- Arteil vom 17. Mai 1906 in Sachen
Kantonaler Solothurnischer Handels- und Judustrie-Verein
gegen Regierungsrat Solothurn.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse. Art. 178 Ziff. 2 0G.
Art. 62 Abs. 2 Soloth. KV. Begriff des reinen Einkommens . Ver
stösst das soloth. Gesetz betr. die direkte Staatssteuer, vom 17. März
1895, speziell dessen 5, gegen die Verfassung? (Nichtabzug der
Steuern bei Bemessung des reinen Einkommens.)
A. Die Firmen, für die der Solothurnische Handels und
Industrieverein beschwerdeführend auftritt, hatten gegen die Taxa
tionen der Bezirkssteuerkommissionen für die Staatssteuer pro
1905 beim Regierungsrat des Kantons Solothurn folgende Be
schwerde erhoben: Nach 5 des Gesetzes betreffend die direkte
Staatssteuer vom 17. März 1895 können vom Einkommen
eines Steuerpflichtigen die Unkosten seines Geschäftsbetriebes in
Abzug gebracht werden. Zu diesen Unkosten rechnen die Rekur
renten auch die an den Staat und die Gemeinden zu zahlenden
Steuern, und sie haben dieselben bei der diesjährigen, wie bei
allen frühern Steuerselbsttaxationen vom Ertrag ihrer Betriebe
abgezogen. Die Abzüge sind bisher von den genannten Bezirks
Steuerkommissionen immer akzeptiert worden; in diesem Jahre
jedoch wurden sie von denselben gestrichen. Die Rekurrenten
halten dieses Vorgehen der Bezirkssteuerkommissionen als dem
Sinne des 5 des Staatssteuergesetzes zuwiderlaufend und stellen
das Begehren, es sei das Vorgehen der Bezirkssteuerkommissionen
als ungesetzlich aufzuheben. 5 des solothurnischen Gesetzes
betreffend die direkte Staatssteuer vom 17. März 1895 lautet:
Als Einkommen wird angesehen der geldwerte Ertrag des Ver
mögens, der Unternehmung und der Lohnarbeit, nach Abrech
nung der Geschäftsunkosten, worunter auch die Zinse schuldiger
Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten und persönliche Aus
lagen verstanden sind. Nach 13 der Vollziehungsverordnung
zu diesem Gesetze werden als Geschäftsunkosten angesehen alle
die für die Gewinnung eines Einkommens nötigen Unkosten
als: die Beschaffungskosten für Rohmaterialien, die Löhnungen
der Arbeiter und Angestellten, die Abzüge nach 14 der Ver
ordnung, die Auslagen für den Unterhalt der Gebäude und der
Betriebseinrichtungen, die auf letzteren vollzogenen Abschreibun
gen, soweit sie der tatsächlichen Entwertung entsprechen, Patent
gebühren 2c. Sodann sind des fernern in Abzug zu bringen:
Pacht und Mietzinse für Objekte des Geschäftsbetriebes, Schul
den und Schleißzinse. Der Regierungsrat wies den Rekurs
durch Entscheid vom 6. Februar 1906 mit folgender wesentlicher
Begründung ab: Der Unkostenbegriff nach der kantonalen Ge
setzgebung umfasse nur solche Ausgaben, die mit der Gewinnung
des Einkommens in unmittelbarem Zusammenhange stünden, die
durch einen Aufwand bedingt seien, den das betreffende Geschäft
mit Notwendigkeit erfordere; hiezu gehörten die direkten Ver
mögens und Einkommenssteuern, die Beiträge des Steuerpflich
tigen zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse seien, nicht.
