- Arteil vom 15. Februar 1906 in Sachen
Bodenmann gegen Bezirksgericht Vorderland des Kantons
Appenzell A.-Rh.
Konkurserkenntnis. In der Zulassung einer Revision gegen dasselbe
seitens eines einzelnen Konkursgläubigers liegt keine Rechtsverwei
gerung. Art. 194; 174 SchKG. Konkursgerichtsstand, speziell
für die Konkurseröffnung nuch Art. 191 SchKG. Unter Gericht
im Sinne dieses Artikels ist das Konkursgericht, d. h. das Gericht
des Wohnsitzes des Schuldners zu verstehen. Art. 46 ff. SchKG.
Art. 59 BV.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Am 9. August 1905 wurde über den Rekurrenten Jakob
Bodenmann, in Krummbach Herisau (Bezirk Hinterland des Kan
tons Appenzell A. Rh.), auf sein Begehren gemäß Art. 191
SchKG durch das Konkursrichteramt (Gerichtspräsidium) des
Bezirks Vorderland desselben Kantons der Konkurs eröffnet. Der
Konkursrichter des Vorderlandes hatte sich hiezu als kompetent
erachtet, auf Grund der Angabe des Rekurrenten in seiner schrift
lichen Insolvenzerklärung, daß er in der Gemeinde Walzenhausen
(Bezirk des Vorderlandes), wo er die Liegenschaft zum Hotel
Bahnhof besitzt, durch Schriftenabgabe Domizil genommen habe
in Verbindung mit der auf dem Schreiben von der Gemeinde
kanzlei Herisau ausgestellten Beglaubigung der Unterschrift des
Rekurrenten als früher in Krummbach Herisau wohnhaft. Tat
sächlich aber hatte der Rekurrent seinen Wohnsitz in Herisau nie
mals aufgegeben, sondern, wie er im vorliegenden Verfahren zu
gestanden hat, auf Anraten seines damaligen Rechtsbeistandes nur
der Form wegen seine Papiere in Walzenhausen deponieren lassen,
um den Konkursort unbeanstandet dorthin verlegen zu können.
Am 25. August 1905 fand, vom Konkursamt des Vorderlandes
angeordtet, die erste Gläubigerversammlung statt, an welcher,
nach unbestrittener Angabe des Rekurrenten, eine Konkursver
waltung bestellt und die (seither durchgeführte) Verwertung der
Weine 2c. des Gemeinschuldners angeordnet wurde. Hierauf aber,
im September 1905, stellte C. Eisenhut Rigassi in Herisau na
mens zweier Konkursgläubiger, der heutigen Rekursbeklagten
Joh. Enz und J. J. Niederer in Herisau, gestützt auf eine Be
scheinigung der Gemeindekanzlei Walzenhausen, des Inhalts, daß
Rekurrent nach der Schriftenabgabe nie in der Gemeinde gewohnt
habe, weshalb seine Schriften wieder nach Herisau zurückgeschickt
worden seien, nachdem ihm die kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs unter formeller Ablehnung einer
bei ihr eingereichten Beschwerde diesen Weg gewiesen hatte,
beim Konkursrichteramt des Vorderlandes das Gesuch um Re
vision seines Konkurserkenntnisses vom 9. August 1905, in der
Meinung, daß diese Amtsstelle die Konkurseröffnung über den
Rekurrenten wegen örtlicher Unzuständigkeit rückgängig machen
solle. Diesem Gesuche entsprach das Konkursrichteramt Vorderland
mit Entscheid vom 21. September 1905. Dagegen appellierte der
Vertreter des Rekurrenten an das Bezirksgericht des Vorderlandes
und verlangte in der Verhandlung vor diesem vorfrageweise, die
Gegenpartei sei vom Verfahren auszuschließen, weil die Rechts
mittel der Berufung und der Revision gegen einen Konkursent
scheid nach Art. 191 SchKG den Gläubigern nicht zuständen.
