- Arteil vom 14. Oktober 1905 in Sachen
Perrel-Gentil und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Jeauloz,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufung an das Bundesgericht. Zulässigkeit: Streitwert bei Wider
spruchsklage nach Art. 107 SchKG. Natur der Widerspruchsklage.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Infolge Betreibung seitens des Berufungsbeklagten für eine
Forderung von 435 Fr., sowie seitens eines andern Gläubigers
namens Tschannen für eine Forderung von 255 Fr. waren bei
einer Fräulein Cécile Monnier, in Bern, eine größere Anzahl
Möbel und Effekten im Schatzungswerte von zusammen 4935 Fr.
(14 Nummern im Werte von 90 bis 1500 Fr.) gepfändet wor
den, welche von der Gemeinschuldnerin als den Berufungsklägern
gehörend bezeichnet wurden. Da die betreibenden Gläubiger das
Eigentum der Berufungskläger bestritten, wurden diese letztern
vom Betreibungsamt zur Klageerhebung im Sinne von Art. 107
SchKG aufgefordert. Ihre gegen Jeanloz und Tschannen auf
Anerkennung ihres Eigentums sowie Entlassung der Pfän
dungsobjekte aus dem Betreibungsnexus gerichtete Klage wurde
erstinstanzlich abgewiesen, worauf die Kläger die Appellation er
griffen. Diese wurde indessen vom Appellations und Kassations
hof des Kantons Bern nur gegenüber dem Beklagten Jeanloz
zugelassen; gegenüber dem Beklagten Tschannen wurde den Klä
gern das Forum der Appellationsinstanz als wegen mangelnden
Streitwertes von Amtes wegen verschlossen erklärt.
B. Durch Urteil vom 18. Mai 1905 erkannte sodann der
Appellations und Kassationshof: Die Kläger und Appellanten
sind mit ihren beiden Begehren, soweit den Beklagten Jeanloz
betreffend, abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung.
Der Berufungsantrag lautet: Es sei das fragliche Urteil vom
- Mai 1905 in seinem ganzen Umfange aufzuheben und es
seien den Berufungsklägern die in ihrer Klage gestellten Rechts
begehren zuzusprechen. Die Berufungskläger erklären, gegenüber
dem Berufungsbeklagten in prinzipieller Linie die Anerkennung
ihres Eigentumsrechtes an Mobilien im amtlichen Schatzungs
werte von 4935 Fr. zu beanspruchen; der Streitwert betrage
somit über 4000 Fr.;
in Erwägung:
- Der Streitwert würde allerdings, entsprechend der Auffas
sung der Berufungskläger, auf 4935 Fr. zu beziffern sein, wenn
es sich hier, wie diese annehmen, um eine eigentliche Eigentumsklage
handeln würde. Dies ist nun aber in casu wie überhaupt bei
Widerspruchsklagen im Sinne von Art. 107 SchKG, sofern nicht
etwa die Klage gegen den Gemeinschuldner selber gerichtet ist, und
übrigens auch bei der Klage im Sinne von Art. 109 SchKG
nicht der Fall. Denn wenn dabei auch allerdings die Frage nach
dem Bestande des behaupteten dinglichen, in concreto des Eigen
tums Rechts zu entscheiden ist, so handelt es sich dabei doch nur
um eine Präjudizialfrage, während der eigentliche Gegenstand des
Streites nur die Frage ist, ob das betreffende Objekt in die Exe
kution einbezogen werden könne, dem Beschlagsrecht des pfändenden
Gläubigers unterliege. Das Urteil hierüber läßt aber im übrigen,
soweit nicht die Zwecke der betreibungsrechtlichen Exekution in
Frage stehen, das zwischen dem Schuldner und dem Drittan
sprecher bestehende Rechtsverhältnis unberührt und unpräjudiziert.
So wird, wenn der gepfändete Gegenstand aus irgend einem
Grunde nicht zur Verwertung kommt, der Schuldner trotz eines
im Widerspruchsverfahren ergangenen gegenteilig lautenden Ur
teils die betreffenden Drittansprüche, selbst wenn sie auf den
gleichen Rechtstitel gegründet werden sollten, doch wieder bestreiten
können, und ebensowenig begründet das Urteil gegenüber einem
neuen Gläubiger für den Drittansprecher Rechtskraft. Selbst
wenn die Verwertung durchgeführt wurde und einen Ueberschuß
über die Forderung des pfändenden Gläubigers ergeben hat,
steht der Schuldner bezüglich dieser letztern dem Drittansprecher
in gleicher Weise gegenüber wie vor dem Urteil, d. h. er hat
nach wie vor die Möglichkeit, den Drittanspruch zu bestreiten.
Alles das weist zwingend darauf hin, daß es sich keineswegs
um eine vom Gläubiger als Vertreter des Schuldners erhobene
dingliche Klage handelt, wie das Bundesgericht in seinem
Entscheide vom 28. April 1898 in Sachen Stadlin Graf an
nahm (A. S. d. bg. E., Bd. XXVI, 1, S. 229 u. 230), sondern
um eine persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, bei welcher
Streitgegenstand das Recht des betreibenden Gläubigers ist, ein
bestimmtes Vermögensobjekt zur Befriedigung für seine in
Betreibung gesetzte Forderung zu verwenden (vergl.