Der Kanton Solothurn besteuere jedes Einkommen gleich, ohne
Rücksichtnahme auf seinen Ursprung. Dem Zweck und Wesen der
solothurnischen direkten Steuern sei es daher zuwider, das maß
gebende Gesamteinkommen in Posten zu zerlegen, bei deren Ge
winnung Vermögensfaktoren mitgewirkt hätten, und in solche, bei
denen dies nicht der Fall sei, die Steuerbeträge dementsprechend
zu repartieren und abzurechnen. Der Abzug der direkten Staats
und Gemeindesteuern werde von der Großzahl der Steuerpflich
tigen auch gar nicht einmal beansprucht. Die kaufmännischen Be
triebsrechnungen, nach denen allerdings die Steuern bei den Un
kosten gebucht würden, seien für die Steuererhebung, die sich nach
dem Gesetz zu richten habe, nicht maßgebend; so seien z. B.
auch Abschreibungen steuerrechtlich nur zulässig, soweit sie der
Abnutzung und dem Minderwert der betreffenden Objekte ent
sprächen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Solo
thurnische Handels und Industrieverein mit Vollmacht der Re
kurrenten den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung ergriffen. Als Beschwerdegrund wird gel
tend gemacht eine Verletzung des Art. 62 Abs. 2 KV, welche
Bestimmung sich unter dem Abschnitt Volkswirtschaft in der KV
findet und an Absatz 1 Bestimmungen über direkte Be
steuerung und indirekte Abgaben sind Sache der Gesetzgebung
anknüpfend lautet: Eine direkte Steuer kann nur auf das
reine Vermögen (nach Abzug aller Schulden) und auf das
reine Einkommen verlegt werden. In der Rekursbegründung
wird ausgeführt: Für die Feststellung des kantonalen Unkosten
begriffes sei zwar die kantonale Gesetzgebung maßgebend; doch
sei ihr in Art. 62 Abs. 2 KV eine Schranke gesetzt, die sie nicht
überschreiten dürfe. Unter reinem Einkommen verstehe die Finanz
wissenschaft allgemein die Summe derjenigen periodischen Wertzu
gänge, welche das Subjekt, das diese Werte bezieht, verbrauchen
könne, ohne daß sich sein Vermögen vermindere. In diesem Sinne
müsse auch die angerufene Bestimmung der KV interpretiert wer
den. Das Einkommen einer Person könne aus verschiedenen
Quellen fließen: Arbeit, Vermögen, Arbeit und Vermögen zu
sammen (Geschäftsunternehmung). Jede dieser Quellen werfe zu
nächst einen gewissen Ertrag ab, die zusammen das Einkommen
des Steuerpflichtigen bildeten. Soweit der Ertrag aus Vermögen
fließe, sei die Quelle durch die Vermögenssteuer vorbelastet und
es werde der Ertrag um die Summe der bezahlten Vermögens
steuer verringert, und wenn nun der letztere Betrag mitversteuert
werden müsse, so werde, in Widerspruch mit Art. 62 Abs. 2 KV,
unterworfen. Wenn auch das solothurnische Steuerrecht die vom
nämlichen Steuersubjekt zu zahlende Einkommens und Vermögens
steuer zusammenziehe und gemeinsam der Progression unterwerfe,
so daß aus der endlichen Steuersumme der Anteil des Vermögens
und des Einkommens nicht mehr ersichtlich sei, so sei doch die
Zerlegung in die einzelnen Posten und damit der beanspruchte
Steuerabzug in Bezug auf das Vermögen sehr wohl durchführbar,
zumal einfach, zur Ermittlung des reinen Einkommens, von der
Summe aller Reinerträge die Summe aller Vermögenssteuern
abgezogen werden müßten. Schließlich wird geltend gemacht, daß
der von den Rekurrenten vertretene Standpunkt auch in andern
Steuergesetzgebungen, speziell dem preußischen Einkommenssteuer
gesetz vom 24. Juni 1891 und in einem Revisionsentwurf zu
demselben anerkannt sei, was des nähern ausgeführt wird.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat beantragt,
es sei wegen mangelnder Aktivlegitimation des Handels und
Industrievereins auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell, es
sei derselbe als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem Rubrum der Rekursschrift scheint der Solothur
nische Handels und Industrie Verein in eigenem Namen als
Rekurspartei aufzutreten, wozu er selbstverständlich nicht legiti
miert wäre, weil der angefochtene Entscheid des Regierungsrates
nicht ihn, sondern ausschließlich eine Anzahl von Firmen be
trifft. Da aber der Handels und Industrie Verein zugleich Pro
zeßvollmachten der einzelnen betroffenen Firmen eingelegt hat, so
kann kein Zweifel sein, daß er in Wahrheit im Namen und
Auftrag der letztern als Rekurrenten handelt, wozu er als (im
Handelsregister eingetragene) juristische Person ohne Frage be
fugt ist. Trotz jenes formellen Mangels im Rubrum der Rekurs
schrift ist daher auf den Rekurs einzutreten.