Diese prozessuale Einrede wies das Bezirksgericht durch Urteil
vom 3. Oktober 1905 ab, im wesentlichen mit der Begründung:
Allerdings finde beim Konkurserkenntnis nach Art. 191 SchKG
eine vorgängige Parteiverhandlung nicht statt; daraus folge jedoch
keineswegs, daß nach Erlaß des Erkenntnisses den Konkursgläu
bigern keine Einsprache gegen dasselbe zustehe, vielmehr müsse
zweifellos jedem der Gläubiger das Recht zuerkannt werden, ein
ungesetzlich, insbesondere von einem örtlich unzuständigen Richter
erlassenes Konkurserkenntnis anzufechten, da der Ort, wo der
Konkurs durchgeführt werde, möglicherweise für einen Gläubiger
von sehr vitalem Interesse sei. Das Anfechtungsverfahren aber
richte sich nach dem kantonalen Recht, indem es nach Analogie
der Berufung im Sinne des Art. 174 SchKG, bei welcher die
Kantone das Verfahren vor zweiter Instanz zu bestimmen hätten,
auch Sache des kantonalen Prozeßrechts sei, über die Zulässigkeit
weiterer Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Konkurserkenntnis
zu entscheiden (zu vergl. Jäger, Kommentar zu Art. 174 SchKG
Note 7 a. E.). Nun gelte für den vorliegenden Fall die allge
meine Verweisung des Art. 24 Appenzell A. Rh. Einf. Ges. zum
SchKG auf die kantonale Zivilprozeßordnung für die aus Schuld
betreibung und Konkurs entstehenden Prozesse. Der Einwand des
Appellanten (Rekurrenten), daß sich die Revision des streitigen
Konkurserkenntnisses nicht als Prozeß im Sinne des Einfüh
rungsgesetzes qualifiziere, indem bei der Konkurseröffnung nach
Art. 191 gar keine Parteien sich gegenüberstehen, könne nicht
gewürdigt werden; denn er sei in hohem Maße formalistisch
und erkünstelt und widerspreche dem Sinn und Geist der appen
zellischen Gesetzgebung vollständig. Auch der weitere Einwand
daß hier die Voraussetzungen der Revision, wie sie in den
PO geordnet seien, nicht zuträfen, erscheine als
Art. 119 ff.
unstichhaltig. Wenn auch das Konkurserkenntnis kein Zivilurteil
im eigentlichen und strengen Sinne des Wortes, sondern vielmehr
ein Akt der Exekution sei, so könne doch selbstverständlich das
Rechtsmittel der Revision darauf ebensogut Anwendung finden,
wie dasjenige der Berufung, welches im Gesetze ausdrücklich vor
gesehen sei. Und der Revisionsgrund einer neuen wesentlichen
Tatsache sei nach der Aktenlage zweifellos gegeben. Übrigens
habe der Appellant (Rekurrent) die Aktivlegitimation der Gegen
partei nicht schon, wie Art. 65 ZPO vorschreibe, vor erster In
stanz bestritten; seine Legitimationseinrede sei daher auch aus
formellem Grunde abzuweisen. Gegen diesen Entscheid appel
lierte der Vertreter des Rekurrenten an das Obergericht des
Kantons Appenzell A. Rh.; dieses aber trat durch Erkenntnis
vom 27. November 1905 auf die Appellation wegen gesetzlicher
Unzulässigkeit der Weiterziehung des bezirksgerichtlichen Entscheides
nicht ein. Hierauf, am 2. Januar 1906, fällte das Bezirksgericht,
gestützt auf die Erwägung, daß der Konkursrichter des Vorder
landes zur Konkurseröffnung über den Appellanten nicht kompe
tent gewesen sei, weil feststehe, daß dieser im Vorderlande, wo er
allerdings durch seine Tochter eine Wirtschaft habe betreiben
lassen, jedoch gerichtsnotorischermaßen nie, speziell auch nie auf
Pfandverwertung betrieben worden sei, gar nie im Sinne des
Art. 46 SchKG domiziliert gewesen sei, sondern ununterbrochen
in Herisau, im Hinterlande, gewohnt habe, weil somit keine Kon
kurrenz von Gerichtsständen für die Insolvenzerklärung vorliege
und eine prorogatio fori ausgeschlossen sei, und daß bei dieser
Sachlage gemäß den Erwägungen des Vorentscheides vom 3. Ok
tober 1905, an welchen in vollem Umfange festgehalten werde,
nicht nur jedem einzelnen Konkursgläubiger ein von der Gesamt
heit der Gläubigerversammlung losgelöstes Individualrecht, ver
gleichbar dem Beschwerderechte des Kridaren gegenüber dem
Konkursamte auf Anfechtung des Konkurserkenntnisses zuge
standen habe, sondern der Konkursrichter dasselbe sogar von Am
tes wegen aufzuheben berechtigt gewesen wäre, folgenden Haupt
entscheid:
