- Entscheid vom 19. Juni 1906 in Sachen Keller.
Art. 123 SchKG. Stellung der Schuldbetreibungs- und Konkurs
kammer.
I. In einer Betreibung, die der Rekurrent Georg Keller gegen
seinen Sohn Friedrich Keller für eine Forderung von 4000
nebst Zins beim Betreibungsamt Bürglen führt, pfändete dieses ein
Kontokorrentguthaben des Schuldners bei der thurgauischen Kan
tonalbank von 3062 Fr., 3 Stück Vieh, geschätzt zu 900 Fr.,
und 20 Zentner Mehl, geschätzt zu 400 Fr. Nachdem der Be
triebene auf erfolgtes Verwertungsbegehren am 9. Mai 1906
eine Abschlagszahlung von 1000 Fr. an Kapital nebst 62 Fr.
an Zinsen geleistet hatte, erteilte ihm das Amt gleichen Tages
nach Art. 123 SchKG Aufschub mit der Auflage, bis zum
- Juni, 9. Juli und 9. August 1906 je weitere 1000 Fr. ab
zuzahlen und das letzte Mal die noch verbleibenden Zinsen und
Kosten.
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, indem er beantragte,
den Betriebenen zur Zahlung der ganzen Restsumme auf 9. Juni
1906 zu verpflichten. Zur Begründung dieses Begehrens brachte
er an: Der Schuldner sei wohlhabend und aus der sofortigen
Zahlung, die ohne weiteres aus dem Bankguthaben erfolgen
könne, entstehe ihm kein Nachteil. Eine Aufschubsbewilligung sei
unter diesen Umständen willkürlich. Anderseits bedürfe der Be
schwerdeführer des Geldes, da er wenig anderes Vermögen mehr
neben seinem Guthaben (an den Betriebenen) besitze.
II. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als un
begründet ab. Der Entscheid der obern Aufsichtsbehörde stützt sich
auf folgende Motive: Mit Rücksicht auf die hohe Schuldsumme
sei die Fristgewährung für den Schuldner, einen einfachen Hand
werker, eine wesentliche Erleichterung. Der Einwand, die Zahlung
könne ohne Nachteil aus dem Bankguthaben erfolgen, sei unstich
haltig. Denn der Schuldner bedürfe für seine Berufsausübung
des Kredites und dieser würde durch die sofortige gänzliche Rück
erhebung des gepfändeten Bankguthabens nicht unwesentlich ge
fährdet. Anderseits sei nicht dargetan, daß die Aufschubsbewilligung
die Interessen des betreibenden Gläubigers, der durch die Pfän
dungsobjekte wohl gesichert sei, irgendwie gefährde und verlange
das nahe Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner etwelche Berücksichtigung.
III. Diesen Entscheid hat der Gläubiger Georg Keller recht
zeitig unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Laut feststehender bundesrechtlicher Praxis (vergl. z. B. AS
Sep. Ausg. 1 Nr. 5 , 4 Nr. 1 S. 3 , 7 Nr. 60 Er
wägung 2 ) handelt es sich bei der Prüfung, ob dem betriebenen
Schuldner nach Art. 123 SchKG Aufschub zu gewähren sei oder
nicht, in erster Linie um eine der bundesgerichtlichen Kognition
entzogene Angemessenheitsfrage, deren Beantwortung von einer
Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden
Falles abhängt. Dagegen muß freilich ein kantonaler Beschwerde
entscheid dann als gesetzwidrig gelten und also laut Art. 19 SchKG
vor Bundesgericht anfechtbar sein, wenn er für die Bewilligung
oder Verwerfung des Aufschubsbegehrens Gründe als ausschlag
gebend ansieht, die nach Wesen und Zweck der Stundung des
Art. 123 unerheblich sind und deshalb nicht in Betracht fallen
können, oder wenn er umgekehrt ausschlaggebende Momente als
unerheblich beiseite läßt. Solches kann man aber vom angefoch
tenen Entscheid in keinem Punkte sagen. Höchstens ließe sich
fragen, ob nicht der Umstand, daß es dem betriebenen Schuldner
möglich ist, aus dem gepfändeten Kontokorrentguthaben die in
Betreibung gesetzte Forderung ohne weiteres ganz oder zum
größten Teil abzuzahlen, einen Grund darstelle, der eine Stun
dungsbewilligung gesetzlich ausschließt. Das ist indessen zu ver
neinen, sobald man anzunehmen hat, daß der sofortige und
gänzliche Rückzug des Kontokorrentguthabens in anderweitiger
Beziehung den Schuldner ökonomisch benachteiligt. Letzteres trifft
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 23 S. 148 f. Id. 27 I Nr. 11 S. 95.-
Id. 30 I Nr. 100 S. 387.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
aber nach den Ausführungen der Vorinstanz darüber, daß bei
einer solchen Erhebung des Guthabens der schuldnerische Kredit
gefährdet würde, tatsächlich zu. Insoweit die Vorinstanz diesem
letztern Momente (Kreditgefährdung) in Verbindung mit den üb
rigen zu Gunsten der Aufschubsbewilligung (oben sub II der
Fakta) ein größeres Gewicht beilegt als jenem erstern (Möglich
keit sofortiger Zahlung) und den andern vom Rekurrenten nam
haft gemachten, hält sie sich innert den Schranken des freien
Ermessens, nachdem sie den Fall endgültig zu entscheiden hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.