- Arteil vom 8. Februar 1906 in Sachen Taverna
gegen Zürich u. Graubünden.
Anerkennung der Steuerhoheit eines Kantons durch freiwillige und
vorbehaltlose Zahlung der Steuer. Steuerdomizil für einen Be
vormundeten (hinsichtlich der Besteuerung des beweglichen Ver
mögens): es befindet sich am Orte der tatsächlichen Ausübung der
Vormundschaft. BG betr. zivilr. V. d.N. u. A., Art. 17; 4, Abs. 2
9; zürch. PGB 733 ff. (rechtliche Stellung der Mutter des Minder
jährigen nach dem Tode des Vaters).
A. Dem am 17. April 1886 gebornen Rekurrenten, Martin
Taverna von Davos, war nach dem Tode seines Vaters von der
Vormundschaftsbehörde Davos als Vormund G. Valär in Davos
bestellt worden. Im Oktober 1902 zog der Rekurrent mit seiner
Mutter, Witwe Stein, nach Winterthur. Im Jahre 1903 waren
Mutter und Sohn sechs Monate von Winterthur abwesend, in
dem sie sich, wie es scheint, auf Reisen befanden; seit dem Ok
tober 1903 wohnen sie ununterbrochen in Winterthur, woselbst
der Rekurrent das Technikum besucht. Am 31. Oktober 1903
wurde dem Vormund von der Steuerkommission Winterthur eine
Steuertaxationsanzeige für den Rekurrenten, der ein bewegliches Ver
mögen von 60,000 Fr. besitzt, zugestellt. Nachdem der Vormund
die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Zürich bestritten hatte,
weil der Kanton Graubünden die Besteuerung des Vermögens
für sich beanspruche, verfügte die Finanzdirektion des Kantons
Zürich unterm 12. April 1904, daß der Rekurrent für sein be
wegliches Vermögen pro 1903 und die Folgezeit in Winterthur
staats und gemeindesteuerpflichtig sei. Gegen diese Verfügung
stand dem Vormund, wie im Dispositiv ausdrücklich erwähnt ist,
binnen 14 Tagen von der Mitteilung an der Rekurs an den
Regierungsrat offen, von welchem Rechtsmittel jedoch kein Ge
brauch gemacht wurde. In der Begründung führt die Finanz
direktion aus, daß der offenbar mit Zustimmung der Vormund
schaftsbehörde Davos vorgenommene Domizilwechsel den Übergang
der vormundschaftlichen Verwaltung an die Behörden von Winter
thur und damit ein Steuerdomizil des Rekurrenten am letzteren
Orte begründet habe, und daß der Kanton Graubünden nicht ge
stützt auf die bloße tatsächliche Ausübung der Vormundschaft
Steueransprüche geltend machen könne. Im Juni 1904 verlangte
die Waisenkommission Winterthur von der Vormundschaftsbehörde
Davos die Übertragung der Vormundschaft über den Rekurrenten.
Die letztere Behörde wies das Gesuch ab, der Kleine Rat des
Kantons Graubünden entschied dagegen unterm 25. April 1905
(mitgeteilt am 4. Mai 1905) auf Begehren des Regierungsrates
von Zürich, daß die Vormundschaftsbehörde Davos pflichtig sei,
die Vormundschaft über den Rekurrenten an die Waisenkommission
Winterthur zu übertragen. Hiebei nahm der Kleine Rat an, daß
der Rekurrent, der mit seiner Mutter als Inhaberin der elter
lichen Gewalt und im Einverständnis der Vormundschaftsbehörde
nach Winterthur gezogen sei und dort eine Niederlassungsbe
willigung erhalten habe, seinen ordentlichen Wohnsitz in Winter
thur habe, weshalb die dortigen Behörden zur Führung der
Vormundschaft zuständig seien. Am 4. September 1905 wurde
dem Steuerbureau Winterthur für den Rekurrenten die Staats
und Gemeindesteuer pro 1903 und 1904 und die Gemeindesteuer
pro 1905 bezahlt; die Staatssteuer pro 1905 ist zur Zeit nicht
bezahlt. In Davos hat der Vormund die Landschafts und
Fraktionssteuer bis 1. April 1905 und die Kantonssteuer bis
- Oktober 1904 bezahlt.
