Insurance claim dismissed for insufficient pleading of heir status

BGE 31 II 77Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIOct 26, 1904Dismissed

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Omnilex summary

Friedrich Ruch, as heir of the deceased Gottlieb Ruch, sought payment of CHF 5,000 out of a CHF 10,000 accident-insurance policy from Basler Lebensversicherungsgesellschaft. The Bernese court dismissed the action because the claim was insufficiently substantiated: it lacked an allegation that the heirs had accepted the inheritance and thus become true heirs. On federal appeal, the claimant argued the lower court had erred on several points, including standing, limitation, accident coverage, and gross negligence. The Federal Court held that the substantiation and inheritance questions were governed by cantonal law and that the cantonal dismissal therefore controlled the outcome. The appeal was dismissed.

Omnilex headnote

Art. 56 f. OG; active standing in a claim by heirs under an insurance policy payable to the insured's estate depends on whether the claimant has become a true heir; the question whether acceptance of the inheritance must be pleaded in the complaint, and whether a later pleading may cure the defect, is governed by cantonal procedural and inheritance law. Where the cantonal court dismisses the action for insufficient substantiation of heir status, the Federal Court is bound by that ground and need not examine further objections, even if they might otherwise be decisive in federal-law terms.

Full text

  1. Arteil vom 3. März 1905 in Sachen Ruch, Kl. u. Ber. Kl., gegen Basler Lebensversicherungsgesellschaft, Bekl. u. Ber. Bekl. Unfallversicherung. Klage der Hinterlassenen eines Versicherten. Abweisung der Klage (durch die Vorinstanz) wegen ungenügender Klagesubstanziierung; Stellung des Bundesgerichtes. Eidgenössisches und kantonales Recht. Art. 56 u. 57 0G. A. Durch Urteil vom 26. Oktober 1904 hat der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren: a) der Klage: Die Beklagte soll verurteilt werden, den Klägern als Erben des verstorbenen Gottlieb Ruch, gewesener Betreibungsbeamter in Schwarzenburg, die gemäß Police Nr. 33,711 festgesetzte Ver sicherungssumme von 10,000 Fr., nebst 5 % Zins seit 18. März 1902, zu bezahlen; b) der Verteidigung:
  2. Es sei der Kläger Friedrich Ruch mit dem Schlusse seiner

Klage ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit desi nitiv zurückzuweisen; 2. Es sei der Kläger mit dem Schlusse seiner Klage abzu weisen, erkannt