- In der Vernehmlassung des Regierungsrates ist die Frage
aufgeworfen, ob Art. 62 Abs. 2 KV, dessen angebliche Verletzung
einziger Rekursgrund bildet, überhaupt den Rekurrenten ein ver
fassungsmäßiges Recht im Sinne des Art. 113 BV und Art. 178
Ziff. 3 OG gewähre und demgemäß im Wege des staatsrecht
lichen Rekurses angerufen werden könne, oder nicht vielmehr eine
bloße, kein subjektives Recht begründende Anweisung an den Ge
setzgeber enthalte. Indessen hat die Praxis den staatsrechtlichen
Rekurs von jeher regelmäßig zugelassen, sobald jemand die Ver
letzung einer Verfassungsbestimmung, auch wenn sich diese als
bloße objektive Rechtsnorm darstellen sollte, begangen durch den
Erlaß oder die Verfügung einer kantonalen Behörde, behauptet
und nachweist, daß er dadurch in seinen Interessen gekränkt wor
den ist (s. z. B. AS d. bg. E. 22 S. 1011 f.). Doch können
nähere Ausführungen hierüber unterbleiben, da eine Verletzung
des Art. 62 Abs. 2 KV hier jedenfalls nicht vorliegt.
- In der Rekursschrift wird der angefochtene Entscheid in
keiner Weise vom Standpunkt des kantonalen Steuergesetzes aus
kritisiert, sondern einzig aus Art. 62 Abs. 2 KV angefochten und
es wird dabei betont, daß diese Verfassungsbestimmung eine
Schranke für den Gesetzgeber bilde. Die Rekurrenten anerkennen
daher offenbar, daß der Regierungsrat in seinem Entscheid das
Gesetz an sich richtig ausgelegt und angewendet habe; sie be
schweren sich nicht über die unrichtige, verfassungswidrige Hand
habung des Gesetzes, sondern darüber, daß ein im fraglichen
Punkte verfassungswidriges Gesetz auf sie angewendet worden ist.
Muß somit davon ausgegangen werden, daß der angefochtene
Entscheid mit dem Gesetze in Einklang steht, und ist lediglich
zu prüfen, ob das Gesetz, insofern es bei Feststellung des reinen
Einkommens den Abzug der in Bezug auf das Vermögen be
zahlten Steuern nicht gestattet, über die Verfassung hinausgeht,
so kommt in Betracht: Die Verfassung definiert den Begriff des
reinen Einkommens nicht; sie stellt hiefür auf die Gesetzgebung
ab. Und wenn nun die letztere den Begriff in einer Weise fassen
sollte, die vielleicht mit der in der nationalökonomischen Wissen
schaft allgemein oder überwiegend herrschenden Auffassung nicht
übereinstimmt, so hätte sie damit die Schranken der Verfassung
noch nicht überschritten; mangels einer Definition in der Ver
fassung wäre ein Widerspruch erst dann anzuerkennen, wenn das
Gesetz Faktoren zu reinem Einkommen zählen würde, die auch bei
weitestgehender Auffassung
schlechterdings nicht darunter gebracht
werden können. Und ein Widerspruch zwischen Verfassung und
AS 32 I 1906
Gesetz dürfte um so weniger leicht hier angenommen werden, als
das Gesetz, wie die Verfassung, durch Volksabstimmung sanktio
niert worden ist, als somit dasselbe oberste gesetzgeberische Organ
des Kantons, das der Verfassung zugestimmt, auch das Gesetz,
als Ausführung der letztern, angenommen hat. Auch ist daran
zu erinnern, daß das Bundesgericht in zweifelhaften Fragen der
Auslegung der kantonalen Verfassung es stets als Regel befolgt
hat, sich von der Auffassung der höchsten kantonalen Behörde
nicht ohne Not zu entfernen. Nun kann keine Rede davon sein,
