,
sondern der Gegensatz irgendwie angedeutet worden wäre. Auch
nicht zu kann entgegen der Auffassung des Obergerichts
gegeben werden, daß bei Handlungen im Unterschied zu Unterlas
sungen ein Zwang gegen den Schuldner schon nach der Natur
der Sache ausgeschlossen sei, da ja ein Gebot unter Strafandro
hung, etwas zu tun, an sich ebensogut möglich und praktisch
durchführbar ist, wie ein Verbot (s. z. B. Deutsche 32O Art. 888).
Dazu kommt, daß auch Art. 112 eine Art der Realvollstreckung
ausdrücklich vorsieht: Der Gläubiger kann die Beseitigung des
rechtswidrigen Zustandes verlangen, und sich ermächtigen lassen,
dieselbe auf Kosten des Schuldners vorzunehmen . Mit dem zu be
seitigenden rechtswidrigen Zustand ist ohne Frage eine entgegen der
Verbindlichkeit entstandene und bestehende körperliche Veranstaltung
und nicht etwa ein persönliches Verhalten des Schuldners gemeint,
wie sich ganz deutlich zumal aus dem französischen Text ergibt
( Le créancier a d ailleurs le droit d exiger que ce qui a été
fait par contravention à l engagement soit supprimé..... ).
Das Gesetz sanktioniert somit eine Realexekution, soweit durch
Zwang gegen die Sache die Verbindlichkeit zur Erfüllung gebracht
werden kann, und dies legt wiederum den Schluß nahe, daß ein
Zwang gegen die Person des Schuldners, um die vertragsgemäße
Unterlassung zu bewirken, bestehe er in direkter Gewaltanwendung,
oder werde er indirekt durch Verbot mit Strafandrohung ausge
übt, nicht statthaft sein soll.
6. Wollte man aber über die Auslegung des Art. 112 in dieser
Beziehung noch Zweifel hegen, so müßten sie vollends beseitigt
werden, sobald man die Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Be
tracht zieht. Aus dieser folgt nämlich (s. die Zusammenstellung
der Entwürfe bei Friedmann, der Anspruch der Realerfüllung
im schweiz. Rechte, Ztschr. f. schweiz. Recht NF 19 S. 56 f.),
daß die Art. 111 und 112 OR eine bewußte und gewollte Nach
bildung der bezüglichen Vorschriften des französischen Code civil
(Art. 1142 1144) sind, mit denen der französische Text des
Obligationenrechts denn auch in weitem Maße übereinstimmt.
Nachdem schon in den frühern Entwürfen bei Verbindlichkeiten, die
auf ein persönliches Tun oder Unterlassen gehen, die Natural
exekution nur unter dem Vorbehalt als zulässig erklärt war, daß
Vollziehung erzwingbar ist ohne die persönliche Freiheit des
Schuldners zu verletzen , wurde die Bestimmung von der in Basel
im September 1877 tagenden Kommission zur Beratung des Ge
setzesentwurfes an die Redaktionskommission zurückgewiesen behufs
Formulierung im Sinne der Art. 1142 1145 des Code civil
Im Entwurfe nach den Beschlüssen der Redaktionskommission vom
Jahre 1878, sowie im Entwurf des eidg. Justiz und Polizei
departements vom Jahre 1879 finden sich dann fast wörtlich die
Bestimmungen (Art. 118 und 119), die als Art. 111 und 112
OR Gesetz geworden sind.