B. Mit Rechtsschrift vom 24. Oktober 1905 hat der Vormund
des Rekurrenten beim Bundesgericht die Anträge gestellt, das
Bundesgericht möge bestimmen, ob der Rekurrent für die Zeit
von 1903 bis 1. Mai 1905 im Kanton Zürich oder im Kan
ton Graubünden steuerpflichtig sei, und es möge denjenigen
Kanton, der darnach die Steuer zu Unrecht bezogen habe, zu
deren Rückerstattung anhalten. In der Begründung wird be
hauptet, die Steuern in Zürich seien, nachdem die Steuerkom
mission Winterthur mit Sequestration gedroht habe, unter
Protest bezahlt worden und bei den Steuerzahlungen in Davos
habe der Vormund sich stets gegen eine eventuelle Doppelbesteue
rung verwahrt. Sodann wird ausgeführt, es liege zweifellos ein
Fall unzulässiger Doppelbesteuerung vor, indem dasselbe Ob
kt für die gleiche Zeit von zwei Kantonen und deren Gemeinden
zur Steuer herangezogen werde. Das Begehren um Rückerstattung
der ohne Schuldpflicht bezahlten Steuern rechtfertige sich deshalb,
weil eine unfreiwillige Zahlung vorliege.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat beantragt, es
sei der Rekurs abzuweisen, soweit er sich gegen die zürche
rische Besteuerung richte, weil 1. das Recht auf die Besteuerung des
beweglichen Vermögens des Pflichtigen für die in Frage kommende
Zeit dem Kanton Zürich und nicht dem Kanton Graubünden
zustehe; 2. die Einsprache gegen die zürcherischen Steuerforde
rungen bis und mit dem Jahre 1905 durch Versäumnis der ge
setzlichen Rechtsmittel, speziell auch der für staatsrechtliche Be
schwerden in Art. 178 Ziff. 3 OG eingeräumten Frist verwirkt
sei, und 3. in der erfolgten Bezahlung der bis jetzt verfallenen
zürcherischen Staats und Gemeindesteuern eine förmliche Aner
kennung derselben liege. Es wird unter anderm darauf aufmerksam
gemacht, daß die pro 1903 durch die unangefochten gebliebene
Verfügung der Finanzdirektion festgestellte Steuerpflicht des Re
kurrenten nach den 16/17 des zürcherischen Steuergesetzes für
drei Jahre in Kraft bleibe, da eingetretene Vermögensverände
rungen, auf Grund deren allein eine neue Sachprüfung hätte
verlangt werden können, beim Rekurrenten nicht behauptet seien,
wie denn auch ein bezügliches Begehren, das jeweilen im Früh
jahr 1904 oder 1905 hätte gestellt werden müssen, nicht erhoben
worden sei. Ferner wird bestritten, daß dem Vormund mit Seque
stration gedroht worden und daß die Steuerzahlung am 4. Sep
tember 1905 irgendwie unter Protest erfolgt sei.
D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat beantragt,
es seien Graubünden und die Gemeinde Davos bis Ende April
1905 als steuerberechtigt anzuerkennen, weil bis zu diesem Zeit
punkt das Rechts und Steuerdomizil des Rekurrenten im Kanton
Graubünden gewesen sei.
Der Gemeindevorstand von Davos hat sich diesem Antrage
angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es besteht kein Streit darüber, daß vom 1. Mai 1905
an, d. h. seit der tatsächlichen Übertragung der Vormundschaft
über den Rekurrenten von Davos nach Winterthur der letztere
für sein bewegliches Vermögen ausschließlich der Steuerhoheit
des Kantons Zürich untersteht. Dagegen ist streitig, welcher
Kanton vor diesem Zeitpunkt steuerberechtigt war.
