- Arteil vom 4. Oktober 1906 in Sachen
Mattmann und Genossen gegen Ischy (Obergericht Zürich).
Art. 9 Abs. 2 ZEG: Zuständig für Klagen auf Berichtigung der
Zivilstandsregister sind nur die Gerichte des Kantons, in dem das
Register sich befindet. Ueber Vorfragen, die nicht seiner Kompetenz
unterstehen (z. B. gemäss Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.)
hat der Richter dabei nicht zu entscheiden. Verhältnis von staats
rechtlichem Rekurs und Berufung; Art. 182, 58 0G. Zuständig
keit des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen, Art. 189 Abs. 2,
Unlerabsatz, 06.
A. Am 22. Dezember 1878 wurde in Oberstraß (Zürich)
geboren und in das dortige Geburtsregister eingetragen Matt
mann, Emma Elisa, uneheliche Tochter der Mattmann Magda
lena, von Kriens, Kanton Luzern, wohnhaft in Zürich. Die
Mutter Mattmann verheiratete sich am 19. Mai 1883 in Paris
mit Pierre Fontanier von Nasbinals, Departement Lozère. Im
November 1884 wurde dem Zivilstandsamte Oberstraß vom
Zivilstandsbeamten des IV. Arrondissements in Paris zur Vor
merkung in seinem Geburtsregister folgender Akt amtlich über
mittelt: Préfecture du Département de la Seine. Extrait
des minutes des actes de reconnaissance. IVe arrond. de
Paris, (année 1884). L an mil huit cent quatre vingt
quatre, le jeudi vingt-quatre juillet à deux heures du soir,
acte de reconnaissance de Emma Elisabeth Mattmann de
sexe féminin, née le vingt deux décembre mil huit cent
soixante dix-huit, inscrite le : ... sur les registres de l'état
civil de Zürich (Suisse) comme (de) père non dénommé
et de Madeleine Mattinann. Dressé par nous, Nathan Ohl
mann, adjoint au maire, officier de l état civil, sur la dé
claration de Pierre Fontanier, âgé de trente cinq ans,
garçon de bains et de Madeleine Mattmann, âgée de vingt
six aus, sans profession, domiciliés rue Geoffroy Langevin
28 qui reconnaissent la dite Emma Elisabeth Mattmann
pour leur enfant. En présence. .... (folgen die Unter
schriften des Zeugen und des Zivilstandsbeamten). Das Zivil
standsamt Oberstraß machte hierauf am 2. Mai 1885 folgenden
Vermerk in das Geburtsregister: Infolge Einwilligung der
Direktion des Innern, gestützt auf eingereichte Urkunde, errichtet
den 19. November 1884, hat Fontanier Pierre, von Nasbinals,
Departement Lozère, Frankreich, in Paris, welcher am 19. Mai
1883 die Mattmann Magdalena geehelicht hat, die Mattmann
Emma Elise, als sein durch die nachfolgende Ehe der Eltern
legitimiertes Kind anerkannt. Demnach erhält das Kind den
Namen Fontanier, Emma Elise, als eheliches Kind der obge
nannten Personen. Emma Elise Mattmann, die Rekursbeklagte,
ist nunmehr verheiratet mit einem Paul Ischy, wohnhaft in Payerne.
Zwischen den Rekurrenten und der Rekursbeklagten schwebt
vor den Gerichten des Kantons Luzern ein Erbteilungsprozeß
in welchem die Frage von Bedeutung ist, ob die Rekursbeklagte
als eheliches Kind der Eheleute Fontanier Mattmann zu betrachten
sei. Um diese Vorfrage zur Entscheidung zu bringen, leiteten die
Rekurrenten in Zürich Klage gegen die Rekursbeklagte ein mit
der Rechtsfrage: Es sei die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen
daß sie weder die eheliche noch die legitimierte Tochter des Pierre
Fontanier und der Magdalena Mattmann sei und daß demgemäß
der Eintrag des damaligen Zivilstandsregisters Oberstraß betref
fend Legitimation zu streichen sei. Das Bezirksgericht Zürich IV.