  1. Der Kläger ist mit seiner Beweisbeschwerde abgewiesen.
  2. Die Beklagte ist mit ihrer peremptorischen Einrede ab gewiesen.
  3. Der Kläger ist ebenfalls mit seinem Klagsbegehren ab gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Ruch rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Die Beklagte sei, in Abänderung des Urteils des bernischen Appellations und Kassationshofes vom 26. Ok tober 1904, zu verurteilen, dem Berufungskläger, als Erbe des verstorbenen Gottlieb Ruch, gew. Betreibungsbeamten von Schwar zenburg, den ihm gemäß Police Nr. 33,711 der Beklagten zu kommenden Anteil an der in derselben festgesetzten Versicherungs summe von 10,000 Fr. mit 5000 Fr. zu bezahlen, nebst Zins davon à 5% seit 18. März 1902. C. (Armenrecht.) D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä gers seinen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des ange fochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Gottlieb Ruch, bei seinen Lebzeiten zuletzt gewesener Betreibungs und Konkursbeamter von Schwarzenburg, hatte sich durch Ver trag vom 14. August 1893 für die Dauer von 10 Jahren bei der Beklagten mit Police Nr. 33,711 gegen die Folgen körperlicher Unfälle versichern lassen, und zwar für den Fall des Todes auf die Summe von 10,000 Fr. Am 4. Dezember 1901, morgens zirka 6½ Uhr, wurde Gottlieb Ruch im Dorfbach von Schwarzenburg tot aufgefunden; es ist durch die Vorinstanz auf Grund der über Abgekürzt. (Anm. der Red. f. Publ.) einstimmenden Angaben der Parteien festgestellt, daß er den Tod durch Ertrinken gefunden hat. Er war nicht verheiratet und hinter ließ keine Noterben, dagegen als nächste und gesetzliche Erben die Geschwister, worunter den heutigen Kläger. Von diesen haben ur sprünglich zwei die Versicherungssumme eingeklagt; schon vor der Vorinstanz hat dann nur noch der Kläger Friedrich Ruch die Klage aufrecht erhalten. Die Beklagte hat der Klage drei Einreden ent gegengehalten: Erstens fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, ein mal weil in der Police nirgends gesagt sei, zu wessen Gunsten die Versicherung speziell für den Todesfall abgeschlossen wurde, und als Berechtigte jedenfalls nur die Hinterlassenen des verstorbenen Versicherten, d. h. Frau und Kinder, nicht aber weitere, bloß ge setzliche Erben in Betracht fallen könnten; sodann weil der Kläger seine Erbenqualität nicht nachgewiesen habe. Ferner sei die Klage verwirkt auf Grund des 10 der allgemeinen Versicherungsbe dingungen (Klagefrist) und stehe der Beklagten eine bezügliche peremptorische Einrede zu. Weiter liege kein Unfall im Sinne der Police vor. Endlich sei der Tod des Versicherten auf ein grobes Verschulden desselben zurückzuführen. Die Vorinstanz hat in ihrem die Klage abweisenden Urteil alle diese Einreden der Beklagten geprüft und sie alle gutgeheißen, die Einrede der Ver wirkung des Klagerechtes freilich nicht im uneinläßlichen Verfahren sondern als einläßliche Einrede. Zum letzten Verteidigungsstand punkt der Beklagten nimmt sie an, der Versicherte sei infolge hoch gradiger Trunkenheit in den Dorfbach gefallen; sie erblickt hierin ein grobes Verschulden und führt aus, es sei sonach dem Kläger nicht nur nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, daß der Unfall des Gottlieb Ruch ohne dessen grobes eigenes Verschulden eingetreten sei, sondern die Beklagte habe sogar den Gegenbeweis geleistet, daß er durch grobes Verschulden ums Leben gekommen sei. Die Bestreitung der Aktivlegitimation, die sie in erster Linie geprüft hat, hält die Vorinstanz für unstichhaltig hinsichtlich des ersten von der Beklagten dafür angeführten Grundes; dagegen führt sie über die Einrede ungenügender Klagesubstanziierung aus: Nach dieser Richtung ist nun allerdings die Klage höchst man gelhaft substanziiert. Es wurde darin lediglich festgestellt, daß der Versicherte Gottlieb Ruch keine Noterben hinterließ, sondern