I. Das Konkurserkenntnis gegen J. J. Bodenmann vom
9. August 1905 ist aufgehoben.
II. u. III. (Kosten.)
B. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts des Vorderlandes
vom 2. Januar 1906 hat Jakob Bodenmann rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage, der Entscheid sei aufzuheben, und es habe der Konkurs
in Walzenhausen seinen Fortgang zu nehmen. Er beruft sich auf
Verletzung des Art. 4 BV und führt hiezu kurzgefaßt aus: Die
Aufhebung des Konkurserkenntnisses vom August 1905 bedeute
eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten vorab des
halb, weil diesem als Konkursiten dadurch das Recht genommen
werde, bei bestehender Konkurrenz verschiedener Betreibungsorte
den passenden für die Insolvenzerklärung auszuwählen. Der Re
kurrent sei als Liegenschaftsbesitzer in Walzenhausen, wo überhaupt
sein wichtigstes Vermögensobjekt sich befinde, betreibbar (Art. 51
SchKG) und habe sich schon mit Rücksicht hierauf dort insolvent
erklären dürfen, wenn auch die von ihm versuchte Wohnsitzüber
tragung nicht als solche anerkannt werden könne. Zudem aber
falle Walzenhausen als forum prorogatum in Betracht; denn
es unterliege doch wohl keinem Zweifel, daß der Schuldner unter
Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV an einem dieser Ver
fassungsbestimmung nicht entsprechenden Domizil Betreibungs
handlungen über sich ergehen lassen könne, indem die Vorschriften
betreffend das ordentliche Betreibungsdomizil überhaupt im Inter
esse des Schuldners, nicht des Gläubigers, aufgestellt seien und
die hier augenscheinlich vorliegende Prorogation der Verzicht
des Rekurrenten auf den ordentlichen Gerichtsstand in Herisau zu
Gnnsten des subsidiären in Walzenhausen für die freiwillige Kon
kurseröffnung sachlich, aus dem Gesichtspunkte der Kosten
ersparnis, gerechtfertigt gewesen sei. Ferner liege eine Willkür des
kantonalen Richters in der Zulassung der Revision des au
Art. 191 SchKG sich stützenden Konkursentscheides. Gegen einen
solchen seien andere Rechtsmittel, als die im SchKG selbst
(Art. 174) vorgesehene Appellation abgesehen vom staats
rechtlichen Rekurse nicht zulässig; denn die Konkurseröffnung
als Akt der Schuldexekution vertrage ihrer innern Natur nach
irgendwelche Weiterungen und Hinausziehungen durch umständ
liche kantonale Rechtsmittel nicht. Diese Auffassung vertrete
Reichels Kommentar zum SchKG (2. Aufl. Anm. 6 zu
Art. 174), und ihr entspreche auch 101 der deutschen Konkurs
ordnung, welcher jedes andere Rechtsmittel als die sofortige Be
schwerde ausschließe. Wenn im Gegensatz hiezu Jägers Kom
mentar zum SchKG (Anm. 7 zu Art. 174) kantonale Rechts
mittel für zulässig halte, so sei dies doch wohl auch in der
Beschränkung auf ausdrücklich für diesen Fall vorgesehene
Rechtsmittel zu verstehen. Das appenzellische Einführungsgesetz
aber spreche nirgends die Zulässigkeit der Revision gegenüber
Entscheidungen des Konkursrichters aus; Art. 24, den das Be
zirksgericht anrufe, rede ausdrücklich von Prozessen , während
doch wohl außer Frage stehe, daß ein Konkurserkenntnis auf
Grund der Insolvenzerklärung kein Prozeß sei. Vollends willkür
lich aber sei es, wenn die kantonalen Konkursgerichtsinstanzen
einen beliebigen Gläubiger als Revisionskläger zugelassen hätten.
Denn Revisionskläger könne doch nur sein, wer im zu revidie
renden Prozesse Partei gewesen sei und habe Partei sein können.
m Konkursverfahren nach Art. 191 SchKG aber existiere keine
Gläubigerpartei; folglich sei ein Gläubiger zur Appellation nicht
befugt (Jäger, Anm. 2 und 3 zu Art. 191 SchKG; deutsche
Konkursordnung, 101) und könne ebensowenig ein Revisions
begehren stellen. Eventuell wäre jedenfalls nicht der einzelne
Gläubiger, sondern nur die Gesamtheit der Gläubiger, d. h. die
Gläubigerversammlung, bezw. die Konkursverwaltung, zur Wah
rung dieser Parteirechte befugt; hier aber habe die Gläubiger
versammlung durch ihre Liquidationsbeschlüsse die Konkurseröff
nung in Walzenhausen anerkannt.
