- Arteil vom 3. März 1905 in Sachen
Ruch, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Basler Lebensversicherungsgesellschaft, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unfallversicherung. Klage der Hinterlassenen eines Versicherten.
Abweisung der Klage (durch die Vorinstanz) wegen ungenügender
Klagesubstanziierung; Stellung des Bundesgerichtes. Eidgenössisches
und kantonales Recht. Art. 56 u. 57 0G.
A. Durch Urteil vom 26. Oktober 1904 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:
a) der Klage:
Die Beklagte soll verurteilt werden, den Klägern als Erben
des verstorbenen Gottlieb Ruch, gewesener Betreibungsbeamter
in Schwarzenburg, die gemäß Police Nr. 33,711 festgesetzte Ver
sicherungssumme von 10,000 Fr., nebst 5 % Zins seit 18. März
1902, zu bezahlen;
b) der Verteidigung:
- Es sei der Kläger Friedrich Ruch mit dem Schlusse seiner
Klage ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit desi
nitiv zurückzuweisen;
2. Es sei der Kläger mit dem Schlusse seiner Klage abzu
weisen,
erkannt
- Der Kläger ist mit seiner Beweisbeschwerde abgewiesen.
- Die Beklagte ist mit ihrer peremptorischen Einrede ab
gewiesen.
- Der Kläger ist ebenfalls mit seinem Klagsbegehren ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Ruch rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag: Die Beklagte sei, in Abänderung des Urteils
des bernischen Appellations und Kassationshofes vom 26. Ok
tober 1904, zu verurteilen, dem Berufungskläger, als Erbe des
verstorbenen Gottlieb Ruch, gew. Betreibungsbeamten von Schwar
zenburg, den ihm gemäß Police Nr. 33,711 der Beklagten zu
kommenden Anteil an der in derselben festgesetzten Versicherungs
summe von 10,000 Fr. mit 5000 Fr. zu bezahlen, nebst Zins
davon à 5% seit 18. März 1902.
C. (Armenrecht.)
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Gottlieb Ruch, bei seinen Lebzeiten zuletzt gewesener Betreibungs
und Konkursbeamter von Schwarzenburg, hatte sich durch Ver
trag vom 14. August 1893 für die Dauer von 10 Jahren bei
der Beklagten mit Police Nr. 33,711 gegen die Folgen körperlicher
Unfälle versichern lassen, und zwar für den Fall des Todes auf die
Summe von 10,000 Fr. Am 4. Dezember 1901, morgens zirka
6½ Uhr, wurde Gottlieb Ruch im Dorfbach von Schwarzenburg
tot aufgefunden; es ist durch die Vorinstanz auf Grund der über
Abgekürzt.
(Anm. der Red. f. Publ.)
einstimmenden Angaben der Parteien festgestellt, daß er den Tod
durch Ertrinken gefunden hat. Er war nicht verheiratet und hinter
ließ keine Noterben, dagegen als nächste und gesetzliche Erben die
Geschwister, worunter den heutigen Kläger. Von diesen haben ur
sprünglich zwei die Versicherungssumme eingeklagt; schon vor der
Vorinstanz hat dann nur noch der Kläger Friedrich Ruch die Klage
aufrecht erhalten. Die Beklagte hat der Klage drei Einreden ent
gegengehalten: Erstens fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, ein
mal weil in der Police nirgends gesagt sei, zu wessen Gunsten die
Versicherung speziell für den Todesfall abgeschlossen wurde, und
als Berechtigte jedenfalls nur die Hinterlassenen des verstorbenen
Versicherten, d. h. Frau und Kinder, nicht aber weitere, bloß ge
setzliche Erben in Betracht fallen könnten; sodann weil der Kläger
seine Erbenqualität nicht nachgewiesen habe. Ferner sei die Klage
verwirkt auf Grund des 10 der allgemeinen Versicherungsbe
dingungen (Klagefrist) und stehe der Beklagten eine bezügliche
peremptorische Einrede zu. Weiter liege kein Unfall im Sinne
der Police vor. Endlich sei der Tod des Versicherten auf ein
grobes Verschulden desselben zurückzuführen. Die Vorinstanz hat
in ihrem die Klage abweisenden Urteil alle diese Einreden der
Beklagten geprüft und sie alle gutgeheißen, die Einrede der Ver
wirkung des Klagerechtes freilich nicht im uneinläßlichen Verfahren
sondern als einläßliche Einrede. Zum letzten Verteidigungsstand
punkt der Beklagten nimmt sie an, der Versicherte sei infolge hoch
gradiger Trunkenheit in den Dorfbach gefallen; sie erblickt hierin
ein grobes Verschulden und führt aus, es sei sonach dem Kläger
nicht nur nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, daß der
Unfall des Gottlieb Ruch ohne dessen grobes eigenes Verschulden
eingetreten sei, sondern die Beklagte habe sogar den Gegenbeweis
geleistet, daß er durch grobes Verschulden ums Leben gekommen
sei. Die Bestreitung der Aktivlegitimation, die sie in erster Linie
geprüft hat, hält die Vorinstanz für unstichhaltig hinsichtlich des
ersten von der Beklagten dafür angeführten Grundes; dagegen
