-
Arteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Buß Cie.
gegen Trisiletti (Obergericht Solothurn).
Verhältnis der bundesrechtlichen Berufung zur kantonalrecht
lichen Revision, speziell der Neurechtsklage des solothurnischen
Zivilprozesses. Art 77 0G. Die Verletzung dieser Bestimmung
kann auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses gerügt werden.
Das Bundesgericht hat,
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1905 hat das Oberge
richt des Kantons Sokothurn in einem zwischen dem Rekursbe
klagten Trifiletti als Kläger und der Rekurrentin, Aktiengesell
schaft Alb. Buß Cie. in Oberdorf, als Beklagten, schwebenden
Haftpflichtprozesse erkannt:
Siehe hiezu den II Teil des laufenden Bandes, Nr. 59.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 32 I 1906
-
Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger zu bezahlen:
- Verpflegungskosten 16 Fr.;
- Für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit 123 Fr.
mit Zins zu 5% seit 11. Mai 1905
c) Für bleibende Erwerbseinbuße 2127 Fr. 40 Ets. mit Zins
zu 5% seit 11. Mai 1905.
(2. u. 3. Kosten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte (Rekurrentin) im
Januar 1906 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht er
klärt mit den Anträgen:
-
Es sei, in Abänderung des Dispositivs 1 litt. c, die Klage
forderung abzuweisen, soweit sie 1250 Fr. übersteige.
-
(Kosten.
C. Am 16. Februar 1906 hat die Beklagte (Rekurrentin) beim
Obergericht des Kantons Solothurn unter Mitteilung an
das Bundesgericht, mit dem Gesuche um Aussetzung des Ent
scheides über die pendente Berufung, gemäß Art. 77 OG
eine Neurechtsklage eingereicht, mit dem Begehren, das Gericht
möge erkennen:
-
Es seien von der Neurechtsklägerin neue erhebliche Tat
sachen und Beweismittel vorgebracht worden, um eine Abänderung
des obergerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 1995 zu bewirken.
-
Es sei das obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1905
in allen Teilen aufzuheben.
-
Es sei die Klage des Antonio Trifiletti in vollem Umfange
abzuweisen.
D. Durch Urteil vom 30. März 1906 hat hierauf das Ober
gericht des Kantons Solothurn, entsprechend dem Antrage des
Neurechtsbeklagten, erkannt:
Auf die vorliegende Neurechtsklage von Alb. Buß Cie. wird
nicht eingetreten.