C. Das Bezirksgericht des Vorderlandes hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen und dabei unter Berufung auf seine
Urteilsmotive betont, daß die Frage der Aktivlegitimation der
Rekursbeklagten bereits durch den Entscheid vom 3. Oktober 1905
rechtskräftig bejaht worden sei.
Auch die Rekursbeklagten Enz und Niederer haben auf Ab
weisung des Rekurses antragen lassen; -
in Erwägung:
- Was vorab die Frage der Zulässigkeit des vorliegend durch
geführten Prozeßverfahrens betrifft, so wendet allerdings das
Bezirksgericht in seiner Vernehmlassung auf den Rekurs richtig
ein, daß es hierüber rechtskräftig bereits in seinem, vom Rekur
renten formell (nach dem Rekursantrage) nicht angefochtenen
Vorentscheide vom 3. Oktober 1905 geurteilt habe. Überdies ist
damals die fragliche Verfahrenseinrede des Rekurrenten nicht nur
mit der heute allein beanstandeten fachlichen Begründung, sondern
zudem auch aus dem prozessualen Grunde verspäteter Geltend
machung zurückgewiesen worden. Allein das Bezirksgericht hat die
treitige Frage doch auch in seinem angefochtenen Hauptentscheide
vom 2. Januar 1906 durch Anrufung und ausdrückliche Be
stätigung der sachlichen Motive des Vorentscheides wiederum
berührt, und es mag deshalb hier immerhin bemerkt sein, daß
die Auffassung des kantonalen Richters aus dem Gesichtspunkte
der Rechtsverweigerung (Verletzung des Art. 4 BV) keineswegs
anfechtbar ist. Nach dem Wortlaut des Art. 194 SchKG mit
seiner vorbehaltlosen Verweisung auf Art. 174 ibid. darf nämlich
gewiß ohne Willkür angenommen werden, daß auch gegen Kon
kurserkenntnisse auf Grund des Art. 191 SchKG (freiwillige
Insolvenzerklärung des Schuldners) das Rechtsmittel der Berufung
an die obere kantonale Konkursinstanz den beiden einander ge
genüberstehenden Interessenten, nicht nur dem Gemeinschuldner,
sondern auch seinen Gläubigern zustehe. Denn in den Fällen zu
gelassener bezw. verfügter Konkurseröffnung, für welche Art. 174
die Weiterziehung ausdrücklich ebenfalls vorsieht, kann die An
fechtung eines Erkenntnisses auf Grund des Art. 191 vernünfti
gerweise überhaupt nur von der Gläubigerseite erfolgen, da ja
diese Art der Konkurseröffnung den Antrag des Schuldners
voraussetzt, also stets dessen Willen entspricht. Und es ist in der
Tat nicht einzusehen, warum den Gläubigern in solchen Fällen
nicht das Recht eingeräumt sein sollte, gegen das angeblich in
ungesetzlicher Weise, inbesondere, wie hier behauptet, von einer
örtlich unzuständigen Behörde erlassene Konkurserkenntnis aufzu
treten. Ob aber neben diesem vom Bundesgesetzgeber angewiesenen
Rechtsmittel der Berufung auch noch kantonal prozessuale Rechts
mittel statthaft seien, ist nach den eigenen Angaben des Rekur
renten unter den Kommentatoren des SchKG kontrovers. Somit
kann die Annahme der rekursbeklagten Instanz in ihren Ent
scheiden vom 3. Oktober 1905 und 2. Januar 1906, daß das
Bundesrecht der Zulassung anderweitiger Rechtsmittel nicht ent
gegenstehe und das kantonale Recht hiefür maßgebend sei, jeden
falls nicht als willkürlich, d. h. nicht in guten Treuen schlechter
dings nicht vertretbar bezeichnet werden. Es bleibt daher nur zu
untersuchen, ob etwa die weitere Annahme des Bezirksgerichts,
daß nach der Rechtsordnung des Kantons Appenzell A. Rh. das
Rechtsmittel der Revision tatsächlich zulässig sei, jenen Vorwurf
verdiene; allein auch dies ist unbedenklich zu verneinen. Denn
gewiß läßt sich diese weitere Annahme durchaus ungezwungen
aus dem hiefür angerufenen Art. 24 des kanionalen Einführungs