Jäger, Das Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und Konkurs,
S. 189 sub rechtliche Natur der Widerspruchsklage ; ferner
Weber und Brüstlein Reichel, Das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, S. 129 f. und 133). Der
Streitwert bemißt sich daher nicht einfach nach dem Schätzungs
werte der gepfändeten Sache, aber auch nicht einfach nach der
Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nach diesen
beiden Werten: es muß, damit der für ein bestimmtes Rechts
mittel erforderliche Streitwert als gegeben erscheine, sowohl die in
Betreibung gesetzte Forderung, als auch das Pfändungsobjekt den
gesetzlichen Minimalstreitwert erreichen. Beträgt z. B. die in Be
treibung gesetzte Forderung weniger als 2000 Fr., so hat die
Gutheißung der Klage des Drittansprechers für den betreibenden
Gläubiger, auch wenn das Pfändungsobjekt viel mehr wert ist,
im schlimmsten Falle, d, h. wenn keine andern pfändbaren Ver
mögensobjekte vorhanden sind, den Nachteil zur Folge, daß er in
dieser Betreibung für seine Forderung von weniger als 2000 Fr.
leer ausgeht; ist aber das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr.
wert, so hat die Gutheißung der Klage für den Pfändungs
gläubiger höchstens den Nachteil, daß er in dieser Betreibung an
seine Forderung soviel weniger erhält, als der Wert jenes Pfän
dungsobjektes beträgt. Entsprechend verhält es sich mit dem In
teresse des als Dritiansprecher Auftretenden: wird seine Klage
abgewiesen, so erleidet er einen 2000 Fr. erreichenden Nachteil
nur dann, wenn sowohl der Wert des Pfändungsobjektes, als
auch der Betrag der Forderung, für welche dieses gepfändet wurde,
2000 Fr. erreicht. Ist das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr.
wert, so kann ihm infolge Verwertung desselben in einer Betrei
bung auch kein höherer Wert entgehen; ist dagegen das Pfän
dungsobjekt zwar mehr als 2000 Fr. wert, beträgt aber die For
derung, für welche es gepfändet wurde, weniger als 2000 Fr.,
so ist er in der Lage, durch Befriedigung des betreibenden Gläu
bigers die Freigabe der Sache zu erwirken oder doch, falls er der
Betreibung freien Lauf läßt, sein Recht auf den Mehrerlös der
selben geltend zu machen (vergl. Jäger, a. a. O. sub Streit
wert, sowie die daselbst zitierten; über die Praxis kantonaler Ge
richte vergl. Blätter für zürch. Rechtssprechung, 1902, S. 221),
m vorliegenden Falle, wo das Pfändungsobjekt teilbar ist und
die Forderungen, für welche dasselbe gepfändet wurde, nur unge
ähr ein Siebtel von dessen Wert betragen, wird es voraussichtlich
überhaupt nur zu einer Partialverwertung kommen, so daß also
bezüglich der nicht verwerteten Stücke im Schatzungswerte von
zirka 4000 Fr. die Lage der Berufungskläger die gleiche sein wird,
wie wenn, was allein das richtige gewesen wäre, diese Stücke
gar nicht gepfändet worden wären.
2. Darnach ist denn der vom Bundesgericht noch in seiner
Entscheidung vom 18. November 1904 in Sachen Silingardi
gegen Lenz Cie. (A. S. d. bg. E. Bd. XXX, 1, Nr. 81) auf
gestellte Satz, daß bei Widerspruchsklagen der Streitwert sich nach
dem Werte des streitigen Objektes richte, dahin richtig zu stellen,
daß darauf nur dann abgestellt werden kann, wenn das Eigen
tumsrecht (nicht ein Pfandrecht) im Streite liegt und der Wert
des betreffenden Objektes geringer ist als die Forderung des den
Drittanspruch bestreitenden pfändenden Gläubigers, daß dagegen
der Wert dieser Forderung entscheidend ist, wenn das gepfändete
Objekt die Forderung, für welche es gepfändet ist, an Wert
übersteigt, oder m. a. W. daß der für die Frage der Zulässigkeit
eines Rechtsmittels in Betracht kommende Streitwert stets durch
den kleinern jener beiden Werte dargestellt wird. Wird an dem
gepfändeten Gegenstand nicht Eigentum, sondern nur ein Pfand
recht beansprucht, so ist es natürlich der Wert dieses Pfandrechts,
der in Vergleichung mit dem Werte der Forderung des pfänden
den Gläubigers zu setzen ist.
Im vorliegenden Falle ist die Forderung, für welche gepfändet
wurde, der kleinere der beiden Werte; ihr Betrag ist es daher
welcher den für die Berufung in Betracht kommenden Streitwert
darstellt: derselbe beträgt, wie diese Forderung, 435 Fr., also
weniger als die nach Art. 59 OG erforderlichen 2000 Fr.;
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.