Dieser Entscheid stützt sich auf 223 der solothurnischen Zivil
prozeßordnung (vom Jahre 1885), welcher lautet: Gegen ein
von dem Amtsgerichtspräsidenten, dem Amts oder Obergerichte
ausgefälltes rechtskräftiges Urteil kann ein neues Recht verlangt
werden, um vermittelst neuer erheblicher Tatsachen und Beweis
mittel, in Verbindung mit den bei den frühern Verhandlungen
bereits gebrauchten, eine Abänderung des frühern Urteils zu be
wirken. Seine Begründung geht, kurzgefaßt, dahin: Da das
obergerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1905 zufolge seiner
Weiterziehung auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht
gemäß Art. 65 OG nicht rechtskräftig sei, so fehle hier diese
eine Prozeßvoraussetzung des 223 und sei daher die vorliegende
Neurechtsklage, entsprechend dem obergerichtlichen Entscheide in
Sachen Moll gegen SCB, vom 16. Mai 1896, den aller
dings das Bundesgericht durch Urteil vom 21. Juli 1896 (AS
22 Nr. 128 S. 741/742) aufgehoben habe, nicht zuzulassen.
Gegenüber der Argumentation jenes bundesgerichtlichen Urteils
sei nämlich zu bemerken: Wenn Art. 77 OG vorschreibe, daß
im Falle der Einlegung des kantonalen Rechtsmittels der Revision
während der Hängigkeit der Berufung die bundesgerichtliche Ent
scheidung bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Be
hörde ausgesetzt werde, so sei vorab nicht einzusehen, warum das
Wort Erledigung hier nur den Sinn materieller Erledigung
haben sollte, wie das Bundesgericht annehme. Denn auch ein
Nichteintretensentscheid, möge er sich auf diese oder jene Gründe
stützen, bedeute eine Erledigung, und es liege kein zwingender
Grund zu der Annahme vor, daß der Bundesgesetzgeber einen
solchen Entscheid habe ausschließen und so in die Ordnung des
kantonalen Zivilprozeßrechtes über die formellen Klagevoraus
setzungen habe eingreifen wollen. Dies sei vielmehr zu verneinen
denn es wäre sonderbar, wenn es dem kantonalen Gesetzgeber, dem
es freistehe, eine Neurechtsklage zu gestatten oder nicht, benommen
sein sollte, die formellen Voraussetzungen dieser Klage für den
Fall des Weiterzuges der Streitsache an das Bundesgericht nach
freiem Belieben zu normieren (zu vergl. Hafners Entwurf zum
OG mit Motiven, S. 20 Art. 52 und 108 f.). Sodann sei
die Ausführung des Bundesgerichtes, das Obergericht scheine
von der bundesrechtswidrigen Annahme auszugehen, das Bundes
gericht habe zuerst die pendente Berufung rechtskräftig zu beur
teilen, worauf dann das bundesgerichtliche Urteil auf dem Wege
der Revision beim Obergericht angefochten werden möge, durchaus
unrichtig. Dem Obergerichte habe es fern gelegen, sich die Kom
petenz anzumaßen, Bundesgerichtssprüche zu revidieren, und es
sei nicht erfindlich, wie das Bundesgericht zu dieser irrigen Ver
mutung gelangt sei, da die Begründung des damaligen oberge
richtlichen Entscheides hiefür keinerlei Anhaltspunkte geboten habe.
E. Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichtes hat die
Beklagte mit Eingabe vom 4. und 5. April 1906 beim Bun
desgericht Beschwerde erhoben und unter Berufung auf seinen Wider
spruch mit dem Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Moll das
Begehren gestellt, es sei jener Entscheid aufzuheben und das Ober
gericht zu veranlassen, die streitige Neurechtsklage zu behandeln.
F. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat der Be
schwerde gegenüber lediglich auf die Begründung seines angefoch
tenen Entscheides verwiesen.
Der Kläger Trifiletti hat von der ihm gebotenen Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung auf die Beschwerde keinen
Gebrauch gemacht;
in Erwägung:
verbietet die über den Rahmen des kantonalen Prozeßrechtes
hinaustretende prozessuale Berücksichtigung des Instituts der Be
rufung, speziell bezüglich dessen Einwirkung auf die Rechtskraft
des zur Berufung verstellten kantonalen Urteils: die Herbei
ziehung auch der Bundesprozeßnorm des Art. 65 OG zur Beur
teilung des Begriffes rechtskräftig in 223 der solothurnischen
ZPO, denn die bundesrechtliche Voraussetzung des ungestörten
Bestandes des fraglichen kantonalen Rechtsmittels auch neben dem
Rechtsmittel der Berufung läßt die vom Obergericht vertretene An
nahme nicht zu, daß ein prozessualisches Erfordernis jenes zufolge
des gesetzlichen Suspensiveffektes der Berufung nicht gegeben, die
Geltendmachung des kantonalen Rechtsmittels also gerade wegen
der gleichzeitigen Benutzung des Rechtsmittels der Berufung nicht
zulässig sei. Es kann deshalb der 223 der solothurnischen ZPO
in seiner Auslegung durch das Obergericht, wonach das Rechts
mittel des neuen Rechtes in Berufungsfällen überhaupt ausge
schlossen sein soll, gegenüber der bundesrechtlichen Bestimmung
des Art. 77 OG nicht zu Recht bestehen. Demnach ist der an
gefochtene Entscheid des Obergerichtes, weil der Rekurrentin in
bundesrechtswidriger Weise ein gesetzliches Rechtsmittel verschaltend,
im Sinne des Rekursbegehrens aufzuheben
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Ober
gerichtes des Kantons Solothurn vom 30. März 1906 in der
Meinung aufgehoben, daß das Obergericht angewiesen wird, die
Neurechtsklage der Rekurrentin zu beurteilen. Bis zu deren Er
ledigung wird der Entscheid des Bundesgerichts über die in Sachen
pendente Berufung ausgesetzt.
Vergl. auch Nr. 73.
II. Doppelbesteuerung.
Double imposition.
Vergl. Nr. 74.