Abteilung wies durch Beschluß vom 24. April 1906 die Klage
wegen Inkompetenz von der Hand, mit der Begründung: Weil
es sich nicht um eine bloße Berichtigung in den Zivilstandsre
registern handle, vielmehr der Familienstand der Beklagten streitig
sei, unterliege der Prozeß der heimatlichen (französischen) Gerichts
barkeit des Vaters der Beklagten (Art. 9 ZEG, Art. 8 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A.). Die Rekurrenten ergriffen hiegegen
den Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie er
klärten, daß sie den ersten Teil der Rechtsfrage fallen ließen und
lediglich noch das Begehren stellten, es sei der Eintrag im Zivil
standsregister Oberstraß betreffend die Legitimation der Beklagten
zu streichen. Das Obergericht (I. Appellationskammer) wies durch
Beschluß vom 9. Juni 1906 den Rekurs ab. Die Begründung
geht dahin: Wenn schon die Rekurrenten nur ihr Rechtsbegehren
auf Streichung des Legitimationsvermerks im Zivilstandsregister
aufrecht erhalten hätten, so sei doch die Zuständigkeit der zürche
rischen Gerichte vorliegend zu verneinen; denn die Frage der
Anderung des Eintrages im Zivilstandsregister führe auf die
Frage der ehelichen Abstammung der Beklagten zurück; die letztere
Frage, die nach Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. der
Gerichtsbarkeit der Heimat der Rekursbeklagten unterliege, müsse
notwendigerweise als Hauptfrage behandelt werden, und es gehe
nicht an, ohne Rücksicht auf dieselbe zu entscheiden, ob der Ein
trag zu ändern sei.
B. Gegen den Beschluß des Obergerichts haben die Rekurrenten
die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung ergriffen. In der Begründung wird ausgeführt,
es liege eine Rechtsverweigerung darin, daß die zürcherischen Ge
richte sich trotz offenbarer örtlicher und sachlicher Zuständigkeit
inkompetent erklärt hätten. Die Erklärung, welche die Eheleute
Fontanier Mattmann am 24. Juli 1884 vor dem Zivilstands
beamten in Paris abgegeben hätten, habe nach dem in dieser Be
ziehung allein maßgebenden französischen Recht nicht die Rechts
wirkungen einer Legitimation, sondern nur diejenigen der re
connaissance seitens des unehelichen Vaters gehabt. Nach fran
zösischem Recht hätte Fontanier die Rekursbeklagte nur legiti
mieren können, wenn sie vor seiner Heirat mit ihrer Mutter oder
in der Eheurkunde selbst von ihm anerkannt worden wäre, was
beides nicht geschehen sei. Es sei somit rechtsirrtümlich etwas als
Legitimation in das Geburtsregister von Oberstraß eingetragen
worden, was nachgewiesenermaßen keine Legitimation gewesen und
auch nicht als solche gemeldet worden sei. Lediglich die Feststellung
dieser Tatsache und die entsprechende Registerberichtigung habe
mit der Klage nach ihrer bereinigten Formulierung vor Oberge
richt erreicht und nicht ein Entscheid über die eheliche Abstammung
der Rekursbeklagten provoziert werden wollen. Hierüber könnten
aber nach Art. 9 ZEG nur die zürcherischen und nicht etwa die
französischen oder luzernischen Gerichte entscheiden.
C. Das Obergericht Zürich (I. Appellationskammer) hat auf
Bemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei
auf den Rekurs nicht einzutreten, weil gegen den angefochtenen
Entscheid die Berufung ans Bundesgericht zulässig gewesen wäre,
eventuell, es sei der Rekurs abzuweisen, und zwar wesentlich aus
den Gründen des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der angefochtene Entscheid, der die Kompetenz der zürche
rischen Gerichte zur Beurteilung der Klage der Rekurrenten gegen
die Rekursbeklagte verneint, ist kein Haupturteil im Sinne des
Art. 58 Abs. 1 OG. Darunter sind nämlich nach ständiger
Praxis nur solche urteilsmäßige Aussprüche zu verstehen, durch
welche die Streitsache ihre materielle Entscheidung gefunden hat.