Angesichts dieser Anlehnung an das französische Recht muß
das letztere unbedingt zum Verständnis des Obligationenrechts,
soweit dessen sonstige Auslegung Zweifel offen läßt, herangezogen
werden. Vergleicht man die Art. 111 und 112 OR mit den ent
sprechenden Vorschriften des Code civil, so fällt etwa auf, daß
die letztern (in Art. 1142) den Satz, daß die Verbindlichkeit bei
Nichterfüllung seitens des Schuldners sich in eine solche auf Scha
denersatz auflöst, allgemein für alle Verbindlichkeiten, etwas
tun oder etwas nicht zu tun, ausspricht ( Toute obligation de
faire ou de ne pas faire se résout en dommages et intérêts en
cas d'inexécution de la part du débiteur ) um hierauf
in den folgenden Artikeln die bereits besprochenen Vorbehalte zu
Gunsten der Realexekution zu machen , während das Obliga
tionenrecht die Folgen der Nicherfüllung für die beiden Kategorien
von Verbindlichkeiten gesondert und der Formulierung nach etwas
verschieden regelt. Doch bietet die Entstehungsgeschichte des Obli
gationenrechts, sowenig wie der Text des Art. 112 (s. hievor Er
wägung 5) einen Anhaltspunkt dafür, daß es hier von seinem Vorbild
materiell und nicht bloß redaktionell abweichen sollte, und eine solche
Annahme muß sich vollends verbieten, wenn man auf die Ratio des
Code civil, die auch diejenige des Obligationenrechts ist, zurück
geht. In der Doktrin und Praxis des französischen Rechts steht
bei Auslegung der fraglichen Bestimmungen des Code civil durch
aus fest, daß danach bei Verbindlichkeiten, etwas zu tun oder
AS 32 1 1906
zu unterlassen, ein direkter oder indirekter Zwang gegen die Per
son des Schuldners behufs Naturalerfüllung unstatthaft ist, da ja
bei Nichterfüllung die Verpflichtung sich in eine solche auf Scha
denersatz umwandelt. Und der Grund hievon wird übereinstimmend
darin gefunden, daß ein solcher Zwang auf dem Gebiete der Zi
vilrechtsverfolgung dem sittlichen Postulat der persönlichen Freiheit
zuwider wäre; es soll niemand persönlich zu einer Handlung oder
Unterlassung, die er nicht leisten will, gezwungen werden (s. Crome,
Handb. d. franz. Zivilrechts 1894 2 S. 238 f.; Laurent,
Principes de droit civil français Bd. 16 (1878) S. 197 ff.;
Demolombe, Cours de Code Nap. Bd. 24 S. 486 ff.;
Krell, Ztschr. f. franz. Zivilrecht 19 S. 160 ff. 340 ff.; vergl.
auch Friedmann, a. a. O. S. 54 ff.). Es leuchtet ein, daß
dieser Grund in gleicher Weise für Verpflichtungen, etwas zu tun,
wie für solche, etwas nicht zu tun, gilt, weil ein Zwang gegen den
Schuldner behufs Naturalerfüllung bei beiden in demselben Maße
die persönliche Freiheit antastet, und da nun das Obligationenrecht,
was die Folgen der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten, etwas zu
tun oder zu unterlassen, anbetrifft, sich in bewußter und gewollter
Weise auf den Boden des französischen Rechts gestellt hat, so muß
hieraus ein durchschlagendes Argument dafür hergeleitet werden,
daß auch nach schweizerischem Recht nicht nur bei Obligationen,
etwas zu tun, gemäß Art. 111 OR, sondern auch bei solchen, etwas
zu unterlassen, gemäß Art. 112, eine Realexekution durch Zwang gegen
die Person des Schuldners nicht zulässig ist. Auf das in der Re
kursschrift herangezogene deutsche Recht (Deutsche ZPO Art. 888 ff.),
das bei Verpflichtungen, etwas zu tun oder nicht zu tun, im An
schluß ans gemeine Recht und in Übereinstimmung mit germani
schen Rechtsanschauungen allerdings mit gewissen Einschrän
kungen auf dem Standpunkte der Realexekution auch gegen die
Person des Schuldners steht, kann nach diesen Ausführungen für
die Auslegung des Obligationenrechts nicht abgestellt werden.
7. Was hier allgemein für Verbindlichkeiten, etwas nicht zu
tun, festgestellt wurde, muß speziell auch für ein vertragliches
Konkurrenzverbot gelten. Das Obligationenrecht bietet keinen An
haltspunkt dafür, daß beim letztern die Zulässigkeit der Realexe
kution sich nicht nach den allgemeinen Vorschriften beurteilen
würde (vgl. auch Art. 427).
8. Aus dem gesagten folgt, daß die Vorschriften des zürcheri
schen Rechtspflegegesetzes, wonach Unterlassungen, die dem Schuldner
vertraglich obliegen, im Wege der Realexekution gegen die Person
des letztern durch richterliches Verbot unter Androhung von
Buße oder Bestrafung wegen Ungehorsams erzwungen werden
können, mit dem Obligationenrecht in Widerspruch stehen und da
her durch dieses, soweit es sich um Verbindlichkeiten nach eidg.
Privatrecht handelt, aufgehoben sind, während natürlich ihrer An
wendung auf Verbindlichkeiten des kantonalen Rechts bundesrecht
lich nichts im Wege steht. Der Rekurs ist deshalb unter Aufhe
bung des angefochtenen Entscheides gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Obergerichts
Zürich (Rekurskammer) vom 21. Juli 1906 aufgehoben.