- Was den Kanton Zürich anbetrifft, so sind für den Re
kurrenten die Steuern pro 1903 und 1904 und pro 1905 die
Gemeindesteuer freiwillig und ohne Vorbehalt bezahlt worden. In
der Rekursschrift wird zwar behauptet, daß die Zahlung auf an
gedrohte Sequestration hin und unter Vorbehalt erfolgt sei. Doch
ist dies vom Regierungsrat bestritten und irgend ein Nachweis
dafür ist den Akten nicht zu entnehmen; insbesondere enthält die
im Original bei den Akten liegende Steuerquittung keinen Vor
behalt irgend welcher Art. In dieser freiwilligen und vorbehalt
losen Zahlung nun muß eine Anerkennung der betreffenden
Steueransprüche erblickt werden, und es erscheint schon aus diesem
Grunde deren nachträgliche Anfechtung auf dem Wege des staats
rechtlichen Rekurses als unzulässig. Eine Anerkennung liegt aber
auch vor hinsichtlich der noch nicht bezahlten Staatssteuer pro
1905 für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai. Durch die
mangels eines Rekurses an den Regierungsrat in Rechtskraft
erwachsene Verfügung der Finanzdirektion vom 12. April 1904
wurde gemäß 16 und 17 des zürcherischen Steuergesetzes die
Steuerpflicht des Rekurrenten für die dreijährige Periode 1903-
1905 lediglich unter dem hier nicht in Frage kommenden Vorbe
halt von Veränderungen im Vermögensstand festgestellt. Da die
Steuerzahlung im September 1905 in Nachachtung dieser Ver
fügung geschah, so muß sie nicht nur als Anerkennung der spe
ziell bezahlten Steuern, sondern auch als grundsätzliche Anerkennung
der dadurch festgestellten Steuerpflicht gedeutet werden, und dies
muß für die Staatssteuer vom 1. Januar bis 1. Mai 1905
umso mehr gelten, als für dieselbe Periode die Gemeinde
steuer geleistet wurde. Darnach ist aber auch in Bezug auf den
streitigen Staatssteueranspruch für die genannte Zeit der staats
rechtliche Rekurs als verwirkt anzusehen. Auf die Frage, ob die
vorliegende Beschwerde dem Kanton Zürich gegenüber nicht auch
verspätet wäre, oder ob die Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG,
weil es sich um einen Konflikt zwischen zwei Kantonen handeln
würde, nicht zur Anwendung komme (vergl. AS 30 I S. 613 f.
und 31 I S. 53 Erw. 1) braucht bei dieser Sachlage nicht ein
getreten zu werden. Aus dem gesagten ergibt sich auch bereits, daß
das Rekursbegehren auf Rückerstattung bezahlter Steuern gegenüber
Zürich von vornherein unbegründet ist, weil von unfreiwilliger
Bezahlung nicht geschuldeter Steuern keine Rede sein kann.
3. Im Kanton Graubünden hat der Vormund des Rekurrenten
für diesen die Staats und Gemeindesteuern bis 1. Mai 1905
bezahlt mit Ausnahme der Staatssteuer für die Zeit vom 1. Ok
tober 1904 bis 1. Mai 1905, die von Graubünden noch ge
fordert wird. Er behauptet aber, daß die Zahlung stets unter
Verwahrung gegen eventuelle Doppelbesteuerung erfolgt sei,
worunter offenbar ein Vorbehalt der Rückforderung für den Fall,
daß nachträglich durch das Bundesgericht die Steuerhoheit des
Kantons Graubünden verneint werden sollte, zu verstehen ist.
Der Gemeindevorstand Davos anerkennt in seiner Vernehmlassung,
daß die tatsächlichen Angaben der Rekursschrift richtig sind, so
daß als zugestanden gelten darf, daß der erwähnte Vorbehalt bei
Bezahlung der einzelnen Steuerbeträge regelmäßig gemacht wurde.