Nicht jedoch fallen darunter Entscheide über prozessuale Vorfragen,
insbesondere nicht solche über die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, gleichgültig, ob es sich dabei um die Anwendung einer
kantonalen oder eidgenössischen Gerichtsstandsnorm handelt. Der
obergerichtliche Entscheid hätte daher nicht auf dem Wege der
Berufung ans Bundesgericht angefochten werden können, weshalb
das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses an sich als zu
lässig erscheint. (Art. 182 OG; s. auch AS d. bg. E. 23
S. 151 und 29 I S. 483 Erw. 2.)
- Da es sich um eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössischen
Rechts (Art. 9 Abs. 2 ZEG) handelt, ist die Kompetenz des
Bundesgerichtes nach Art. 189 Abs. 3 OG gegeben.
- Die Rekurrenten haben vor Obergericht ihr erstes Klage
begehren das ursprüngliche Hauptbegehren, es sei auszu
sprechen, daß die Rekursbeklagte weder die eheliche noch die legiti
mierte Tochter der Eheleute Fontanier Mattmann sei
fallen
gelassen und nur noch das Begehren, es sei die Eintragung des
Zivilstandsregisters Oberstraß betreffend Legitimation zu streichen,
aufrecht erhalten. Das Obergericht hat diese Klageänderung zu
gelassen; seine Begründung geht ja dahin, daß auch bei dieser
abgeänderten Formulierung der Klage die zürcherischen Gerichte
unzuständig seien. Mit der Klage, so wie sie noch in Betracht
kommt, wird geltend gemacht, daß der Legitimationsvermerk be
züglich der Rekursbeklagten im Zivilstandsregister von Oberstraß
vom 2. Mai 1885 unrichtig sei, daß der Zivilstandsbeamte auf
Grund der Urkunden, die ihm damals vorlagen, diesen Eintrag
nicht hätte machen sollen und daß er deshalb zu streichen sei.
Die Klage ist somit ihrer Formulierung und Begründung nach
eine solche auf Berichtigung des Zivilstandsregisters gemäß Art. 9
Abs. 2 ZEG und muß deshalb in die Kompetenz der zürcherischen
Gerichte fallen, da unter den zuständigen kantonalen Gerichten
im Sinne der genannten Bestimmung nur die Gerichte des Kan
tons, in welchem das betreffende Zivilstandsregister sich befindet,
gemeint sein können. Allerdings unterliegt der Familienstand einer
Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder unehelichen
Geburt und diejenige der Wirkungen einer Anerkennung, der Ge
richtsbarkeit der Heimat (Art. 8 BG betr. d. zivilr. V. d. N.
u. A.) und ist die Rekursbeklagte nicht Zürcherin. Doch ist nicht
ganz ohne weiteres klar, daß die Frage der Zulässigkeit der Be
richtigung mit jener Frage in Zusammenhang stünde; denn es
ist immerhin denkbar, daß der betreffende Legitimationsvermerl
schon als formell unstatthaft zu erklären und deshalb zu beseitigen
wäre. (S. Reglement für die Führung der Zivilstandsregister vom
- Herbstmonat 1881, Art. 34 ff.) Aber auch soweit die Frage
nach dem Status der Rekursbeklagten Vorfrage dafür, ob der
Zivilstandsbeamte den Legitimationsvermerk eintragen durfte, sein
sollte, muß sie als solche notwendigerweise von den zürcherischen
Gerichten gelöst werden. In diesem Falle war sie ja seiner Zeit
schon vom Zivilstandsbeamten zu prüfen, und nun hat der
Richter im Berichtigungsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 über nichts
anderes zu befinden, als darüber, ob ein Registereintrag gemäß
den Verhältnissen, wie sie zur Zeit, als er gemacht wurde, be
standen, richtig ist oder nicht. Er muß also auch dieselben Vor
fragen, wie seiner Zeit der Beamte, zu untersuchen befugt sein.
Dabei ist selbstverständlich, daß im
Berichtigungsverfahren nur
der Ausspruch über die Berichtigung und nicht etwa die Lösung
einer Vorfrage, die als selbständige Frage gar nicht in die
Kompetenz des Gerichtes fallen würde, der Rechtskraft fähig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni
1906 aufgehoben.