daß unter reinem Einkommen eines Steuerpflichtigen (aus Ver
mögen und Arbeit) notwendigerweise das Einkommen nach Abzug
der in Bezug auf das Vermögen bezahlten Steuern zu verstehen
sei. Selbst wenn man die von den Rekurrenten als in der Finanz
wissenschaft allgemein anerkannt angerufene Definition des Ein
kommens vorliegend für maßgebend erachten wollte, wonach Ein
kommen die Summe derjenigen periodischen Wertzugänge ist,
welche das Subjekt, das diese Werte bezieht, verbrauchen kann,
ohne daß sich sein Vermögen verringert, so würde sich jene Fol
gerung daraus noch keineswegs ohne weiteres ergeben, weil zu
dem Verbrauchen des Einkommens sehr wohl auch die als
Steuern bezahlten Beiträge des Pflichtigen an die Staats und
Gemeindelasten gerechnet werden können. Es ist denn auch un
verständlich, weshalb die Rekurrenten vom Standpunkt dieser
Definition aus, so wie sie von ihnen verstanden wird, den Abzug
nur der hinsichtlich des Vermögens und dessen Ertrag entrichteten
und nicht auch den Abzug der vom Ertrag der Arbeit bezahlten
Steuern verlangen, da ja der Steurpflichtige den Betrag weder
der einen, noch der andern im Sinne der Rekurrenten ver
brauchen kann. Steuerrechtlich wird übrigens das reine Ein
kommen (speziell der reine Ertrag aus Vermögen) vielfach als
dasjenige definiert, was dem Steuerpflichtigen nach Abzug der
Gewinnungskosten verbleibt (s. z. B Eheberg, Artikel Steuer im
Handwörterbuch der Staatswissenschaft); zu den Gewinnungs
kosten, d. h. den Aufwendungen, die zu machen sind, um Ein
kommen oder Ertrag zu erzielen, können aber die Steuern doch
gewiß kaum gezählt werden. Das reine Einkommen ist ja Voraus
setzung und Grundlage der Steuer, und kann daher nicht wohl
erst durch die letztere bedingt sein. Die Frage, ob bei Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens die bezahlten Steuern abzu
rechnen sind, wird denn auch nach verschiedenen Steuersystemen,
die sämtlich auf dem Standpunkt der Besteuerung des reinen
Einkommens stehen, verschieden beantwortet. So wird der Abzug
z. B. nach der Praxis des bernischen Steuerrechts, obgleich dieses
nur das reine Einkommen der Steuer unterwirft ( 4 des Ein
kommenssteuergesetzes), nicht gestattet, und das Bundesgericht hat
dies (im Urteil i. S. Knopf vom 20. Mai 1903 ) als eine
im Hinblick auf Art. 4 BV durchaus zulässige Gesetzes
auslegung erklärt. Auf ähnlichem Boden steht die freiburgische
Steuerpraxis, die vom Bundesgericht hiebei gleichfalls geschützt
worden ist (Urteil vom 27. Oktober 1904 i. S. der Banque
populaire suisse ). Unter diesen Umständen kann gewiß nicht ge
sagt werden, daß auch bei weitestgehender Auslegung unter reinem
Einkommen im Sinne des Art. 62 Abs. 2 KV nur das Ein
kommen nach Abzug der (in Bezug auf das Vermögen bezahlten)
Steuern gemeint sein könne. Vielmehr hat die Verfassung, indem
sie die Besteuerung des reinen Einkommens postuliert, diese steuer
rechtliche Detailfrage durchaus ungelöst gelassen, so daß sich das
Steuergesetz durch die Beantwortung der Frage in dieser oder
jener Weise mit der Verfassung gar nicht in Widerspruch setzen
konnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
In der AS nicht abgedruckt.
(Anm. d. Red. f. Publ.)