Nun hat das Bundesgericht im Falle Thurgau gegen Zürich
(Urteil vom 18. Oktober 1905, abgedruckt in der Schweiz. Ju
ristenzeitung 2 S. 167 ) ausgesprochen, daß, wenn der Mündel
tatsächlich außerhalb des Vormundschaftskantons verweilt, das
Steuerdomizil (für die Besteuerung des beweglichen Vermögens
dennoch im Kanton und am Orte der Vormundschaftsbehörde,
also am rechtlichen Domizil (Art. 4 Abs. 3 BG betr. zivilr. V.
d. N. u. A.) und nicht am Orte des tatsächlichen Aufenthalts
anzunehmen ist. Hiefür spricht vor allem die Erwägung, daß
der Aufenthalt des Mündels wenigstens regelmäßig, und so auch
im vorliegenden Fall, nicht von dessen Willen abhängt, sondern
durch den Vormund oder die Vormundschaftsbehörde bestimmt
wird, und daß somit das Subjektionsverhältnis des Mündels
zum Aufenthaltskanton vom Willen einer Person oder einer
Behörde abhängt, die in keiner Beziehung zum Aufenthaltsort
stehen; ferner daß die Verwaltung und Verfügung über das
Vermögen des Mündels, woraus die Steuer bezahlt wird, den
Behörden des Wohnsitzkantons zustehen. Der Mündel erscheint
so durch die starken Bande der vormundschaftlichen und Ver
mögensbeziehungen mit dem Ort des rechtlichen Domizils ver
knüpft, und dieser intensive Zusammenhang muß sich aller Regel
nach gegenüber der Verbindung mit dem Aufenthaltsort als
derart überwiegend darstellen, daß die letztere nicht als hin
reichend anerkannt werden kann, um das Steuerrecht des Auf
enthaltskantons zur Entstehung zu bringen. In jenem Falle
war allerdings davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für
den Übergang der Vormundschaft auf die Behörden des Aufent
haltsortes nicht gegeben waren (Art. 17 BG betr. zivilr. V.
d. N. u. A.), während vorliegend die Pflicht zur Übertragung der
Vormundschaft von Davos nach Winterthur vom Kleinen Rat
von Graubünden in seinem Entscheide vom 25. April 1905 an
erkannt worden ist und zwar aus Gründen, die offenbar schon
seit der Übersiedelung des Rekurrenten nach Winterthur bestanden
haben, und vom Standpunkt dieses Entscheides aus wohl ange
nommen werden muß, daß die Behörde von Davos schon im
Jahre 1903 verpflichtet gewesen wäre, die Vormundschaft über
den Rekurrenten an diejenige von Winterthur abzugeben. Gleich
Nunmehr auch Amtl. Samml. 31 I Nr. 104 S. 601 fl.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
wohl ist hier die Steuerhoheit von Graubünden bis zur Über
tragung der Vormundschaft anzuerkennen; denn die Gründe, die
im Falle Thurgau gegen Zürich entscheidend waren, das Steuer
domizil am Sitze der Vormundschaftsbehörde zu belassen, stellen
wesentlich auf die tatsächliche Ausübung der Vormundschaft
und die tatsächliche Verwaltung und Verfügung über das
Vermögen des Mündels und auf die hiedurch geschaffenen tat
sächlichen Beziehungen zwischen dem Mündel und dem Orte
der Behörde ab. Der Umstand, daß die Behörden des Aufent
haltsortes eigentlich zur Führung der Vormundschaft berechtigt
wären und deren Übergang verlangen könnten, bedingt daher
keine andere Lösung der Frage, weil eben jener als maßgebend
erklärte tatsächliche Zusammenhang des Mündels mit dem
erstern Orte bis zur wirklichen Übertragung der Vormundschaft
in unverminderter Weise fortbesteht. Auch aus Erwägungen
praktischer Natur empfiehlt es sich, die Vegründung eines neuen
Steuerdomizils des Mündels (für das bewegliche Vermögen) vom
tatsächlichen Übergang der Vormundschaft und nicht davon ab
hängig zu machen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
solchen Übergang vorhanden wären, weil im erstern Fall ein
festes, leicht erkennbares Kriterium für die Frage der Steuer
hoheit und der Entstehung eines neuen Steuerwohnsitzes des
Mündels besteht, während es im letztern Fall auf höchst unbe
stimmte Momente ein Verweilen des Vögtlings außerhalb des
Vormundschaftskantons mit ausdrücklicher oder stillschweigender
Zustimmung der Behörden ankommen würde.