bloß gesetzliche Erben in der Person der ..... drei Ge schwister, und daß die beiden, welche ursprünglich als Kläger auftraten, sich den ihren Miterben zukommenden Anspruch gegen den Beklagten hatten zedieren lassen (vergl. Art. 24 27). Aus Art. 16 vernimmt man nebenbei noch, daß über den Nachlaß des Gottlieb Ruch ein amtliches Güterverzeichnis aufgenommen wurde. Diese Momente genügen jedoch nicht zur Herstellung der Aktivlegitimation der Kläger. Es ergibt sich daraus nur, daß die Kläger die Eigenschaft von gesetzlichen Erben hatten und daß ihnen die Erbschaft des Gottlieb Ruch anfiel. Dagegen fehlt es in der Klage an der Behauptung, daß die Kläger die ihnen angefallene Erbschaft tatsächlich angenommen haben und dadurch gemäß Satz 513 C wirkliche Erben geworden seien, eine Be hauptung, welche zur Substanziierung der Klage unbedingt er forderlich gewesen wäre, weil niemand zur Annahme einer Erb schaft verpflichtet ist, und weil nur der wirkliche Erbe in alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche zur Verlassenschaft gehören, eintritt (vergl. Satz. 513, 514, 632, 633, 641 C). Die be zügliche, erst in der Replik aufgestellte Behauptung ist, wie be reits erwähnt, klagverstärkend und muß daher außer Betracht gelassen werden. Ist aber nicht in gesetzlicher Weise behauptet und demnach natürlich auch nicht bewiesen, daß der Kläger fak tisch den Gottlieb Ruch beerbt habe, so gebricht es schon am ersten für eine Gutheißung der Klage unerläßlichen Moment: am Nachweis dafür, daß dem Kläger die eingeklagte Forderung wirklich jemals zugestanden habe und noch zustehe, d. h. am Nachweis der Aktivlegitimation. Diese Tatsache führt notwendiger weise zur Abweisung der Klage. 2. Es ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß die Aktiv legitimation des Klägers nur auf seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe des Versicherten Gottlieb Ruch beruhen kann; denn die Ver sicherung lautet für den Todesfall auf keine bestimmte Person; als Berechtigter ist also anzusehen die vermögensrechtliche Persön lichkeit des Versicherungsnehmers, und die Versicherungssumme gehört beim Tode des Versicherungsnehmers zu dessen Nachlaß. (Vergl. Lewis Lehrbuch des Versicherungsrechtes, 29, S. 322; Ehrenberg, Handbuch I, S. 461.) Nun ist klar, daß die Frage, ob der Kläger in der Klage seine Qualität als gesetzlicher Erbe rechtsgenügend behauptet habe, und die weitere, ob eine bezügliche Behauptung zur Klage gehöre und nicht erst in der Replik auf gestellt werden dürfe, in keiner Weise vom eidgenössischen Recht, sondern ausschließlich vom kantonalen Recht Prozeßrecht und Erbrecht beherrscht wird; erbrechtlich ist die Frage, ob zum Erwerbe der Erbenqualität der Antritt der Erbschaft gehöre, pro zeßrechtlich die andere, ob eine dahingehende Behauptung schon in der Klage aufgestellt sein müsse und eine erst in der Replik aufgestellte Behauptung nicht berücksichtigt werden dürfe. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungserklärung und auch was wohl einzig erheblich ist noch heute ausgeführt, die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils entspreche in diesem Punkte der mündlich ausgesprochenen Ansicht des Gerichtes nicht; eine Abweisung der Klage aus diesem Grunde sei nicht erfolgt. Allein das Bundesgericht hat sich natürlich an die schriftliche Begründung des Urteils zu halten, von der anzunehmen ist, sie spreche die Ansicht des Gerichtes aus, und von der das ohne weiteres zu gelten hat. Daran scheitert aber offenbar die Berufung. Denn wenn auch das Bundesgericht in allen übrigen Punkten - Klage verwirkung, Frage des versicherungspflichtigen Unfalles, Frage des groben Verschuldens zu einem von der Ansicht der Vor instanz abweichenden, dem Kläger günstigen Resultate gelangen würde, so könnte die Berufung trotzdem nicht zum Ziele führen, da es bei der Abweisung der Klage aus dem genannten prozeß und erbrechtlichen Grunde der mangelnden Substanziierung der Aktivlegitimation notwendig sein Bewenden haben muß. Die Er örterung aller jener Fragen fällt damit als überflüssig und das Endresultat nicht beeinflussend dahin, und die Berufung ist aus diesem Grunde abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, und es hat damit beim Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1904 in allen Teilen sein Bewenden.

Keywords

insurance claimheir statusstandingpleading requirementscantonal procedureinheritanceaccident insurancedrowning

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant had sufficiently substantiated active standing as heir of the insured

Extracted holding

No. The Federal Court held that the decisive defect was the lack of a pleaded and proven acceptance of the inheritance, so the claimant had not shown that he had become a true heir entitled to sue.

Extracted reasoning

The insurer was payable to the insured's estate only through the heirs. Whether heir status required acceptance of the inheritance, and whether that allegation had to be made in the statement of claim rather than in the reply, were questions of cantonal procedural and inheritance law. Because the cantonal court rejected the claim on this ground, the Federal Court was bound by it.

Key legal question

Whether the Federal Court could still examine other objections such as time bar, covered accident, or gross negligence

Extracted holding

No. Even if those points might have been decided differently, the cantonal ground of insufficient substantiation alone sustained the dismissal.

Extracted reasoning

The appeal could not succeed once the claim had to fail for the procedural-inheritance-law defect concerning active standing; the other issues were therefore irrelevant to the outcome.

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