führt sie über die Einrede ungenügender Klagesubstanziierung aus:
Nach dieser Richtung ist nun allerdings die Klage höchst man
gelhaft substanziiert. Es wurde darin lediglich festgestellt, daß
der Versicherte Gottlieb Ruch keine Noterben hinterließ, sondern
bloß gesetzliche Erben in der Person der ..... drei Ge
schwister, und daß die beiden, welche ursprünglich als Kläger
auftraten, sich den ihren Miterben zukommenden Anspruch gegen
den Beklagten hatten zedieren lassen (vergl. Art. 24 27). Aus
Art. 16 vernimmt man nebenbei noch, daß über den Nachlaß
des Gottlieb Ruch ein amtliches Güterverzeichnis aufgenommen
wurde. Diese Momente genügen jedoch nicht zur Herstellung
der Aktivlegitimation der Kläger. Es ergibt sich daraus nur,
daß die Kläger die Eigenschaft von gesetzlichen Erben hatten und
daß ihnen die Erbschaft des Gottlieb Ruch anfiel. Dagegen fehlt
es in der Klage an der Behauptung, daß die Kläger die ihnen
angefallene Erbschaft tatsächlich angenommen haben und dadurch
gemäß Satz 513 C wirkliche Erben geworden seien, eine Be
hauptung, welche zur Substanziierung der Klage unbedingt er
forderlich gewesen wäre, weil niemand zur Annahme einer Erb
schaft verpflichtet ist, und weil nur der wirkliche Erbe in alle
Rechte und Verbindlichkeiten, welche zur Verlassenschaft gehören,
eintritt (vergl. Satz. 513, 514, 632, 633, 641 C). Die be
zügliche, erst in der Replik aufgestellte Behauptung ist, wie be
reits erwähnt, klagverstärkend und muß daher außer Betracht
gelassen werden. Ist aber nicht in gesetzlicher Weise behauptet
und demnach natürlich auch nicht bewiesen, daß der Kläger fak
tisch den Gottlieb Ruch beerbt habe, so gebricht es schon am
ersten für eine Gutheißung der Klage unerläßlichen Moment:
am Nachweis dafür, daß dem Kläger die eingeklagte Forderung
wirklich jemals zugestanden habe und noch zustehe, d. h. am
Nachweis der Aktivlegitimation. Diese Tatsache führt notwendiger
weise zur Abweisung der Klage.
2. Es ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß die Aktiv
legitimation des Klägers nur auf seiner Eigenschaft als gesetzlicher
Erbe des Versicherten Gottlieb Ruch beruhen kann; denn die Ver
sicherung lautet für den Todesfall auf keine bestimmte Person;
als Berechtigter ist also anzusehen die vermögensrechtliche Persön
lichkeit des Versicherungsnehmers, und die Versicherungssumme
gehört beim Tode des Versicherungsnehmers zu dessen Nachlaß.
(Vergl. Lewis Lehrbuch des Versicherungsrechtes, 29, S. 322;
Ehrenberg, Handbuch I, S. 461.) Nun ist klar, daß die Frage,
ob der Kläger in der Klage seine Qualität als gesetzlicher Erbe
rechtsgenügend behauptet habe, und die weitere, ob eine bezügliche
Behauptung zur Klage gehöre und nicht erst in der Replik auf
gestellt werden dürfe, in keiner Weise vom eidgenössischen Recht,
sondern ausschließlich vom kantonalen Recht Prozeßrecht und
Erbrecht beherrscht wird; erbrechtlich ist die Frage, ob zum
Erwerbe der Erbenqualität der Antritt der Erbschaft gehöre, pro
zeßrechtlich die andere, ob eine dahingehende Behauptung schon
in der Klage aufgestellt sein müsse und eine erst in der Replik
aufgestellte Behauptung nicht berücksichtigt werden dürfe. Zwar
hat der Kläger in seiner Berufungserklärung und auch
was
wohl einzig erheblich ist noch heute ausgeführt, die schriftliche
Begründung des angefochtenen Urteils entspreche in diesem Punkte
der mündlich ausgesprochenen Ansicht des Gerichtes nicht; eine
Abweisung der Klage aus diesem Grunde sei nicht erfolgt. Allein
das Bundesgericht hat sich natürlich an die schriftliche Begründung
des Urteils zu halten, von der anzunehmen ist, sie spreche die
Ansicht des Gerichtes aus, und von der das ohne weiteres zu
gelten hat. Daran scheitert aber offenbar die Berufung. Denn
wenn auch das Bundesgericht in allen übrigen Punkten -
Klage
verwirkung, Frage des versicherungspflichtigen Unfalles, Frage
des groben Verschuldens zu einem von der Ansicht der Vor
instanz abweichenden, dem Kläger günstigen Resultate gelangen
würde, so könnte die Berufung trotzdem nicht zum Ziele führen,
da es bei der Abweisung der Klage aus dem genannten prozeß
und erbrechtlichen Grunde der mangelnden Substanziierung der
Aktivlegitimation notwendig sein Bewenden haben muß. Die Er
örterung aller jener Fragen fällt damit als überflüssig und das
Endresultat nicht beeinflussend dahin, und die Berufung ist aus
diesem Grunde abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, und es hat damit beim Urteil
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
26. Oktober 1904 in allen Teilen sein Bewenden.