Der Kleine Rat von Graubünden hat in seinem Entscheide
vom 25. April 1905 die Auffassung vertreten, daß der Rekur
rent unter der elterlichen Gewalt seiner Mutter stehe und daß
deshalb nach Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. der
Wohnsitz der Mutter auch als rechtliches Domizil des Rekur
renten zu gelten habe. Darnach wurde angenommen, daß Winter
thur seit der Übersiedelung von Davos dorthin eigentlicher Wohn
ort des Rekurrenten im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung
sei. Allein diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Die elterliche
Gewalt bestimmt sich nach dem Rechte des Wohnsitzes (Art. 9
I. c.), und da die Mutter des Rekurrenten ihren Wohnsitz wohl
zweifellos seit 1903 in Winterthur hatte, entscheidet es sich nach
zürcherischem Recht, ob ihr von da an die elterliche Gewalt über
den Rekurrenten zustand. Nach zürcherischem Rechte geht aber die
väterliche Gewalt beim Tode des Vaters nicht auf die Mutter,
sondern auf den Vormund in Verbindung mit der Vormund
schaftsbehörde über (PG 733 ff.), und es kann darnach ein
Domizil des Rekurrenten in Winterthur gemäß Art. 4 Abs. 2 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht in Betracht kommen, ganz abgesehen
von der Frage, in welcher Weise beim Bestehen der elterlichen Ge
walt der Mutter vorliegend die Kollision zwischen Art. 4 Abs.
und Abs. 3 1. c., welch letztere Bestimmung allgemein den Sitz
der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der unter Vormundschaft
stehenden Personen erklärt, zu lösen wäre. Unter diesen Um
ständen braucht nicht geprüft zu werden, ob ein Domizil des Re
kurrenten in Winterthur gemäß Art. 4 Abs. 2 l. c., falls es
anzunehmen wäre, eine andere Lösung der Frage nach dessen
Steuerdomizil, als die oben gegebene, die auf die überwiegenden
tatsächlichen Beziehungen des Mündels zum Orte der Vormund
schaftsbehörden abstellt, bedingen würde.
Nach diesen Ausführungen ist Graubünden berechtigt, den Re
kurrenten bis zum Mai 1905, dem tatsächlichen Übergang der
Vormundschaft, zu besteuern, und es kann auch eine Verpflichtung
dieses Kantons, die bezahlten Steuern zurückzuerstatten, nicht in
Frage kommen.
4. Das erste Rekursbegehren, es möchte das Bundesgericht be
stimmen, welcher der beiden Kantone für die in Betracht kom
mende Zeit steuerberechtigt sei, ist dahin zu verstehen, daß ent
weder die Steueransprüche von Zürich oder diejenigen von Grau
bünden als unzulässig zu erklären seien. Wie ausgeführt wurde,
ist dieses Beschwerdegesuch sowohl Zürich, als auch Graubünden
gegenüber unbegründet, und ebenso muß nach dem gesagten das
gegen beiden Kantone gerichtete Be
zweite gleichfalls alternativ
gehren auf Rückerstattung bezahlter Steuern verworfen werden.
Der Rekurs ist daher beiden Kantonen gegenüber abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.