- Arteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1906
in Sachen Bundesrat, Kass. Kl., gegen Rüedi, Kass. Bekl.
Legitimation des Bundesrates zur Kassationsbeschwerde: Art. 155
OG. Begriff des Handelsreisenden. (Verkauf von eigenem Wein
in geringem Umfang durch den Produzenten.)
A. Durch Urteil vom 24. Januar 1906 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Der Beklagte Jakob Rüedi hat sich des Vergehens der Über
tretung des Bundesgesetzes betr. die Patenttaxen der Handels
reisenden nicht schuldig gemacht und ist deshalb von der Anklage
freigesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Bundesrat durch Vermittlung
der Regierung des Kantons Solothurn die Kassationsbeschwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen, mit dem
Antrage:
Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an den Gerichtshof zurück
zuweisen (Art. 172 OG).
C. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations
beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit und Form.) Die Legitimation des Bundes
rates zur Kassationsbeschwerde ist auf Grund des Art. 155 OG
in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluß vom 27. Oktober
1905 betr. Einsendung der Strafurteile in Sachen Patenttaxen
(BBl 1905 V S. 499 f.) gegeben.
- In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassations
beklagte Rüedi ist Landwirt in Gächlingen (Kanton Schaffhausen)
und besitzt u. a. einen Rebberg von zirka 60 Aren Inhalt. Im
Herbst 1905 hatte er außer seinem eigenen Weinertrag auch den
jenigen seiner Mutter zu verkaufen, und es standen ihm zirka
70 Hektoliter zur Verfügung. Davon bot er im Herbst 1905
mehreren Privaten in Rodersdorf, Kanton Solothurn, an; er ging
mit einem dort wohnenden Bekannten von Haus zu Haus und
nahm Bestellungen für 600 700 Liter auf. Infolgedessen wurde,
da er keine Taxkarte besaß, gegen ihn Strafuntersuchung wegen
Übertretung des Patenttaxengesetzes eingeleitet, und das Amts
gericht Dorneck Thierstein hat ihn zu 100 Fr. Buße verurteilt.
Auf Appellation des Kassationsbeklagten hin hat jedoch das Ober
gericht des Kantons Solothurn ihn durch das heute von der
Bundesanwaltschaft angefochtene Urteil freigesprochen. Das Ober
gericht geht in diesem Urteile davon aus, die Einwendungen des
Kassationsbeklagten, er sei selber Prinzipal und er habe nur Eigen
gewächs verkauft, seien zwar nicht stichhaltig; dagegen könne der
Kassationsbeklagte nicht als Handelsreisender im Sinne des
Gesetzes angesehen werden, da es sich nur um gelegentliches Ab
setzen einer Ware, nicht um den berufs und gewerbsmäßigen
Umsatz von solcher handle. In dieser Interpretation sieht der
Kassationskläger eine Verletzung des Bundesgesetzes über die Patent
taxen der Handelsreisenden.
- Das Schicksal der Kassationsbeschwerde hängt davon ab, ob
der Beklagte als Handelsreisender im Sinne des Bundesgesetzes
betr. die Patenttaxen der Handelsreisenden angesehen werden könne.
Mit Recht geht das angefochtene Urteil zunächst davon aus, es
komme hiebei nichts darauf an, daß der Kassationsbeklagte selber
Prinzipal und nicht Angestellter sei; diese Auffassung entspricht
der bundesgerichtlichen Praxis; s. namentlich BGE 26 I S. 342 f.
E. 2. Dagegen fragt es sich nun weiter, ob die Tätigkeit des
Kassationsbeklagten als diejenige eines Handelsreisenden und
sein Gewerbe als Handelshaus im Sinne des genannten
Gesetzes (Art. 1, 2 und 3) bezeichnet werden könne. Was
nun vorab das Gewerbe des Kassationsbeklagten betrifft, so
steht fest, daß er von Beruf Landwirt ist und nur ein ge
ringfügiges Quantum Wein zum Absatz nach außen zur Ver
fügung hat. Das Gesetz versteht nun aber unter Handelshaus
etwas anderes als einen derartigen, mehr gelegentlichen Absatz
von Urprodukten. Im volkswirtschaftlichen Sinne bedeutet Han
del den gewerbsmäßigen Betrieb des Eintauschens oder Ankaufes
von Gütern und deren Wiederveräußerung zwecks Erzielung von
Gewinn (so die Definition von Lexis in Schönbergs Handb.
der polit. Okonomie, 3. Aufl., Bd. II S. 811; ähnlich Rathgen
in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft). Wenn nun auch nicht
dieser enge volkswirtschaftliche Begriff des Handels dem Patent
taxengesetz zu Grunde gelegt werden will, sondern anzunehmen
ist, auch der direkte Absatz von Urprodukten bei dem also der
Einkauf ausgeschaltet ist gehöre unter Umständen dazu, so ist
doch, damit das Patenttarengesetz Anwendung finden könne, er
forderlich, daß der Absatz in handelsmäßiger, gewerbsmäßiger
Weise stattfinde. Diese Auslegung deckt sich sowohl mit dem Wort
laute des Gesetzes, das von Handelshäusern und Handels
reisenden spricht, als auch mit dessen Tendenz und Zweck, die
nicht dahin gingen, der Urproduktion den direkten Absatz ihrer
Produkte zu erschweren, sondern die den seßhaften Gewerbetreiben
den und Handelsmann gegen auswärtige Konkurrenz schützen
wollten. (BGE 27 I S. 530 f.) Für diese Auslegung spricht
sodann auch die ziemlich bedeutende Höhe der Patenttaxen, die
einen gewerbsmäßigen Umsatz voraussetzt. Dies führt auf die
besondere Tätigkeit des Kassationsbeklagten im vorliegenden Falle.
Hiebei ergibt sich, daß nicht nachgewiesen ist, daß der Kassations
beklagte in gewerbsmäßiger Weise nach Art eines Handelsge
schäftes den fraglichen Wein abgesetzt habe. Schon das geringe
Quantum des ihm für den Absatz zur Verfügung stehenden
Weines spricht dagegen. Sodann aber auch die Art und Weise
in welcher der Kassationsbeklagte mit den Abnehmern in Ver
bindung getreten ist: es handelte sich um ein gelegentliches Auf
suchen von Kunden, die durch einen Bekannten vermittelt ist, nicht
um ein gewerbsmäßiges Absetzen der Produkte nach Art eines
Handelshauses. Ein derartiger Geschäftsbetrieb und eine solche
Tätigkeit fallen nicht unter das Patenttaxengesetz; jener Geschäfts
betrieb nicht, weil er nicht Handels sondern Landwirtschaftsbetrieb
ist, diese Tätigkeit nicht, weil sie nicht ein gewerbsmäßiges Ab
setzen von Gütern nach Art eines Handelshauses bedeutet. Hieraus
folgt, daß der angefochtene Entscheid durch seine Auslegung das
Gesetz nicht verletzt hat und daß daher die Kassationsbeschwerde
abzuweisen ist.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.