gesetzes zum SchKG ableiten, und es hat der kantonale Richter
den vom Rekurrenten auch vorliegend dagegen noch aufrecht er
haltenen Einwand, daß es sich bei einem Konkurserkenntnis nach
Art. 191 SchKG nicht um einen Prozeß im Sinne jener Be
stimmung handle, offenbar mit gutem Grunde abgelehnt, da ja für
ein solches Erkenntnis immerhin ein gerichtliches Verfahren zur
Anwendung kommt, in welchem eine kontradiktorische Parteiinterven
tion nach der vorstehenden Auslegung der Art. 194 und 174
SchKG auch bundesrechtlich möglich ist. Endlich kann auch in
der Zulassung speziell eines einzelnen Gläubigers für sich allein
als Revisionsklägers eine Willkür nicht gefunden werden; denn
die Legitimation nur der Gläubigergesamtheit bezw. der Konkurs
verwaltung folgt zwingend weder aus den einschlägigen Gesetzes
bestimmungen, noch aus der Natur der Sache, gegenteils ist klar,
daß das Anfechtungsinteresse der Gläubiger ganz verschieden sein
kann und daß daher nur das Anfechtungsrecht des einzelnen
Gläubigers demselben gerecht wird.
2. Der im Streite liegende Sachentscheid darüber sodann,
der Rekurrent berechtigt gewesen sei, die Konkurseröffnung durch
freiwillige Insolvenzerklärung nach Maßgabe des Art. 191
SchKG in Walzenhausen, bezw. im Konkurskreise (Bezirke) des
Vorderlandes, herbeizuführen, hängt ab von der Auslegung jenes
Artikels hinsichtlich des Konkursgerichtsstandes. Er beschläat somit
eine Gerichtsstandsfrage eidgen. Rechts und unterliegt daher gemäß
Art. 189 OG der materiellen Nachprüfung des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshofes. Dabei ist nun aber ohne weiteres der
Auffassung des kantonalen Konkursrichters beizutreten, welche
dahin geht, daß die Konkurseröffnung auf Grund des Art. 191
SchKG am feststehenden Wohnsitze des Schuldners, also bezüglich
des Rekurrenten, welcher nachgewiesenermaßen seinen Wohnsitz in
Herisau nie aufgegeben habe, dort, im Konkurskreise (Bezirke)
des Hinterlandes, zu erkennen fei. Wenn nämlich Art. 191
SchKG kurzweg sagt, die Insolvenzerklärung des Schuldners
habe beim Gerichte zu erfolgen, so kann damit offenbar nur
das ordentliche Konkursgericht, d. h. das Konkursgericht des all
gemeinen Betreibungsortes des Schuldners im Sinne der
Art. 46 ff. SchKG gemeint sein (vergl. Jäger, Kommentar:
Art. 191 Anm. 3). Denn ein spezieller Betreibungsort vermag als
solcher nach dem System des SchKG den Gerichtsstand für die
generelle Vermögensliquidation des Konkurses nicht zu begründen,
wie die ausdrückliche Vorschrift des Art. 52 daselbst unzweideutig
erkennen läßt, wonach auch im Verlaufe einer Spezialbetreibung
am Arrestorte die Konkurseröffnung am allgemeinen ordent
lichen Betreibungsorte zu erfolgen hat. Und eine Prorogation
dieses Gerichtsstandes wäre, sofern sie überhaupt zulässig sein
sollte, nach der vom Rekurrenten angerufenen Analogie der ge
wöhnlichen Pfändungsbetreibung selbstverständlich nur denkbar im
Finverständnis aller Beteiligten, also nur mit Zustimmung aller
Konkursgläubiger, welche ja gegebenenfalls nicht vorliegt. Somit
stand dem Rekurrenten die von ihm beanspruchte Freiheit in der
Wahl des Konkursortes nicht zu; vielmehr kam zur freiwilligen
Insolvenzerklärung für ihn in der Tat gemäß Art. 46 SchKG
nur sein bestehender Wohnsitz in Betracht, wie er übrigens offen
bar auch selbst annahm, als er die Kompetenz des Richters in
Walzenhausen durch fiktive Verlegung seines Wohnsitzes dorthin
zu begründen versuchte; -
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.